Rechtsprechung / LG Bonn / 2009

LG Bonn Beschluss vom 10.07.2009 – 5 T 49/09

ECLI:DE:LGBN:2009:0710.5T49.09.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers vom 20.06.09 in Verbindung mit der Zusatzbegründung vom 30.06.09 wird zurückgewiesen.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2009-07-10/5-t-49-09#rd_1

Wiedereinsetzungsgründe im Sinn des § 233 ZPO (unverschuldete Fristversäumung) liegen nicht vor. Die Kammer hat über die Beschwerde vom 24.03./04.04.09 am 19.05.09 abschließend entschieden. Eine spätere Erweiterung der Klageforderung lässt die Zuständigkeit der Kammer für das Beschwerdeverfahren nicht nachträglich entfallen. Eine Verweisung an das Landgericht (1. Instanz) ist nicht möglich. Es ist dem Antragsteller bei geänderter Sachlage unbenommen, beim zuständigen Gericht ein erneutes Prozesskostenhilfegesuch zu stellen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2009-07-10/5-t-49-09#rd_2

Die Akte wird nunmehr nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers vom 20.06.2009 an das Amtsgericht Bonn zurückgegeben.