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# Landgericht Bonn, Beschluss vom 10.07.2009 – 5 T 49/09

ECLI:DE:LGBN:2009:0710.5T49.09.00

## Tenor

Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers vom 20.06.09 in Verbindung mit der Zusatzbegründung vom 30.06.09 wird zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 2**

Wiedereinsetzungsgründe im Sinn des § 233 ZPO (unverschuldete Fristversäumung) liegen nicht vor. Die Kammer hat über die Beschwerde vom 24.03./04.04.09 am 19.05.09 abschließend entschieden. Eine spätere Erweiterung der Klageforderung lässt die Zuständigkeit der Kammer für das Beschwerdeverfahren nicht nachträglich entfallen. Eine Verweisung an das Landgericht (1. Instanz) ist nicht möglich. Es ist dem Antragsteller bei geänderter Sachlage unbenommen, beim zuständigen Gericht ein erneutes Prozesskostenhilfegesuch zu stellen.

**Rn. 3**

Die Akte wird nunmehr nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers vom 20.06.2009 an das Amtsgericht Bonn zurückgegeben.

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Zitiervorschlag: Landgericht Bonn, Beschluss vom 10.07.2009 – 5 T 49/09, ECLI:DE:LGBN:2009:0710.5T49.09.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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