Rechtsprechung / LG Bochum / 2006

LG Bochum Urteil vom 05.12.2006 – 18 O 227/06

ECLI:DE:LGBO:2006:1205.18O227.06.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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T a t b e s t a n d :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bochum/2006-12-05/18-o-227-06#rd_1

Die Klägerin schloss am 23.06./07.07.2005 mit der G Fleisch- und H GmbH einen Leasingvertrag mit der Nr. 560461-842082 über eine Software-Systemlösung.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bochum/2006-12-05/18-o-227-06#rd_2

Unter dem Datum des 23.06.2005 unterzeichnete der Beklagte eine Bürgschaftserklärung, die über die Bezeichnung des Bürgen (des Beklagten) und des Kunden (der G GmbH) keine individualisierende Merkmale enthält. Insbesondere sind die vorgedruckten Ausfüllkästchen "Vertrag-Nr." und "vom" nicht ausgefüllt.

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Am 07.07.2005 unterzeichnete der Beklagte ein an ihn gerichtetes Schreiben der Klägerin, in dem sie ausführt:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bochum/2006-12-05/18-o-227-06#rd_3

"Sie haben in Kenntnis der Besonderheiten des Projektgeschäftes die Bürgschaft für den Leasingvertrag 560461-0842082 übernommen. Dafür danken wir ihnen und bestätigen den Erhalt der Bürgschaft.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bochum/2006-12-05/18-o-227-06#rd_4

Aufgrund der Komplexität des Projektes und um spätere Missverständnisse zu vermeiden, möchten wir die Formulierungen "Ansprüche" und "Leasingvertrag" im Bürgschaftstext präzisieren."

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Sodann folgen Ausführungen dazu, welche Leistungen genau durch die Bürgschaftserklärung abgedeckt werden sollten.

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Über der Unterschrift des Beklagten in diesem Schreiben steht

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"Mit vorstehenden Ausführungen vollinhaltlich einverstanden."

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bochum/2006-12-05/18-o-227-06#rd_5

Zahlungen an die Klägerin auf den Leasingvertrag sind nicht erfolgt. Hinsichtlich des Vermögens der G GmbH ist Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bochum/2006-12-05/18-o-227-06#rd_6

Die Klägerin behauptet, sie habe aufgrund von Zahlungsfreigaben vom 14.07.2005 und 30.09.2005 insgesamt 96.384,11 € auf den Kaufpreis der Systemlösung an deren Erstellerin, die T GmbH gezahlt.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zur Zahlung von 96.384,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2006 zu verurteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bochum/2006-12-05/18-o-227-06#rd_7

Er bestreitet, dass Kaufpreiszahlungen durch die Klägerin auf den Leasingvertrag erfolgt sind und ist im übrigen der Ansicht, die von ihm unterzeichnete Bürgschaftserklärung sei nicht hinreichend bestimmt.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

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Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht keinen Anspruch gegen den Beklagten aus dessen Bürgschaftserklärung zu.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bochum/2006-12-05/18-o-227-06#rd_8

Zwar ist entgegen der Ansicht des Beklagten davon auszugehen, dass dieser wirksam eine Bürgschaft für den abgeschlossenen Leasingvertrag übernommen hat, die Klägerin hat aber nicht unter Beweis gestellt, dass tatsächlich Zahlungen an die T GmbH als Verkäuferin der Softwarelösung geflossen sind.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bochum/2006-12-05/18-o-227-06#rd_9

Hinsichtlich der Bestimmtheit der Bürgschaftserklärung verhält es sich so, dass die ursprünglich unterzeichnete Bürgschaftserklärung vom 23.06.2005 nicht die Formerfordernisse erfüllt. Es ist in keiner Weise konkretisiert, auf welchen Leasingvertrag diese sich beziehen soll. Allerdings müssen sich nicht sämtliche Bürgschaftserklärungen unmittelbar aus der Bürgschaftsurkunde ergeben, sondern es können sonstige Umstände zur Auslegung herangezogen werden. Ein solcher sonstiger Umstand ist das von dem Beklagten am 07.07.2005 unterzeichnete Schreiben. Dieses enthält die erforderlichen Konkretisierungen. Damit steht zweifelsfrei fest, dass der Beklagte die Bürgschaft für den Leasingvertrag vom 23.06./07.07.2005 übernommen hat.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bochum/2006-12-05/18-o-227-06#rd_10

Bürgschaftsforderungen bestehen jedoch nur insoweit, als auch ein Anspruch gegen den Hauptschuldner gegeben ist. Dies würde hier voraussetzen, dass die Klägerin durch Erbringung von Zahlungen auf den Kaufpreis entsprechende Erstattungsansprüche gegen die G GmbH hätte. Indes hat der Beklagte hier bestritten, dass Zahlungen seitens der Klägerin geflossen sind. Beweisbelastet für die Erbringung von Zahlungen ist die Klägerin. Sie hat hierfür jedoch, obwohl der Beklagte bereits auf Seite 3 seines Schriftsatzes vom 24.08.2006 ausdrücklich Zahlungen auf diesen Leasingvertrag bestritten hat, keinen Beweis hierfür angeboten. Soweit auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 04.10.2006 Beweis angeboten wird durch Zeugnis einer Frau M, bezieht sich dieses lediglich darauf, welches Datum in den Formularen der Zahlungsfreigaben enthalten war. Die Zahlungen selbst sind jedoch nicht, beispielsweise durch Kontoauszüge oder Überweisungsbelege, unter Beweis gestellt worden. Interne Zahlungsfreigaben reichen hierfür nicht aus.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.