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Landgericht Köln, Beschluss vom 21.10.2025 – 30 O 487/24

30. Zivilkammer

ECLI:DE:LGK:2025:1021.30O487.24.00

Tatbestand§

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Grunddienstbarkeit in Anspruch.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks in der R.-straße Y., eingetragen im Grundbuch von F. Flur G01, Flurstück N02. Zugunsten des Grundstücks der Klägerin besteht ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht (Grunddienstbarkeit) zulasten der Flurstücke N03, N04, N05, N06 und N07. Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks mit dem Flurstück N03, welches mit der Grunddienstbarkeit der Klägerin belastet ist. In dem notariellen Kaufvertrag über das klägerische Grundstück vom 00.00.0000, auf den das Grundbuch hinsichtlich des Wegerechts Bezug nimmt, heißt es unter § 5.2:

„Der hintere Grundstücksteil -von der Z.-straße aus gesehen-ist u. a. über einen ca. 1,5 m breiten Fußweg, der von der X.-straße über die Parzellen N07, N05 und N06 führt, zu erreichen. Dieser Fußweg ist in dem dieser Urkunde beigefügten Lageplan stark umrandet; der Maßstab ist jedoch ungenau.

Ferner wird noch ein Zugang auf einer Breite von ca. 1,5 m von der Z.-straße her vom Verkäufer über die Parzellen N03 und N04 auf dessen Kosten erstellt; dieser zukünftige Zugang ist in diesem Plan schraffiert dargestellt. Die Kosten für die Erstellung dieses neu zu schaffenden Zugangs trägt der Verkäufer.

Der jeweilige Eigentümer der Parzelle N02 ist berechtigt, diese Fußwege zu begehen und mit Gartengerätschaften auch zu befahren und zwar unter Ausschluß des Eigentümers.“

Vor etwa 14 Jahren, jedenfalls vor dem Jahr 2014, errichtete die Beklagte auf ihrem Grundstück auf dem streitgegenständlichen Zugang zwei Tore, eines davon unmittelbar am Gehweg mit einer Breite von ca. 1 m, das zweite einige Meter weiter hinten im Bereich der hinteren Grundstücksgrenze mit einer Breite von ca. 1,20 m, um einem Abladen von Abfällen neben ihrer Garage entgegenzuwirken. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeiten wird auf die Lichtbilder in der Anlage K 5 (Bl. 400 ff. GA), den Anlagen B 1 bis B 4 (Bl. 74 ff. GA) und den Anlagen B 6 bis B 9 (Bl. 113 ff. GA) sowie auf die von der Beklagten gefertigten Videos, übersandt mit Schriftsätzen vom 00.00.0000 (Stellvertreterdokumente Bl. 132 ff.GA) und vom 00.00.0000 (Stellvertreterdokumente Bl. 175 ff. GA) sowie auf die Lagepläne Anlage K 3 (Bl. 25 GA) und Anlage B 10 (Bl. 117 GA) Bezug genommen.

Die durch die Tore entstandene Einengung des Weges war bereits im Jahr 0000 Gegenstand der Diskussion zwischen den damaligen Prozessbevollmächtigten der Parteien. Mit anwaltlichem Schreiben vom 00.00.0000 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 00.00.0000 zu der Beseitigung der Tore und der Wiederherstellung des uneingeschränkten Zugangs des Weges auf.

Im Sommer 2024 wurden neue Platten verlegt und der Weg neu gepflastert, die Tore wurden beibehalten. Die Tore weisen keine Schlösser auf.

