Rechtsprechung / LG Dortmund / 2000

LG Dortmund Urteil vom 08.06.2000 – 16 S 8/00

ECLI:DE:LGDO:2000:0608.16S8.00.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung gegen das am 29.10.1999 verkündete

Urteil des Amtsgerichts Unna 15 C 28/99 wird

zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich

der Kosten des Nebenintervenienten, werden der

Klägerin auferlegt.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543

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Abs. 1 ZPO abgesehen.)

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

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Der Klägerin und Berufungsklägerin steht der geltend

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gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht nicht zu. Nach

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dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme kann

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nicht festgestellt werden, dass die komplette Sendung

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in dem Umfang, der sich aus der Rechnung vom 25.05.1998

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ergibt, tatsächlich vollständig an die Beklagte übergeben

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wurde. Die Kammer folgt insoweit voll inhaltlich

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den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts in den

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Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und

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nimmt auf die dortigen Ausführung Bezug. Die Ablaufdar-

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stellung, die die Beklagte auf Blatt 3 folgende ihrer

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Berufungsbegründung gegeben hat, ist eine Darstellung

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des generellen Verlaufs und der generellen Handhabung

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bei ähnlichen Geschäftsvorfällen. Ein konkreter Ablauf

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der hier vorgenommenen Kommissionierung und Versendung

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ist nicht konkret vorgetragen geschweige denn unter Beweis

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gestellt. Es liegt auf der Hand, dass bei derartigen

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komplexen Vorgängen vielfältige Möglichkeiten gegeben

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sein können, aufgrund derer es zu letztlich fehlerhaften

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Zusammenstellungen kommen kann. Neben unabsichtlichen

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Vorgängen wie Verzählen, Vergessen, Übersehen

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von vier Paketen von insgesamt 49 Paketen kann es auch

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zu vorsätzlichen Vorfällen wie Entwendung oder ähnlichem

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Soweit in der Rechtsprechung gelegentlich davon ausgegangen

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worden ist, dass Kaufleute, die Bestellungen

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auszuliefern haben, schon die richtigen und bestellten

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Waren in die abgeschickten Pakete packen werden, trifft

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dies nicht den vorliegenden Fall, in dem zum größten

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Teil die richtige und bestellte Ware durchaus angekommen

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ist und indem es nur darum geht, wie es zu erklären

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ist, dass einige wenige Einheiten,nämlich vier von

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neunundvierzig, nicht angekommen sind. Derartige Fehlmengen,

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die durch irgendwelche Nachlässigkeiten oder

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Ungenauigkeiten erklärt werden können, vermögen nicht

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mit der Argumentation, ein ordentlicher Kaufmann werde

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schon die bestellten Waren ordnungsgemäß ausliefern,

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praktisch zu einer Umkehr der Beweislast für die Auslieferung

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO.