1. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsklägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung gestellten Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Verfügungsbeklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Die Verfügungsklägerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur sofortigen Zulassung zum Spielbetrieb der von dem Verfügungsbeklagten veranstalteten 2. Handball Bundesliga der Männer („2. Bundesliga“) für die Spielzeit 2026/27. Die Saison startet am 23.08.2026 mit dem ersten Pflichtspiel der Profimannschaft der Verfügungsklägerin im DHB-Pokal des Vereins 01 („Verein 01“). In der Folgewoche beginnt die Meisterschaftssaison in der 2. Bundesliga.
Die Verfügungsklägerin spielte in der Spielzeit 2025/2026 in der 2. Bundesliga. Am 22.04.2026 erhielt sie zudem unter dem Vorbehalt der sportlichen Qualifikation die Lizenz zur Teilnahme an der 2. Bundesliga für die Spielzeit 2026/2027. Da die Mannschaft der Verfügungsklägerin die Saison 2025/2026 auf dem 17. Tabellenplatz und damit als zweiter von zwei sportlichen Absteigern beendete, musste sie den Gang in die 3. Liga antreten.
Die Verfügungsklägerin wäre aber gemäß der DFO des Verfügungsbeklagten erster Nachrücker für den Fall, dass eine besser platzierte Mannschaft trotz sportlicher Qualifizierung im Lizenzierungsverfahren scheitern würde.
§ 3 Abs. 3 Ziffer 4 der „Durchführungsordnung für den Lizenzspielbetrieb“ („DFO“) des Antragsgegners lautet insoweit wie folgt:
„4. Auf- und Abstieg 2. Bundesliga
a. Die Regelstärke der 2. Bundesliga beträgt 18 Mannschaften.
b. Es steigen zwei Mannschaften aus der 2. Bundesliga (Tabellensiebzehnter und Tabellenachtzehnter) ab.
c. Lizenznehmer, die nicht zu den zwei Tabellenletzten gehören und keine Lizenz für die 2. Bundesliga für das nächste Spieljahr beantragen oder erhalten, werden auf die Zahl dieser Absteiger angerechnet.
d. Gleiches gilt für den Fall, dass ein aufstiegsberechtigter Drittligist keine Lizenz beantragt oder erhält oder auf den Aufstieg verzichtet.“
Ebenfalls unter dem 22.04.2026 erhielt der Verein 02 („Verein 02 “), der die Saison 2025/26 als Tabellensechster der 2. Bundesliga abschloss, die Folgelizenz für die kommende Spielzeit.
Zuvor war am 30.01.2026 die Lizenzierungskommission von der Geschäftsführung der Firma 01 als wirtschaftlichem Träger des Vereins 02 informiert worden, dass der Jahresabschluss zum 30.06.2025, den die Firma 01 ihr im Rahmen der (Nach-) Lizenzierung vorgelegt hatte, fehlerhaft sei und in verschiedenen Positionen korrigiert werden müsse. Es liege eine Verschlechterung des negativen Eigenkapitals zum 30.06.2025 um EUR 627.972 auf nunmehr EUR 778.972 vor, zudem sei das Vorziehen von Zahlungen in das alte Geschäftsjahr aus Werbeverträgen des laufenden Geschäftsjahres über EUR 333.000 und ebenso das Vorziehen von Einnahmen eines Turniers über EUR 333.000 erforderlich. Ferner seien massive Minderungen der plangemäßen Erlöse aus Werbung um EUR 513.000 zu verzeichnen. Dies führe trotz der vorgenannten Maßnahmen zu einer Verschlechterung der Liquidität zum Stichtag 30.06.2025 um EUR 100.000.
Gleichwohl wurde der Firma 01 die Lizenz für die kommende Spielzeit auflagenfrei erteilt.
All diese Aspekte waren auf Seiten der Verfügungsklägerin zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung der Sache nach bekannt.
Unter dem 17.07.2026 veröffentlichte die Firma 01 auf ihrer Website folgende Meldung mit der Überschrift: „Stellungnahme zur aktuellen wirtschaftlichen Situation“:
„Die Firma 01 bestätigt, dass sich der Club weiterhin in einer wirtschaftlich herausfordernden Situation befindet. Aktuell arbeiten wir gemeinsam mit unseren Partnern und weiteren Beteiligten aus Wirtschaft und Politik im Landkreis 01 und der Gemeinde 01 mit Hochdruck daran, eine langfristig tragfähige Lösung für die Firma 01 zu entwickeln. Die Firma 01 wird sich zeitnah ausführlicher zu den Hintergründen der aktuellen Lage sowie den weiteren Schritten Richtung Zukunft äußern.“
Ebenfalls am 17.07.2026 veröffentlichten die „Zeitung 01“ den Artikel „Auftakt ohne Öffentlichkeit - Finanzielle Sorgen bei der Firma 01“. In diesem Artikel wird der Geschäftsführer des wirtschaftlichen Trägers der Firma 01 - Herr Name 01 - u.a. wie folgt zitiert:
„Wir stehen vor anhaltend wirtschaftlichen Herausforderungen.“ Weiter heißt es in dem Artikel: „[…] Ein Blick in die Jahresabschlüsse 2023/24 und 2024/25 zeigt allerdings, dass Verluste mindestens in Höhe eines stattlichen sechsstelligen Betrags gemacht wurden. Allein die vorletzte Saison wurde mit einem Minus von 623.000 Euro abgeschlossen. Für die vergangene Spielzeit 2025/26 liegt noch kein Jahresabschluss vor […]. Verschärft wird die wirtschaftliche Misere durch den Abgang etlicher Sponsoren, darunter der Hauptsponsor. […] Selbst erst wenige Monate bei der Firma 01 beschäftigt, kann Name 01 sich den Vorwurf nicht ersparen, „die Zahlen nicht kritischer hinterfragt zu haben“. Aber schließlich wurde im Frühjahr durch den Ligaverband Verein 03 ja auch die Lizenz erteilt. „Ohne Auflagen“, wie er betont. Nun aber sieht es so aus, als sei da mit Zahlen gearbeitet worden, „die in der Realität leider nicht umsetzbar sind. […]“
In den folgenden Tagen wurde der Artikel der „Zeitung 01“ bundesweit von verschiedenen Medien aufgegriffen. So berichtete die Zeitung 02 am 18.07.2026:
„[…] Zum 30. Juni 2025 weist die Gesellschaft Verbindlichkeiten in Höhe von rund 904.000 Euro aus. Noch alarmierender ist jedoch der sogenannte „nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag“, der innerhalb eines Jahres von rund 156.000 Euro auf knapp 779.000 Euro angestiegen ist. […]“
Der Verfügungsbeklagte bestellte die Firma 01 daraufhin zunächst zu einem Videocall ein und veröffentlichte anschließend am 22.07.2026 folgende Stellungnahme:
„Die unabhängige Lizenzierungskommission des Vereins 03 sieht unter Berücksichtigung der im laufenden Lizenzierungsverfahren durch den Verein 02 und ihren wirtschaftlichen Träger der Firma 01 vorgelegten Unterlagen sowie nach einem heutigen Lizenzgespräch mit deren Vertretern dringenden und kurzfristigen Handlungs- und Klärungsbedarf. Die Lizenzierungskommission des Vereins 03 verpflichtet den Verein 02 und ihren wirtschaftlichen Träger Firma 01 mit sofortiger Wirkung zu folgenden Auflagen:
1. Kurzfristiger Nachweis der Abdeckung der ermittelten Liquiditätsunterdeckung
2. Monatliche Vorlage der Liquiditäts- und. Ertragsplanungen für die gesamte Spielzeit 2026/27
3. Begrenzung der Personalausgaben für die Saison 2026/27 mit der Maßgabe, dass weitergehende Verpflichtungen nur nach Genehmigung durch die Lizenzierungskommission möglich sind.