Die Klägerin meint, durch die Einbauten der Beklagten werde ihr die Ausübung des Wegerechts faktisch unmöglich gemacht, insbesondere liege nicht nur eine bloße Beeinträchtigung vor. Der Anspruch sei daher auch nicht verjährt. Sie behauptet, die Nutzung des Weges sei über die tatsächlich vorhandene Breite hinaus erforderlich, um eine auf ihrem Grundstück geplante Aufstellung eines Baugerüsts zu ermöglichen. Die Beklagte habe zudem einen Überbau erstellt und den Weg mit Kisten, Eimern, Steinen, Platten und sonstigen Gegenständen zugestellt. Gerade die Benutzung von größeren, fahrbaren Gartengeräten sei für sie so nicht möglich. Vor etwa 4 Jahren sei das hintere der beiden Tore einmal mit einem Schloss versehen und abgeschlossen gewesen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, das auf ihrem Grundstück (Z.-straße) Gemarkung F. Flur N01 Flurstück N03, an der Seite des Hauses, links von der Garage, befindliche Tor mit dem Hinweisschild ,,Betreten des Grundstücks verboten!‘‘ sowie das dahinter liegende Tor und den rechts neben diesen Tor, an der Garage angebauten, Überbau zu beseitigen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage unzulässig sei, da die Klägerin vor Klageerhebung kein Schlichtungsverfahren durchgeführt habe und nachbarrechtliche Vorschriften insbesondere bzgl. der begehrten Beseitigung des Überbaus betroffen seien. Sie meint, das Wegerecht der Klägerin werde nicht beeinträchtigt, da ein Begehen des Weges für die Klägerin jederzeit möglich sei. Sie behauptet, die Tore seien nie abgeschlossen gewesen. Ein Überbau existiere nicht. Der Geltendmachung des Anspruchs stehe zudem der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen, da der Weg hinter dem 2. Tor im weiteren Verlauf auf den anderen Grundstücken ohnehin nur eine Breite von 81 bis 90 cm aufweise, so dass ein Passieren auf einer Breite von 1,50 m ohnehin bis zum klägerischen Grundstück nicht möglich sei. Das Haus der Klägerin habe inzwischen auch einen direkten Zugang zu dem hinten an dem Grundstück befindlichen Garten erhalten. Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Hierzu meint sie, dass allenfalls eine bloße Störung in der Ausübung gegeben sei, nicht jedoch die Verwirklichung des Rechts selbst betroffen sei. Sie behauptet, ein Befahren mit normalen Gartengerätschaften sei auf dem auf ihrem Grundstück befindlichen Teil des Weges trotz der beiden Tore möglich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I. Die Klage ist zulässig.

Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor Erhebung der Klage war nicht erforderlich. Gem. § 53 Abs. 1 JustG NRW ist die Erhebung einer Klage erst zulässig, wenn zuvor ein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden ist, wenn es sich um Streitigkeiten über Immissionen, Überwuchs, Hinüberfall, eine Grenzbaum oder um Nachbarrechte im Sinne des Nachbarrechtsgesetzes NRW handelt. Eine solche Streitigkeit liegt hier aber nicht vor.

Eine Grenzüberschreitung im Sinn einer Grenz- oder Nachbarwand liegt nicht vor, ein grenzüberschreitender „Überbau“ im Rechtssinne ebenfalls nicht, zumal § 912 BGB in § 53 JustG NRW auch nicht genannt ist.

Weiterhin ist das erkennende Gericht auch örtlich und sachlich gem. §§ 23 Nr. 1, 71 GVG, 24 Abs. 2 ZPO zuständig.

II. Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Beseitigung der Tore aus §§ 1027, 1004 BGB.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, zu dessen Gunsten auf dem Grundstück der Beklagten eine Grunddienstbarkeit in Form eines Wegerechts lastet. Dieses Wegerecht beinhaltet die Berechtigung der Klägerin, „diese Fußwege zu begehen und mit Gartengerätschaften auch zu befahren“. Sinn und Zweck des Wegerechts war es ausweislich der vorgelegten Lagepläne, den Garten des Grundstücks der Klägerin von der Straße aus erreichbar zu machen.

Die Installation von Toren an sich stellt dabei noch keine Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit dar, die für sich genommen unzulässig wäre.

