Rechtsprechung / LG Köln / 2003

LG Köln Urteil vom 26.09.2003 – 81 O (Kart) 96/03

ECLI:DE:LGK:2003:0926.81O.KART96.03.00

WirtschaftsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beklagte wird verurteilt,

für die Klägerin das Fakturierungs- und Inkassoverfahren (Fakturierung und Forderungsersteinzug) gemäß den Bedingungen

"Deutsche Telekom Allgemeine Geschäftsbedingungen und Preise Fakturierung und Inkasso"

und der

"Leistungsbeschreibung Fakturierung und Inkasso"

auch für den Dienst "CollectCall" durchzuführen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des materiellen Ausspruchs gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 50.000,- und hinsichtlich der Kosten in Höhe von 120% desjenigen Betrages, dessentwegen vollstreckt wird.

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T A T B E S T A N D:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2003-09-26/81-o-kart-96-03#rd_2

Die Klägerin ist Verbindungsnetzbetreiberin. Die Beklagte ist Deutschlands größtes Telekommunikationsunternehmen und (u.a.) als Teilnehmernetzbetreiberin mit einem Anteil von rund 97% marktbeherrschend.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2003-09-26/81-o-kart-96-03#rd_3

Die Parteien haben miteinander unter dem 18.2.2002 einen auch tatsächlich praktizierten Fakturierungs- und Inkassovertrag geschlossen, durch den sich die Beklagte verpflichtete, entsprechend einer beschlussweisen Anordnung seitens der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) vom 21.2./14.3.2000 für die Klägerin Sprach- und Mehrwertdienstleistungen gegenüber ihren - der Beklagten - Kunden in Rechnung zu stellen und eingehende Beträge für die Klägerin zu inkassieren.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2003-09-26/81-o-kart-96-03#rd_4

Gegenstand des vorliegenden Streites ist das Begehren der Klägerin, auch sog. "R-Gespräche" - von ihr CollectCall genannt - entsprechend den Bedingungen des Vertrages von der Beklagten behandeln zu lassen.

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Der Ablauf eines solchen Gespräches ist wie folgt:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2003-09-26/81-o-kart-96-03#rd_5

Ein Gesprächsteilnehmer wünscht, ein Gespräch mit einem Kunden der Beklagten zu führen, möchte aber das Gespräch nicht selbst bezahlen; vielmehr soll der Angerufene die Kosten tragen. Zu diesem Zweck bietet die Klägerin ihm eine für ihn kostenlose Rufnummer ##### an, über die er mittels eines computergesteuerten Operators bei dem Kunden der Beklagten telefonisch anfragen lassen kann, ob dieser Kunde gewillt ist, die Kosten des zu führenden Gesprächs zu übernehmen; stimmt der Kunde zu, kommt das Gespräch auf seine Kosten zu Stande, wenn nicht, endet der Kontaktversuch, ohne dass eine der beteiligten natürlichen Personen irgend etwas bezahlen muss.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2003-09-26/81-o-kart-96-03#rd_6

Die Klägerin ist der Auffassung, es handele sich entweder bereits ganz einfach um einen Fall der Sprachtelefonie, der ohne weiteres dem Vertrag unterfalle und dementsprechend behandelt werden müsse; oder aber man sehe ihn als einen Mehrwertdienst an, der aber ebenfalls von der Beklagten fakturiert werden müsse, weil es nicht der Dritte, sondern ausschließlich der Kunde der Beklagten sei, der mit seiner Zustimmung das Gespräch beginne und ein vertraglicher Ausschlussgrund ("Blocktarife") nicht vorliege. Die einzige, eine Ablehnung aber nicht rechtfertigende Besonderheit sei es, dass dem Gesprächsbeginn durch den Kunden der Beklagten nicht dessen Telefonnummernwahl, sondern eine Gesprächsanfrage seines - des DTAG-Kunden - Anrufsziels.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2003-09-26/81-o-kart-96-03#rd_7

Bei dieser Konstruktion handele es sich um eine allgemein übliche Gestaltung, die auch von der Beklagten angeboten werde; sie - die Klägerin - rechne ausschließlich das entgeltliche Gespräch zwischen dem DTAG-Kunden und seinem Anrufziel ab, sodass die Weigerung der Beklagten nur als mutwillige Vertragsverletzung zum Zwecke der Marktzutrittsbehinderung gewertet werden könne.

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Sie beantragt,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2003-09-26/81-o-kart-96-03#rd_8

wie erkannt [soweit in der Klageschrift von "einstweiliger Verfügung" und "Antragstellerin" die Rede ist, handelt es sich offenkundig um einen Schreibfehler, der auf der Verwendung einer Textverarbeitung beruht].

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2003-09-26/81-o-kart-96-03#rd_9

Sie verweist darauf, dass der Vertrag zwischen den Parteien ausdrücklich nur in dem Umfang geschlossen worden ist, wie die von der RegTP ausgesprochene Verpflichtung reicht; dort ist - und dies habe die erkennende Kammer in dem Verfahren 81 O (Kart) 183/03 auch so gesehen - es ausgeschlossen worden, dass Anwahlen über die Rufnummerngasse ##### von der Fakturierungspflicht ausgenommen seien. Auch bestehende Missbrauchsmöglichkeiten sowie das Fehlen der Freiheit des DTAG-Kunden, sich einen Verbindungsnetzbetreiber auszusuchen, berechtigten sie, eine Fakturierung der R-Gespräche abzulehnen.

