Gründe§
(abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO bezüglich des Angeklagten J.)
Zu den Personen
Angeklagter U.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung x-jährige Angeklagte U. wurde in F. im Kosovo geboren. Er hat x Geschwister, also x ältere Schwestern sowie x ältere und x jüngere Brüder. x seiner Brüder und x Schwestern leben mittlerweile in Deutschland. x Bruder lebt noch im Kosovo.
Die Eltern des Angeklagten sind jeweils an einem Herzinfarkt früh gestorben; sein Vater im Alter von x Jahren, seine Mutter im Alter von x Jahren. Zu diesen Zeitpunkten war der Angeklagte x bzw. x Jahre alt.
Im Kosovo besuchte er acht Jahre lang die Grundschule und sodann vier Jahre lang das Gymnasium. Einen Schulabschluss machte er nicht. Nach seiner Schulzeit begann der Angeklagte U. im Kosovo eine ausschließlich theoretische Ausbildung als YY., die er nach x Monaten abbrach, um für sich und seine Familie mehr Geld zu verdienen. Er arbeitete sodann, wie zuvor auch schon zu Schulzeiten nebenbei, mehrere Jahre an einem … auf dem Basar. Zudem war es im ehemaligen Jugoslawien Pflicht, ein Jahr Militärdienst zu absolvieren. Auch dieser Verpflichtung kam der Angeklagte x-jährig nach.
Bevor er im Jahr 0000 zur Armee in den Krieg nach TL. eingezogen werden konnte, wanderte der Angeklagte U. allein nach Deutschland aus. Hier kam er in einem Asylheim im Kreis YM. unter. In den folgenden x Jahren erhielt er keine Arbeitserlaubnis. Erst im Jahr 0000 bekam er mit der Duldung in Deutschland einen Aufenthaltstitel und durfte fortan auch arbeiten. Der Angeklagte U. zog nach VL. im Kreis B.-QO. und absolvierte daraufhin verschiedene Tätigkeiten. So war er bis 0000 als JI. in einem Hotel angestellt, danach x Jahre auf Baustellen als NI.. Anschließend war er noch für x Jahre als Arbeiter bei einem … beschäftigt. Von 0000 bis 0000 arbeitete er in einem … in B., wo er z.B. mit dem … von … und … betraut wurde. Hier verlor er aufgrund der Folgen der Corona-Pandemie seinen Arbeitsplatz. Danach fand er zunächst keinen neuen Arbeitsplatz.
Er engagiert sich ehrenamtlich im albanischen Kulturverein „DM.“ in B. und betreut in diesem Zusammenhang federführend die Räumlichkeiten des Vereins in der H.-Straße in B..
Im Jahr 0000 erlitt der Angeklagte U. einen Herzinfarkt. Seitdem nimmt er regelmäßig Medikamente gegen seine erblich bedingte Herzerkrankung ein. Weitere behandlungsbedürfte Erkrankungen hat der Angeklagte U. nicht.
Von 0000 bis 0000/0000 war der Angeklagte mit einer Deutschen verheiratet. In diesem Zusammenhang erhielt er die deutsche Staatsangehörigkeit. Kinder sind aus der mittlerweile geschiedenen Ehe nicht hervorgegangen.
Der Angeklagte U. hat seit 0000 eine langjährige Lebensgefährtin, die auch die Mutter seiner mittlerweile x-jährigen im Jahr 0000 geborenen Tochter ist. Die Familie lebt seit 0000 in einer gemeinsamen Wohnung in B.. Seine Lebensgefährtin QA. UK. ist nicht berufstätig. Aufgrund von Problemen mit Schulter und Knochen ist sie aktuell erwerbsunfähig. Seine Tochter LC. U. besucht derzeit die x. Klasse eines örtlichen Gymnasiums.
Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts … vom 00.00.0000, …, befindet sich der Angeklagte U. seit dem 00.00.0000 ununterbrochen in dieser Sache in Untersuchungshaft in der JVA ….
Der Angeklagte U. ist nicht vorbestraft.
Angeklagter I.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung x-jährige Angeklagte I. wurde N. Y. in Albanien geboren.
Seine Mutter ist als … angestellt beschäftigt. Sein Vater war in der … tätig. Aufgrund von gesundheitlichen Problemen ist er aktuell nur noch eingeschränkt arbeitsfähig.
Der Angeklagte hat x Geschwister, x ältere Brüder - derzeit x und x Jahre alt - und eine jüngere Schwester, die derzeit x Jahre alt ist und noch die Schule besucht. Seine Eltern und seine Schwester leben weiterhin in Albanien. Zu seinen Brüdern wollte der Angeklagte I. keine Angaben machen. Einer seiner Brüder, SN. I., wurde am 00.00.0000 vom Landgericht …, …, wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, begangen im Frühjahr 0000, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Gegenstand der Verurteilung war dessen Tätigkeit als sogenannter Gießer auf einer Cannabis-Plantage („Indoor-Plantage“) in einem Objekt in RV., welche damals federführend von dem gesondert verfolgten QN. ZX. betrieben wurde.
Der Angeklagte I. besuchte in Albanien sechs Jahre lang die Schule, die er ohne Abschluss verließ. Danach arbeitete er in einer … im Verkauf. Außerdem verkaufte er bereits ab seinem x. Lebensjahr in FJ. Ware auf der Straße an Passanten, zum Beispiel Feuerzeuge.
Im Jahr 0000 entschied er, in der Hoffnung auf ein besseres Leben nach Westeuropa zu kommen und dort Asyl zu beantragen. Er reiste als x-Jähriger gemeinsam mit einem Freund, der bereits volljährig war, über die Niederlande nach Deutschland ein. Er stellte zuerst in den QK. einen Asylantrag, wartete jedoch dessen Bescheidung nicht ab, sondern zog direkt weiter nach Deutschland, wo er erneut einen Asylantrag stellte. Hier wurde er zunächst in IZ. in einem Heim für unbegleitete Minderjährige untergebracht. Nachdem sein Asylantrag von den deutschen Behörden abgelehnt worden war, kehrte er zunächst zurück nach Albanien. Hier machte er mit x Jahren unter anderem seine Führerscheinprüfung, für die er zuvor mit der Verrichtung von Gelegenheitsjobs gespart hatte.
Ende 0000 bzw. Anfang 0000 kehrte der Angeklagte I. über QH. und MG. zurück nach Deutschland, wo er sich auch mit seinem Bruder traf. Eigentlich wollte er nicht nach Deutschland kommen, sondern sich längerfristig in den QK. aufhalten. Da dort jedoch noch aus dem Jahr 0000 eine Einreisesperre gegen ihn bestand, die im Zusammenhang mit der Ablehnung seines dortigen Asylantrages in Abwesenheit gegen ihn verhängt worden war, wagte er die Reise in die Niederlande nicht, sondern blieb in Deutschland. Im Jahr 0000 reiste er nach der Verhaftung seines Bruders in dem Verfahren … der StA …, s.o., zurück nach Albanien. Mittlerweile hat er die Einreisesperre in die Niederlande mit anwaltlicher Hilfe aufheben lassen.
Der Angeklagte I. ist ledig und hat keine Kinder. Eine Lebensgefährtin hat er derzeit ebenfalls nicht.
Er befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts … vom 00.00.0000, Az. …, nach vorläufiger Festnahme am 00.00.0000 seit dem 00.00.0000 in Untersuchungshaft in der JVA ….
Der Angeklagte I. ist nicht vorbestraft.
Angeklagter V.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung x-jährige Angeklagte V. wurde in G. in Albanien geboren. Seine Familie lebt weiterhin in A. X. in Albanien. Sein Vater ist über eine Privatfirma für die öffentliche Verwaltung mit der … tätig. Seine Mutter ist Hausfrau. Aufgrund ihrer Erkrankung mit epileptischen Anfällen kann sie auch keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen. Sie benötigt aktuell sehr kostspielige Behandlungen.
Er hat einen …sbruder, den KV. V.. Dieser lebt derzeit allein in Albanien zur Miete und betreibt dort eine …. Zudem hat der Angeklagte V. noch eine Schwester, die seit kurzem verheiratet ist, aber aus finanziellen Gründen noch im Haushalt der Eltern lebt. Sie geht keiner beruflichen Tätigkeit nach, plant jedoch auf Dauer, mit ihrem Ehemann zusammenzuziehen.
In Albanien hat der Angeklagte V. die Schule, zuletzt das Gymnasium, besucht. Dieses schloss er x-jährig mit einem Diplom ab. Er war ein mittelmäßiger Schüler. Seit der 9. Klasse arbeitete er regelmäßig neben der Schule, um die Familie finanziell zu unterstützen. Er arbeitete in einer … und in …, wo er für das … zuständig war. Nach dem Schulabschluss begann er weder Studium noch Berufsausbildung. Vielmehr suchte er sich eine angestellte Vollzeitbeschäftigung in einer …, die er auch fand. In Erwartung noch größerer Verdienstmöglichkeiten zog er kurze Zeit später jedoch nach MG., um dort in einer Autowerkstatt mit zugehöriger Autowaschanlage zu arbeiten. Er blieb für x Jahre in MG.. Danach zog er zurück zu seiner Familie nach Albanien.
Der Angeklagte V. ist seit x Jahren verlobt. Seine Verlobte lebt ebenfalls in Albanien. Kinder hat er nicht.
Er befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts … vom 00.00.0000, …, seitdem in Untersuchungshaft in der JVA ….
Der Angeklagte V. ist nicht vorbestraft.
Angeklagter W.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung x-jährige Angeklagte W. wurde in A. X. in Albanien geboren. Seine Familie lebt weiterhin dort auf dem Land. Seine Mutter ist seit vielen Jahren krank und pflegebedürftig. Sein Vater kümmert sich um die Versorgung der Mutter und kann deshalb ebenfalls keiner größeren Erwerbstätigkeit nachgehen. Er kümmert sich zudem um den kleinen Selbstversorgerhof der Familie.
Der Angeklagte W. hat einen …sbruder, den VK. W.. Zu diesem wollte der Angeklagte keine weiteren Angaben machen. Zudem hat er eine jüngere Schwester, die aktuell noch das Gymnasium besucht und im Haushalt der Eltern lebt.
Nach dem Besuch des Kindergartens besuchte der Angeklagte W. ab dem Alter von sechs Jahren die Grundschule und im Anschluss das Gymnasium als weiterführende Schule. Dieses schloss er als guter Schüler mit dem Diplom ab. Als guter … besuchte er während der Schulzeit für die Dauer von x Jahren verschiedene …, da er sich eine Karriere als … erhoffte. Als diese Kurse für die Familie zu teuer wurden, beendete der Angeklagte W. notgedrungen sein … Engagement.
Nach dem Diplom hatte er keine Idee, wie es bei ihm beruflich weitergehen sollte. So begann er weder ein Studium noch eine Berufsausbildung. Er arbeitete als … und auch geraume Zeit in einem albanischen … in FJ.. In diesem Zusammenhang telefonierte er mit verschiedenen Personen in Westeuropa, wobei er aufgrund seiner guten Deutschkenntnisse Haushaltswaren bei den deutschsprachigen Kunden anbot und den telefonischen Kundenservice übernahm. Die deutsche Sprache hatte er zwar auch in der Schule erlernt, aber vor allem aufgrund seines Interesses sich Zuhause selbst beigebracht. Für seine Arbeit in dem … in FJ. zog er gemeinsam mit seinem Bruder in die albanische Hauptstadt, wo er zur Miete wohnte. Bis dahin hatte er im Haushalt seiner Eltern gelebt.
Der Angeklagte W. hat seit x Jahren eine Freundin, die bei ihren Eltern in Albanien lebt. Sie ist berufstätig, was wollte er nicht sagen. Kinder hat er nicht.
Er befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts … vom 00.00.0000, …, nach vorläufiger Festnahme am 00.00.0000 seit dem 00.00.0000 in Untersuchungshaft in der JVA ….
Der Angeklagte W. ist nicht vorbestraft.
Angeklagter E.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung x-jährige Angeklagte E. wurde in T. in Albanien geboren. Seine Eltern arbeiteten beide dort in der Nähe bei einem …. Er hat x Schwestern und x Bruder. x seiner Schwestern und seine Mutter leben mittlerweile in MG., die x Schwester in der Schweiz und x Bruder in England. Sein Vater verstarb im Jahr 0000. Die Schwestern des Angeklagten E. sind alle verheiratet und haben eigene Kinder.
Der Angeklagte E. ging zunächst in seinem Geburtsort für etwa drei Jahre zur Schule, die er 0000/0000 aufgrund des dortigen Krieges abbrach. Die Familie flüchtete vor dem Krieg im Jahr 0000/0000 in die albanische FJ., der Herkunftsstadt seines Vaters. Dort arbeitete der Angeklagte E. bis zum Jahr 0000 bei Gelegenheitsjobs in …. Für etwa x bis x Jahre arbeitete er auch in der … seines Cousins väterlicherseits. Nach dem Tod seines Vaters zog der Angeklagte gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zurück nach T., der Heimat seiner Mutter, wo die Familie bei ihrem Bruder, dem Onkel des Angeklagten, wohnen konnte. Hier lebte der Angeklagte für etwa x Jahre. Er arbeitete für seinen Onkel, welcher gegen Bezahlung mit seinem … in den nahegelegenen Kosovo organisierte. Um den Angeklagten und seine Familie davon zu überzeugen, zurück nach FJ. zu ziehen, erwarb der Bruder seines verstorbenen Vaters dort ein günstiges Grundstück und baute darauf ein Haus für die Familie. Noch bevor es fertig war, bemängelte die öffentliche Verwaltung, dass keine Baugenehmigung bestehe und auf diesem Grundstück auch nicht erteilt werden könne und verfügte den Abriss. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Familie des Angeklagten bereits einiges an Finanzmitteln in den Bau des Hauses investiert, die mit dem Abriss verloren waren.
Im Jahr 0000/0000 heiratete der Angeklagte E. seine erste Ehefrau, eine in QH. lebende Albanerin, die er über Facebook im Internet kennen gelernt hatte. Die Ehe wurde im Jahr 0000 geschieden. Kinder sind aus dieser Ehe nicht hervorgegangen. Seine jetzige x-jährige Ehefrau, die er im Jahr 0000 heiratete, lernte er als Freundin seiner ersten Ehefrau in QH. kennen. Sie ist italienische Staatsangehörige und lebt mit dem Angeklagten auf QQ.. Sie spricht italienisch und englisch, allerdings kein albanisch. Der Angeklagte E. hat versucht, die italienische Sprache einigermaßen zu lernen. So funktioniert es ganz gut mit der Verständigung zwischen beiden. Auf QQ. arbeitet der Angeklagte E. im …, vor allem im Bereich …. Aufgrund der Heirat mit der Italienerin und seiner beruflichen Tätigkeit verfügt er über einen bis zum Jahr 0000 gültigen Aufenthaltstitel für QH..
Mit seiner jetzigen Ehefrau hat der Angeklagte E. keine gemeinsamen Kinder. Sie hat jedoch aus früheren Beziehungen einen x Jahre alten Sohn und eine x Tochter, die beide unterschiedliche Väter haben. Beide Kinder leben mit ihrer Mutter und dem Angeklagten E. zusammen. Zu ihnen hat er ein sehr gutes Verhältnis. Zu dem Vater des Mädchens besteht kein Kontakt. Der Junge hat eine leichte geistige Beeinträchtigung und bedarf deshalb vermehrter Aufmerksamkeit und Unterstützung. Der Kontakt zum Vater des Jungen ist gut und alle arbeiten gemeinsam daran, die Situation bestmöglich für den Jungen zu gestalten. Da sich die Ehefrau des Angeklagten intensiv um ihren Sohn kümmern muss, geht sie keiner beruflichen Tätigkeit nach. Sie lebt von staatlicher Unterstützung. Unterhaltszahlungen von den Vätern der Kinder erhält sie nicht.
