Rechtsprechung / LG Duisburg / 2018

LG Duisburg Beschluss vom 15.01.2018 – 10 O 105/11

ECLI:DE:LGDU:2018:0115.10O105.11.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

wird die Entschädigung des Sachverständigen L für die Erstattung seines schriftlichen Ergänzungsgutachtens vom 04.12.2017 auf insgesamt 3.500,00 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2018-01-15/10-o-105-11#rd_1

Der Sachverständige hat in diesem Rechtsstreit bereits unter dem 09.04.2015 ein erstes, hervorragendes Gutachten und sodann unter dem 18.12.2015 ein erstes Ergänzungsgutachten erstattet. Er wurde entsprechend dem Beweisbeschluss des Gerichts vom 24.03.2017 für ein weiteres Ergänzungsgutachten herangezogen, welches er unter Zuhilfenahme von Handwerkerleistungen in wiederum hervorragender Weise erstellt und unter dem 04.12.2017 eingereicht hat.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2018-01-15/10-o-105-11#rd_2

Entsprechend dem Beweisbeschluss war zunächst von der Klägerseite ein Vorschuss von 800,00 EUR eingezahlt worden. Mit Schreiben vom 04.08.2017 hat der Sachverständige angezeigt, es sei ein weiterer Vorschuss i.H.v. 2.700,00 EUR erforderlich. Zur Begründung führte er an dass er die Kosten des Gutachtens einschließlich des angeforderten Vorschusses auf 3500,00 EUR schätze, zuzüglich Handwerkerkosten.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2018-01-15/10-o-105-11#rd_3

Mit Blick auf die seit August 2013 geltende gesetzliche Regelung in § 8 Buchst. a Abs. 4 JVEG wurden seitens des Gerichts lediglich 3.500,00 EUR ausgezahlt. Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Duisburg ist dem Antrag des Sachverständigen auf eine höhere Feststellung entgegengetreten.

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II.

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Auf den Antrag des Sachverständigen auf gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 JVEG ist dessen Vergütung auf insgesamt 3500,00 EUR festzusetzen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2018-01-15/10-o-105-11#rd_4

Bei dieser Entscheidung ist § 8 Buchst. a Abs. 4 JVEG anzuwenden, ohne Rücksicht auf eine frühere Handhabung bei alter Gesetzeslage, die Qualität der Gutachten oder die schleunige Bearbeitung durch den Sachverständigen. Nach dieser Vorschrift erhält der Sachverständige seine Vergütung nur in Höhe des angeforderten Auslagenvorschusses, wenn die Vergütung dessen Höhe erheblich überschreitet, ohne dass rechtzeitig darauf hingewiesen worden wäre. Zwar hat hier der Sachverständige unter dem 04.08.2017 auf Mehrkosten hingewiesen, letztlich wurden jedoch auch die auf Nachricht des Sachverständigen weiter eingezahlten 2700 EUR um mehr als 20 % überschritten.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2018-01-15/10-o-105-11#rd_5

Dann liegt aber nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf eine erhebliche Kostenüberschreitung vor, weil die tatsächlichen Kosten den Auslagenvorschuss um mehr als 20 % übersteigen. Sobald für den Sachverständigen ersichtlich war, dass unter Berücksichtigung der Handwerkerkosten eine Überschreitung des angeforderten Vorschusses um mehr als 20 % zu besorgen war, wäre ein weiterer Hinweis erforderlich gewesen. Damit ist, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zutreffend ausführt, der zu zahlende Betrag „mit dem Betrag des Vorschusses zu kappen“.

10

Eine Bewertung dieser Rechtslage ist nicht veranlasst; das Gericht ist bei seiner Entscheidung an dieses geltende Recht gebunden.