Rechtsprechung / LG Hamburg / 21. Zivilkammer / 2012
LG Hamburg Beschluss vom 20.06.2012 – 321 O 123/11
21. Zivilkammer · ECLI:DE:LGHH:2012:0620.321O123.11.0A
ZivilrechtHamburgVolltext
Tenor§
Der Antrag der Beklagten, das Verfahren gemäß Art. 27 EuGVVO auszusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe§
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Dabei kann es letztlich dahinstehen, ob im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen einer Aussetzung gemäß Art. 27 Abs.1 EuGVVO vorliegen. Nach dieser Vorschrift hat eine Aussetzung dann zu erfolgen, wenn wegen desselben Anspruchs Klagen anhängig sind.
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Maßgeblich ist insoweit, ob - dies unter Berücksichtigung einer autonomen Bestimmung der Begrifflichkeiten (hierzu Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., Art. 27 EG-VO Rn.4, 20; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9.Aufl., EuGVO Art. 27 Rn.3) - derselbe Verfahrensgegenstand betroffen ist. Zweifelhaft ist dies angesichts der Besonderheit, dass im vorliegenden Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg auf Duldung der Zwangsvollstreckung, mithin aus einer dinglichen Rechtsposition vorgegangen wird. Insoweit ist der vorliegende Sachverhalt nicht vollkommen gleichgelagert mit dem der Entscheidung der Zivilkammer 30 (330 O 113/11) zugrunde liegenden Fall, in dem aus einer Bürgschaft auf Zahlung geklagt wird.
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Aber auch wenn die beim Landgericht Mailand anhängige negative Feststellungsklage (Anlagen B 1) angesichts des weiten (europarechtlichen) Verfahrensgegenstandbegriffs, der auch keine Differenzierung zwischen dinglichen und schuldrechtlichen Klagen kennt (Kropholler, a.a.O., Rn. 12), als denselben Gegenstand betreffend einzuordnen ist, so ist die in Italien anhängig gemachte Klage rechtsmissbräuchlich, weil keinerlei Bezug dorthin besteht. Ein echtes Investitionsinteresse der „P I " besteht nicht; das Landgericht Mailand ist offensichtlich nicht zuständig.
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Das Gericht verkennt bei allem nicht, dass grundsätzlich auch über diese Frage des Rechtsmissbrauchs das zuerst angegangene Gericht - hier Mailand - zu entscheiden hat (Kropholler, a.a.O. Rn. 11 m.w.N.). Angesichts der Tatsache, dass es dies jedoch bereits mehrfach - wenn auch nur erstinstanzlich - mit großer Eindeutigkeit und Klarheit getan hat, besteht keine Veranlassung, das vorliegende Verfahren auszusetzen.
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So hat das Landgericht Mailand zwischenzeitlich nicht nur in dem (Parallel-)Verfahren (Anlage K 54) in diesem Sinn entschieden, sondern auch in dem Verfahren der hiesigen Beklagten (Anlage K 79). Es hat eindeutig festgestellt, dass keinerlei Klagbegehren gegen die P II GmbH geltend gemacht wurde, deren Einbeziehung in das dortige Verfahren vielmehr prima facie gekünstelt war und nur der Zuständigkeitsverlegung diente.
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Bei dieser Sachlage war das vorliegende Verfahren auch im Hinblick auf die Einleitung eines Rechtsmittelverfahrens in Italien nicht auszusetzen.