Rechtsprechung / LG Dortmund / 2011

LG Dortmund Beschluss vom 28.06.2011 – 31 Qs 37/11

ECLI:DE:LGDO:2011:0628.31QS37.11.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss aufgehoben.

Dem Angeklagten F wird Rechtsanwalt P, als Pflichtverteidiger bestellt .

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2011-06-28/31-qs-37-11#rd_1

Die Beschwerde ist zulässig und begründet, so dass die angefochtene Entscheidung wie geschehen aufzuheben, und dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger zu bestellen war.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2011-06-28/31-qs-37-11#rd_2

Nach §§ 68 JGG, 140 Abs. 2 StPO bestellt der Vorsitzende einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2011-06-28/31-qs-37-11#rd_3

Es kann dahin stehen, ob vorliegend wegen der Schwere der Tat die Bestellung eines Verteidigers erforderlich ist. Jedenfalls erscheint die Mitwirkung eines Verteidigers wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich. Unabhängig davon, dass bereits fünf Zeugen zum Hauptverhandlungstermin geladen wurden, ist es möglich, dass zur Frage der Geschwindigkeit des vom Angeklagten gefahrenen Fahrzeugs die Einholung eines Gutachtens erforderlich sein wird. Die in diesem Zusammenhang aufkommenden Fragen des materiellen und prozessualen Strafrechts lassen eine angemessene Verteidigung des heranwachsenden Angeklagten unter Würdigung sämtlicher Umstände nur mit Hilfe eines Verteidigers möglich erscheinen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 473, 464.

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Dortmund, 28.06.2011 Landgericht, 31. Strafkammer - Jugendkammer -