Er befindet sich in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts … vom 00.00.0000, Az. …, nach vorläufiger Festnahme am 00.00.0000 seit dem 00.00.0000 in Untersuchungshaft in der JVA ….
Der Angeklagte E. ist wie folgt vorbestraft:
Am 22.05.2024 verurteilte ihn das Amtsgericht Hannover, 284 Ds 2575 Js 57438/24 (47/24) wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 Euro. Dem seit dem 22.05.2024 rechtskräftigen Urteil liegt zugrunde, dass der Angeklagte am 00.00.0000 gegen 00:00 Uhr in der OU.-straße in … im Bereich der … … an die gesondert verfolgte DC. PS. einen kleinen Plastikbeutel mit mindestens acht Verkaufseinheiten Kokain (1,5 g netto), die für den gewinnbringenden Weiterverkauf waren, zur weiteren Verwahrung übergab, wobei ein Teil des Kokains für die gesondert Verfolgte als Entlohnung für ihre Mitarbeit bestimmt war. Im Rahmen der anschließenden Kontrolle wurden bei dem Angeklagten 35 Euro Bargeld aufgefunden.
Zudem wurde er am 11.12.2024 mit Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Hannover, 315 Ls 6332 Js 113459/24 (103/24), wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Dem seit dem 11.12.2024 rechtskräftigen Urteil liegt zugrunde, dass der Angeklagte gemeinsam mit dem zur Tatzeit heranwachsenden Mitangeklagten UN. EP. am 00.00.0000 gegen 00:00 Uhr im Bereich des … in … über eine Menge von mindestens 31 Konsumeinheiten Kokain (9 g brutto) in einem Rucksack zum gewinnbringenden Weiterverkauf verfügte. Diesem Vorrat entnahm EP. eine unbekannte Anzahl an Konsumeinheiten, welche er dem Angeklagten E. übergab, der diese sogleich in seinem Mundraum verwahrte. Eine dieser Kugeln (0,17 g netto) veräußerte der Angeklagte E. sodann an den gesondert verfolgten OV. IU., der ihm hierfür mindestens 25 Euro übergab. Der gesamte Wirkstoffgehalt betrug 4,68 g Cocain-Hydrochlorid. Der Angeklagte handelte insoweit gewerbsmäßig. Der Angeklagte befand sich in dieser Sache vom 03.10.2024 bis zum 11.12.2024 in Untersuchungshaft. Die dreijährige Bewährungszeit läuft noch bis zum 11.12.2027.
Angeklagter J.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung x-jährige Angeklagte J. wurde, ebenso wie der Angeklagte V., in G. in Albanien geboren. Er lebte mit seiner Familie in einer kleinen Siedlung mit x Häusern in der Nähe dieser Stadt. Die Familie verfügte über einen …. Haupteinnahmequelle der Familie war der Verkauf …. Beide Eltern sind bereits in Rente, haben allerdings ihr Leben auf dem Hof der Familie verbracht und dort gemeinsam für den Lebensunterhalt gearbeitet. Über eine Berufsausbildung verfügen sie nicht.
Der Angeklagte J. hat x Geschwister, einen x-jährigen Bruder und x Schwestern im Alter von x, x, x und x, mit denen zusammen er auf dem Hof groß geworden ist. x Schwestern und x Bruder des Angeklagten leben noch auf dem elterlichen Hof in Albanien. Die x anderen Schwestern sind verheiratet und leben mit ihren Ehemännern zusammen.
Nach der Grundschule schloss der Angeklagte J. die Mittelschule mit x Jahren ab und wechselte auf das örtliche Gymnasium. Dieses brach er mit x Jahren im Jahr 0000 ab um durch Arbeitstätigkeit Geld für sich und die Familie zu verdienen. Er arbeitete sodann in verschiedenen Gelegenheitsjobs auf dem …. Bereits zu Schulzeiten hatte er nebenher auf dem häuslichen Hof geholfen und z.B. …. Eine Berufsausbildung hat er nicht absolviert.
Im Jahr 0000 heiratete der Angeklagte J. eine Frau aus seinem Dorf. Die Ehe hielt jedoch nur x Jahre und wurde dann geschieden. Kinder hat er nicht. Aktuell befindet er sich nicht in einer Beziehung.
Er befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts … vom 00.00.0000, …, nach vorläufiger Festnahme am 00.00.0000 vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 in Untersuchungshaft in der JVA …. Mit Urteilsverkündung am 00.00.0000 hob die Kammer den Haftbefehl gegen ihn auf.
Der Angeklagte J. ist nicht vorbestraft.
II. Feststellungen zur Sache
Der Angeklagte U. hatte sich spätestens im Monat 0000 mit dem gesondert Verfolgten QN. ZX. und dem sowohl ihm als auch dem ZX. persönlich bekannten bisher nicht eindeutig identifizierten „XM.“ zusammengeschlossen, um gemeinsam in Deutschland professionell eingerichtete Cannabisplantagen im großen Stil zu betreiben und die erzielten Erträge direkt in Deutschland gewinnbringend zu verkaufen. Alle drei sollten an den erzielten Gewinnen beteiligt werden.
ZX. befand sich zu dieser Zeit im offenen Vollzug der JVA …. Dort verbüßte er eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen. Gegenstand war der professionelle Betrieb von vier Cannabis-Plantagen u.a. in RV. unter seiner Führung bis Frühjahr 0000. Aus dieser vorangegangenen „Geschäftstätigkeit“ hatte ZX. Erfahrung, welches Equipment für den Betrieb einer professionellen Cannabisplantage benötigt wird und wie und wo dies bestmöglich zu bekommen ist. Gleiches galt für die benötigten Pflanzensetzlinge. Zudem verfügte ZX. über Kontakte zu Abnehmern, die innerhalb kurzer Zeit das geerntete Cannabis in großen Mengen abkauften. Aufgrund seiner Inhaftierung in der JVA … konnte er sich jedoch nicht - wie früher - persönlich um den Betrieb der Plantagen kümmern und auch die Verkaufsgeschäfte durchführen. Er war durch den Strafvollzug zeitlich eingeschränkt, ging hierüber einer beruflichen Tätigkeit nach und musste die Nächte in der JVA verbringen. Zudem wollte er - um seine fortdauernde illegale „Geschäftstätigkeit“ aus der Strafhaft heraus nicht zu gefährden - eine Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug auf jeden Fall vermeiden und deshalb nicht offensichtlich mit den Geschäften der Gruppierung in Verbindung gebracht werden. Aus diesem Grund hielt er sich persönlich im Hintergrund, trug jedoch mit seinen erheblichen finanziellen Kapazitäten, seinen Geschäftskontakten und sonstigem für die Branche wichtigen Wissen und seiner Hintergrundorganisation maßgeblich zum Erfolg der Bande bei. An den Plantagen selbst hielt er sich nicht auf.
Die Plantagen und die Mitarbeiter dort sollten entsprechend der Bandenabrede vor Ort von dem Angeklagten U. betreut werden. Dieser sollte auch das diesem zustehende Geld in Richtung „XM.“ nach Albanien transferieren und die „Mitarbeiter“ vor Ort bezahlen. Der Angeklagte U. wickelte nach den Ernten zudem die Verkaufsgeschäfte des hergestellten Cannabis ab. Diesbezüglich übergab er - teilweise mit Hilfe des Angeklagten I. - das hergestellte Cannabis an die Käufer und nahm auch die entsprechenden Zahlungen entgegen. Insbesondere bei den Verkäufen stand er in engem Austausch mit dem gesondert Verfolgten ZX., der die Anbahnung der Verkaufsgeschäfte mittels erster Kontaktaufnahme zu den Kunden organisierte. Sofern der Angeklagte U. Probleme mit den Käufern hatte, schaltete ZX. sich in die Verkaufsverhandlungen ein und fand stets zügig eine Lösung. Der Angeklagte U. war zudem die Kontaktperson zu der Vermieterseite des Gebäudes in der FE.-straße in 00000 RV., in dem die Kellerräumlichkeiten von der Bande zu einer Plantage um- bzw. ausgebaut wurden. Er veranlasste die Mietzahlungen für das Objekt an den EY. AP. SF.. Wie die Gruppierung in den Besitz des Gebäudes MO.-straße, 00000 GK., gekommen war, in dem die zweite Cannabisplantage betrieben wurde, konnte nicht vollständig aufgeklärt werden.
Die Verkaufsgeschäfte wurden zumindest zum Teil über das „Cafe“, die Räumlichkeiten des albanischen Kulturvereins „DM.“, LY.-straße, 00000 B. abgewickelt. In diesem Kulturverein hatte der Angeklagte U. die ehrenamtliche Rolle des Betreuers der Räumlichkeiten übernommen. Hier gab es eine Küche und Sitzgelegenheiten. Die Mitglieder des Vereins trafen sich dort, unterhielten sich und spielten z.B. gemeinsam Karten. Um als Anlaufpunkt der albanischen Gemeinschaft in B. attraktiv zu sein, musste jemand die Aufgabe übernehmen, regelmäßig vor Ort zu sein, Getränke einzukaufen und die Räume in Ordnung zu halten. Diese Rolle hatte über die Jahre der Angeklagte U. übernommen. Dadurch verfügte er auch über die Schlüssel zu den Räumlichkeiten. Die anderen Vereinsmitglieder nutzten die Räumlichkeiten in seiner Anwesenheit oder nach Absprache mit ihm. Der Angeklagte U. war nahezu täglich zugegen. Der gesondert Verfolgte ZX. war ebenfalls regelmäßig in den Räumlichkeiten des Vereins in B. anzutreffen. Um sein Entdeckungsrisiko - ähnlich wie bei ZX. - zu reduzieren, suchte auch der Angeklagte U. die Plantagen der Bande nicht persönlich auf. Er traf sich täglich mit dem gesondert Verfolgten GA. und später mit dem Angeklagten I. insbesondere an einer RA.-Tankstelle in B. und ließ sich von ihnen über den Wachstumsverlauf, besondere Vorkommnisse und etwaige Probleme berichten. Gab es etwas zu regeln, kümmerte sich der Angeklagte U. darum bzw. organisierte die benötigten Finanzmittel.
Die ausschließlich aus Albanien stammenden „Mitarbeiter“ für die Plantagen von ZX., U. und „XM.“ wurden über den in Albanien aufhältigen „XM.“ ausgewählt und dann auf Personalanforderung des Angeklagten U. direkt aus Albanien nach Deutschland geschickt. „XM.“ wählte hierfür entsprechend qualifizierte und mit dem Cannabisanbau vertraute Personen aus, die auch aufgrund persönlicher Verbundenheit als besonders vertrauenswürdig eingestuft wurden. Dabei war den von „XM.“ geschickten Personen von vorn herein klar, dass sie für die Bande auf Cannabisplantagen in Deutschland arbeiten sollten. Sie waren bereits in Albanien vollständig eingeweiht worden. Ohne Zustimmung von „XM.“, ZX. und U. durfte niemand auf den Plantagen arbeiten. Die Wahl fiel zum einen auf den gesondert verfolgten FN. GA., der bereits Ende 0000 aus Albanien nach Deutschland geschickt wurde, um mit seinen handwerklichen Fähigkeiten den Erstaufbau der Plantagen vorzunehmen bzw. zu leiten. Er fungierte auch aufgrund seines Lebensalters als Bindeglied zwischen dem Angeklagten U. und den dem gesondert Verfolgten GA. unterstellten jüngeren Männern, den „Arbeitern“ auf den Plantagen. Er erstattete U. täglich Bericht über die Geschehnisse und geplanten Maßnahmen. GA. unterstellt waren zum einen die ....sbrüder W., der Angeklagte O. W. und der gesondert Verfolgte VK. W., die ....sbrüder V., der Angeklagte M. V. und der gesondert Verfolgte KV. V., sowie der Angeklagte I.. Sie sollten in arbeitsteiligem Zusammenwirken die Plantagen betreuen, mithin das Cannabis anbauen und herstellen, das in der Folge für den gewinnbringenden Weiterverkauf in Deutschland bestimmt war. Die Brüder W. sollten weitestgehend selbstständig und arbeitsteilig die Plantage in GK. betreuen, die Brüder V. dementsprechend die Plantage in RV.. Der Angeklagte I. war während der Anbauphase als sog. „Mädchen für alles“ eingesetzt. Er führte Besorgungs- und Versorgungsfahrten durch und erfüllte die Aufträge, die ihm von GA. und U. übermittelt wurden. Selbstverständlich war er bei den Ernten, wo jede verfügbare Person gebraucht wurde, ebenfalls zur Arbeit eingesetzt. Die Angeklagten U., I., V. und W. waren dementsprechend Mitglieder der die beiden Cannabisplantagen betreibenden Bande.
Die Angeklagten E. und J. waren nicht Teil dieser Bande. E. ist ein guter Freund des Angeklagten I.. J. ist ein guter Freund der Brüder V.. Diese beiden reisten jeweils aus persönlicher Verbundenheit mit ihren jeweiligen Freunden an und wirkten beide an der Ernte der Plantage in RV. im Monat 0000 mit. Dabei war ihnen bewusst, dass sie die Bande bei ihrer Geschäftstätigkeit unterstützten und sollten hierfür auch entsprechend von dem Angeklagten U. entlohnt werden. Eine über diese einmalige Gelegenheit hinausgehende Bandenmitgliedschaft ließ sich für diese beiden Angeklagten jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.
Plantage in der FE.-Straße in RV. (Taten 1 und 2)
Spätestens im Monat 0000 hatte der Angeklagte U. den - von der Straße aus gesehen - hinteren Teil der Kellerräumlichkeiten in dem Objekt FE.-straße in RV. angemietet. In dem großen Gebäudekomplex befanden sich als reguläre Mieter unter anderem eine ….
Die für die Cannabisplantage genutzten Räumlichkeiten waren über den Eigentümer der Immobilie, Herrn RE. MP., an den EY. AP. SF. vermietet, welcher neben dem gesamten Keller auch die Tiefgarage des Objektes und weitere Räumlichkeiten in dem Objekt angemietet hatte. Für die anderen Mieter in dem Objekt fungierte er auch als Hausmeister. Den für die Plantage benötigten Kellerbereich vermietete EY. AP. SF. ab Monat 0000 an den Angeklagten U. für x Euro monatlich unter, der die monatliche Miete in bar an den gesondert Verfolgten SF. entrichtete bzw. einen „Mitarbeiter“ zwecks Barzahlen zu diesem schickte. Auch ZX. und SF. waren miteinander bekannt und kommunizierten, sofern erforderlich, über die Räumlichkeiten der Plantage in RV.. Zu Verschleierungszwecken über das wahre Mietverhältnis wurde diesbezüglich wahrheitswidrig ein schriftlicher Mietvertrag zwischen der SF. PR. GmbH, deren Geschäftsführerin die Tochter des Herrn SF. ist, und einem DD. OZ., geboren am 00.00.0000, wohnhaft in AX./TL., aufgesetzt. Herr SF. stellte den Angeklagten U., dem ZX. und ihren „Mitarbeitern“ in diesem Zusammenhang sowohl einen sog. Dongle für die Fahrzeug-Tiefgaragenzufahrt und auch Schlüssel für die seitliche Eingangstür zum Treppenhaus zur Verfügung, damit diese die angemieteten Kellerräumlichkeiten erreichen und nutzen konnten.
