Rechtsprechung / LG Dortmund / 2014

LG Dortmund Beschluss vom 06.10.2014 – 25 O 63/14

ECLI:DE:LGDO:2014:1006.25O63.14.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 07.03.2014 wird zurückgewiesen.

Gründe§

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I.

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Der Antragsteller begehrt Schadensersatz wegen behaupteter Amtspflichtverletzungen in arbeitsgerichtlichen Verfahren.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2014-10-06/25-o-63-14#rd_1

Seit dem 02.07.2010 war der Antragsteller bei der L GmbH & Co. KG zu einem Stundenlohn von 8,50 € eingestellt. Im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung war er bei der C GmbH in Bielefeld vom 05.07.2010 bis zum 30.11.2011 tätig.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2014-10-06/25-o-63-14#rd_2

In den arbeitsgerichtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Bielefeld (Az: 1 Ca #####/####) und dem Landesarbeitsgericht Hamm (Az: 3 Sa ###/##) begehrte der Antragsteller wegen behaupteter Unwirksamkeit arbeitsvertraglicher Klauseln eine höhere Vergütung nach dem Grundsatz des „equal pay“.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2014-10-06/25-o-63-14#rd_3

Nachdem die Instanzgerichte seine Klage abgewiesen haben und das Bundesarbeitsgericht seine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat, macht der Antragsteller nun Schadensersatz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und des Rechtsstaatsprinzips geltend.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2014-10-06/25-o-63-14#rd_4

Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen verfahrensfehlerhaft zustande gekommen seien. Die Gerichte seien verpflichtet gewesen, seinen Beweisangeboten durch Zeugenvernehmung nachzukommen.

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Der Antragsteller beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren für die Anträge, den Antragsgegner zu verurteilen,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2014-10-06/25-o-63-14#rd_5

1.       den Betrag aus dem unwirksamen Mitarbeitervertrag vom 02. Juli 2010 in Höhe von min. 24.435,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

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2.       wegen gerichtlichtlicher und außergerichtlicher Kosten einen ersten Vorschuss von 10.000,00 EUR zu zahlen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2014-10-06/25-o-63-14#rd_6

3.       Zugleich ist Feststellungsklage infolge nicht abgeschlossener Schadensentwicklung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor dem OGV Peter X 1, Geschäfts-Nr. DR II.#####/#### vom 28. März 2013 sowie Haftbefehl des Amtsgerichts Gütersloh zu 6 M #####/#### vom 27.Februar 2013 geboten.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2014-10-06/25-o-63-14#rd_7

4.       wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Geldentschädigung und/oder Schmerzensgeld a. F. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2014-10-06/25-o-63-14#rd_8

5.       Dies vorangestellt ist zugleich Feststellungsklage infolge nicht abgeschlossener Schadensentwicklung, da die Möglichkeit, die Gefahr künftiger Vermögensschäden aus grundbuchlichen Belastungen in Abt. III differenter Grundbücher, entfallende Leistungen der Deutschen Rentenversicherung Bund mangels kontinuierlicher Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie fehlender Kreditversorgung Dritter infolge schlechter Beauskunftung durch Auskunfteien bestehen. Diese Aufzählung ist nicht vollständig und abschließend, sie dient der Dartunspflicht des berechtigten Interesses zur alsbaldigen Feststellung der Ersatzpflicht.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.

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II.

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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

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Der Antragsteller hat bereits die Voraussetzungen einer Amtspflichtverletzung nicht dargetan.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2014-10-06/25-o-63-14#rd_9

Soweit er geltend macht, dass die Instanzgerichte im arbeitsgerichtlichen Verfahren von ihm benannte Zeugen nicht vernommen hätten, trägt der Antragsteller nicht vor, weshalb das Arbeitsgericht diese Zeugen hätte vernehmen müssen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2014-10-06/25-o-63-14#rd_10

Das Arbeitsgericht, für dessen Verfahren, gem. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. § 495 ZPO, die Vorschriften der ZPO gelten, sofern das ArbGG nichts anderes bestimmt, muss einem Beweisantritt nur dann folgen, wenn eine streitige Tatsache entscheidungsrelevant ist. Nur im Falle des Übergehens eines entscheidungsrelevanten Beweisantrittes kommt überhaupt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers in Betracht. Eine solche Verletzung hat er derweil mit dem pauschalen Vortrag, dass die von ihm benannten Zeugen nicht vernommen worden seien, nicht darlegen können.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2014-10-06/25-o-63-14#rd_11

Es hätte dem Antragsteller insoweit oblegen, darzutun, dass die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen ergangen sind, ohne dass hierzu die vom Antragsteller benannten Zeugen zu entscheidungserheblichen Tatsachen vernommen worden wären. Hierzu genügt nicht der Hinweis, der wohl der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugrunde lag, dass die benannten Zeugen eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt hätten, wenn der Antragsteller eine gleiche Vergütung nicht behauptet.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2014-10-06/25-o-63-14#rd_12

a)              der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt,b)              das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen              für die Prozesskostenhilfe verneint oderc)              das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2014-10-06/25-o-63-14#rd_13

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Dortmund oder dem Oberlandesgericht Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2014-10-06/25-o-63-14#rd_14

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2014-10-06/25-o-63-14#rd_15

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Dortmund, L-Straße, 44135 Dortmund, oder dem Oberlandesgericht Hamm, I-Straße, 59065 Hamm, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.