nu:legal · recht.nulegal.eu

Landgericht Köln, Beschluss vom 18.05.2021 – 26 O 371/20

26. Zivilkammer

ECLI:DE:LGK:2021:0518.26O371.20.00

wird der Tatbestand des Urteils der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15.03.2021 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass

1. im dritten Absatz des Tatbestandes folgender Satz gestrichen wird: "Die Widerspruchsfrist beginnt erst, wenn Ihnen der Versicherungsschein alle vorgenannten Unterlagen vorliegen.";

2. im fünften Absatz des Tatbestandes der Betrag 34.461,20 € ersetzt wird durch 24.461,20 €;

3. im sechsten Absatz der Entscheidungsgründe das Datum 23.10.2019 ersetzt wird durch 16.09.2019.