Die Lizenzierungskommission wies den Verein 02 weiterhin darauf hin, dass der Abzug von 6 Pluspunkten für das Spieljahr 2026/27 beabsichtigt ist. Die lizenzrechtlichen Vorgaben sehen vor, dass dem Lizenznehmer vor der endgültigen Entscheidung zunächst noch einmal rechtliches Gehör eingeräumt wird. Den Entscheidungen der Lizenzierungskommission liegt zugrunde, dass nach heutigem Kenntnisstand nicht unerhebliche Abweichungen gegenüber den im Frühjahr 2026 von dem Verein 02 im Lizenzierungsverfahren für die Saison 2026/27 gemachten Angaben bestehen. Weitergehende Angaben werden aufgrund der Vertraulichkeit des Lizenzierungsverfahrens nicht gemacht.“
Vor diesem Hintergrund erhob die Verfügungsklägerin am 24.07.2026 nach Kenntniserlangung von der Bekanntmachung der Firma 01 vom 17.07.2026 Drittanfechtungsbeschwerde gem. § 13c LZO gegen die Lizenzerteilung zugunsten Verein 02 und beantragte hinsichtlich der im Hinblick auf die Bekanntgabe der Lizenzierungsentscheidung aus April abgelaufenen Wochenfrist des 13c Abs. 2 S. 2 i.V.m. 13a Abs. 3 S. 8 LZO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Die Verfügungsklägerin forderte den Verfügungsbeklagten ferner im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens dazu auf, Akteneinsicht zu gewähren und wiederholte am 31.07.26 diesen Antrag, an das Präsidium des Verfügungsbeklagten gerichtet, unter Fristsetzung bis zum 04.08.2026, 12 Uhr. Eine Reaktion des Verfügungsbeklagten hierauf erfolgte nicht.
Das für die Drittanfechtung zuständige Vertrauensgremium des Verfügungsbeklagten erklärte sich für die Gewährung der Akteneinsicht nicht zuständig und verwies in seinem Beschluss vom 04.08.2026 auf den Verfügungsbeklagten.
Im Übrigen lehnte das Vertrauensgremium den Wiedereinsetzungsantrag ab und verwarf die Beschwerde als unzulässig. Insbesondere wies das Gremium darauf hin, dass das Lizenzierungsverfahren für das Spieljahr 2026/2027 abgeschlossen sei und sich die Liga mit Beginn des Spieljahres am 01.07.2026 konstituiert habe. Die Einteilung der Spielklassen könne danach im Verfahren der Drittanfechtung nicht mehr geändert werden, was der Systementscheidung der LZO entspreche, wonach selbst der Entzug einer erteilten Lizenz gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 LZO erst am Ende des Spieljahres zum Ausscheiden des Lizenznehmers führen könne.
Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, es bestehe der begründete Verdacht, dass sich die Firma 01 die Lizenz für die Spielzeit 2026/27 durch falsche und wahrheitswidrige, aber entscheidungsrelevante Angaben im Lizenzantrag vom 01.03.2026 erschlichen habe. Insoweit hat die Verfügungsklägerin gegen die Verantwortlichen der Firma 01 zudem zwischenzeitlich Strafanzeige wegen Betruges u.a. erstattet.
Die Verfügungsklägerin ist weiter der Auffassung, dass die Lizenzierungskommission den Lizenzantrag der Firma 01 nicht mit der vom eigenen Ordnungswerk im Grundsatz vorgesehenen, gebotenen und geforderten Sorgfalt geprüft habe. Die Kommission hätte sich u.a. sämtliche Sponsorenvertrage der Firma 01 vorlegen lassen und zumindest stichprobenartig auf rechtliche und wirtschaftliche Risiken für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Firma 01 prüfen müssen.
Die Verfügungsklägerin meint weiter, dass bereits die Tatsache, dass die Lizenzierungskommission nach der Erteilung einer auflagen- und bedingungsfreien Lizenz zugunsten der Firma 01 dieser drei Monate später massive Auflagen auferlegt und zudem eine drastische Sanktion in Form eines Abzugs von sechs Punkten wegen der nicht unerheblichen Abweichungen gegenüber im Lizenzierungsverfahren für die Saison 2026/27 gemachten Angaben in Aussicht gestellt habe, alle Anzeichen für einen Lizenzbetrug vorlägen.
All diese Umstände hätten aus Sicht der Verfügungsklägerin daher schon im April 2026 zur Nichtgewährung der Lizenz, jedenfalls aber im Juli 2026 zur Entziehung der Lizenz und damit dann zur Lizenzerteilung für die zweite Bundesliga zugunsten der Verfügungsklägerin führen müssen. Die Lizenzierungskommission habe es sorgfaltswidrig versäumt, die Unterlagen eigenständig ordnungsgemäß zu prüfen und die Lizenz an Auflagen und/oder Bedingungen zu knüpfen oder gänzlich zu verweigern, welches bei relevanten Falschangaben im Lizenzantrag nur die einzig angemessene Rechtsfolge im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null wegen Täuschungsversuches und schwerwiegenden Zweifeln an der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit des Lizenzbewerbers sein könne.
Die Satzungsregelungen zur Lizenzerteilung, Rechtsfolgen bei Nichterteilung bzw. späterem Aufdecken von Falschangaben sowie die (Dritt-)Anfechtungsregelungen seien unzureichend, die darauf beruhenden Einzelmaßnahmen seien pflichtwidrig und falsch gewesen.
