Rechtsprechung / LG Ellwangen / 2024

LG Ellwangen Beschluss vom 19.04.2024 – 1 T 27/24

ECLI:DE:LGELLWA:2024:0419.1T27.24.00

ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext

Zitiert 3 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aalen vom 21.12.2023, Az. 1 IN 174/23, wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-ellwangen/2024-04-19/1-t-27-24#rd_1

Mit Beschluss des Amtsgerichts Aalen (im Folgenden: „Insolvenzgericht“) vom 05.xx.2023 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt (Bl. 52 der amtsgerichtlichen Akte).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-ellwangen/2024-04-19/1-t-27-24#rd_2

Der Schuldner ist ausweislich des Sachstandsberichts des Beschwerdeführers vom 28.06.2023 bei der Z-GmbH in A. beschäftigt und erhält dort - je nach Zulagen - ein Nettoeinkommen zwischen 4.500,00 € und 5.500,00 €. Ferner übt der Schuldner im Nebengewerbe eine selbständige Tätigkeit als Baumkletterer unter der Firma T. aus.

3

Hinsichtlich der vorgenannten selbstständigen Tätigkeit wurde vom Beschwerdeführer die Freigabe erklärt (Bl. 69 der amtsgerichtlichen Akte).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-ellwangen/2024-04-19/1-t-27-24#rd_3

Mit Schriftsatz vom 12.06.2023 beantragte der Beschwerdeführer, dass die Arbeitseinkommen des Schuldners bei den Drittschuldnern Ziffer 1 (Z.-GmbH) und Ziffer 2 (T.) gemäß § 850e Nr. 2 ZPO zusammengerechnet werden (Bl. 122 der amtsgerichtlichen Akte).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-ellwangen/2024-04-19/1-t-27-24#rd_4

Der Schuldner beantragte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19.06.2023, den vorgenannten Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen, da gemäß § 850e Nr. 2 ZPO nur Arbeitseinkommen, nicht aber Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit hinzugerechnet werden dürfe.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-ellwangen/2024-04-19/1-t-27-24#rd_5

Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 21.12.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.06.2023 auf Zusammenrechnung zurückgewiesen (Bl. 265 der amtsgerichtlichen Akte). Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass unabhängig davon, ob eine Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und freigegebener selbständiger Tätigkeit überhaupt zulässig sei, vorliegend davon auszugehen sei, dass eine Abführungspflicht des Schuldners aus der freigegebenen Tätigkeit nicht bestünde, da der Schuldner bereits ausreichend hohe Einkünfte aus einem angemessenen Dienstverhältnis beziehen würde.

7

Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 22.12.2023 zugestellt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-ellwangen/2024-04-19/1-t-27-24#rd_6

Mit Schriftsatz vom 03.01.2024, zugegangen beim Insolvenzgericht am selben Tag, legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss ein. Der Beschwerdeführer führt an, dass der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden habe, dass bei einer überobligatorischen selbstständigen Tätigkeit zumindest in Höhe der Hälfte der pfändbaren Einkommensanteile entsprechend der Regelung gemäß § 850a Nr. 1 ZPO zu verfahren sei (Bl. 273 f. der amtsgerichtlichen Akte).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-ellwangen/2024-04-19/1-t-27-24#rd_7

Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 21.12.2023 wurde der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei nicht einschlägig (Bl. 330 der amtsgerichtlichen Akte).

10

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

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Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet und war daher zurückzuweisen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-ellwangen/2024-04-19/1-t-27-24#rd_8

Zu Recht hat das Amtsgericht im Ergebnis die vom Beschwerdeführer beantragte Zusammenrechnung der Einkünfte des Schuldners aus der selbstständigen Tätigkeit mit denen aus der abhängigen Beschäftigung abgelehnt, da eine Zusammenrechnung im Umkehrschluss zu § 850e Nr. 2 ZPO nicht stattfindet (BGH, Beschluss vom 29.09.2022 - IX ZB 48/21, NZI 2023, 177, 178, Rn. 15 m.w.N.).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-ellwangen/2024-04-19/1-t-27-24#rd_9

Eine analoge Anwendung von § 850e Nr. 2 ZPO, d.h. entgegen des unmissverständlichen Wortlauts, wird von niemandem vertreten (vgl. bereits LG Hannover, Beschluss vom 09.04.1990 - 11 T 58/90, JurBüro 90, 1059; Amtsgericht Hadamar, Beschluss vom 19.04.1989 - 4 M 244/89, DGVZ 1989, 189).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-ellwangen/2024-04-19/1-t-27-24#rd_10

Die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 12.04.2018 - IX ZB 60/16, NZI 2018, 702; Beschluss vom 12.10.2023 - IX ZR 162/22, NZI 2024, 124) befasst sich nicht mit der Zusammenrechnung von Einkünften nach § 850e Nr. 2 ZPO.

III.

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1.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-ellwangen/2024-04-19/1-t-27-24#rd_11

2.) Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, nachdem die Voraussetzungen hierfür jedenfalls im Hinblick auf die vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht vorliegen.