Rechtsprechung / LG Düsseldorf / 2015
LG Düsseldorf Beschluss vom 01.07.2015 – 9 O 318/12
ECLI:DE:LGD:2015:0701.9O318.12.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
wird der Tenor des Urteils der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17.06.2015 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit im Kostenausspruch dahingehend berichtigt, dass er wie folgt lautet:
"Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1) 57% und die Klägerin zu 2) 43%."
Gründe§
3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2015-07-01/9-o-318-12#rd_1
Es handelt sich um ein offensichtliches Schreibversehen, da es im vorliegenden Rechtsstreit keine Beklagte zu 2) gibt und in den Gründen für die Kostenverteilung zwischen den Klägern auf § 100 Abs. 2 ZPO Bezug genommen wird.
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Düsseldorf, 01.07.2015 9. Zivilkammer