Dadurch habe der Verfügungsbeklagte als Marktbeherrscher insbesondere Kartellrechtsverletzungen begangen, die unter dem Gesichtspunkt der Naturalrestitution bei Schadensersatz zur Lizenzerteilung für die 2. Bundesliga zugunsten der Verfügungsklägerin führen müssten. Zudem stünden der Verfügungsklägerin unter diesem Gesichtspunkt auch umfangreiche Ansprüche auf Auskunft und Akteneinsicht zu.
Nach Antragsänderung beantragt die Verfügungsklägerin nunmehr:
Der Verfügungsbeklagter wird verpflichtet, der Verfügungsklägerin unverzüglich a. die Lizenz zur Teilnahme am Spielbetrieb der 2. Handball-Bundesliga für das Spieljahr 2026/27 zu erteilen und b. die Verfügungsklägerin in den Spielbetrieb der 2. Handball-Bundesliga für das Spieljahr 2026/27 einzugliedern;
Hilfsweise: Der Verfügungsbeklagter wird verpflichtet, der Verfügungsklägerin unverzüglich und vorläufig a. eine Lizenz zur Teilnahme am Spielbetrieb der 2. Handball-Bundesliga für das Spieljahr 2026/2027 zu erteilen und b. die Verfügungsklägerin in den Spielbetrieb der 2. Handball-Bundesliga für das Spieljahr 2026/27 einzugliedern;
Hilfsweise: Der Verfügungsbeklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, den Spielbetrieb der 2. Handball-Bundesliga für das Spieljahr 2026/27 gemäß Rahmenspielkalender (§ 2 Abs. 2 DFO) zu beginnen, bevor über die Rechtswidrigkeit der am 22.04.2026 erteilten Lizenz zugunsten des Vereins 02 in einem mit bindender Wirkung ausgestatteten gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig entschieden wurde; für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 3 Hs. 1. ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung wird gegen den Verfügungsbeklagter ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000,00 und für dem Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht;
Der Verfügungsbeklagte wird verpflichtet, der Verfügungsklägerin Auskunft zu erteilen durch Überlassung von Kopien der Unterlagen der Lizenzierungsverfahren der Spieljahre 2024/25, 2025/26 und 2026/27 betreffend den Verein 01 und/oder die Firma 01, die deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Bewertung durch den Verfügungsbeklagter betreffen, insbesondere folgender Unterlagen der Lizenzierungsverfahren:
• Entscheidung der Lizenzierungskommission des Verfügungsbeklagten über die Erteilung der Lizenz für das Spieljahr 2024/25 an den Verein 02 vom 17.04.2024
• Bericht der Lizenzierungskommission des Verfügungsbeklagten an das Präsidium des Verfügungsbeklagten über die im Lizenzierungsverfahren für die Spielsaison 2024/25 erfolgte Prüfung betreffend den Verein 02.
• Bewertung des von der Lizenzierungskommission beauftragten Gutachterausschusses im Lizenzierungsverfahren für die Spielsaisons 2024/25 betreffend den Verein 02.
• Durch den Verein 02 für das Lizenzierungsverfahren für die Spielsaison 2024/25 eingereichte Jahres- und Zwischenabschlüsse, Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen, Forderungs- und Verbindlichkeitsspiegel, Lohnspiegel und Werbeerlösliste
• Entscheidung der Lizenzierungskommission des Verfügungsbeklagten über die Erteilung der Lizenz für das Spieljahr 2025/26 an den Verein 02 vom 17.04.2025
• Bericht der Lizenzierungskommission des Verfügungsbeklagten an das Präsidium des Verfügungsbeklagten über die im Lizenzierungsverfahren für die Spielsaison 2025/26 erfolgte Prüfung betreffend den Verein 02.
• Bewertung des von der Lizenzierungskommission beauftragten Gutachterausschusses im Lizenzierungsverfahren für die Spielsaisons 2025/26 betreffend den Verein 02.
• Durch den Verein 02 für das Lizenzierungsverfahren für die Spielsaison 2025/26 eingereichte Jahres- und Zwischenabschlüsse, Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen, Forderungs- und Verbindlichkeitsspiegel, Liquiditätsplan, Lohnspiegel und Werbeerlösliste
• Entscheidung der Lizenzierungskommission des Verfügungsbeklagten über die Erteilung der Lizenz für das Spieljahr 2026/27 an den Verein 02 vom 22.04.2026
• Bericht der Lizenzierungskommission des Verfügungsbeklagten an das Präsidium des Verfügungsbeklagten über die im Lizenzierungsverfahren für die Spielsaison 2026/27 erfolgte Prüfung betreffend den Verein 02.
• Bewertung des von der Lizenzierungskommission beauftragten Gutachterausschusses im Lizenzierungsverfahren für die Spielsaisons 2026/27 betreffend den Verein 02.
• Durch den Verein 02 für das Lizenzierungsverfahren für die Spielsaison 2026/27 eingereichte Jahres- und Zwischenabschlüsse, Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen, Forderungs- und Verbindlichkeitsspiegel, Liquiditätsplan, Lohnspiegel und Werbeerlösliste
• Entscheidung der Lizenzierungskommission des Verfügungsbeklagten vom 22.07.2026, dem Verein 02 nachträgliche Auflagen für die Spielsaison 2026/27 zu erteilen
• Bericht der Lizenzierungskommission des Verfügungsbeklagten an das Präsidium des Verfügungsbeklagten über die Entscheidung vom 22.07.2026 zur Erteilung nachträglicher Auflagen gegen den Verein 02.
Hilfsweise zu dem Antrag zu 4) wird der Verfügungsbeklagter verpflichtet, Auskunft zu erteilen durch Überlassung der in Antrag zu 4) genannten Unterlagen an den Rechtsanwalt 01 und einen/eine noch zu bestimmende(n) auf Steuerrecht spezialisierte(n) Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, einen Steuerberater/eine Steuerberaterin oder einen Wirtschaftsprüfer/eine Wirtschaftsprüferin. Die Einsicht nehmenden Personen werden verpflichtet, Tatsachen, die im Zuge der Auskunft zu ihrer Kenntnis gelangen und den Geschäftsbetrieb des Verfügungsbeklagten und/oder des Vereins 02 und/oder der Firma 01 betreffen, geheim zu halten und zwar auch gegenüber der Verfügungsklägerin und nur zur Durchsetzung des Rechts der Verfügungsklägerin auf Teilnahme an dem Spielbetrieb der 2. Handball-Bundesliga in der Spielsaison 2026/27 zu verwenden.