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Beide Parteien haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden einverstanden erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :

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Die Klage ist begründet.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2003-09-26/81-o-kart-96-03#rd_10

Die Klägerin kann von der Beklagten verlangen, dass diese auch "CollectCall" - Gespräche gemäß dem zwischen den Parteien geltenden Fakturierungs- und Inkassovertrag in der jeweils geltenden Fassung abrechnet, denn es handelt sich um einen normalen Fall der Sprachtelefonie.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2003-09-26/81-o-kart-96-03#rd_11

Zunächst einmal ist fest zu halten, dass sich der vorliegende Fall in ganz maßgeblichem Umfang von demjenigen unterscheidet, der bei der Kammer unter Aktenzeichen 81 O (Kart) 183/02 geführt worden ist, denn dort ist es darum gegangen, ob ein Mehrwertdienst - Gespräch dem Vertrag unterfällt, dass von dem DTAG-Kunden über ##### eingeleitet worden ist und bei dem er den kostenpflichtigen Rückruf für sich "bestellt" hat. Auch der Düsseldorfer Senat hat fest gestellt, dass der Bonner Fall - tatsächlich ein Parallelverfahren zu dem vorliegenden - nicht auf 81 O (Kart) 183/03 übertragen werden könne; darüber hinaus hat er es nicht für richtig gehalten, den Vertrag bzw. den Beschluss der RegTP entsprechend der Praktikabilität auszulegen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2003-09-26/81-o-kart-96-03#rd_12

Unabhängig davon aber, ob - wegen der oben beschriebenen Unterschiede zu 81 O (Kart) 183/03 - vorliegend auch dann eine Fakturierungs- und Inkassopflicht besteht, wenn ein Fall von Mehrwertdienst anzunehmen sein sollte, ergibt sich hier die Fakturierungspflicht der Beklagten daraus, dass ein Fall der Sprachtelefonie vorliegt, für den die RegTP keine auslegungsbedürftige Abgrenzung formuliert hat.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2003-09-26/81-o-kart-96-03#rd_13

Wie im "normalen" Fall nämlich ist Zweck des Telefonates vorliegend der Wunsch zweier natürlicher Personen, die sich in einer gewissen Entfernung voneinander befinden, miteinander zu sprechen; Entgelt wird zeitabhängig und nur für das zur Verfügung Stellen der technischen Grundlage für ein solches Gespräch verlangt. Die einzige Besonderheit - die es dann auch ist, die zu höheren Kosten führt als für ein "normales" Gespräch - liegt darin, dass derjenige, von dem die unmittelbare Anregung für das Gespräch ausgeht, nicht zugleich auch derjenige ist, der die Kosten tragen muss.

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Dieser Unterschied reicht nicht aus, das Gesamtereignis als Mehrwertdienst zu qualifizieren.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2003-09-26/81-o-kart-96-03#rd_14

Prägender Schwerpunkt bleibt nämlich die Unterhaltung zweier natürlicher Personen, obwohl nicht zu übersehen ist, dass die Klägerin zusätzliche Leistungen anbietet, die Mehrwert - ähnlich sind; diese werden - unüblich für Mehrwertdienste - lediglich gegenüber dem Dritten erbracht und der DTAG-Kunde muss dieses "Mehr" bezahlen. Damit ändert sich aber nicht der Gesamtcharakter, denn es ist das Kennzeichen vieler ganz normaler, völlig unstreitiger Fälle von Sprachtelefonie, dass sie gegebenenfalls mehr kosten als sie kosten würden, wenn bestimmte Modalitäten eingehalten würden: so kosten Gespräche innerhalb der Geschäftszeiten mehr als in der Freizeit oder gar am Wochenende, weil dann mehr Gespräche geführt werden und mehr Leitungskapazität bereit gehalten werden muss; gleichwohl zu diesen Zeiten telefonieren zu können ist ein Mehrwert, der den Charakter der Sprachtelefonie nicht verändert. Dasselbe gilt für den Fall der Telefonie vom und zum Handy: für die Bequemlichkeit, von jedem Ort aus anzurufen und/oder an jedem Ort telefonisch erreichbar zu sein, die einen deutlichen Mehrwert gegenüber dem Gespräch vom und zum ortsgebundenen Festnetztelefon darstellt, muss zum Teil ganz massiv mehr bezahlt werden, ohne dass bislang die Meinung vertreten worden ist, es handele sich nicht um Sprachtelefonie.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2003-09-26/81-o-kart-96-03#rd_15

Nicht anders verhält es sich mit dem "CollectCall" der Klägerin, denn "anders" und "mehrwertig" ist lediglich die Art und Weise, in der das Gespräch angeregt wird; tatsächlich "geführt" wird es dann auf der Grundlage der Zustimmung des DTAG-Kunden, der deshalb auch die Kosten tragen muss. Anders als im vielfach angesprochenen Fall 81 O (Kart) 183/03 handelt es sich hier nicht nur um eine Umgehung vorhandener Hemmschwellen oder gar Sperren, sondern um eine Art der Gesprächseinleitung, für die ein Bedarf besteht, der nur auf diese Weise befriedigt werden kann.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2003-09-26/81-o-kart-96-03#rd_16

Die Möglichkeit eines Missbrauchs und/oder die behauptetermaßen fehlende Freiheit des DTAG-Kunden, den Verbindungsnetzbetreiber für dieses R-Gespräch frei auszuwählen, hindert zum einen die Beklagte nicht, selbst solche R-Gespräche anzubieten und scheint deshalb nicht wirklich störend zu sein in der Sicht der Beklagten; zum anderen sind diese Aspekte aber auch unerheblich bei der Frage der Auslegung des Vertrages: Sprachtelefonie ist auf seiner Grundlage zu fakturieren und zu inkassieren.

Der Inhalt des Schriftsatzes der Beklagten vom 26.8.2003 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

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Streitwert: EUR 250.000,-.