Es steht dem Eigentümer des dienenden Grundstücks im allgemeinen frei, sein Grundstück einzuzäunen und mit einem verschließbaren Tor zu versehen, solange er dem Berechtigten die Möglichkeit einräumt, das Tor jederzeit zur Ausübung des Wegerechts zu öffnen. Insofern muss das Interesse des Berechtigten an einer völlig ungehinderten Zufahrts- oder Zugangsmöglichkeit zurückstehen gegenüber dem berechtigten Interesse des Belasteten, sein Grundstück gegenüber unberechtigten Eindringlingen in üblicher Weise zu schützen. Bei der Ausgestaltung der Tore muss indessen auf die berechtigten Interessen des Grunddienstbarkeitsberechtigten, denen das Wegerecht dient, Rücksicht genommen werden (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1991, 785, beck-online).

Dem Eigentümer des belasteten Grundstücks muss es wegen des aus § 1020 S. 1 BGB folgenden Gebots der schonenden Ausübung der Grunddienstbarkeit grundsätzlich freistehen, sein Grundstück gegebenenfalls einzuzäunen oder sogar mit einem verschließbaren Tor zu versehen, solange den berechtigten Belangen Berechtigten durch eine angemessene Ausgestaltung der Nutzungsmöglichkeit Rechnung getragen ist (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2020, 141 Rn. 33, beck-online).

Die Beklagte hat auch nachvollziehbar geschildert, dass in der Vergangenheit immer wieder Unbekannte dazu verleitet worden seien, auf dem zugewucherten Weg bzw. in dem Bereich davor neben der Garage der Beklagten Müll und Ähnliches abzuladen, solange dieser frei zugänglich war. Zwar stellt ein nicht abschließbares Tor keine physische Barriere dar, die dies verhindern könnte, allerdings stellt allein das Vorhandensein eines Zauns oder Tores eine psychische Hemmschwelle dar, da man bei deren Überwindung offensichtlich ein fremdes und nicht öffentliches Grundstück betritt und der Eigentümer durch die Installation des Tores klar erkennbar zum Ausdruck bringt, dass er ein Betreten durch fremde Personen nicht wünscht.

Eine vollständige Beseitigung der Tore kann die Klägerin daher nicht verlangen. Ein Anspruch der Klägerin könnte mithin nur hinsichtlich der Verbreiterung der Tore in Betracht kommen, falls die Durchgangsbreite von ca. 1 m für das „Befahren mit Gartengerätschaften“ nicht ausreichend wäre.

Ein etwaig bestehender Anspruch der Klägerin ist aber ohnehin nicht durchsetzbar, da dieser verjährt ist und die Beklagte die Einrede der Verjährung auch erhoben hat.

Die Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB können nach zutreffender Ansicht verjähren. § 902 Abs. 1 S. 1 BGB ist auf diese Abwehransprüche nicht anzuwenden. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 902 BGB, den Bestand der im Grundbuch eingetragenen Rechte dauerhaft zu sichern. Unverjährbar sind danach alle Ansprüche, die der Verwirklichung des eingetragenen Rechts selbst dienen und sicherstellen, dass die Grundbucheintragung nicht zu einer bloßen rechtlichen Hülse wird. Geht es dagegen um eine Störung in der Ausübung des Rechts, welche die dem Grundstückseigentümer zustehende Rechtsposition unberührt lässt, steht der Schutzzweck des § 902 Abs. 1 S. 1 BGB der Möglichkeit der Verjährung eines auf Beseitigung der Störung gerichteten Anspruchs nicht entgegen. Diese Überlegungen sind auf § 1027 BGB zu übertragen. Dagegen spricht nicht § 1028 Abs. 1 S. 1 BGB, der für den Fall einer die Grunddienstbarkeit beeinträchtigenden Anlage Verjährung ausdrücklich anordnet. Insoweit hat die Vorschrift keinen Ausnahmecharakter; vielmehr bestätigt § 1028 Abs. 1 S. 1 BGB die ohnehin geltende Rechtslage. Ansprüche, die auf eine Abwehr von Beeinträchtigungen einer Grunddienstbarkeit gerichtet sind, unterliegen demzufolge der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB. Von Ansprüchen wegen einer Störung (Beeinträchtigung) einer Grunddienstbarkeit ist der Anspruch des Berechtigten einer Grunddienstbarkeit zu unterscheiden, der auf eine Verwirklichung des Rechts selbst gerichtet ist. Insoweit gilt analog § 197 Nr. 2 BGB eine Verjährungsfrist von 30 Jahren (BeckOGK/Kazele, 1.9.2025, BGB § 1027 Rn. 67-70, beck-online, unter Bezugnahme auf BGH Urt. v. 18.7.2014 - V ZR 151/13, BeckRS 2014, 15949).

