Rechtsprechung / LG Heilbronn / 2006

LG Heilbronn Beschluss vom 18.01.2006 – 23 O 15/06 KfH

ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-heilbronn/2006-01-18/23-o-15-06-kfh#rd_1

Antragsgemäß ergeht wegen Dringlichkeit im Sinne von § 944 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung und durch die Kammervorsitzende allein auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Vorbringens der Antragsschrift vom 18.01.2006 gemäß §§ 935, 916 ff ZPO ff folgende

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Einstweilige Verfügung

I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-heilbronn/2006-01-18/23-o-15-06-kfh#rd_2

Der Antragsgegnerin wird untersagt im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in einem mehrseitigen Prospekt im Tageszeitungsformat blickfangmäßig hervorgehoben einem Räumungsverkauf mit Preisnachlässen zu bewerben, wenn

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-heilbronn/2006-01-18/23-o-15-06-kfh#rd_3

a) auf die Befristung des Räumungsverkaufs ohne datumsmäßige Angabe des Anfangs- und des Endtermins nur mit dem Hinweis: „Werbepreise gelten in der Werbewoche“ hingewiesen wird, und/oder

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b) die beworbenen Preisvorteile nach einem Hinweis „nicht mit anderen Aktionsrabatten kombinierbar“ sind,

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-heilbronn/2006-01-18/23-o-15-06-kfh#rd_4

und wenn dies wie in dem als Anlage AS 1 vorgelegten und nachfolgend ausschnittsweise wiedergegebenen Prospekt auf der letzten Seite in der Fußzeile geschieht.

II.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-heilbronn/2006-01-18/23-o-15-06-kfh#rd_5

Für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zum Betrage von EUR 250.000,00, im Uneinbringlichkeitsfalle Ordnungshaft oder überhaupt Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, zu vollziehen am jeweiligen Geschäftsführer der Antragsgegnerin.

III.

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Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

IV.

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Der Streitwert wird auf EUR 40.000,00 festgesetzt.