Zu den Räumlichkeiten der Plantage gehörten insgesamt sechs Räume, die alle über einen langen geraden Flur zu erreichen waren. Um die Plantage abzuschirmen, hatten die „Mitarbeiter“ des U. eine Trockenbauwand mit eingebauter Tür zu Beginn des Flures in diesen eingezogen. Die Wand war so positioniert, dass der Heizungsraum, über den das gesamte Gebäude versorgt wurde und der auch über einen direkten Zugang von außen verfügte, noch frei zugänglich war. Nach dessen Zugangstür vom Kellerflur folgte die neu eingezogene Wand, die den Zugang zur Plantage bildete. Fünf der insgesamt sechs Räume wurde von der Bande als Pflanzräume genutzt. Diese wurden mit Teichfolie ausgelegt, die an den Wänden noch etwas hochgezogen wurde, um sie zur Bewässerung und Düngung fluten zu können. Die Bodenfläche aller fünf Räume war komplett mit ca. 40 cm hohen und ca. 25 cm im Quadrat messenden Plastiktöpfen mit Pflanzerde ausgestattet, in die jeweils ein Cannabissetzling gepflanzt wurde. Die Wände waren jeweils mit reflektierender Folie verkleidet, um eine gleichmäßige Lichtausbeute zu gewährleisten. An den Decken befanden sich jeweils Holzkonstruktionen, an denen Hochleistungsleuchten der Marke „EQ.“ mit einem Stückpreis von mehr als x Euro befestigt waren. Die Leuchten verfügten jeweils über integrierte Vorschaltgeräte und waren jeweils mit zwei Leuchtmitteln versehen. An den Deckenkonstruktionen befanden sich zudem Aktivkohlefilter, jeweils ein Durchlaufventilator und weitere Ventilatoren. Die Be- und Entlüftung erfolgte über Schlauchleitungen mit einem Durchmesser von ca. 40 cm im hinteren Bereich der Räume, an die die Durchlaufventilatoren angeschlossen waren. Die Schlauchleitungen führten in den hintersten Raum der Plantage, wo sie durch ein abgeschirmtes Fenster nach draußen führten. In dem ersten Pflanzraum waren 862 Pflanztöpfe, 42 Leuchten, drei große Aktivkohlefilter, ein Ventilator und ein Durchlaufventilator aufgestellt. Im zweiten Pflanzraum waren es 571 Pflanztöpfe, 29 Leuchten, zwei große Aktivkohlefilter, zwei Ventilatoren und ein Durchlaufventilator. 580 Pflanztöpfe, 30 Leuchten, zwei große Aktivkohlefilter, zwei Ventilatoren und ein Durchlaufventilator waren im dritten Pflanzraum aufgestellt. Im 4. Pflanzraum waren es 250 Pflanztöpfe, 16 Leuchten, ein großer Aktivkohlefilter, zwei Ventilatoren und ein Durchlaufventilator. In Pflanzraum 5 hatte die Bande 252 Pflanztöpfe, 18 Leuchten, zwei große Aktivkohlefilter und einen Durchlaufventilator aufgestellt. Insgesamt waren in der Plantage in der FE.-straße in RV. 2.517 Pflanztöpfe aufgestellt sowie 135 Leuchten, 10 große Aktivkohlefilter, 7 Ventilatoren und 5 Durchlaufventilatoren installiert.
Neben den fünf Pflanzräumen gab es noch einen Schlaf- und Trocknungsraum in der Plantage. Dieser war mit einem Bett als Übernachtungsmöglichkeit sowie einigen Lebensmitteln sehr einfach ausgestattet. Zudem wurde er teilweise als Lagerraum für Ersatzteile für die Plantage genutzt. Der Trocknungsbereich war mit einer Holzkonstruktion und einem Ventilator ausgestattet. Von der Dimensionierung her wäre der Trocknungsraum allerdings zu klein gewesen, um die Ernte aus allen Pflanzräumen gleichzeitig trocknen zu können. Im breiten, langen und geraden Flur der Plantagenräumlichkeiten waren große Kanister als Bewässerungsanlage aufgestellt, von denen Bewässerungsschläuche in jeden Pflanzraum führten. Zur Beimischung für das Wasser stand Düngemittel in Kanistern zur Verfügung. Neben der Bewässerungsanlage wurde ein konkreter Düngeplan in albanischer Sprache aufgehängt. Den am 00.00.0000 an der Wand aufgehängt aufgefundenen Plan hatte der Angeklagte W. abgefasst. Um keine Stromkosten für den Plantagenbetrieb aufwenden zu müssen, war die in einem frei zugänglichen Kellerraum ankommende Hauptstromleitung des Gebäudes vor dem Hauptzähler mit einem Bypass versehen worden, der direkt in den Technikbereich der Plantage führte. Dadurch war gewährleistet, dass der für die Plantage benötigte Strom vollständig am Zähler vorbeigeleitet und deshalb nicht vom Verbrauchszähler erfasst wurde, mithin auch nicht vom Versorger abgerechnet werden konnte.
Tat 1
Der Angeklagte V. hatte in der Bandenstruktur die Aufgabe, sich in dieser Plantage federführend um den Anbau der Cannabispflanzen zu kümmern, was er auch tat. Er übernachte dort auch regelmäßig um die Plantage zu bewachen und bei Schwierigkeiten mit der Versorgung der Pflanzen direkt vor Ort zu sein. Sowohl er als auch der Angeklagte I. verfügten über einen Schlüssel zu dem Objekt. In dem von I. genutzten von ZX. zur Verfügung gestellten Fahrzeug befand sich der Dongle für die Tiefgarage zu dem Objekt FE.-straße in RV., über die die Räumlichkeiten der Plantage ebenfalls durch eine im Gebäude liegende Tür zwischen Tiefgarage und Flur zur Plantage problemlos erreicht werden konnte. Auf diesem Weg konnte die Anlieferung größerer Mengen benötigter Materialien problemlos und unbeobachtet mit einem Fahrzeug vorgenommen werden. Die notwendigen Besorgungen nahm der Angeklagte I. nach Bestellung des Angeklagten V. und in Rücksprache mit dem Angeklagten U. vor, der die Finanzierung - bei größeren Beträgen mit Unterstützung des Angeklagten ZX. - übernahm. Auch der Angeklagte W. kannte die Plantage in RV., da er für diese den neuen genauen Düngeplan entworfen hatte. In Anbetracht der Größe der Plantage war allen beteiligten Bandenmitgliedern - mithin den Angeklagten U., I. und V. - bewusst, dass bereits allein mit dieser Plantage eine zum anschließenden gewinnbringenden Weiterverkauf vorgesehene nicht geringe Menge an Cannabis angebaut und hergestellt werden sollte. Das konspirative Vorgehen bei der Bewirtschaftung der Plantage zeigte, dass allen Beteiligten auch bewusst war, dass sie illegaler Tätigkeit nachgingen.
Nach erfolgreichem Anbau der Pflanzen durch den Angeklagten V. und den gesondert Verfolgten GA. erfolgte die erste Ernte dieser Plantage im Monat 0000.
Kurz zuvor, am 00.00.0000, war der gesondert Verfolgte FN. GA. auf dem Landweg nach Albanien ausgereist. Bereits am 00.00.0000 versuchte GA., mit dem Flugzeug erneut nach Deutschland einzureisen, was jedoch daran scheiterte, dass ihm die Einreise nicht gewährt wurde. Am 00.00.0000 reiste der ....sbruder des Angeklagten V. - KV. V. - in Absprache mit dem Angeklagten U., ZX. und dem „XM.“ nach Deutschland ein, um als Mitglied der Bande bei der anstehenden Ernte mitzuarbeiten. Im weiteren Verlauf gelang FN. GA. die Einreise nach Deutschland nicht mehr, so dass die anderen Bandenmitglieder auf den Plantagen fortan ohne ihn auskommen mussten. In den folgenden Wochen übernahm der Angeklagte I. nach und nach die Funktion des abwesenden GA. als Hauptansprechpartner des Angeklagten U. in der Bandenstruktur. Über die Belange der Plantage in RV. kommunizierten die Angeklagten U. und V. jedoch direkt miteinander.
An der Ernte waren die Angeklagten V. und I. sowie auch die gesondert Verfolgten KV. V. und VK. W. beteiligt. Es waren noch weitere bisher nicht identifizierte Erntehelfer aus Albanien angereist, die der Angeklagte U. bei „XM.“ bestellt hatte.
Im Monat 0000 wurden jedenfalls mindestens 52 kg verkaufsfertiges Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 5 %, mithin mit mindestens 2.600 g THC, geerntet, mit Hilfe von Plastiktüten (Einkaufstüten z.B. der Firmen NS. und YX.) aus der Plantage getragen und in den der Bande zur Verfügung stehenden konspirativ angemieteten beiden Wohnungen, zum einen unter der Anschrift AW.-straße in B. und OG.-straße in B. von den Angeklagten V. und I. kurzzeitig zwischengelagert. Die Ernte war am 00.00.0000 abgeschlossen.
Den anschließenden Weiterverkauf, der bereits am 00.00.0000 begann, organisierte dann der Angeklagte U. - mit Unterstützung des ihm insofern übergeordneten gesondert Verfolgten ZX. - selbst, wobei er teilweise auch den Angeklagten I. das Cannabis nach konkreter Anweisung zu den Kunden bzw. den Treffpunkten mit den Kunden bringen ließ, bzw. Geld von ihm abholen ließ. Das Cannabis wurde innerhalb kurzer Zeit aufgrund der guten Kundenkontakte des gesondert Verfolgten ZX. an die Abnehmer zum Preis 3.000,00 Euro pro Kilogramm verkauft. Bei Kundenreklamationen wurde Ware zurückgegeben oder ausgetauscht. Günstigere Preise gab es nicht. Die jeweils benötigten Verkaufsmengen wurden auf Anweisung des Angeklagten U. federführend von dem Angeklagten V. vorbereitet und portioniert.
Tat 2
Unmittelbar nach der Ernte Mitte Monat 0000 wurde die Plantage für einen neuen Anbauzyklus vorbereitet und einige Tage von dem Angeklagten V. und seinem Bruder KV. V. später neu bepflanzt.
Daraufhin reiste der Angeklagte V. am 00.00.0000 mit Geld nach Albanien aus, wo er sich auf Anweisung des Angeklagten U. mit dem „XM.“ traf. In dieser Zeit kümmerte sich der gesondert Verfolgte KV. V. federführend um die Plantage in RV.. Am 00./00.00.0000 reiste der Angeklagte V. wieder nach Deutschland ein, um seine Tätigkeit auf der Plantage in RV. fortzusetzen. Nach Rückkehr des Angeklagten V. reiste sein Bruder KV. V. Ende Monat 0000 zurück nach Albanien. Fortan war der Angeklagte V. bei diesem Anbauzyklus allein federführend für die Betreuung der Plantage zuständig und übernachtete auch wieder regelmäßig dort, insbesondere im Monat und Monat 0000. Wie beim vorherigen Anbaudurchgang führte der Angeklagte I. die notwendigen Besorgungen durch und unterstützte V. bei den anfallenden Arbeiten. Er erstattete dem Angeklagten U. täglich an der RA.-Tankstelle Bericht und nahm auch dessen Anweisungen entgegen. Im Monat 0000 gab es einen „Fliegenbefall“ an den Pflanzen der Plantage, was zu einem im Vergleich zum vorangegangenen Durchgang verringerten Pflanzenwachstum führte. Wegen dieses Problems zog der Angeklagte V. seinen wieder in Albanien befindlichen Bruder über Telefon und WhatsApp zu Rate.
Am 00.00.0000 begann der Angeklagte E. nach vorheriger Absprache mit seinem Freund, dem Angeklagten I., sowie mit Zustimmung der Bandenchefs seine IW. reise von UO. in QH. nach …, wo er am Vormittag des 00.00.0000 eintraf. In … holte ihn der Angeklagte I. mit dem ihm von ZX. zur Verfügung gestellten Pkw ab. Um 00:00 Uhr sind beide bereits auf der Rückreise nach B.. Der Angeklagte E. kam seitdem mit in der Unterkunft des Angeklagten I. in der OG.-Straße in B. unter. E. war angereist, um bei den anstehenden Arbeiten, insbesondere bei der Ernte der Cannabisplantage der Bande in RV. mitzuarbeiten. Dabei war ihm klar, dass der Angeklagte I. teil einer Bandenstruktur ist, deren Cannabisgeschäft der Angeklagte E. unterstützen wollte. Dabei hoffte er auf möglichst viel schnell verdientes Geld, das er von dem Angeklagten U. erhalten sollte. Seine Tätigkeit auf der Plantage erfolgte auch im Einverständnis mit „XM.“ und ZX.. An den folgenden Tagen führte der Angeklagte I. den Angeklagten E. in seine Tätigkeiten ein. So nahm er ihn auf seinen Versorgungs- und Besorgungsfahrten für die Bande mit. Dadurch lernte der Angeklagte E. nicht nur die Plantage der Bande in RV., sondern auch diejenige in GK. kennen, wo er sich jedenfalls am 00.00.0000 gemeinsam mit I. aufhielt und das Wachstum der dortigen Pflanzen in Augenschein nahm. Am 00.00.0000 fotografierte er die Schlüssel und den Dongle, die im von I. genutzten Pkw als Zugangsmittel für die Plantage in RV. aufbewahrt wurden. Der Angeklagte E. hatte, ebenso wie der Angeklagte I., die Rufnummer des YC. KW., des Eigentümers der Immobilie „MO.-straße in GK.“, der zweiten Plantage, in seinem Mobiltelefon abgespeichert. Am 00.00.0000 rief der Angeklagte E. diesen mehrfach an. Am 00.00.0000 fertigte er mit GK. vergleichbare Bilder über das Pflanzenwachstum in der Plantage in RV. an.
Am 00.00.0000 reiste auch der Angeklagte J. nach vorheriger Ansprache mit seinem Freund, dem Angeklagten V., und mit Zustimmung der Bandenchefs nach Deutschland. Er reiste mit dem IW. von NV. nach …, wo er am 00.00.0000 von V. abgeholt wurde. Seitdem half der Angeklagte J. dem Angeklagten V. auf der Plantage in RV.. Zudem war er für die anstehende Ernte der Plantage als Arbeiter vorgesehen. Über eigene Schlüsselgewalt für die Plantage verfügte der Angeklagte J. nicht. Er war zum Betreten der Plantage auf die Anwesenheit der Angeklagten V. oder I. angewiesen. Die Entlohnung des Angeklagten J. sollte absprachegemäß über den Angeklagten U. erfolgen. Insofern war dem Angeklagten J. bewusst, dass der Angeklagte V. in einer Bandenstruktur tätig war. Er wollte, um schnell möglichst viel Geld zu verdienen, die Bande bei ihrer Geschäftstätigkeit unterstützten. Darüber hinaus wollte er auch seinen Freund, den Angeklagten V., besuchen und Zeit mit diesem verbringen. Untergebracht war der Angeklagte J. von der Bande in der Wohnung in der AW.-straße, in der auch der Angeklagte V. sich aufhielt, wenn er nicht gerade auf der Plantage in RV. war.
Ende Monat 0000 waren die Pflanzen in der Plantage in RV. erneut erntereif. Dieses Mal konnten insgesamt mindestens 22 kg verkaufsfertiges Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 5 %, mithin mit mindestens 1.100 g THC, geerntet werden.
Auch dieses hergestellte Cannabis wurde mit Hilfe von Plastiktüten (Einkaufstüten z.B. der Firmen NS. und YX.) aus der Plantage getragen und in den der Bande zur Verfügung stehenden beiden Wohnungen, zum einen unter der Anschrift AW.-straße in B. und OG.-straße in B. von den Angeklagten V. und I. kurzzeitig zwischengelagert. Die Ernte war am 00.00.0000 abgeschlossen. Am 00.00.0000 videografiert der Angeklagte V. die in der Plantage in RV. zum Trocknen aufgehängten kurz zuvor geernteten Pflanzen. Zwei Tage später, am 00.00.0000 berichtete er „22“ an seinem Bruder KV. V. in Albanien auf dessen Frage von der Höhe des Ernteertrages. Am gleichen Tag erhielt KV. V. auch von dem Angeklagten J. über WhatsApp mit „22“ auf seine Frage nach dem Ernteertrag dieselbe Mitteilung.
Den anschließenden Weiterverkauf, der erneut unmittelbar danach begann, organisierte wiederum der Angeklagte U. - mit Unterstützung des ihm insofern übergeordneten gesondert Verfolgten ZX. - selbst, wobei er teilweise auch hier den Angeklagten I. das Cannabis nach konkreter Anweisung zu den Kunden bzw. den Treffpunkten mit den Kunden bringen ließ, bzw. Geld von ihm abholen ließ. Das Cannabis wurde innerhalb kurzer Zeit aufgrund der guten Kundenkontakte des gesondert Verfolgten ZX. wie üblich an die Abnehmer zum Preis 3.000,00 Euro pro Kilogramm verkauft. Die jeweils benötigten Verkaufsmengen wurden auf Anweisung des Angeklagten U. federführend von dem Angeklagten V. vorbereitet und portioniert.
Bei der polizeilichen Durchsuchung am 00.00.0000 konnte die Plantage in RV. in vollständig abgeerntetem Zustand aufgefunden werden. Die aufgefundenen insgesamt 2.517 Pflanztöpfe waren zwar bereits mit Erde befüllt, neue Pflanzen waren jedoch noch nicht gesetzt. Mit 2.517 Cannabispflanzen ist bei ordnungsgemäßer Versorgung mit Wasser, Nährstoffen und Beleuchtung, wovon bei dem vorhandenen Equipment ausgegangen werden kann, mit einem Mindestertrag der Plantage, der neben den Blüten auch das Blattmaterial berücksichtigt, von ca. 63 kg Cannabiskraut auszugehen. Bei drei Ernten im Jahr sind demnach ca. 189 kg Cannabiskraut pro Jahr als Ertrag in dieser Plantage zu erwarten, wobei ein Mindestwirkstoffgehalt von 5 % als gesichert angenommen werden kann.
In der Plantage konnten noch Erntereste von insgesamt 965,14 g Cannabisblüten mit 151,8 g THC aufgefunden werden, davon 197,14 g Cannabisblüten mit einem Wirkstoffgehalt von 13,6 %, mithin 26,8 g THC, im Flurbereich sowie 768,00 g Cannabisblüten mit einem Wirkstoffgehalt von 16,3 %, mithin 125 g THC, auf dem Tisch im Trocknungsraum.
In der von der Bande genutzten Wohnung in der AW.-straße in B., die von den Angeklagten V. und J. genutzt wurde, wurden am 00.00.0000 im Schlafzimmer des Angeklagten V. hinter einem Sessel insgesamt 2.959,88 g Cannabisblüten mit einer Gesamtwirkstoffmenge von 482 g THC aufgefunden. Das Cannabis war in drei Tüten verpackt, in einer NS.-tüte mit 971,24 g Cannabisblüten, in einem Müllbeutel mit 986,78 g Cannabisblüten und in einer weiteren NS.-tüte mit 1001,86 g Cannabisblüten. Die repräsentative Mischprobe aus diesen drei Tüten hat einen Wirkstoffgehalt von 16,3 % ergeben, woraus sich der Gesamtwirkstoffgehalt von mindestens 482 g THC errechnet.
In der von der Bande genutzten Wohnung in der OG.-Straße in B., die von den Angeklagten I. und E. genutzt wurde, wurden insgesamt 1.257,47 g Cannabisblüten mit einer Gesamtwirkstoffmenge von 152,87 g THC aufgefunden. Eine Plastiktüte der Marke YX. mit 172,98 g Cannabisblüten hatte einen Wirkstoffgehalt von 13,8 %, mithin 23,87 g THC, und befand sich in einer Schublade im Sideboard des Schlafzimmers des Angeklagten E.. Im Flur der Wohnung konnte ein Alukoffer mit einer darin enthaltenen NS.--Tüte aufgefunden werden, in der sich 1.084,49 g Cannabisblüten mit einem Wirkstoffgehalt von 11,9 %, mithin 129 g THC, befanden.
Obwohl die aufgefundenen Restmengen nahelegen, dass das in der Plantage in RV. Ende Monat 0000 hergestellte Cannabis einen Wirkstoffgehalt von mindestens 10 % gehabt hatte, hat die Kammer zugunsten der Angeklagten dennoch lediglich die von der Staatsanwaltschaft mit Hilfe der Mindestwerte des LKA NRW geschätzten mindestens 5 % zugrunde gelegt.
Plantage MO.-straße in 00000 GK. (Taten 3, 4 und 5)
Bei dem Objekt MO.-straße in GK., in dem die Bande die zweite Cannabisplantage betrieben hatte, handelt es sich um einen alten leerstehenden und baufälligen Resthof. Dieser befand sich im niedersächsischen GK. im Ortsteil LI.. Das freistehende Gebäude befindet sich nicht direkt an der Straße, sondern ist von dieser über eine zwischen den Hausnummern x und x abzweigende etwa 40 m lange Zuwegung zu erreichen, die zunächst an der Hinterbebauung in „x. Reihe“ unter der Anschrift „GB.-straße“ vorbeiführt, und sodann an dem gegenständlichen sowie dem benachbarten, ebenfalls leerstehenden Gebäude unter der Anschrift „FQ.-straße“ endet. Anders als bei der belebten Umgebung des Objektes in RV., fielen hier ortsfremde Personen sofort auf.
Das zweigeschossige Gebäude „MO.-straße“ hatte der YC. KW., ein albanischstämmiger Landschaftsgärtner aus JJ., im Jahr 0000 oder auch 0000 von einer ihm nicht mehr erinnerlichen Person gekauft. Das Nachbargebäude „FQ.-straße“ gehört ihm nicht. Den Eigentümer dieses Objektes kennt er nicht, auch wenn eine gemeinsame Stromleitung beide Gebäude verbindet. Spätestens im Herbst 0000 vermietete er das zu der Zeit leerstehende Objekt an eine ihm nicht bekannte Person, die er zufällig vor Ort antraf und die lediglich sehr gebrochenes Deutsch sprach. Bei dem Gespräch erklärte Herr KW., monatlich 700,00 Euro Miete verlangen zu wollen. Auf das Angebot des Mietinteressenten, die Miete für ein Jahr im Voraus zu zahlen, ging er bereitwillig ein. Wegen dieses Entgegenkommens vereinbarte er mit dem Mieter, für 7.000,00 Euro in bar zu Vertragsbeginn eine Mietdauer von einem Jahr. Ein schriftlicher Mietvertrag wurde nicht geschlossen. Den Namen des Mieters kennt er ebenfalls nicht und einen Ausweis hat er sich lediglich zeigen lassen, sich jedoch nicht genauer angeschaut bzw. die Daten notiert oder eine Kopie angefertigt. Letzteres auch deshalb nicht, weil der Mieter dies nicht wollte. Herr KW. übergab zügig die Schlüssel und kümmerte sich in der Folge nicht weiter um das Objekt.
Zu dem Objekt gehört noch eine freistehende Garage direkt an der öffentlichen Straße, die Herr KW. zu dieser Zeit an ein „Mädchen aus dem Dorf“ vermietet hatte. Nach der polizeilichen Durchsuchung vom 00.00.0000, von der die zu diesem Zeitpunkt nicht bekannte Garage nicht umfasst war, hatte er die Garage ab Monat 0000 an den unter der Anschrift GB.-straße wohnenden Nachbarn, Herrn HV. XA., für vereinbarte 50,00 Euro im Monat vermietet. Mietzahlungen sind seitdem noch nicht erfolgt, da es Herr KW. noch nicht geschafft hat, Herrn XA. seine Kontoverbindung für die Zahlungen mitzuteilen.
Wer genau die Immobilie angemietet hatte, ließ sich dementsprechend nicht aufklären. Jedenfalls stand sie spätestens ab Monat 0000 der Bande um den Angeklagten U. sowie ZX. und „XM.“ für ihre Geschäftstätigkeit zur Verfügung. Auch dieses Objekt wurde zu einer professionell ausgestatteten Cannabisplantage umgebaut. Federführend wurden auch hier die Arbeiten unter Aufsicht des Angeklagten U. von dem gesondert Verfolgten FN. GA. mit Unterstützung der Angeklagten V. und I. sowie des gesondert Verfolgten VK. W. übernommen.
In dem Objekt sollten die ....sbrüder W., der Angeklagte W. sowie sein Bruder VK. W., in arbeitsteiligem Vorgehen den Anbau der Cannabispflanzen weitestgehend autark übernehmen. Wegen der abgeschiedenen Lage sollte möglichst wenig Betrieb am Objekt herrschen, um keine Aufmerksamkeit der anderen Dorfbewohner auf sich zu ziehen. Deshalb blieb der Objektbetreuer, hier zunächst der gesondert Verfolgte VK. W., nahezu durchgängig alleine in der Immobilie. Er wurde insbesondere von dem Angeklagten I. auf Anweisung des Angeklagten U. mit Lebensmitteln und den sonst benötigten Dingen versorgt. Für dieses Objekt hatte der Angeklagte I., anders als in RV., keinen Schlüssel. Ihm musste bei seinen Besuchen stets von VK. W., und später von dem Angeklagten W., die Tür geöffnet werden.
Die Plantage erstreckte sich über das gesamte leerstehende Wohnhaus, mithin über das Erdgeschoss und das 1. Obergeschoss. Zu der Plantage gehörten zwei Pflanzräume im Erdgeschoss, die jeweils in zwei Pflanzfelder (3 a + b, 4 a + b) aufgeteilt waren. Über eine provisorisch aufgestellte, an die Wand gelehnte Leiter gelangte man durch eine Luke, mithin eine quadratisch ausgeschnittene provisorische Öffnung in der Decke im Flur, in das 1. Obergeschoss des Hauses. Im Obergeschoss waren noch fünf weitere Pflanzräume (11, 12, 13 a + b, 14 und 15) errichtet worden, von denen einer (11) jedoch in der Folge nicht als Pflanz- sondern als Lager- und Trocknungsraum genutzt wurde. Diese Räume wurde allesamt mit Teichfolie ausgelegt, die an den Wänden noch etwas hochgezogen wurde, um sie zur Bewässerung und Düngung fluten zu können. Die Bodenfläche der Pflanzräume war komplett mit ca. 40 cm hohen und ca. 25 cm im Quadrat messenden Plastiktöpfen mit Pflanzerde ausgestattet, in die jeweils ein Cannabissetzling gepflanzt wurde. Die Wände waren jeweils mit reflektierender Folie verkleidet, um eine gleichmäßige Lichtausbeute zu gewährleisten. Im Einzelnen: In Raum 3a) fanden 234 Pflanzen Platz. In Raum 3b) waren Kapazitäten für 146 Pflanzen. Im Bereich 4a) ließen sich 129 Pflanztöpfe aufstellen, und im Bereich 4b) 274 Pflanzen züchten. In Raum 12 fanden 234 Jungpflanzen Platz; im Teilraum 13a) waren es 140 Pflanzen, in 13b insgesamt 226 Pflanzen. Schließlich konnten in Raum 14 insgesamt 522 Pflanzen gezüchtet werden. Raum 15 war als Reserve bzw. Erweiterungsmöglichkeit noch nicht mit Pflanztöpfen bestückt worden. Insgesamt hatte die Plantage in GK. damit Kapazitäten für 1.905 Cannabispflanzen zuzüglich der Kapazitäten von Raum 15.
An den Decken der Pflanzräume befanden sich - wie in der Plantage in RV. - jeweils Holzkonstruktionen, an denen Hochleistungsleuchten der Marke „EQ.“ mit einem Stückpreis von mehr als x Euro befestigt waren. Die Leuchten verfügten jeweils über integrierte Vorschaltgeräte und waren jeweils mit zwei Leuchtmitteln versehen. In den Pflanzräumen befand sich die folgende Anzahl an Leuchten: 3a = 12 Leuchten, 3b = 8 Leuchten, 4a = 11 Leuchten, 4b = 17 Leuchten, 11 = 6 Leuchten, 12 = 12 Leuchten, 13a = 9 Leuchten, 13b = 15 Leuchten, 14 = 29 Leuchten. Zusätzlich waren in Raum 15, der Ausbaureserve, ebenfalls noch 13 Leuchten an der Decke angebracht. Insgesamt wurden in dem Gebäude für die Plantage 132 Leuchten eingebaut. An den Deckenkonstruktionen befanden sich zudem Aktivkohlefilter, jeweils ein Durchlaufventilator pro Zimmer und weitere Ventilatoren. Die Be- und Entlüftung erfolgte über Schlauchleitungen mit einem Durchmesser von ca. 40 cm, an die die Durchlaufventilatoren angeschlossen waren. Die Schlauchleitungen führten allesamt in das Dachgeschoss des Hauses, das aus einem nicht vollständig ausgebauten Dachboden bestand, in den sie entlüfteten.
Neben den verschiedenen Pflanzräumen in Erd- und Obergeschoss gab es im Erdgeschoss noch einen Schlaf- und Aufenthaltsraum mit einfacher Küchenzeile sowie ein kleines Bad in der Plantage. Der Schlafraum war mit zwei Betten als Übernachtungsmöglichkeit sowie einigen Lebensmitteln sehr einfach ausgestattet. Zudem wurde er - ebenso wie die Flurbereiche - teilweise als Lagerraum für Ersatzteile für die Plantage genutzt. Im Flur im Erdgeschoss waren zwei ca. 300 l fassende faltbare Wassertonnen aus Kunststoff aufgestellt, die als Bewässerungsanlage fungierten. Ein Schlauch von einem Wasseranschluss in einem Nebenraum führte zu diesen Kanistern. Diese waren mit Pumpen und einem weiteren großen gelben Schlauch versehen, welcher lang genug war, von Hand nach und nach in jeden der Pflanzräume in Erd- und Obergeschoss gelegt zu werden, um diese zur Bewässerung zu fluten. Bei der Bewässerungsanlage war ein Düngeplan aufgehängt. Zudem befanden sich dort die Kanister mit Düngemittelvorräten als Beimischung zum Wasser. Um keine Stromkosten für den Plantagenbetrieb aufwenden zu müssen, war die im Erdgeschoss im Haus ankommende Hauptstromleitung des Gebäudes vor dem Hauptzähler mit einem Bypass versehen worden, der direkt zu der daneben aufgebauten neuen Stromschalttafel der Plantage führte. Dadurch war gewährleistet, dass der für die Plantage benötigte Strom vollständig am Zähler vorbeigeleitet und deshalb nicht vom Verbrauchszähler erfasst wurde, mithin auch nicht vom Versorger abgerechnet werden konnte. Gleiches galt für den Wasserverbrauch der Plantage. Der Hauptabsperrhahn des Hauswasseranschlusses war entfernt und durch ein Stück Schlauch ersetzt worden, wodurch sämtlicher Wasserverbrauch der Plantage nicht durch einen Zähler erfasst werden konnte.