Der Verfügungsbeklage beantragt,
die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Der Verfügungsbeklagte hält seine Satzungsregelungen für ausreichend und eindeutig; zudem seien die getroffenen Entscheidungen richtig gewesen; eine Ermessensreduzierung auf Null habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Insbesondere ergebe sich aus verschiedenen vorgelegten Stellungnahmen des Wirtschaftsprüfers 01, dass auch unter Zugrundelegung des berichtigten Zahlenwerkes die Lizenz zu allen relevanten Zeitpunkten eindeutig zu erteilen gewesen sei. Eine Kartellrechtsverletzung oder eine anders geartete Rechtsverletzung liege daher nicht vor. Ansprüche auf Einsichtnahme in Unterlagen bestünden nicht.
Insbesondere sei eine Eingliederung der Verfügungsklägerin zu diesem Zeitpunkt jetzt schon rein tatsächlich nicht mehr möglich.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet.
A)
Der Weg vor die ordentlichen Gerichte war trotz des zwischen den Parteien bestehenden Schiedsvertrages, auf den sich der Verfügungsbeklagte ursprünglich in seiner Antragserwiderung berufen hat, gemäß § 1033 ZPO eröffnet (vgl. allgemein hierzu etwa MüKoZPO/Münch, 6. Aufl. 2022, ZPO § 1033 Rn. 1 f.).
B)
I)
Der Verfügungsbeklagte hat weder gegen § 1 GWB bzw. Art. 101 AEUV noch gegen § 19 GWB/Art. 102 AEUV verstoßen.
1)
Da das Kartellverbot und das Missbrauchsverbot jeweils unterschiedliche Ziele verfolgen, war unter Berücksichtigung der jeweiligen, unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen der vorliegende Sachverhalt unter beiderlei Aspekten zu beurteilen (vgl. allgemein hierzu statt aller Heermann, WRP 2024, 429, 432); die Verfügungsklägerin hat sich auch auf beide Aspekte berufen.
2)
Das Kartellrecht ist auch auf die hier in Rede stehenden Aspekte anwendbar.
Bei der Beurteilung der Frage, inwieweit der Sport bzw. sportliche Regelwerke und Maßnahmen überhaupt dem Kartellrecht unterfallen, ist die Rechtsprechung des EuGH zu Artt. 101, 102 AEUV aus Sicht der Kammer auch im Rahmen von §§ 1, 19 GWB zu berücksichtigen (vgl. hierzu etwa Ackermann, Europäische Methodenlehre, § 21, Rn. 34 sowie Kersting/Meyer-Lindemann/Podszun/Klumpe, 5. Aufl. 2025, GWB § 19 Rn. 6 ff.), obwohl hier nicht zweifelsfrei feststellbar war, ob die Vorschriften der AEUV auf den vorliegenden Sachverhalt tatsächlich Anwendung finden, weil die Auswirkungen der zu untersuchenden Handlungen der Verfügungsbeklagten unter dem Gesichtspunkt der Zwischenstaatlichkeit eher fraglich erscheinen und die Frage von den Parteien auch nicht weiter vertieft wurde.
Vor diesem Hintergrund geht die Kammer zwar davon aus, dass es auch nach den Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen ISU, Royal Antwerp und Superleague (vgl. EuGH, Urteile v. 21.12.2023, C-124/21 P - ISU; C680/21 - Royal Antwerp und C-333/21 - Super League) noch Regelwerke rein sportlicher Natur geben muss, welche a priori dem Kartellrecht entzogen sind (zweifelnd insoweit etwa Bungenberg, NZKart 2024, 249, 251 und zum Ganzen Wirtz/Schulz, ZWeR 2024, 185, 195 m.w.N.).
Doch unterliegt die Sportausübung dem Kartellrecht jedenfalls dann, wenn sie, wie dies hier unzweifelhaft bei der Ausübung von Profisport und der Zuordnung in die für diese Ausübung geschaffenen Ligen der Fall ist, auch eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt (vgl. EuGH, Urteile v. 21.12.2023, C-124/21 P - ISU, Rn. 91 f.; C680/21 - Royal Antwerp, Rn. 53 f.; C-333/21 - Super League, Rn. 83 f. sowie auch das Bundeskartellamt in seiner Entscheidung „50+1“ vom 12.08.2026).
Demnach unterfallen allein solche sportverbandlichen Regelungen, die vollständig auf nicht-wirtschaftlichen Beweggründen beruhen und Fragestellungen regeln, die ausschließlich die sportliche Sphäre betreffen, als nicht wirtschaftliche Aktivität von vorneherein nicht dem Kartellrecht (vgl. EuGH jeweils a.a.O. und zum Ganzen Wirtz/Schulz, ZWeR 2024, 185, 196).
3)
Allerdings sind bei der kartellrechtlichen Überprüfung der hier streitgegenständlichen Aspekte jedenfalls unter dem Gesichtspunkt von § 1 GWB/Art. 101 AEUV der sog. 3-Stufen-Test, den der EuGH in der Entscheidung Meca-Medina (Urteil vom 18. Juli 2006, C-519/04 P, Rn. 44 ff.; vgl. hierzu auch LG Dortmund, Urteil vom 24. Mai 2023, 8 O 1/23 (Kart), Rn. 123, juris - Fifa) entwickelt hat, sowie auch das in der Entscheidung des EuGH in der Rechtsache Wouters (EuGH, Urt. v. 19.2.2002, C-309/99; hierzu auch LG Dortmund, Urteil vom 24. Mai 2023, 8 O 1/23 (Kart), Rn. 145, juris - Fifa) entwickelte Verbandsprivileg zur Anwendung zu bringen, um die Besonderheiten des Sports bei der Prüfung kartellrechtlicher Vorschriften angemessen zu berücksichtigen.
a)
Dies wäre unter Zugrundelegung der weiter oben zitierten neueren Rechtsprechung des EuGH zwar dann nicht zulässig, wenn sich die in den Blick zu nehmenden Maßnahmen als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen (zur Abgrenzung vgl. etwa Podszun, NZKart 2021, 138, 141) im Sinne von Art. 101 AEUV/§ 1 GWB darstellen würden. Dies ist aber hier erkennbar insgesamt nicht der Fall.
Denn wie auch das Bundeskartellamt in seiner „50+1“-Entscheidung vom 12.08.2026 ausgeführt hat, ist die Kategorie der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung eng abzugrenzen und bezieht sich allein auf solche Verhaltensweisen, die aus sich heraus einen hinreichenden Grad an Wettbewerbsschädlichkeit erkennen lassen. Zur Einordnung als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung müssen der Inhalt eines Beschlusses, sein wirtschaftlicher und rechtlicher Kontext und seine Zielsetzung untersucht werden (vgl. EuGH, Urteile v. 21.12.2023, C-124/21 P - ISU, Rn. 101 ff.; C680/21 - Royal Antwerp, Rn. 88 f. sowie C-333/21 - Super League, Rn. 161 ff.).
