Rechtsprechung / LG Köln / 30. Zivilkammer / 2013

LG Köln Beschluss vom 26.02.2013 – 30 O 14/12

30. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2013:0226.30O14.12.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Gründe des Urteils der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17.01.2013 werden gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Text auf Seite 9 Absatz 3 Satz 2 wie folgt lautet:

Zuvor wurde der Kläger unstreitig vom Mitarbeiter der E AG, Herrn L, hinsichtlich dieses Vertrages beraten.

Gründe§

Die Entscheidungsgründe waren zu berichtigen, da es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handelt. Im Tatbestand wird klargestellt, dass Herr L nicht für die Beklagte tätig war.

Köln, 26.02.2013 30. Zivilkammer