Rechtsprechung / LG Köln / 2016

LG Köln Urteil vom 06.01.2016 – 84 O 155/15

ECLI:DE:LGK:2016:0106.84O155.15.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert von 4 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2016-01-06/84-o-155-15#rd_1

T a t b e s t a n d :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2016-01-06/84-o-155-15#rd_2

Die Klägerin behauptet, Herstellerin und Anbieterin von Matratzen zu sein. In der Klageschrift hat sie als Geschäftsadresse „A-Straße 50, ##### Y“ angegeben, obwohl dies zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage unstreitig nicht mehr der Fall war. Am Neuen Wall 50 in Y befindet sich lediglich eine Großbaustelle für ein derzeit kernsaniertes Gebäude. Es sind keinerlei Büroflächen, Geschäftsräume oder Wohnungen vorhanden. Nunmehr gibt die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.11.2015 als ladungsfähige Anschrift „A-Straße 80, ##### Y“ an. Diese Geschäftsanschrift ist seit dem 23.11.2015 im Handelsregister eingetragen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2016-01-06/84-o-155-15#rd_3

Die Beklagte stellt her und vertreibt Matratzen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2016-01-06/84-o-155-15#rd_4

Mit der vorliegenden Hauptsacheklage zu dem beim Landgericht Y geführten einstweiligen Verfügungsverfahren 416 HKO 107/15 greift die Klägerin die im Unterlassungsantrag wiedergegeben Werbung der Beklagten als irreführend an. Die Beklagte erwecke mit der Aussage

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2016-01-06/84-o-155-15#rd_5

„WIR SIND STIFTUNG WARENTEST-TESTSIEGER 2015!“

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2016-01-06/84-o-155-15#rd_6

den Eindruck, die Stiftung Warentest habe eine Matratze der Beklagten mit dem besten im Jahr 2015 erzielten Testergebnis von sämtlichen getesteten Matratzen getestet. Das beste Testergebnis habe die Beklagte jedoch nur bei Taschenfederkernmatratzen erzielt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2016-01-06/84-o-155-15#rd_7

Die Klägerin beantragt,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2016-01-06/84-o-155-15#rd_8

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2016-01-06/84-o-155-15#rd_9

Matratzen mit der Aussage

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2016-01-06/84-o-155-15#rd_10

WIR SIND STIFTUNG WARENTEST-TESTSIEGER 2015!

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2016-01-06/84-o-155-15#rd_11

zu bewerben, insbesondere wenn dies wie durch den im Folgenden ausschnittsweise wiedergegebenen Inhalt der im Internet unter der Adresse www.anonym.de abrufbaren Internetseite geschieht:

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2016-01-06/84-o-155-15#rd_12

Die Beklagte beantragt,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2016-01-06/84-o-155-15#rd_13

die Klage abzuweisen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2016-01-06/84-o-155-15#rd_14

Sie hält die Klage bereits für unzulässig; die Klägerin habe nach wie vor eine ladungsfähige Anschrift nicht angegeben. Die Beklagte bestreitet darüber hinaus die Aktivlegitimation der Klägerin und verteidigt ihre Werbung.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2016-01-06/84-o-155-15#rd_15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2016-01-06/84-o-155-15#rd_16

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Kammer der Klägerin Gelegenheit gegeben, der Kammer binnen zwei Wochen durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, dass sich unter der Adresse A-Straße 80 in Y das Geschäftslokal der Klägerin befindet und dort auch Zustellungen möglich sind.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2016-01-06/84-o-155-15#rd_17

Daraufhin hat die Klägerin als Anlage K 10 den Handelsregisterauszug mit der geänderten Geschäftsanschrift vorgelegt und vorgetragen, dass die Beklagte dem Vertreter der Klägerin am 02.07.2015 unter der Geschäftsanschrift A-Straße 50 eine einstweilige Verfügung zugestellt habe (Anlage K 11). Darüber hinaus habe der hiesige Verfahrensbevollmächtigte gegen die Klägerin einen Mahnbescheid beantragt, um die Ladungsfähigkeit der Anschrift nachzuweisen. Der Mahnbescheid sei am 09.12.2015 unter der Anschrift A-Straße 80 ordnungsgemäß zugestellt worden (Anlage K 12).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2016-01-06/84-o-155-15#rd_18

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2016-01-06/84-o-155-15#rd_19

Die Klage hat keinen Erfolg.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2016-01-06/84-o-155-15#rd_20

Sie ist bereits unzulässig, weil die Klägerin eine ladungsfähige Anschrift nicht substantiiert dargelegt hat.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2016-01-06/84-o-155-15#rd_21

In rechtlicher Hinsicht verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in ihren Schriftsatz vom 11.12.2015. Hierin heißt es:

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2016-01-06/84-o-155-15#rd_23

Dem schließt sich die Kammer an.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2016-01-06/84-o-155-15#rd_24

Auch die Zustellung eines Mahnbescheides an die Anschrift A-Straße 80 belegt nicht, dass sich dort tatsächlich ein Geschäftslokal der Klägerin befindet. Auf welche Weise die Klägerin in den Besitz des Mahnbescheides gekommen ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2016-01-06/84-o-155-15#rd_25

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91,  709 ZPO.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2016-01-06/84-o-155-15#rd_26

Streitwert: 100.000,00 €