Tat 3
Der Angeklagte W. und sein ....sbruder VK. W. hatten in der Bandenstruktur die Aufgabe, sich in dieser Plantage federführend um den Anbau der Cannabispflanzen zu kümmern, was sie auch taten. Hierfür lebten sie dauerhaft auf der Plantage. Die Versorgung mit Lebensmitteln und benötigtem Plantagenequipment übernahm der Angeklagte I. in enger Absprache und auf Weisung des Angeklagten U., der die Finanzierung - bei größeren Beträgen mit Unterstützung des gesondert Verfolgten ZX. - übernahm. Zu Beginn des Jahres 0000 hielt sich VK. W. allein in der Plantage auf und betreute die Pflanzen. Sein Bruder, der Angeklagte W., befand sich noch in Albanien, beabsichtigte aber am 00.00.0000 zu der anstehenden Ernte aus Albanien nach Deutschland einzureisen. Mit dem Flugzeug am Flughafen in IZ. angekommen, wurde ihm jedoch die Einreise wegen nicht ordnungsgemäßer Dokumente verwehrt. So musste die Ernte im Monat/Monat 0000 ohne den Angeklagten W. stattfinden. Die Erntearbeiten wurden jedoch von den Angeklagten I., V. und dem gesondert Verfolgten VK. W. durchgeführt. Wahrscheinlich waren noch weitere bisher nicht identifizierte Erntehelfer als Albanien angereist, die der Angeklagte U. bei „XM.“ bestellt hatte. In Anbetracht der Größe der Plantage war allen beteiligten Bandenmitgliedern - mithin den Angeklagten U., I. und V. - bewusst, dass bereits allein mit dieser Plantage eine für den gewinnbringenden Weiterverkauf vorgesehene nicht geringe Menge an Cannabis angebaut und hergestellt werden sollte.
Nach erfolgreichem Anbau der Pflanzen durch den gesondert Verfolgten VK. W. erfolgte die Ernte dieser Plantage im Monat/Monat 0000. Hierbei wurden jedenfalls mindestens 21 kg verkaufsfertiges Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 5 %, mithin mit mindestens 1.050 g THC, geerntet, mit Hilfe von Plastiktüten (Einkaufstüten z.B. der Firmen NS. und YX.) aus der Plantage getragen und in einer der Bande zur Verfügung stehenden nahegelegenen Garage, möglichwerweile diejenige, die dem Hauseigentümer gehörte, kurzzeitig zwischengelagert.
Den anschließenden Weiterverkauf des Cannabis organisierte auch hier der Angeklagte U. - mit Unterstützung des ihm insofern übergeordneten gesondert Verfolgten ZX. - selbst, wobei er teilweise auch den Angeklagten I. das Cannabis nach konkreter Anweisung zu den Kunden bzw. den Treffpunkten mit den Kunden bringen ließ, bzw. Geld von ihm abholen ließ. Das Cannabis wurde innerhalb kurzer Zeit aufgrund der guten Geschäfts- und Kundenkontakte des gesondert Verfolgten ZX. an die Abnehmer zum Preis 3.000,00 Euro pro Kilogramm verkauft. Bei Kundenreklamationen wurde Ware zurückgegeben oder ausgetauscht. Günstigere Preise gab es auch bezüglich dieser Ware nicht. Die jeweils benötigten Verkaufsmengen wurden auf Anweisung des Angeklagten U. federführend von dem gesondert Verfolgten VK. W. vorbereitet und portioniert.
Tat 4
Unmittelbar nach der vorangegangenen Ernte wurde die Plantage von dem gesondert Verfolgten VK. W. für einen neuen Anbauzyklus vorbereitet und einige Tage später neu bepflanzt. Dieser betreute auch das weitere Wachstum der Pflanzen, wobei er weiterhin mit dem Angeklagten I. in engem Kontakt stand und von diesem mit den erforderlichen Dingen versorgt wurde. Die übergeordnete Aufsicht führte weiterhin der Angeklagte U., der auch bei dieser Tat - wie üblich - für die Entlohnung seiner „Mitarbeiter“ zuständig war.
Am 00.00.0000 kommunizierten der Angeklagte I. und der gesondert Verfolgte VK. W. darüber, ob mit der Ernte begonnen werden könne. VK. W. wollte noch ein paar Tage warten.
Am 00.00.0000 reiste der Angeklagte W. mit dem Flugzeug aus Albanien nach PQ. und von dort über den Landweg weiter nach Düsseldorf, wo er im Auftrag des Angeklagten U. von der Bande abgeholt wurde. Von Albanien aus war der gesondert Verfolgte GA. damit beschäftigt, die Einreise des Angeklagten W. zu verfolgen und ließ sich deren Erfolg von dem Angeklagten U. telefonisch bestätigten.
Die Ernte in der Plantage im QP.-straße in GK. begann am 00.00.0000. Beteiligt hieran waren die Angeklagten W., I. und V. sowie der gesondert Verfolgte VK. W.. Darüber hinaus hatten auch die zu dieser Zeit bereits in B. aufhältigen Angeklagten E. und J. wohl bei der Ernte mitgearbeitet, jedoch war diese Tat für diese beiden Angeklagten nicht von der Staatsanwaltschaft angeklagt worden.
Es konnten insgesamt mindestens 15 kg verkaufsfertiges Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 5 %, mithin mit mindestens 750 g THC, geerntet werden. Es wurde erneut mit Hilfe von Plastiktüten (Einkaufstüten z.B. der Firmen NS. und YX.) aus der Plantage getragen und in einer der Bande zur Verfügung stehenden nahegelegenen bisher nicht identifizierten Garage, möglicherweise diejenige, die dem Hauseigentümer gehörte, kurzzeitig zwischengelagert. Die Ernte war am 00.00.0000 abgeschlossen.
Den anschließenden Weiterverkauf des Cannabis organisierte auch hier der Angeklagte U. - mit Unterstützung des ihm insofern übergeordneten gesondert Verfolgten ZX. - selbst, wobei er teilweise auch den Angeklagten I. das Cannabis nach konkreter Anweisung zu den Kunden bzw. den Treffpunkten mit den Kunden bringen ließ, bzw. Geld von ihm abholen ließ. Das Cannabis wurde innerhalb kurzer Zeit aufgrund der guten Geschäfts- und Kundenkontakte des gesondert Verfolgten ZX. an die Abnehmer zum Preis 3.000,00 Euro pro Kilogramm verkauft. Die jeweils benötigten Verkaufsmengen wurden auf Anweisung des Angeklagten U. federführend von dem Angeklagten W. vorbereitet und portioniert, nachdem sein ....sbruder VK. W. am 00.00.0000 nach Albanien ausgereist war.
Tat 5
Unmittelbar nach der vorangegangenen Ernte wurde die Plantage von den Angeklagten W. sowie dem gesondert Verfolgten VK. W. für einen neuen Anbauzyklus vorbereitet und am 00.00.0000 neu bepflanzt. Die Pflanzen wurden ihnen von dem Angeklagten I. gebracht. Zudem bat der Angeklagten I. den Angeklagten W. darum, ihm eine Liste über die noch benötigten Düngemittel zu erstellen. Am 00.00.0000 korrespondierten die Angeklagten W. und I. darüber, wie viele Setzlinge nunmehr eingepflanzt sind. Eine Zählung des Angeklagten W. vom 00.00.0000 ergabt eine Zahl von 1.682, die er dem Angeklagten I. dementsprechend mitteilte.
Am 00.00.0000 reiste VK. W., der zuvor von dem Angeklagten U. ausbezahlt wurde, zurück nach Albanien. Fortan betreute der Angeklagte W. die Pflanzen in der Plantage in GK. allein. Er hat die frühere Funktion seines Bruders vollumfänglich übernommen. Versorgt wird er - wie zuvor sein Bruder - von dem Angeklagten I.. Die Aufsicht über das Geschehen führte weiterhin der Angeklagte U., der - bei größeren Summen - in Absprache mit dem gesondert Verfolgten ZX. auch die finanziellen Angelegenheiten regelte. Am 00.00.0000 forderte der Angeklagte W. den Angeklagten I. auf, ihm Ersatzsicherungen für die Stromversorgung in der Plantage zu besorgen, was dieser in der Folge auch umsetzte.
Am 00.00.0000 erfolgte die polizeiliche Durchsuchung der Plantage in GK.. In dieser wurden insgesamt 1.776 Jungpflanzen aufgefunden, die sich wie folgt auf die einzelnen Pflanzräume aufteilten:
Im Erdgeschoss wurden in Raum 3a insgesamt 234 Jungpflanzen mit einer Wuchshöhe von 12-45 cm, mithin insgesamt 551 g Cannabiskraut mit einem Wirkstoffgehalt von 1,55 % THC und damit einer Wirkstoffmenge von 8,53 g THC aufgefunden. In Raum 3b waren es 146 Jungpflanzen mit einer Wuchshöhe von 10-47 cm, mithin 238 g Cannabiskraut mit einem Wirkstoffgehalt von 1,54 % THC und damit einer Wirkstoffmenge von 3,67 g THC. In Raum 4b folgten 274 Jungpflanzen mit einer Wuchshöhe von 9-48 cm, mithin 511 g Cannabiskraut mit einem Wirkstoffgehalt von 1,53 % THC und damit einer Wirkstoffmenge von 7,82 g THC. Raum 4a war nicht mit Pflanzen bestückt.
Im 1. Obergeschoss wurden in Raum 12 insgesamt 234 Jungpflanzen mit einer Wuchshöhe von 20-40 cm, mithin 358 g Cannabiskraut mit einem Wirkstoffgehalt von 1,43 % THC und damit einer Wirkstoffmenge von 5,12 g THC aufgefunden. In Raum 13a waren es 140 Jungpflanzen mit einer Wuchshöhe von 10-50 cm, mithin 245 g Cannabiskraut mit einem Wirkstoffgehalt von 1,40 % THC und damit einer Wirkstoffmenge von 3,43 g THC. In Raum 13b folgten 226 Jungpflanzen mit einer Wuchshöhe von 9-50 cm, mithin 427 g Cannabiskraut mit einem Wirkstoffgehalt von 1,61 % THC und damit einer Wirkstoffmenge von 6,88 g THC. In Raum 14 waren es 522 Jungpflanzen mit einer Wuchshöhe von 8-60 cm, mithin 1.307 g Cannabiskraut mit einem Wirkstoffgehalt von 1,49 % THC und damit einer Wirkstoffmenge von 19,5 g THC. Die als Pflanzräume mit Technik bestückten und damit eingerichtete Räume 11 und 15 waren nicht mit Pflanzen bestückt.
Die noch nicht erntereifen 1.776 Jungpflanzen ergaben insgesamt 3.637 g Cannabiskraut mit einem Wirkstoffgehalt von 64,95 g THC.
Mit diesen Pflanzen ist bei ordnungsgemäßer Versorgung mit Wasser und Nährstoffen und ordnungsgemäß eingestellter Beleuchtung mit einem Mindestertrag der Plantage, der neben den Blüten auch das Blattmaterial berücksichtigt, von ca. 44 kg Cannabiskraut auszugehen. Bei drei Ernten im Jahr sind demnach ca. 133 kg Cannabiskraut pro Jahr zu erwarten. Vorliegend war jedoch die Beleuchtung der Pflanzen nicht optimal eingestellt. Während der in Anbetracht der Wuchshöhen und des Pflanzenalters hier eigentlich noch vorliegenden vegetativen Wachstumsphase der Pflanzen hätte es einer Beleuchtungsdauer von 18 Stunden pro Tag bedurft. Dieser Zyklus simuliert lange Sommertage und sorgt für eine maximale Photosynthese, was das Wachstum von Blättern und Stängeln fördert. Nachdem die Pflanzen die gewünschte Wuchshöhe erreicht haben, erfolgt der Wechsel in die Blühphase. Um diese einzuleiten, wird der Lichtzyklus bei optimaler Bewirtschaftung der Plantage auf 12 Stunden Licht und 12 Stunden Dunkelheit umgestellt. Dies simuliert den Herbstbeginn und signalisiert den Pflanzen, mit der Blütenproduktion zu beginnen. Vorliegend war die Beleuchtung zum Zeitpunkt der polizeilichen Durchsuchung auf einen 12/12-Zyklus eingestellt gewesen, weshalb die Jungpflanzen bereits - verfrüht - Blütenansätze trugen. Diese fehlerhafte Einstellung der Beleuchtung geht auf Kosten der Pflanzenmasse und des zu erzielenden Ertrages. Unter Berücksichtigung des vorgefundenen Beleuchtungszyklus ist daher bei ansonsten guter Pflege, die mit dem vorhandenen professionellen Equipment zu erwarten gewesen wäre, lediglich mit einem Ernteertrag der Plantage von 37,8 kg pro Erntezyklus auszugehen. Bei drei Ernten im Jahr errechnet sich somit ein jährlicher Ernteertrag dieser Plantage von 113,40 kg, wobei die bisher nicht genutzten Erweiterungsmöglichkeiten vor allem in den Räumen 4a und 15 noch nicht berücksichtigt worden sind.
III. Beweiswürdigung
persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse der Angeklagten
Alle Angeklagten haben sich zu ihren Personen persönlich wie festgestellt eingelassen. Die Kammer hat keine Veranlassung hieran zu zweifeln.
Die Vorstrafen des Angeklagten E. wurden festgestellt aufgrund des verlesenen Bundeszentralregisterauszuges vom 09.04.2026 sowie der verlesenen zugrundeliegenden beiden Entscheidungen des Amtsgerichts Hannover.
Die Feststellungen zu den fehlenden Vorstrafen der Angeklagten U., I., V., W. und J. beruhen auf ihren verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister.
2. Einlassungen
Zur Sache haben sich die Angeklagten wie folgt eingelassen:
Angeklagter U.
Zur Sache hat sich der Angeklagte U. wie folgt über eine von ihm als richtig bestätigte schriftliche Verteidigererklärung eingelassen, zu der Nachfragen nicht beantwortet wurden:
„Es ist richtig, dass in der Zeit von Monat 0000 bis Monat 0000 in RV. und GK. jeweils eine Marihuana-Plantage betrieben worden ist. Mit der eigentlichen Einrichtung der Plantagen hatte ich nichts zu tun. Nach meiner Kenntnis hat eine Person namens „XM.“ die Einrichtung und den Betrieb der Plantagen organisiert. Diese Person befindet sich in Albanien. Seine genaue Identität ist mir nicht bekannt, ich hatte jedoch Kontakt zu ihm. Er war der Chef des Ganzen.
Meine Aufgabe bestand insbesondere darin, mich um das Personal rund um die Plantage zu kümmern. Ich war eingebunden unter anderem in die Organisation der Anreise dieser Personen aus Albanien. Ich habe diese Personen auch mit kleinen Geldbeträgen versorgt. Ich war z.B. auch informiert und eingebunden, wenn es - wie im Beispiel des FN. GA. - Probleme bei der Einreise aus Albanien gab, weil jemand am Flughafen nicht in die Bundesrepublik Deutschland einreisen durfte.