Dass die Tore seit Längerem keine Schlösser aufweisen und daher nicht abgeschlossen werden können, ist zwischen den Parteien unstreitig. Ob dies in der Vergangenheit einmal kurzzeitig anders gewesen sein mag, ist nicht von Bedeutung. Nach Ansicht der Kammer kommt es daher hier darauf an, ob der Teil-Aspekt des Wegerechts in Form von „Befahren mit Gartengerätschaften“ ausgeschlossen oder nur erschwert ist. Unter Gartengerätschaften versteht die Kammer Geräte wie Schubkarren, Leiterwagen oder Benzin-/Akku-Rasenmäher in handelsüblicher Form. Demgegenüber kann mit der in der notariellen Urkunde gewählten Formulierung bereits aufgrund der im späteren Wegverlauf befindlichen 90-Ecke ein Befahren mit einem größeren Aufsitzmäher oder ähnlich großen Geräten nicht gemeint gewesen sein, denn mit solchen Geräten wäre der Garten der Klägerin aufgrund des Wegverlaufs ohnehin nicht zu erreichen.

Aus den vorgelegten Lichtbildern und von Beklagtenseite gefertigten Videoaufnahmen ergibt sich indes unzweifelhaft, dass ein „Befahren mit Gartengerätschaften“ in üblicher Form ohne Weiteres möglich ist. Auf den Videoaufnahmen ist zu sehen, wie ein Familienmitglied der Beklagten eine Schubkarre und einen Rasenmäher durch die beiden Tore bis zu dem daran anschließenden, auf dem Nachbargrundstück befindlichen Weg schiebt. Aus den ersichtlichen Größenverhältnissen ist auch erkennbar, dass es sich nicht um besonders schmale Gerätschaften handelt, sondern um eine Schubkarre und einen Rasenmäher von normaler Breite, wie sie in einem Baumarkt erhältlich sind. Eine Durchfahrtsbreite von ca. 1 m ist üblicherweise auch für einen Leiterwagen ausreichend (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1991, 785, beck-online).

Danach ist der Klägerin die Verwirklichung ihres Wegerechts auch unter den jetzigen Verhältnissen möglich, das Wegerecht wird vielmehr nur dadurch gestört, dass der Weg keine Breite von 1,5 m hat. Wenn es aber nur um die Störung der Ausübung und nicht um die Verwirklichung des Rechts an sich geht, unterliegt der Anspruch der dreijährigen Verjährung. Dass die Klägerin seit dem Schriftwechsel aus dem Jahr 2014 weitere verjährungshemmende oder verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergriffen hätte, ist nicht konkret dargetan. Selbst wenn vor 4 Jahren ein Gespräch diesbezüglich stattgefunden hätte, wie die Klägerin im Termin vorgetragen hat, wäre auch dann die dreijährige Verjährungsfrist inzwischen abgelaufen.

Soweit die Klägerin auf die Beseitigung eines „Überbaus“ abstellt, ergibt sich jedenfalls aus den aktuellen Lichtbildern in der Anlage B 6 bis B 9 und aus den Videoaufnahmen, dass ein solcher Überbau seit Sommer 2024 nicht mehr existiert. Ein Beseitigungsanspruch besteht daher schon aus diesem Grund nicht.

Auf die Frage eines Verstoßes des Begehrens gegen Treu und Glauben kommt es nicht an, da die Klage bereits aus den vorgenannten Gründen der Abweisung unterliegt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO.

Streitwert: 10.800 €