Rechtsprechung / LG Hagen / 2005

LG Hagen Beschluss vom 30.03.2005 – 46 Qs 11/05

ECLI:DE:LGHA:2005:0330.46QS11.05.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, denen sich die Kammer nach eigener Überprüfung anschließt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 StPO) verworfen.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2005-03-30/46-qs-11-05#rd_2

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch der Gesichtspunkt einer erhöhten Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen durch die drohende Eintragung von drei Punkten im Verkehrszentralregister in der Gesamtbetrachtung keine andere Wertung ergibt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2005-03-30/46-qs-11-05#rd_3

Die von dem Verteidiger in Ansatz gebrachte Mittelgebühr ist nicht bindend, da sie in einem solchen Umfang von der für angemessen erachteten Gebühr abweicht, dass die Toleranzgrenze überschritten ist.