Im Hinblick auf den Betrieb der Plantagen war zunächst FN. GA. mein Ansprechpartner. Als dieser dann ausgereist war und nicht mehr einreisen konnte, war mein Ansprechpartner insbesondere L. I.. Mit diesem habe ich mich regelmäßig getroffen und alle anstehenden Dinge besprochen. Als GA. nicht mehr zur Verfügung stand, hat I. dessen Aufgaben übernommen.
In der Hierarchie über mir stand QN. ZX.. Dieser war für die finanziellen Dinge zuständig. Er hat meines Wissens nach auch das Geld für den Betrieb der Plantagen zur Verfügung gestellt. Herr ZX. hatte die Kontakte zu den Abnehmern (Käufern), hat die Verhandlungen mit diesen geführt und die Abnehmer zu mir in das Cafe geschickt, um das Marihuana, welches diese kaufen wollten, abzuholen. In aller Regel hatte ich dann I. Bescheid gegeben, welche Menge angeliefert werden sollte, die dann an die Abnehmer weitergegeben wurde. Soweit ich weiß, wurde das eingesammelte Geld dann von ZX. an „XM.“ weitergeleitet.
Wenn es Probleme gab, war ZX. dafür zuständig. Zum Beispiel ging es auch darum, dass das Marihuana nicht ausreichend getrocknet war. Die Abnehmer haben sich dann zum Teil bei ZX. beschwert. ZX. hat mich dann informiert und aufgefordert, das Marihuana ausreichend trocknen zu lassen. Dies habe ich in aller Regel dann an GA. bzw. I. weitergegeben.
Ich selbst habe die Verhandlungen mit den Abnehmern nicht geführt und auch das Geld von diesen nicht entgegen genommen. Ich sollte - sow ar es mit ZX. vereinbart - feste Beträge für meine Mitarbeit erhalten, und zwar alle drei Monate einen Betrag von 5.000 Euro. Tatsächlich habe ich diesen Betrag zweimal ausgezahlt bekommen. Für die letzte Zeit bis zur Festnahme habe ich kein Geld mehr erhalten.
Es ist richtig, dass in RV. zweimal abgeerntet worden ist und das Marihuana verkauft wurde. Auch in GK. wurde zweimal abgeerntet, woraufhin es dann zum Ansetzen neuer Pflanzen kam. Ich selbst habe die Plantage in GK. zu keinem Zeitpunkt betreten, ich war nicht dort.“
Angeklagter I.
Zur Sache hat sich der Angeklagte I. wie folgt über eine von ihm als richtig bestätigte schriftliche Verteidigererklärung eingelassen, zu der Nachfragen nicht beantwortet wurden:
„Anfang 0000 kam ich über QH. und MG. aus Albanien nach Deutschland. Ich wollte eigentlich auf einer Baustelle arbeiten, bekam jedoch kein Arbeitsvisum. In einem Café in B. kam ich mit einem Albaner ins Gespräch, der mir Arbeit anbot. Es war von Anfang an klar, dass dies etwas mit Drogen zu tun haben würde. Mir wurde gesagt, dass es einfache Arbeit sei gegen gutes Geld, ein konkreter Verdienst wurde mir hier nicht genannt. Ich sollte Fahrer sein, möglicherweise auch einfache Arbeiten verrichten. Da ich keine andere Arbeit hatte, habe ich hier zugesagt. Das ganze war Anfang 0000, es Anfang Monat gewesen sein.
Ich wurde dann sehr schnell von dem Angeklagten U. angesprochen. Er sagte mir, dass ich fortan ausschließlich als Fahrer tätig sein sollte. Ich bekam von ihm konkrete Weisungen, was ich tun sollte, wohin ich fahren sollte, was ich fahren sollte und mit wem ich fahren sollte. Es stellte sich sehr schnell heraus, dass all dies mit zwei Plantagen zu tun hatte. Anfangs habe ich Arbeiter zu den Plantagen gefahren und sie wieder abgeholt. Ich habe den Arbeitern Essen auf die Plantagen gebracht, teilweise habe ich auch Erde und andere Utensilien zu den Plantagen gebracht.
Relativ schnell wurde mir dann von P. U. aufgetragen, dass ich auch Cannabis von den Plantagen entweder zu Kunden und Abnehmern fahren oder von den Plantagen in das Café bringen sollte. Die Adressen bekam ich von U., die genauen Mengen hat er mir zunächst nicht mitgeteilt. Ich sollte Cannabis von den Plantagen abholen, dieses war anfangs für mich bereit gestellt, ich musste es ausschließlich abholen und wegbringen. Später hat P. U. mir dann auch die Mengen mitgeteilt, sodass ich den auf den Plantagen befindlichen Personen mitgeteilt habe, in welcher Menge und Größenordnung sie die Lieferung fertig machen sollten. Durchgängig war es so, dass mir die Adressaten und Lieferungen von P. U. benannt worden waren.
Hinsichtlich des Autos, welches mir zur Verfügung gestellt worden ist, war mein Ansprechpartner QN. ZX.. Mein Kontakt zu ihm beschränkte sich jedoch lediglich auf die Frage des Autos und der Mobilität. Dinge die Lieferung betreffend habe ich mit ihm nicht besprochen.
Als Erntehelfer oder Arbeiter habe ich lediglich ein einziges Mal für ca. 2 Stunden ausgeholfen, als „Not am Mann“ war.
Zu den vorgenommenen Ernten kann ich sagen, dass in RV. einmal im Monat und dann im Monat geerntet wurde. In GK. dürften es ebenfalls zwei Ernten gewesen sein. Zu den genauen Mengen kann ich nichts sagen.
Bei den Fahren, bei denen ich Cannabis ausgeliefert habe, habe ich mit den Kunden im Vorfeld - mit einer Ausnahme - niemals Kontakt gehabt oder Mengen und Preise ausgehandelt. Einmalig hat sich ein Kunde von P. U., ein „Onkel“, direkt mit mir in Verbindung gesetzt. Diese Kontaktaufnahme habe ich dann aber auch P. mitgeteilt, er hat die Lieferung dann auch freigegeben und selber die Konditionen ausgehandelt. Ich selber habe niemals Geld für Lieferungen entgegengenommen. Ich vermute, dass man mir hier nicht das Vertrauen entgegengebracht hat, die doch dann wohl recht hohen Beträge entgegenzunehmen.
Hinsichtlich der beteiligten Personen kann ich sagen, dass die hier Angeklagten mit Ausnahme des KV. U. und des M. V. hier schlichtweg auf den Plantagen gearbeitet und gelebt haben. M. hat mir immer wieder einmal gemeinsam Fahrten durchgeführt, nach meiner Erinnerung war er bei der Auslieferung von Cannabis an Abnehmer und Kunden jedoch nicht dabei gewesen.
Zur Entlohnung kann ich sagen, dass ich irgendwann im Monat, als ich fast drei Monate gearbeitet hatte, von P. U. 3.000 Euro bekommen habe. Eigentlich hätte ich unmittelbar nach meiner Festnahme weitere 3.000 Euro bekommen sollen fü ride Monate Mai, Monat und anteilig Monat, da ich beabsichtigt hatte, am 10. Monat mit meinen Ersparnissen und meiner Bezahlung zurück nach Albanien zu meiner Familie zu fahren Da kam dann jedoch die Festnahme dazwischen. Insgesamt habe ich für meine Tätigkeit von Monat bis Monat 3.000 Euro erhalten.
Soweit bei mir im Zimmer anlässlich der Hausdurchsuchung ein Betrag in Höhe von ca. 4.000 Euro gefunden worden ist, kann ich auch diesen Betrag erklären: Zum einen habe ich die erhaltenen 3.000 Euro nicht komplett ausgegeben. Darüber hinaus habe ich noch bei einem Albaner, der einen Garten- und Landschaftsbetrieb betreibt, immer wieder am stundenweise schwarz gearbeitet, soweit es meine Zeit zuließ. Auch hier habe ich mir etwas Geld verdient. Zu dem Namen des Albaners und des Betriebes möchte ich nichts sagen. Ein wenig Gewinn habe ich tatsächlich auch im Casino in RV. gemacht, hier war ich unmittelbar vor meiner Verhaftung für jeweils drei Tage, ich meine dies wäre der x., x. Und x. Monat gewesen. Bei dem aufgefundenen Geld handelt es sich nicht um den Verkaufserlös Cannabis betreffend! Zu keinem einzigen Zeitpunkt habe ich Cannabis selber und für eigene Rechnung verkauft.
Mit war von Beginn an klar, dass es bei meiner Tätigkeit in den Anbau von Cannabis geht, welches dann später sicherlich auch verkauft werden sollte. In war von Anbeginn ausschließlich als Fahrer tätig. Dies war mir von Beginn an so in Aussicht gestellt werden. Hier hat es auch keine Änderungen meines Aufgabenbereiches gegeben. Zu keinem Zeitpunkt habe ich irgendwelche Entscheidungen im Hinblick auf den Anbau von Cannabis, den Betrieb der Plantagen, die Auswahl von Kunden, die Menge des zu liefernden und anzubauenden Cannabis oder des Verkaufspreises treffen dürfen oder solche Entscheidungen tatsächlich getroffen.
Mir ist in jedem einzelnen Fall entweder telefonisch oder aber anlässlich der Treffen an der Tankstelle von P. U. gesagt worden, was ich für diesen Tag zu tun haben würde, dies habe ich dann auch getan. Weisungen von anderen Personen habe ich nicht erhalten, zu irgendwelchen Hintermännern in Albanien kann ich nichts sagen. Ich möchte auch noch erwähnen, dass ich keinerlei Erfahrung im Anbau von Cannabis habe. Dies habe ich von Anbeginn an deutlich gemacht. Deswegen bi ich hier auch nur als Fahrer eingesetzt worden. Zu dem Verhältnis von P. U. und QN. ZX. kann ich ebenfalls keine Angaben machen. Mein Ansprechpartner war P..
Zum Abschluss möchte ich zum Ausdruck bringen, dass ich mein Verhalten bedaure. Auch wenn ich damals legal nicht habe arbeiten dürfen, was es sicherlich falsch, hier mitgemacht zu haben. Ich entschuldige mich ausdrücklich dafür.“
Angeklagter V.
Zur Sache hat sich der Angeklagte V. wie folgt über eine von ihm als richtig bestätigte schriftliche Verteidigererklärung eingelassen, die auf Nachfrage um die Daten seiner zwischenzeitlichen Ausreise nach Albanien im Frühjahr 0000 ergänzt wurde und zu der darüber hinaus Nachfragen nicht beantwortet wurden:
„Wegen der finanziellen Schwierigkeiten meiner Familie in Albanien hat ein alter Schulfreund, der BI., mir empfohlen, dass ich mich bei einer Person, dessen Namen ich nicht nennen möchte, in FJ. melden solle. Dieser hätte Kontakte nach Deutschland und wüsste, wie man dort in relativ kurzer Zeit gutes Geld verdienen könne. Diese Person sagte mir, dass es in Deutschland die Möglichkeit geben würde, auf einer Marihuanaplantage zu arbeiten, um dort Geld zu verdienen. Insgesamt könnte man dort für einen Zeitraum von zweieinhalb bis drei Monaten einen Betrag von 5.000 Euro verdienen. Ich würde dort als Pfleger einer Plantage / Gießer eingesetzt werden. Ich erklärte mich damit einverstanden. Die Person hat mir dann erklärt, wie ich nach Deutschland kommen und wer mich dort in Empfang nehmen würde.
Ich bin dann mit dem Bus von FJ. aus nach …. Ich hatte von der Person (in FJ.) bereits eine Handynummer bekommen für meine Kontaktperson in …. Dieser Person habe ich dann eine Nachricht geschickt, um mitzuteilen, dass ich da bin. Hierbei handelte es sich um den FN. GA.. Dieser hat mich dann zu meinem Schlafplatz in die AW.-Straße (in B.) gefahren.
Wer mir dann die Plantage in der FE.-Straße (in RV.) gezeigt hat und das was ich dort alles machen muss, möchte ich an dieser Stelle nicht sagen. Ich wurde aber extra eingewiesen. Als ich dort in der Plantage ankam, waren dort schon an verschiedenen Stellen Zettel beschrieben. Da stand halt unter anderem drauf, zu welchem Zeitpunkt man die Pflanzen gießen und auf was man alles achten muss. Ich muss noch dazu sagen, dass ich nur in der ersten Zeit, das waren ein bis zwei Wochen, in der AW.-Straße dauernd geschlafen habe, danach war ich fast ausschließlich in RV. an der FE.-Straße auf der Plantage und habe auch dort geschlafen. Danach habe ich nur noch sehr selten in der AW.-Straße geschlafen, das kann man fast an einer Hand abzählen.
Ich kenne den Zeitraum nicht so genau, aber irgendwann war der GA. nicht mehr da. Man hat mir gesagt, dass er einmal ausgereist und nicht mehr nach Deutschland zurückgekommen ist. Danach wurde es mit dem Kontakt zu U. mehr. Ich wurde immer wieder gefragt, wie weit es mit den Ernten ist und teilweise wie viel Kilogramm abgeerntet bzw. getrocknet wurde. Darüber habe ich dann U. berichtet, jedoch nur von der Plantage in RV. und nicht von der Plantage in GK.. Teilweise war es auch so, dass ich mit I. gemeinsam den U. getroffen habe, um mit ihm den aktuellen Stand / die Situation der Ernte in RV. mitzuteilen.
Ich habe insgesamt bei zwei Ernten in RV. mitgeholfen. Ich habe natürlich nicht nur gegossen, sondern habe auch abgeerntet und getrocknet. Ich hatte aber zu keinem Zeitpunkt mit der dortigen Technik etwas zu tun, sei es eine Lampe austauschen oder mich um einen Filter zu kümmern o.ä.. Damit hatte ich nichts zu tun. Über die Plantage in GK. kann ich sagen, dass ich wusste, dass dort auch eine Plantage ist. Ich habe aber keine Ahnung, ob es da eine oder zwei Ernten gab, bzw. wer dort konkret gearbeitet hat. Ich selbst habe dort zu keinem Zeitpunkt als Gießer gearbeitet oder aber abgeerntet. Ich hatte mit dieser Plantage nichts zu tun. Richtig ist lediglich, dass ich dort ein bis zweimal war, um dort gemeinsam mit I. Essen zu bringen.
Wenn in der Akte auftaucht, dass ich sozusagen auf eigene Rechnung Cannabis verkauft haben soll, so stimmt dies nicht. Ich habe zu keinem Zeitpunkt Cannabis verkauft. Ich habe auch zu keinem Zeitpunkt Cannabis auf Weisung irgendwohin gebracht, weil es vorher verkauft wurde.
Natürlich wusste ich auch, dass mehrere Leute in dieser Plantage beteiligt waren. Ich war nicht der Einzige, der dann bei der Ernte und beim Trocknen tätig war, da waren auch die anderen - wie man es auf den Bildern bei der Observation gesehen hat, vor Ort.
Von den versprochenen 5.000 Euro habe ich jedoch tatsächlich nur 2.000 Euro von U. bekommen. Das restliche Geld hätte ich bekommen sollen, wenn das Marihuana tatsächlich verkauft worden wäre. Ob dies tatsächlich so geschehen ist, kann ich nicht sagen. Die letzten 3.000 Euro habe ich jedoch nicht bekommen.