Da vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung und auch der Ausführungen des Bundeskartellamtes in der Entscheidung vom 12.08.2026 die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kontexts dabei gerade im Falle von sportverbandlichen Regelungen die Art, Organisation und Funktionsweise des betroffenen Sports, der Grad seiner Professionalisierung, das Zusammenspiel der an ihm beteiligten Interessengruppen und die Rolle der den Sport auf sämtlichen Ebenen regulierenden Strukturen und Einrichtungen in den Blick zu nehmen ist, liegt auf der Hand, dass es sich bei der Schaffung von Lizenzierungsregeln und flankierenden Normen sowie der Entscheidung hierüber im Einzelfall erkennbar um Regeln handelt, die für die Organisation und die Funktionsweise des Profihandballs unerlässlich sind, und somit nicht dazu dienen, Wettbewerb zu beschränken, sondern für alle Beteiligten diesen sportlichen Wettbewerb unter Berücksichtigung der aufgeführten Kriterien überhaupt erst zu ermöglichen.
b)
Soweit gleichwohl bei den einzelnen zu untersuchenden Aspekten eine bewirkte Wettbewerbsbeschränkung in Rede stehen kann, ist daher zu prüfen, ob über den Drei-Stufen-Test bzw. das Verbandsprivileg eine Tatbestandsrestriktion (so ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. LG Dortmund, Urteil vom 24. Mai 2023 - 8 O 1/23 (Kart) -, Rn. 122 ff., juris - Fifa; zur umstrittenen dogmatischen Einordnung vgl. Heermann, Verbandsautonomie im Sport, Kap. VI, Rn 167 ff., und Wirtz/Schulz, ZWeR 2024, 185, 200) greift.
4)
Die Kammer geht ferner davon aus, dass im Rahmen der Prüfung von § 19 GWB/Art. 102 AEUV ebenfalls mit der bislang in Deutschland wohl herrschenden Auffassung weiterhin die Wouters/Meca-Medina-Regeln zur Anwendung kommen können (vgl. hierzu ausführlich Ebert, ZWeR 2025, 367, 370 m.w.N.).
Soweit diesbezüglich im Zuge der Super-League-Entscheidung des EuGH (C-333/21, Rn. 185) in der Literatur Zweifel angemeldet worden sind (so etwa Wiedemann, NZKart 2024, 347, 350; a.A. indes Pauer/Blaschczok, NZKart 2024, 296, 300 und ausführlich zum Meinungsstand Ebert, ZWeR 2025, 367, 370 ff.), teilt die Kammer diese angesichts der folgenden Überlegungen nicht:
Der EuGH führt an der zitierten Stelle wie folgt aus:
„Dagegen kann die in Rz. 183 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung nicht auf Verhaltensweisen übertragen werden, die - unabhängig davon, ob sie von einer solchen Vereinigung ausgehen oder nicht und mit welchen legitimen Zielen des Allgemeininteresses sie zu erklären sein könnten - ihrem Wesen nach gegen Art. 102 AEUV verstoßen, wie sich im Übrigen bereits implizit, aber zwangsläufig aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt.“
Aus Sicht der Kammer wird hiermit letztlich klargestellt, dass eine Anwendung des Wouters/Meca-Medina-Konzepts auf Missbrauchsfälle nur im Ausnahmefall, nämlich bei einem Verstoß, der von seiner Schwere her mit einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung vergleichbar wäre, ausgeschlossen sein soll (vgl. insoweit auch Ebert, ZWeR 2025, 367, 387). Dies führt bei der anerkannten parallelen Anwendbarkeit der Regeln des Kartellverbots einerseits und des Missbrauchsverbots andererseits nicht nur zu einer weitgehenden Parallelität der Ausschlussgründe, sondern auch zur angemessenen Berücksichtigung der Besonderheiten des Sports im Rahmen von Maßnahmen eines marktbeherrschenden Verbandes.
5)
Dies vorausgeschickt, vermag die Kammer vorliegend weder eine Verletzung des Kartellverbots noch einen Missbrauch von Marktmacht seitens des Verfügungsbeklagten zu erkennen.
a)
Zwar mögen hier angesichts der diversen durch die Verfügungsklägerin aufgeworfenen, im Folgenden zu diskutierenden Aspekte unter dem Gesichtspunkt von § 1 GWB/Art. 101 AEUV Beschlüsse des als Unternehmensvereinigung zu wertenden Verfügungsbeklagten bzw. unter dem Gesichtspunkt von § 19 GWB/Art. 102 AEUV Handlungen des Verfügungsbeklagten als Marktbeherrschers vorliegen, so dass diese Vorschriften grundsätzlich einschlägig sind.
b)
Diese sind aber sämtlich vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten nicht als Kartellrechtsverletzungen zu werten.
c)
Die Verfügungsklägerin hat sich - unter Heranziehung von Literaturstimmen (Carotenuto, Die Vereinslizenzierung am Beispiel der Handball-Bundesliga, 2023, S. 86) - darauf berufen, dass die Beschränkung der 2. Handball-Bundesliga auf eine bestimmte Teilnehmeranzahl auf der Grundlage der LZO sowie bestimmter diese ausgestaltender Richtlinien, grundsätzlich sowohl wettbewerbsbeschränkend als auch diskriminierend sei, was nur dann hingenommen werden könne, wenn und soweit die Zulassungskriterien und die zugleich darauf basierende Entscheidung des Verfügungsbeklagten im Einzelfall nicht unbillig seien und einen sachlich gerechtfertigten Grund darstellten.
aa)
Soweit die Verfügungsklägerin insoweit vorträgt, letzteres sei vorliegend schon deshalb nicht der Fall, weil die Zulassungskriterien in Form der Lizensierungsvorschriften des Verfügungsbeklagten intransparent seien und zudem vom Regelungsumfang hinter den Regelwerken anderer Sportverbände zurückblieben, war dem nicht zu folgen.
Es kann zunächst keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass im Sinne der Meca-Medina-Doktrin die verschiedenen Regelungswerke des Verfügungsbeklagten wie beispielsweise die „Richtlinie zur Beurteilung der Liquidität“, die „Satzung der Handballbundesliga“ und natürlich die „Ordnung zur Lizensierung nebst Richtlinien“ sowohl auf der ersten Stufe einem legitimen Ziel - der geordneten Durchführung von Handball als Profisport - sowie auf der zweiten Stufe („Inhärenz“) die damit verbundenen Wettbewerbsbeschränkungen zweifellos notwendig mit der Verfolgung dieses Zieles zusammenhängen (siehe hierzu schon LG Frankfurt, Urt. v. 26.7.1982, 2/8 O 180/82, NJW 1983, 761, 763; LG Dortmund, Urt. v. 23.6.2005, 13 O 62/05, SpuRt 2006, 77, 78 und zum Ganzen auch Frank, SpuRt 2024, 317, 321).
