Rechtsprechung / LG Köln / 2002

LG Köln Beschluss vom 18.11.2002 – 2 OH 9/01

ECLI:DE:LGK:2002:1118.2OH9.01.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

In dem selbständigen Beweisverfahren ... wird der Antrag der Antragsgegnerin, dem Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben (§ 494a ZPO), als derzeit unbegründet zurückgewiesen.

Gründe§

2

Ein Rechtsstreit im Sinne des § 494a Abs. 1 ZPO ist zwischen den Parteien derzeit bereits anhängig.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2002-11-18/2-oh-9-01#rd_1

Die Antragsgegnerin des selbständigen Beweisverfahrens klagt unter umgekehrten Rubrum (LG Köln, Az. 29 O 198/01) gegen die Antragstellerin des selbständigen Beweisverfahrens. In diesem Verfahren verteidigt sich die Antragstellerin mit einer Hilfsaufrechnung und stützt sich dabei auf den Gegenstand des vorliegenden Beweisverfahrens.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2002-11-18/2-oh-9-01#rd_2

Ein Hauptsacheprozess im Sinne des § 494a ZPO liegt nicht nur vor, wenn der Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens Klage erhebt, sondern auch dann, wenn der Antragsteller sich als Beklagter des Hauptsacheprozesses im Wege der Hilfsaufrechnung verteidigt und sich dabei auf den Gegenstand des Beweisverfahrens stützt (OLG Köln, NJW-RR 2000, S. 361, entgegen OLG Köln, NJW-RR 1997, S. 1295). Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des selbständigen Beweisverfahrens, der darin besteht, Prozesse zu vermeiden bzw. durch Vorwegnahme der Beweisaufnahme zu beschleunigen. Streitgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens ist nicht nur der unmittelbar mit der Beweisfrage verknüpfte Anspruch des Antragstellers sondern der gesamte von der Beweisfrage betroffene ' Rechtsstreit der Parteien, dessen Klärung im Tatsächlichen das Beweisverfahren dient: Eine Klärung der Ansprüche des Antragstellers des selbständigen Beweisverfahrens kann auch im Rahmen einer Hilfsaufrechnung in einem unter umgekehrtem Rubrum geführten Rechtsstreit herbeigeführt werden. Soweit in diesem Hauptsacheverfahren eine Entscheidung über die zur Hilfsaufrechnung gestellten Forderungen ergeht, erstreckt sich die Kostengrundentscheidung im Hauptsacheverfahren auch über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens. Aus diesem Grunde besteht derzeit kein Rechtschutzbedürfnis des Antragsgegners, eine Kostenentscheidung über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens über ein weiteres Klageverfahren zu erzwingen.