Anfang Monat, es kann am 00.00.0000 gewesen sei, bis ich nach Albanien ausgereist. Dort habe ich das ausstehende Geld auch nicht bekommen. Man bot mir an, dass ich erneut nach Deutschland fahren und dort noch weiterarbeiten könnte. Dort sollte ich die ausstehenden 3.000 Euro bekommen und zusätzlich weitere 5.000 Euro für meine weiteren anstehenden Tätigkeiten. Deshalb reiste ich Mitte/Ende Monat, es kann am 00./00.00.0000 gewesen sein, mit dem Bus über … zurück nach B.. Zu weiteren Geldübergaben kam es nicht, da ich ja festgenommen wurde.
Dass das Ganze so passiert ist, tut mir unglaublich leid. Insbesondere wegen meiner Mutter, der ich jetzt natürlich nicht helfen kann. Es wäre besser gewesen, wenn ich mich insgesamt nicht hierauf eingelassen hätte. Ich kann nur versprechen, dass ich selbst mit Drogen nichts mehr zu tun haben möchte. Konsumiert habe ich im Übrigen auch nie.
Ich bitte darum, dass Sie mir noch mal eine Chance gegeben.“
Angeklagter W.
Zur Sache hat sich der Angeklagte W. wie folgt über eine von ihm als richtig bestätigte schriftliche Verteidigererklärung eingelassen:
„In der Heimat ist meine Mutter schwer erkrankt und wir hatten große finanzielle Sorgen. Ich habe mich daher dazu entschieden, nach Deutschland zu kommen, um Geld zu verdienen und die Familie finanziell zu unterstützen.
Richtig ist, dass ich im Monat 0000 nach Deutschland eingereist bin und in einer Halle in GK. Cannabispflanzen gegossen und kleinere Aufgaben, wie z.B. Düngen u.ä., übernommen habe. Die Anweisungen, wie die Pflanzen zu pflegen seien, hingen in der Halle aus. An diese Anweisungen habe ich mich gehalten. Mir wurde für die Tätigkeit ein Lohn in Höhe von 7.000 Euro versprochen.
Ich gebe offen zu, dass das, was ich getan habe, falsch war und ich bereue meine Entscheidung zutiefst. Ich kann aber wirklich nicht mehr sagen, als dass ich lediglich für das Bewässern der Pflanzen zuständig war, ohne zu wissen, wie alles organisiert war oder in welchem Ausmaß weiterverkauft wurde. Mein Beitrag war rein unterstützend und nachgeordnet. Ich war nur in den Alltag des Anbaus eingebunden und habe Anweisungen befolgt.
Ich hatte keinen Überblick darüber, wie die ganze Organisation ablief oder wer alles beteiligt war. Ich war weder an Planungen noch an Entscheidungen beteiligt und ich hatte keinen Kontakt zu den Leuten, die die Plantage geleitet oder den Verkauf organisiert haben. Ich habe auch kein Geld aus irgendwelchen Gewinnen bekommen. Mir wurde lediglich ein einmaliger Lohn versprochen.
Ich stehe zu meinem Fehler, übernehme dafür die Verantwortung und bitte um eine faire Bewertung meines persönlichen Beitrags.“
Im Anschluss daran, hat der Angeklagte W. persönlich an ihn gerichtete Fragen beantwortet, in deren Zusammenhang ihm auch seine Einlassung in der von ihm selbst gewünschten polizeilichen Vernehmung vom 00.00.0000 durch KHK KE. vorgehalten worden ist. Insofern hat er ausgeführt, am 00./00.00.0000 nach Deutschland eingereist zu sein. Ein Freund habe ihm hierbei geholfen. Er sei mit dem Flugzeug über PQ. eingereist, über welchen Flughafen wisse er nicht. Dann sei er von dort mit einem Großraumtaxi nach Deutschland gereist. Er sei dann bis nach … gereist, wo er etwa zwei Stunden auf seine Abholung habe warten müssen. In einem Café in B. sei er auf seinen Bruder getroffen. Nach der Abreise seines Bruders habe er für etwa zwei Wochen allein auf der Plantage gelebt, wo seine Aufgabe die Betreuung der Plantage gewesen sei. Ausreichend Lebensmittel habe man ihm zur Verfügung gestellt. Außer einmal am Tag bewässern sei jedoch eigentlich nichts zu tun gewesen. Die am 00.00.0000 aufgefundenen Düngepläne in den Plantagen in GK. und RV. habe er selbst geschrieben.
Tatsächlich habe er im Monat 0000 bereits versucht, mit dem Flugzeug nach Deutschland einzureisen. Da habe er jedoch aus Spaß einen Freund besuchen und zum Geburtstag überraschen wollen. Da man ihn am Flughafen in IZ. wegen eines falschen Rückreisetickets nicht habe einreisen lassen, habe es mit der Überraschung für seinen Freund leider nicht geklappt. Zu diesem Zeitpunkt sei seine Mutter bereits krank gewesen. Wieso er dann trotz der angeblichen Geldnot der Familie „aus Spaß für eine Geburtstagsüberraschung“ nach Deutschland fliegt, wollte der Angeklagte W. nicht beantworten. Im Monat 0000 sei er mit dem Minibus über GI. nach KI. gereist. Von dort sei er nach PQ. geflogen. Was sein Reiseziel im Monat 0000 gewesen sei, wollte der Angeklagte W. nicht sagen. Er habe mit unklarem Ziel nach Arbeit gesucht, eventuell auf dem Bau. Es sei nicht sein Ziel gewesen, seinen Bruder bei dessen Arbeit auf der Cannabisplantage zu unterstützen.
Im Sommer 0000 sei er zuletzt in Deutschland gewesen. Damals habe er auf dem Bau gearbeitet. Wo und wer sein Chef gewesen sei, oder auch wie er an den Arbeitsplatz gekommen sei, wisse er nicht mehr. Zu der genauen Krankheit seiner Mutter wolle er nichts sagen, nur dass sie noch zwei bis drei gefährliche und kostspielige Operationen benötige.
Von wem ihm die 7.000 Euro für die Tätigkeit auf der Plantage versprochen worden seien, wolle er nicht sagen. Eigentlich habe er auch eine Gewinnbeteiligung erhofft gehabt, die ihm jedoch verwehrt worden sei. Er habe sich dann mit den 7.000 Euro für längsten drei Monate auf der Plantage arbeiten einverstanden erklärt. Die Angeklagten U., I. und V. kenne er aus dem albanischen Café in B.. Mehr wolle er zu ihnen nicht sagen. Die anderen beiden Angeklagten (E. und J.) kenne er nicht. Auf der Plantage in GK. sei eigentlich alles fertig gewesen. Eine Telefonnummer als Erreichbarkeit für den Fall, dass etwa sein sollte auf der Plantage, habe er nicht gehabt. So etwas habe man ihm nicht gegeben. Er habe in der ganzen Zeit seiner Anwesenheit auf der Plantage mit keiner anderen Person zu tun gehabt.
Angeklagter E.
Zur Sache hat sich der Angeklagte E. wie folgt über eine von ihm als richtig bestätigte schriftliche Verteidigererklärung eingelassen, zu der Nachfragen nicht beantwortet wurden:
„Ich bin im Monat nach … gekommen und dort mich L. I. abgeholt. Wir sind in unserer Heimat Nachbarn und kennen uns seit wir Kinder waren.
Ich bin dann mit L. I. nach B. gefahren und habe auch erst bei ihm gewohnt. Eigentlich wollte ich in Deutschland eine legale Arbeit finden und dann meine Frau mit ihren zwei Kindern zu mir holen. Bei HD. XL. habe ich auch einen Tag probegearbeitet. Das war auf einer Baustelle. Den Kontakt zu ihm habe ich durch L. bekommen. L. hatte ihm auch meine Papiere gegeben, damit er mich anmelden kann.
Ich wurde dann gefragt, ob ich bei der Ernte von Cannabis helfen könnte. Wer mich das gefragt hat, möchte ich nicht sagen. Das habe ich dann bei der einen Ernte auch gemacht. Das räume ich ein. L. hat mich dort hingefahren und auch wieder abgeholt.
Mir war klar, dass das eine große Menge an Cannabis war und dass ich mit meiner Hilfe dazu beitrug, dass jemand anderes als ich damit handelt und Geld verdient. Die genauen Strukturen dahinter kannte ich nicht. Darin wurde ich nicht eingeweiht. Ich bin aber davon ausgegangen, dass bei der Größe der Plantage mehrere Personen dahinterstanden.
Ich sollte als Entlohnung 1.500 Euro bekommen und hatte die Hoffnung, mit dem Geld er einmal eine Wohnung finden zu können, damit meine Familie nachziehen kann. Tatsächlich erhalten habe ich aber nichts.
Ich bereue zutiefst, dass ich erneut straffällig geworden bin.“
Angeklagter J.
Zur Sache hat sich der Angeklagte J. wie folgt über eine von ihm als richtig bestätigte schriftliche Verteidigererklärung eingelassen, zu der Nachfragen nicht beantwortet wurden:
„Ich bin im Monat 0000 nach Deutschland gekommen. Als ich festgenommen wurde, war ich gerade 2-3 Wochen in Deutschland. Nach meiner Ankunft in Deutschland habe ich zunächst in B. in einem Hotel geschlafen. Das habe ich aber selber bezahlt.
In einem Kulturcafé traf ich andere Albaner. In einem dieser Gespräche kam das Thema auf, dass ich auf Jobsuche war. Ich habe aktiv nach Arbeit gefragt. Daraufhin bot man mir einen Job an. Zunächst hieß es ich solle als Reinigungskraft arbeiten. Als ich das erste Mal meine „Arbeitsstelle“ in der FE.-Straße in RV. betrat wurde mit klar, dass es sich um Arbeiten auf einer Drogenplantage handelte.
Da ich in akuter Geldnot war, habe ich mich auf jene Arbeiten eingelassen. Meine Arbeiten beschränkten sich zunächst auf Aufräumarbeiten wie die Reinigung der Räumlichkeiten. Unter anderem habe ich große Mülltüten mit Pflanzenresten, die nach der Ernte übrig geblieben sind, gefüllt. Auch habe ich Erd- und Düngerreste zusammengefegt und mit deren Entsorgung betraut. Insgesamt kann ich mich an ca. 5 Arbeitstage auf der Plantage erinnern. An diesen Tagen war ich - wie auf der Observation zu erkennen ist - auch nie alleine vor Ort.
Als Entlohnung für diese Reinigungstätigkeiten wurden mir von P. U. 1.500 Euro in Aussicht gestellt Tatsächlich erhalten habe ich bis zu meiner Festnahme lediglich 200 Euro.
Ich hatte insbesondere keine Kenntnis davon, dass es noch eine weitere Plantage in GK. gab.
Dass ich mich auf diese Sache eingelassen habe, war ein Fehler, den ich heute tief bereue. Für jenen Fehler möchte ich mich entschuldigen.“
3.
Soweit die jeweiligen Einlassungen den getroffenen Feststellungen entsprechen, waren sie glaubhaft. Die Kammer hatte keine Veranlassung hieran zu zweifeln.
Die insoweit geständigen Einlassungen der Angeklagten werden zudem bestätigt durch die Beweisaufnahme im Übrigen.
Plantage in der FE.-straße in RV.
So hat der vernommene Zeuge KHK YP. als Objektleiter die Ergebnisse der Durchsuchung der Plantage in RV. vom 00.00.0000 umfassend dargestellt. Er hat den Aufbau der Plantage, das verwendete Equipment sowie deren Funktionsweise erläutert. Zudem hat er beschrieben, dass es aus seiner Sicht durchaus ungewöhnlich gewesen sei, dass zum Zeitpunkt der Durchsuchung die mit Erde befüllten Pflanztöpfe so dicht an dicht gestanden hätten, dass zwischen Ihnen keine Wege mehr gewesen seien, durch die man sich durch die Pflanzräume hätte bewegen können. Er hat die Funktion der im konkreten Fall aufgebauten Lüftung, die Umgehung des Stromzählers sowie die Zugangswege zum Objekt erläutert. Seine Angaben korrespondieren mit dem im Selbstleseverfahren eingeführten von ihm verfassten ausführlichen Durchsuchungsbericht von dem Objekt FE.-straße in RV.. Die Angaben dieses erfahrenen BtM-Ermittlers konnten auch aufgrund der zahlreichen von der Kammer in Augenschein genommenen Lichtbilder der Plantage sowohl im Außenbereich des Objektes als auch im Innenbereich bestens nachvollzogen werden. Die Feststellungen zu den im Objekt am 00.00.0000 sichergestellten Cannabismengen beruhen auf dem im Selbstleseverfahren eingeführten polizeilichen Sicherstellungsprotokollen sowie dem dazugehörigen Gutachten des Behördengutachters Dr. BL. TF. vom LKA NRW, das auf den 00.00.0000 datiert. Auf diesem uneingeschränkt nachvollziehbaren Gutachten beruhen auch die Feststellungen zu den Mindestertragswerten der Plantage sowie zum Mindestwirkstoffgehalt von 5 %.
Die Feststellungen zu der Durchsuchung der Wohnung AW.-straße in B. beruhen auf den vollumfänglich glaubhaften und ausführlichen Angaben des diesbezüglich vernommenen erfahrenen Polizeibeamten KHK DY.. Dieser hat gut nachvollziehbar dargestellt, dass in der Wohnung die Angeklagten V. und J. festgenommen und auch ihre Mobiltelefone sichergestellt werden konnten. Die Angaben des Zeugen wurden durch seinen im Selbstleseverfahren eingeführten ausführlichen Durchsuchungsbericht zu dieser Wohnung sowie der in Augenschein genommenen entsprechenden Lichtbilder ergänzt. Die Feststellungen zu den im Objekt am 00.00.0000 sichergestellten Cannabismengen beruhen auf dem im Selbstleseverfahren eingeführten polizeilichen Sicherstellungsprotokollen sowie dem dazugehörigen Gutachten des Behördengutachters Dr. BL. TF. vom LKA NRW, das auf den 00.00.0000 datiert. Die Zuordnung des Cannabis zu den Angeklagten beruht darauf, dass diese sich in der Wohnung aufhielten und das Cannabis in ihrer unmittelbaren Zugriffsnähe (Schlafzimmer des Angeklagten V.) in den von der Gruppierung für den Cannabistransport genutzten üblichen Tüten gelagert war.
Die Feststellungen zu der Durchsuchung der Wohnung OG.-straße in B. beruhen auf den vollumfänglich glaubhaften und ausführlichen Angaben der diesbezüglich vernommenen langjährigen Polizeibeamtin KHKin LM.. Diese hat gut nachvollziehbar dargestellt, dass in der Wohnung die Angeklagten I. und E. festgenommen und auch ihre Mobiltelefone sowie in der Matratze des Angeklagten I. Bargeld sichergestellt werden konnten. Die Angaben der Zeugin wurden durch ihren im Selbstleseverfahren eingeführten ausführlichen Durchsuchungsbericht zu dieser Wohnung sowie der in Augenschein genommenen entsprechenden Lichtbilder ergänzt. Die Feststellungen zu den im Objekt am 00.00.0000 sichergestellten Cannabismengen beruhen auf dem im Selbstleseverfahren eingeführten polizeilichen Sicherstellungsprotokollen sowie dem dazugehörigen Gutachten des Behördengutachters Dr. BL. TF. vom LKA NRW, das auf den 00.00.0000 datiert. Hier lagerte das Cannabis im Flurbereich der Wohnung sowie im Schlafbereich des Angeklagten E.. Da es sich jedoch um genau solche Tüten gehandelt hat, die auch im Zugriffsbereich des Angeklagten V. gelagert waren und auch aus der Observation der Plantage im der FE.-straße in RV. bekannt waren, konnte die Kammer trotz eines weiteren Mitbewohners in der Wohnung das aufgefundene Cannabis mit der erforderlichen Sicherheit der Bande um den Angeklagten U. zuordnen.
