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# Landgericht Heilbronn, Beschluss vom 18.01.2006 – 23 O 15/06 KfH

## Gründe

**Rn. 1**

Antragsgemäß ergeht wegen Dringlichkeit im Sinne von § 944 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung und durch die Kammervorsitzende allein auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Vorbringens der Antragsschrift vom 18.01.2006 gemäß §§ 935, 916 ff ZPO ff folgende

**Rn. 2**

Einstweilige Verfügung

I.

**Rn. 3**

Der Antragsgegnerin wird untersagt im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in einem mehrseitigen Prospekt im Tageszeitungsformat blickfangmäßig hervorgehoben einem Räumungsverkauf mit Preisnachlässen zu bewerben, wenn

**Rn. 4**

a) auf die Befristung des Räumungsverkaufs ohne datumsmäßige Angabe des Anfangs- und des Endtermins nur mit dem Hinweis: „Werbepreise gelten in der Werbewoche“ hingewiesen wird, und/oder

**Rn. 5**

b) die beworbenen Preisvorteile nach einem Hinweis „nicht mit anderen Aktionsrabatten kombinierbar“ sind,

**Rn. 6**

und wenn dies wie in dem als Anlage AS 1 vorgelegten und nachfolgend ausschnittsweise wiedergegebenen Prospekt auf der letzten Seite in der Fußzeile geschieht.

II.

**Rn. 7**

Für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zum Betrage von EUR 250.000,00, im Uneinbringlichkeitsfalle Ordnungshaft oder überhaupt Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, zu vollziehen am jeweiligen Geschäftsführer der Antragsgegnerin.

III.

**Rn. 8**

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

IV.

**Rn. 9**

Der Streitwert wird auf EUR 40.000,00 festgesetzt.

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Zitiervorschlag: Landgericht Heilbronn, Beschluss vom 18.01.2006 – 23 O 15/06 KfH

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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