Sie sind inhaltlich darüber hinaus aber auch im Sinne der dritten Stufe verhältnismäßig, nämlich erforderlich sowie geeignet und angemessen (zur Fortgeltung dieser Merkmale vgl. Heermann, NZKart 2024, 289, 294 sowie ausführlich Wirtz/Schulz, ZWeR 2024, 187, 224).
Soweit zur früheren Satzungslage die Gestaltung des Lizensierungsverfahrens als unvollständig und damit als diskriminierend gewertet wurde (vgl. hierzu LG Dortmund, Urt. v. 21.6.2000, 13 O 88/00 (Kart.), SpuRt 2001, 24 (27) sowie LG Dortmund, Az. 13 O 90/00 (Kart.), unveröffentlicht, hier zitiert nach Frank, SpuRt 2024, 317, 320 Fn. 4), beruhte dies noch auf einer alten Satzungslage. Die aktuellen Regelungen sind entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin indes nicht zu beanstanden.
(a)
Insbesondere sind sie nicht intransparent und lückenhaft.
Soweit die Verfügungsklägerin rügt, die LZO lasse - weiterhin - in den §§ 11,12 offen, welche konkreten Rechtsfolgen ein Lizenzentzug zulasten eines Lizenznehmers für einen unmittelbar betroffenen Mitbewerber habe, der als sportlicher Absteiger nachrücken könnte, ist dies unerfindlich.
In § 3 Abs. 3 Ziffer 4 der „Durchführungsordnung für den Lizenzspielbetrieb“ („DFO“) des Verfügungsbeklagten ist unter c) geregelt, dass Lizenznehmer, die nicht zu den zwei Tabellenletzten gehören und keine Lizenz für die 2. Bundesliga für das nächste Spieljahr beantragen oder erhalten, auf die Zahl dieser Absteiger angerechnet werden. Hieraus ergibt sich zwanglos, dass eine sportlich abgestiegene Mannschaft vor diesem Hintergrund in der Liga verbleibt. Auch sind die Gründe, aus denen die Lizenz verweigert oder - etwa im Sanktionswege - entzogen werden kann, eindeutig in §§ 11 und 12 der DFO sowie ergänzend in § 5b der Satzung der Handballbundesliga geregelt. Insbesondere ist hier auch eine Regelung maßgeblicher Zeitpunkte in Form des § 12.4 enthalten, womit klargestellt wird, innerhalb welchen Zeitfensters ein entsprechendes Nachrücken möglich ist.
Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin ist mit letzterer Regelung gerade der Fall, dass ein Lizenznehmer kurz nach Beginn des Spieljahres (jeweils am 1.7.) fehlerhafte Angaben im Lizenzverfahren offenlegen muss oder in massive finanzielle Schwierigkeiten gerät, ausdrücklich geregelt. Denn selbst wenn die erteilte Lizenz im Sinne des § 12.3.1 nachträglich entzogen werden müsste, tritt dieser Lizenzverlust erst mit Ende des - zu diesem Zeitpunkt dann bereits laufenden - Spieljahres ein.
All diese zitierten Regelungen sind zur Ermöglichung und Aufrechterhaltung des Spielbetriebes einer Profiliga erkennbar erforderlich und geeignet. Sie sind auch angemessen, da hierdurch für die mannigfaltigen vertraglichen und sonstigen Verpflichtungen der teilnehmenden Profiteams samt ihrer Profisportler - somit auch für die Verfügungsklägerin - aber auch für den ausrichtenden Verfügungsbeklagten selbst die notwendige Rechts- und Planungssicherheit hergestellt wird. Mildere Mittel gleicher Eignung sind hier nicht erkennbar.
(b)
Das Regelwerk eröffnet entgegen der Rüge der Verfügungsklägerin auch keinesfalls zu weitreichende Ermessensspielräume. Zwar ist richtig, dass nach dem oben mehrfach zitierten Entscheidungstrias des EuGH vom 21.12.2023 Sportverbände „objektive, transparente, genaue, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Regeln“ aufzustellen haben, die den Verbänden keinen „freien, nicht objektiv überprüfbaren Ermessensspielraum“ eröffnen, doch ist dies erkennbar weder der Fall noch ist dies von der Verfügungsklägerin näher substantiiert worden.
Das Regelwerk ermöglicht in objektiver und transparenter Weise Lizenzentscheidungen, die für alle darauf Antragenden auf dem gleichen Normenwerk beruhen, also diskriminierungsfrei für alle Bewerber gleich gestaltet sind und in verhältnismäßiger Weise, nämlich auch mit Zwischenstufen in Form beispielsweise von Auflagen im Rahmen einer Entscheidung gestaltet sind, so dass sichergestellt ist, dass im Falle sportlicher Qualifikation einer Mannschaft die Nichtgewährung oder eben auch Entziehung der Lizenz nur ultima ratio sein kann. Dass im Hinblick auf diese eventuell mit Auflagen oder Ähnlichem belasteten Entscheidungen der Lizenzkommission Ermessen eröffnet ist, liegt in der Natur der Sache und ist vor dem Hintergrund des EuGH-Entscheidungstrias nicht zu beanstanden (zur zulässigen Ermessensausübung von Sportverbänden vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2022, U (Kart) 13/21, Rn. 55, juris - Paralympics sowie LG Dortmund, Beschluss vom 30. April 2024, 8 O 7/24 (Kart), Rn. 21, juris - Karate).
(c)
Gegen die Objektivität und Transparenz des Verfahrens spricht entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin insbesondere auch nicht, dass in den - durch die Verfügungsklägerin vorgelegten - Spiel- und Lizenzordnungen anderer Mannschaftssportarten im Profisport höhere verpflichtende Nachweisanforderungen bezüglich der durch die Lizenzierungskommission zu prüfenden Aspekte wie Sponsoreneinkünfte etc. gestellt werden mögen.
Es ist letztlich Ausfluss der sowohl beim Kartellverbot als auch beim Missbrauchsverbot vorliegend zu berücksichtigenden Verbandsautonomie, dass der jeweilige Verband die Anforderungen an die Ausübung des Profisports im Grundsatz seinen Bedürfnissen bzw. den Bedürfnissen, Besonderheiten und wirtschaftlichen Gegebenheiten des jeweiligen Mannschaftssports anpassen darf; es kann hier nicht eine einzige richtige Lösung geben. Die gestuften Anforderungen bezüglich der Nachweiserfordernisse in der Lizenzordnung des Verfügungsbeklagten, etwa in § 6 Abs. 4 LZO i.V.m. der „Richtlinie zum Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vor einem Spieljahr“ sind insoweit aus Sicht der Kammer jedenfalls nicht zu beanstanden.
