Rechtsprechung / LG Köln / 26. Zivilkammer / 2021

LG Köln Beschluss vom 18.05.2021 – 26 O 371/20

26. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2021:0518.26O371.20.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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wird der Tatbestand des Urteils der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15.03.2021 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass

1. im dritten Absatz des Tatbestandes folgender Satz gestrichen wird: "Die Widerspruchsfrist beginnt erst, wenn Ihnen der Versicherungsschein alle vorgenannten Unterlagen vorliegen.";

2. im fünften Absatz des Tatbestandes der Betrag 34.461,20 € ersetzt wird durch 24.461,20 €;

3. im sechsten Absatz der Entscheidungsgründe das Datum 23.10.2019 ersetzt wird durch 16.09.2019.