Rechtsprechung / LG Düsseldorf / 10. Zivilkammer / 2013
LG Düsseldorf Urteil vom 18.01.2013 – 10 O 522/11
10. Zivilkammer · ECLI:DE:LGD:2013:0118.10O522.11.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
Das Urteil vom 18.12.2012 wird im Tenor wie folgt ergänzt:
Die Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin.
Tatbestand und Entscheidungsgründe§
Das Landgericht Düsseldorf hat am 18.12.2012 folgendes Urteil erlassen:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Streithelferin beantragt mit dem am 27.12.2012 eingegangenen Schriftsatz, die am 19.12.2012 zugestellte Entscheidung dahin zu ergänzen, dass der Klägerin ebenfalls die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin aufzuerlegen sind. Die Klägerin hat keinen Antrag gestellt. Der Antrag ist nach § 321 ZPO statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist nach Zustellung des erlassenen Urteils gestellt worden. Er ist auch begründet. In dem Urteil ist durch ein Versehen nicht über die Kosten der Nebenintervention entschieden worden.