(d)
Die Transparenz und Objektivität wird auch durch die eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten wie dem internen Schiedsverfahren, der Möglichkeit des (Dritt-)Widerspruchsverfahrens und naturgemäß der Option, Entscheidungen in Eilverfahren vor den ordentlichen Gerichten überprüfen zu lassen, hinreichend gewahrt.
Dass das Beschwerdeverfahren des Verfügungsbeklagten rechtsschutzverkürzend wäre, wie die Verfügungsklägerin meint, ist nicht ersichtlich. Denn anders als etwa im Fußball ist hier sogar eine Drittwiderspruchsmöglichkeit gegen die Lizenzerteilung vorgesehen.
Dass ein Beschwerdeführer allein in einem komplizierter gestalteten Verfahren Zugriff auf Lizenzunterlagen anderer Vereine erlangen kann, um seine Beschwerde näher zu substantiieren, liegt zum einen in der Natur der Sache, da hier Geschäftsgeheimnisse von Konkurrenten in Rede stehen. Zum anderen hat sich dieser Aspekt vorliegend gar nicht zu Lasten der Verfügungsklägerin ausgewirkt, da letztere im Rahmen der dafür vorgesehenen Wochenfrist dieses Rechtsmittel gegen die Erteilung der Lizenz an Verein 02 überhaupt nicht angestrengt hat, obwohl sie, wie aus der vorgelegten Korrespondenz zu entnehmen ist, aus ihrer Sicht allen Anlass gehabt hätte, die Erteilung der Lizenz schon damals anzugreifen und insoweit auch über alle maßgeblichen Tatsachen im Bilde war, worauf auch bereits das Vertrauensgremium in seinem Beschluss zutreffend hingewiesen hat. Der Umstand dieses Wissens ist auch unstreitig geblieben.
bb)
Damit kann festgehalten werden, dass insgesamt das Regelwerk des Verfügungsbeklagten weder unter dem Gesichtspunkt des Kartellverbots noch des Missbrauchsverbots, soweit es für den Fall hier darauf ankam, zu beanstanden ist, da insoweit für beide Verbotsformen aufgrund des Eingreifens der Wouters/Meca-Medina-Regeln eine Tatbestandsrestriktion anzunehmen ist und somit keine Rechtsverletzung vorliegt.
Selbst wenn man insoweit für § 19 GWB/Art. 102 AEUV den Meca-Medina-Test nicht anwenden wollte, wäre dennoch nicht von einer Behinderung oder Diskriminierung (zur regelmäßig nicht notwendigen genaueren Abgrenzung vgl. Kersting/Meyer-Lindemann/Podszun/Klumpe, 5. Aufl. 2025, GWB § 19 Rn. 88 f.) gegenüber der Verfügungsklägerin auszugehen, da jedenfalls aus den gleichen, oben geschilderten Gründen eine sachliche Rechtfertigung vorläge.
d)
Ein Kartellrechtsverstoß liegt zur Überzeugung der Kammer auch nicht aufgrund inkohärenter oder sonst fehlerhafter Anwendung des Regelwerks durch den Verfügungsbeklagten im Einzelfall vor.
aa)
Die Verfügungsklägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Verfügungsbeklagte in irgendeiner Weise pflichtwidrig im April 2026 gegenüber Verein 02 die Lizenz erteilt habe; insbesondere ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich, dass das Ermessen der Lizenzierungskommission gar dahingehend auf Null reduziert gewesen wäre, dass Verein 02 die Lizenz nicht zu erteilen gewesen wäre.
Soweit die Verfügungsklägerin den Versuch unternommen hat, dies durch Vorlage im Ergebnis zweier „Gutachten“ eines soweit ersichtlich über keinerlei wirtschaftswissenschaftliche oder steuerrechtliche Qualifikation verfügenden Verfassers - was durch den Verfügungsbeklagten auch explizit moniert worden ist und durch die Verfügungsklägerin nicht näher bestritten wurde - zu belegen, war dies unbehelflich. Denn der Verfügungsbeklagte hat durch nicht weniger als drei Stellungnahmen des Wirtschaftsprüfers 01 nicht nur die teils grobe Fehlerhaftigkeit der erstgenannten Stellungnahmen nachgewiesen, sondern gleichzeitig auch glaubhaft gemacht, dass aufgrund der vorgelegten Lizenzunterlagen keinesfalls die Lizenz nicht hätte erteilt werden dürfen. Vielmehr wäre sie, was für die Kammer gut nachvollziehbar erschien, auch auf Grundlage der neuen Zahlen im Juli 2026 noch immer - und sei es auch mit Auflagen o.ä. - zu erteilen gewesen.
Zu berücksichtigen war im Zusammenhang nicht zuletzt, dass Kartellrecht naturgemäß auch zugunsten von Verein 02 streitet, weshalb unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Nichtgewährung (oder Entziehung) der Lizenz erkennbar nur ultima ratio sein kann.
bb)
Auch der in der mündlichen Verhandlung durch die Verfügungsklägerin mittels eines erst zu dem Zeitpunkt eingereichten Schriftsatzes geführte Angriff, wonach die Lizenzierungskommission zuvor höhere Nachweisanforderungen an Verein 02 gestellt habe, welche sie dann nicht eingefordert habe, bleibt erfolglos.
Für den nach § 6 Abs. 4 zum 31.12.25 vorzulegenden Zwischenabschluss hatte Verein 02 nämlich zwar eine auf dem Standard IDW S 7 beruhenden Prüfbericht eines Wirtschaftsprüfers vorgelegt. Dies geschah ausweislich der Angaben des Verfügungsbeklagten, welchen die Verfügungsklägerin nicht substantiiert entgegengetreten ist, aber überobligatorisch, da Verein 02 solches nicht durch den Verfügungsbeklagten aufgegeben worden war. Vielmehr genügte für die Vorlage von Unterlagen zur Lizenzierung im April 2026, in welche dieser Abschluss einfloss, mangels Vorgaben des Verfügungsbeklagten die niedrigste Nachweisstufe.
