Tenor§
Die Gründe des Urteils der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17.01.2013 werden gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Text auf Seite 9 Absatz 3 Satz 2 wie folgt lautet:
Zuvor wurde der Kläger unstreitig vom Mitarbeiter der E AG, Herrn L, hinsichtlich dieses Vertrages beraten.
Gründe§
Die Entscheidungsgründe waren zu berichtigen, da es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handelt. Im Tatbestand wird klargestellt, dass Herr L nicht für die Beklagte tätig war.
Köln, 26.02.2013 30. Zivilkammer