Rechtsprechung / LG Köln / 15. Zivilkammer / 2026
LG Köln Beschluss vom 26.01.2026 – 15 T 2/26
15. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2026:0126.15T2.26.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Gründe§
I.
Das Amtsgericht Kerpen hat mit Beschluss vom 04.12.2025 den Streitwert für das Verfahren vorläufig auf 50.000,00 € festgesetzt.
Mit Schreiben vom 28.12.2025 hat die Klägerin u.a. beantragt, den Gesamtstreitwert transparent aufzuschlüsseln und den Klageanträgen konkret zuzuordnen. Weiter hat sie dargelegt, dass sie sich im Hinblick darauf, dass das Amtsgericht auf die Nachfrage vom 10.12.2025 nicht korrekt reagiert habe, genötigt sehe, eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 04.12.2025 zu erheben.
Das Amtsgericht hat das Schreiben als Streitwertbeschwerde ausgelegt und dieser nicht abgeholfen. In seinem Nichtabhilfebeschluss vom 08.01.2026 hat es die Einzelstreitwerte aufgeschlüsselt.
II.
Die Beschwerde der Klägerin hat das Amtsgericht zutreffend als Streitwertbeschwerde ausgelegt, denn die Kläger wendet sich in der Sache gegen die Festsetzung des vorläufigen Streitwerts.
Die Streitwertbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen, da gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung kein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. Brand. OLG, Beschluss vom 16.01.2021 -11 W 2/12, zitiert nach juris). Die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss vom 04.12.2025 ist insoweit unzutreffend.
Eine beschwerdefähige Entscheidung nach § 67 ZPO liegt für die Klägerin indes auch nicht vor. Dass die Klägerin die Vorschussanforderung als zu hoch ansieht, kann ihrer Beschwerde nicht entnommen werden. Mit Schreiben vom 12.01.2026 führt die Klägerin vielmehr aus, dass die Beschwerde nicht wegen der Höhe der Streitwertfestsetzung erhoben worden sei, sondern wegen der Verletzung des § 49 GKG.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Streitwertfestsetzung - wie sie sich aus dem Nichtabhilfebeschluss ergibt - den Anforderungen des § 49 GKG entspricht.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.