Selbst wenn, wie die Verfügungsklägerin meint, die Vorgaben angesichts der Informationen aus Januar 2026 auf die nächst höhere Stufe in Form einer Durchsicht nach IDW PS 900 hätten erhöht werden müssen, so hätte dies erst für den Abschluss zum 30.06.2026 gelten können und sich somit im April 2026 auch nicht ausgewirkt. Die rückwirkende Anordnung für den bereits erstellten Zwischenabschluss wäre auf Grundlage der LZO nicht zulässig gewesen. Daher ist auch insoweit keine die Verfügungsklägerin diskriminierende, nämlich die LZO und zugehörige Vorschriften fehlerhaft anwendende Handlungsweise zu erkennen.
cc)
Insoweit kann auch die Entscheidung der Lizenzierungskommission im Juli, Verein 02 nur mit Auflagen zu versehen und Punktabzüge in Aussicht zu stellen, nicht als rechtsfehlerhaft und somit diskriminierend oder in sonstiger Weise das Kartellrecht verletzend gewertet werden, denn auch hier ist nicht glaubhaft gemacht, dass das Ermessen der Kommission auf Null reduziert gewesen wäre; das Gegenteil ist aufgrund der durch den Verfügungsbeklagten eingeführten Gutachten Wirtschaftsprüfer 01 der Fall. Da dieser Aspekt aber zeitlich erst nach Beginn des neuen Spieljahres liegt, käme es auf ihn ohnehin nicht entscheidend an.
c)
Sämtliche nach dem 01.07.2026 vorgetragenen Geschehnisse müssen nämlich für die Entscheidung des Rechtsstreits hier ohne Bedeutung bleiben.
Denn selbst wenn nach dem 01.07.2026 Verein 02 aus welchem Grunde auch immer die einmal gewährte Lizenz zu entziehen gewesen wäre, würde dies nicht dazu führen, dass der Verfügungsklägerin die mit den Anträgen 1) bis 3) begehrten Rechtsfolgen zugesprochen werden könnten.
Denn aufgrund der schon oben adressierten Regelung des § 12.4 der Lizenzordnung tritt ein Lizenzverlust nach diesem Zeitpunkt erst mit Ende des Spieljahres in Kraft, dies wäre im konkreten Fall dann der 30.06.2027. Eine Eingliederung der Verfügungsklägerin in die aktuelle Saison der 2. Bundesliga wäre vor diesem Hintergrund gemäß des Regelwerkes gar nicht möglich (zur Zulässigkeit solcher Regelungen insoweit vgl. etwa OLG Bremen, Urt. v. 30.11.2018 - 2 U 44/18).
Diese Regelung selber ist - wie weiter oben schon angedeutet - dabei auch kartellrechtskonform, denn auch sie erfährt ihre Rechtfertigung durch Anwendung der Meca-Medina-Regeln. Denn mit dem Beginn des Spieljahres als festem Zeitpunkt die Zusammensetzung der Spielklasse festzuschreiben, schützt in besonderer Weise die Integrität des sportlichen Wettbewerbs, welcher auf gleichen Teilnahmebedingungen für alle Wettbewerber vom ersten bis zum letzten Spieltag beruht. Auch kann nur so die Organisation und Durchführbarkeit des Spielbetriebs und die Planbarkeit für die teilnehmenden Clubs und Sportlerinnen und Sportler sowie die Verbände und das Publikum sichergestellt werden, zumal im Profisport hieran regelmäßig auch die Vertragslaufzeiten der Akteure anknüpfen.
Hier liegt demnach nicht nur ein legitimes Ziel vor, sondern die Regelung ist auch zur Erreichung des Ziels notwendig und in besonderer Weise erforderlich, geeignet und angemessen.
Dass der Verfügungsklägerin ab diesem Zeitpunkt daher letztlich nur sekundärer Rechtsschutz in Form von Schadensersatz verbleibt (vgl. hierzu schon BGH, Urt. v. 12.03.1990 - II ZR 179/89) ist gleichsam notwendige Folge dieser kartellrechtlich zulässigen Regelung, was entgegen der durch die Verfügungsklägerin zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Rechtsauffassung auch nicht gegen die Rechtsprechung des EuGH in Sachen Coni (C-424/24, dort Rn. 93 f.; vgl. ferner auch EuGH, C-764/23 bis C-766/23, Cairo Network, Rn. 73 ff.) verstößt, da es hier um eine deutlich andere Fallgestaltung geht.
6)
Damit ist aber festhalten, dass eine Kartellrechtsverletzung des Verfügungsbeklagten vorliegend unter keinem der von der Verfügungsklägerin aufgeworfenen oder sonst ersichtlichen Gesichtspunkte festzustellen ist. Gleichzeitig besteht damit aber auch erkennbar kein Anspruch der Verfügungsklägerin auf Eingliederung in die 2. Bundesliga, womöglich gar unter Aufstockung der Liga.
II.
Die Anträge zu 1) bis 3) bleiben auch unter dem von der Verfügungsklägerin fruchtbar gemachten Gesichtspunkt des § 280 BGB erfolglos.
Wie festgestellt, ist eine Kartellrechtsverletzung nicht feststellbar. Wenn aber im Bereich des Sports Regelwerke, Entscheidungen und Maßnahmen dem Kartellrecht - wie hier - aufgrund von Tatbestandsrestriktionen entzogen sind, so kann unter einem vertragsrechtlichen Gesichtspunkt nichts anderes gelten (vgl. schon LG Dortmund, Beschluss vom 30. April 2024, 8 O 7/24 (Kart), Rn. 21, juris - Karate).
III.
Soweit sich die Verfügungsklägerin auf § 826 BGB berufen hat, sind dessen Voraussetzungen nicht im Ansatz vorgetragen worden.
C)
Die Anträge zu 4) und 5) scheitern unter dem Gesichtspunkt des Anordnungsanspruchs aus Kartellrecht nach § 33g GWB schon deshalb, weil die hierfür notwendige Kartellrechtsverletzung nicht festgestellt werden konnte.
D)
Der insoweit begehrten Leistungsverfügung wäre nur dann zu entsprechen, wenn ein ganz überwiegendes Interesse an der mit der Erfüllung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache gegeben wäre (vgl. zuletzt LG Dortmund, Urteil vom 13. Mai 2026, 8 O 80/26 (Kart), Rn. 213, juris - Presse-Grosso)
Dies ist hier nicht im Ansatz zu erkennen. Die begehrten Informationen könnten ohnehin im Rahmen des primären (Eil-)Rechtsschutzes nicht mehr genutzt werden. Im Hinblick auf die angekündigte Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist hingegen keinerlei Eilbedürfnis auf Erfüllung der Informations- und Offenlegungsansprüche zu erkennen, zumal auch die Rechtslage nicht eindeutig zugunsten der Verfügungsklägerin streitet; das Gegenteil ist nach dem oben Ausgeführten der Fall.
E)