Rechtsprechung / LG Bonn / 2023

LG Bonn Beschluss vom 23.10.2023 – 41 OH 1/23

ECLI:DE:LGBN:2023:1023.41OH1.23.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

werden die Parteien darauf hingewiesen, dass die Kammer von der grundsätzlichen Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens im Hinblick auf die Fragestellungen der Arbeits- bzw. Berufsunfähigkeit ausgeht (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 18. 10. 2010 − 8 W 32/10, NJW-RR 2011, 536).

erlassen am 23.10.2023

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Landgericht Bonn

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Hinweis- und Auflagenbeschluss

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In dem selbständigen Beweisverfahrenin pp.

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Spruchkörper: 21. Zivilkammer des Landgerichts Bonn

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2023-10-23/41-oh-1-23#rd_2

werden die Parteien darauf hingewiesen, dass die Kammer von der grundsätzlichen Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens im Hinblick auf die Fragestellungen der Arbeits- bzw. Berufsunfähigkeit ausgeht (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 18. 10. 2010 − 8 W 32/10, NJW-RR 2011, 536).

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Indes dürften die Beweisfragen zu 1 und 2 unzulässig sein. Die Beweisfragen zu 3 und 4 bedürfen aus Sicht der Kammer ebenfalls einer Konkretisierung.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2023-10-23/41-oh-1-23#rd_3

Die Beweisfrage zu 1 hat ausforschenden Charakter und ist daher unzulässig. Der Antrag enthält nicht die konkreten Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll. Vielmehr ist er so allgemein gehalten, dass ein Sachverständiger eigenständig alle denkbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen selbst suchen und begutachten müsste (vgl. OLG Brandenburg Beschl. v. 3.6.2019 – 12 W 17/19, BeckRS 2019, 11799 Rn. 9, 10).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2023-10-23/41-oh-1-23#rd_4

Die Beweisfrage 2 dürfte keinen „Zustand der Person“ iSv § 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO betreffen. Auch dürften § 485 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ersichtlich nicht einschlägig sein.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2023-10-23/41-oh-1-23#rd_5

Im Hinblick auf Beweisfrage 3 geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller seine vollständige Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum 20.01.2022 bis einschließlich 31.12.2022 behauptet. Insofern beabsichtigt die Kammer, diesen Zeitraum der Beweisfrage zugrunde zu legen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2023-10-23/41-oh-1-23#rd_6

Zur Beweisfrage 4 geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller bestreitet, dass bezogen auf den 07.09.2022 oder später Berufsunfähigkeit eingetreten sei, sodass die Kammer beabsichtigt, diesen Zeitraum der Beweisfrage zugrunde zu legen.

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Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme und Konkretisierung des Antrags binnen 2 Wochen.

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Der Beklagten wird gem. § 142 Abs. 1 ZPO aufgegeben, die vertragsgegenständlichen Versicherungsbedingungen binnen 2 Wochen vorzulegen.