Dass die Plantage im Tatzeitraum zweimal abgeerntet worden ist, ergibt sich neben der insoweit geständigen Einlassung der Angeklagten U., I. und V. auch aus der Telekommunikationsüberwachung der Angeklagten. Aus den überwachten Telefonaten zwischen den Angeklagten U. und V. geht hervor dass die Plantage im Anklagezeitraum erstmals im Monat 0000 abgeerntet worden ist. Die anstehende Ernte der Plantage war auch deshalb zwischen den Beteiligten Thema, weil der gesondert Verfolgte GA. kurz zuvor nach Albanien ausgereist war und die erneute Einreise nach Deutschland nicht schaffte, was ebenfalls eindeutig aus der Telefonüberwachung ersichtlich ist. Vor diesem Hintergrund stand der Angeklagte V. allein vor der großen Aufgabe und sprach mit dem Angeklagten U. darüber, wie jetzt mit diesem Problem umgegangen werden soll. In dem Zusammenhang kam man überein, dass neben anderen Erntehelfern auch der Bruder des Angeklagten V., der KV. V., für die anstehende Ernte nach Deutschland einreisen sollte, was ausweislich der weiteren gut dokumentierten Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung, die ebenfalls im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, auch geschah. Der Angeklagte V. gab in einem Gespräch mit der nicht sicher identifizierten Person „FT.“ den Ernteertrag der Plantage im Monat 0000 mit „52,5“ kg an. Insofern hat die Kammer bei dieser Ernte lediglich diese Angabe des Angeklagten V. und nicht den vom LKA NRW errechneten höheren Mindestertragswert angesetzt und geht von einer Ernte im Monat 0000 von mindestens 52 kg Cannabis aus.
So war aus der Telefonauswertung der im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung sichergestellten Mobiltelefone der Angeklagte V. und J. klar ersichtlich, dass beide dem gesondert Verfolgten KV. V. auf dessen Aufforderung die Erntemenge der Ernte von Monat 0000 (Tat 2) übereinstimmend mit 22 kg angegeben haben, auch wenn die Ertragswertberechnung des LKA NRW diesbezüglich von deutlich höheren Mindestertragswerten ausgeht. Aus der Telefonauswertung des Angeklagten V. geht zudem hervor, dass er sich mit seinem Bruder im Monat 0000 über einen Fliegenbefall der Plantage und etwaige Gegenmaßnahmen über WhatsApp ausgetauscht hat. Dieser bekannt gewordene Befall der Pflanzen erklärt, wieso bei dieser Ernte die Mindesterträge der Plantage deutlich unterschritten wurden. In Anbetracht bekannter Gründe für den vergleichsweise niedrigen Ertrag hat die Kammer vorliegend zugunsten der Angeklagten auch nur die miteinander kommunizierte Ertragsmenge von 22 kg für die 2. Ernte im Monat 0000 angenommen.
Dass an dieser Ernte neben den Angeklagten V. und I. auch die Angeklagten J. und E. beteiligt waren, ergibt sich neben den geständigen Einlassungen der Angeklagten auch aus den ausführlich dokumentierten Bild- und Videoaufnahmen, die in Augenschein genommen worden sind. Nach ersten kurzzeitigen Observationen des Angeklagten U., der zuvor in Niedersachsen bei einer Telekommunikationsüberwachung der Brüder Gashi als deren mutmaßlicher Drogenlieferant ins Visier der Ermittler geraten war, fiel den Beamten der sich später als Angeklagter I. herausstellende markante „Lockenkopf“ auf. Dessen kurzfristige Observation führte die Beamten zum einen zu der Plantage in RV. und zum anderen zu der Plantage in GK., wie der Zeuge PHK NA. berichtete. Nach Bekanntwerden der Existenz der Plantage in der FE.-straße in RV. hatte die Polizei mit richterlicher Anordnung umfangreiche Videotechnik in der Umgebung der Plantage verbaut, um das Gelände und die Bewegungen außerhalb des Gebäudes dokumentieren zu können. Auf dem Video- und Bildmaterial ist zu sehen, dass die Angeklagten J. und E. im Observationszeitraum vom 00.00.0000 bis zum Durchsuchungstag am 00.00.0000 ausschließlich in Begleitung der Angeklagten V. bzw. I. das Objekt betraten und verließen. Dies vermehrt zur Ernte ab Ende Monat 0000. Alle vier Angeklagten sind auf der Videoaufzeichnung eindeutig zu erkennen. Dabei verfügte der Angeklagte I. regelmäßig über das ihm von dem gesondert Verfolgten ZX. zur Verfügung gestellte Fahrzeug, mit dem er sowohl neben dem Objekt hielt als auch in die Tiefgarage fuhr. Auf diesen Videoaufnahmen ist auch zu sehen, wie alle Angeklagte zum Zeitpunkt der Ernte Ende Monat/Anfang Monat 0000 vermehrt Plastiktüten aus dem Objekt zu bereitgestellten Fahrzeugen tragen. Ob und inwieweit Fahrzeuge in der Tiefgarage beladen wurde, konnte von den Außenkameras nicht erfasst werden. Genau solche Tüten wurden mit Cannabis gefüllt in den beiden der Bande zur Verfügung stehenden Wohnungen AW.-straße und OG.-Straße in B. aufgefunden. Insofern ist die Kammer davon überzeugt, dass sich in den in den beiden Wohnungen aufgefundenen Tüten Cannabis aus der Plantage in RV. befunden hat.
Die Feststellungen zur Anmietung des Objektes durch den Angeklagten U. und die im Folgenden von diesem vorgenommenen Mietzahlungen an den Herrn SF. in Höhe von monatlich x Euro beruhen auf der Telekommunikationsüberwachung des Angeklagten U.. Dessen verschiedenen Telefonate mit dem Herrn SF. zeigen, dass diese über das Objekt sprechen. Als es an einem Tag zu einem deutlichen wahrnehmbaren Geruchsaustritt aus den Räumlichkeiten der Plantage kommt, informiert SF. den Angeklagten U., welcher umgehend den Angeklagten I. dorthin schickt, um das Problem zu beheben. In der überwachten Telefonkorrespondenz zwischen dem Angeklagten U. und dem gesondert Verfolgten ZX. geht hervor, dass U. ihn über die erfolgten Mietzahlungen und deren Höhe informiert. Auch ZX. steht gelegentlich mit dem SF. in Kontakt, worüber er dem Angeklagten U. am Telefon berichtet.
Dass zu Verschleierungszwecken - wie festgestellt - ein Scheinmietvertrag mit einem DD. OZ. aus TL. geschlossen worden war, ergibt sich aus den von dem Herrn SF. bei der Polizei vorgelegten und von der Kammer in Augenschein genommenen Unterlagen. Zudem hat KHK YP. von diesen nachträglichen Ermittlungen berichten können. Der Zeuge SF. selbst hat sich auf das ihm zustehende vollumfängliche Auskunftsverweigerungsrecht berufen, weshalb die Kammer ihn nicht selbst zu dieser Angelegenheit befragen konnte.
Die grundsätzliche Berechtigung des Herrn SF. zur Untervermietung der von der Bande genutzten Räumlichkeiten hat die Kammer durch Einvernahme des Zeugen RE. MP., als Miteigentümer des Objektes FE.-Straße in RV. festgestellt. Dieser konnte sich auch zu den illegal vorgenommenen baulichen Veränderungen für den Betrieb der Plantage, z.B. die im Flur neu eingezogene Leichtbauwand mit „Eingangstür“ zur Plantage, äußern.
Plantage MO.-straße in GK.
In der Plantage unter der Anschrift MO.-straße in GK. war EKHK JL. der verantwortliche Objektleiter. Auch dieser hat die Ergebnisse der Durchsuchung der Plantage vom 00.00.0000 umfassend dargestellt. Er hat den Aufbau der Plantage, das verwendete Equipment sowie deren Funktionsweise erläutert. Zudem hat er beschrieben, dass auch hier - wie in RV. - die Begehbarkeit der Pflanzräume nach einem gewissen Pflanzenwachstum quasi nicht mehr gewährleistet gewesen seien. Er hat die Funktion der im konkreten Fall aufgebauten Lüftung, die Umgehung des Strom- und Wasserzählers sowie die Zugangswege zum Objekt erläutert. Seine Angaben korrespondieren mit dem im Selbstleseverfahren eingeführten von ihm verfassten ausführlichen Durchsuchungsbericht von dem Objekt MO.-straße in GK.. Die Angaben dieses erfahrenen Ermittlers konnten auch aufgrund der zahlreichen von der Kammer in Augenschein genommenen Lichtbilder der Plantage sowohl im Außenbereich des baufälligen Hauses als auch im Innenbereich bestens nachvollzogen werden. Die Feststellungen zu den im Objekt am 00.00.0000 sichergestellten Cannabismengen der noch nicht erntereifen Jungpflanzen beruhen auf dem im Selbstleseverfahren eingeführten polizeilichen Sicherstellungsprotokollen sowie dem dazugehörigen Gutachten des Behördengutachters Dr. BL. TF. vom LKA NRW, das auf den 00.00.0000 datiert. Auf diesem uneingeschränkt nachvollziehbaren Gutachten beruhen auch die Feststellungen zum den Mindestertragswerten der Plantage sowie zum Mindestwirkstoffgehalt von 5 %. Dieses Gutachten des LKA NRW wird vorliegend ergänzt durch das noch ausführlichere Behördengutachten des LKA Niedersachen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Elektrotechnik M. IH. vom 17.11.2025, welches ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführt worden ist. Der Sachverständige ist am 00.00.0000 zur eigenen Untersuchung der Plantage vor Ort gewesen. Ergänzend wurden die in dem sehr ausführlichen Gutachten enthaltenen Lichtbilder und Skizzen von der Kammer in Augenschein genommen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen, an dessen Expertise die Kammer keine Veranlassung für Zweifel hat, war die Plantage zwar mit einem professionellen Equipment und gesunden Pflanzen ausgestattet. Allerdings war der Beleuchtungszyklus nicht optimal eingestellt, was zu einem verringerten Pflanzenwachstum und damit einem verringerten Ertrag der Plantage geführt hatte. Für die Feststellung des Mindestertrages dieser Plantage hat die Kammer dieses Gutachten folglich ergänzend zu dem eingeholten Gutachten des LKA NRW herangezogen und im Ergebnis die nachvollziehbar ermittelten geringeren Ertragswerte des Gutachtens des LKA Niedersachsen zugrunde gelegt.
Wie die Gruppierung an das Objekt in GK. für ihre Geschäftstätigkeit gelangt ist, konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Die Kammer hat den Eigentümer des Objektes, den YC. KW., vernommen. Dieser hatte auffällige Erinnerungslücken bei seiner Aussage, die er auf eine im letzten Jahr ausgebrochene Erkrankung schob. Jedenfalls wusste er - wie festgestellt - zu berichten, dass er die Immobilie für 700 Euro im Monat bzw. letztendlich für 7.000 Euro im Voraus für ein Jahr an eine ihm nicht bekannte Person vermietet hatte und sich danach nicht weiter um das Objekt gekümmert hatte. Die von ihm beschriebene Anmietsituation legt nahe, dass auch ihm bei Abschluss des lediglich mündlichen Vertrages bewusst war, dass das Gebäude wohl für illegale Zwecke verwendet werden soll, was ihm jedoch egal war. Die Feststellungen zu der dem Herrn KW. ebenfalls gehörenden Garage beruhen sowohl auf dessen Angaben als auch auf den Angaben des vernommenen Nachbarn WS. XA., der in der Hinterbebauung GB.-straße in GK. wohnhaft ist. Herr XA. hat hin und wieder Bewegungen bzw. Personen an dem Objekt MO.-straße wahrgenommen, dachte jedoch, dass es weiterhin leerstehend sei. Er konnte lediglich eine Person als klein, südländisch, nicht älter als 30 Jahre und mit auffallend lockigen Haaren beschreiben, welche er mehrfach zu Fuß die Zuwegung an seinem Haus vorbei zu dem Objekt MO.-straße hat entlanggehen sehen. Nach dieser Beschreibung ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich hierbei um den vom äußeren Erscheinungsbild sehr auffälligen Angeklagten I. gehandelt hat. Eine Cannabisplantage habe Herr XA. in dem Objekt nicht vermutet. Dies habe sowohl ihn als auch alle anderen Nachbarn überrascht.
Wohnung des Angeklagten U., H.-straße in B.
Die Feststellungen zu der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten U. und des dort aufgefundenen Bargeldes beruhen auf den Angaben des für diese Durchsuchung federführenden Polizeibeamten KHK LH.. Dieser hat die Ergebnisse der vorgenommenen Durchsuchungen sowie die Kooperation des Angeklagten U. und seiner Familie bei der Durchsuchung geschildert. So konnte er z.B. angeben, dass der Angeklagte U. direkt auf das im TV-Lowboard im Wohnzimmer gelagerte Bargeld hingewiesen habe und angegeben habe, dass dieses für einen Urlaub seiner Lebensgefährtin in Marokko dort lagere. Woher es stamme, sagte er hingegen nicht. Zudem berichtete KHK LH. von den doch erheblichen Bargeldfunden in der zuletzt von dem Angeklagten U. getragenen Jeanshose. Die Angaben dieses erfahrenen Ermittlers konnten auch aufgrund der zahlreichen von der Kammer in Augenschein genommenen Lichtbilder der Wohnung sowie des Geldlagerortes bestens nachvollzogen werden. Darüber hinaus war der Durchsuchungsbericht Teil des Selbstleseordners.
Aufgrund der Auffindesituation des Bargeldes in der Wohnung in unmittelbarer Nähe zu dem Schlafplatz des Angeklagten U. im Wohnzimmer der Wohnung ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich bei dem aufgefundenen Bargeld in Hose und TV-Sideboard um Gelder gehandelt hat, die der Angeklagte U. mit dem Verkauf von auf den Plantagen der Bande angebautem Cannabis erzielt hatte. Er verfügte über keine nennenswerten legalen Einnahmen und bezieht staatliche Unterstützung, ebenso wie seine Lebensgefährtin. Aus der Telekommunikationsüberwachung ist bekannt, dass der Angeklagte U. seiner Tochter auf ihren Wunsch eine neue Handtasche für 800 Euro erworben hat. Auch dieses Geschehen spricht für eine erhebliche Bargeldquelle, über die der Angeklagte U. zu den Tatzeiten verfügt haben musste. Legale Einnahmequellen sind hierfür - auch bei seiner Lebensgefährtin - nicht ersichtlich. Aus der Telekommunikationsüberwachung ist hingegen bekannt, dass der Angeklagte U. regelmäßig bei seinen Cannabisgeschäften mit großen Bargeldsummen agierte.
Café DM., LY.-straße in B.
Die Feststellungen zu dem Café des albanischen Kulturvereins beruhen zum einen auf den im Rahmen der Durchsuchung vom 00.00.0000 getroffenen Erkenntnisse, von denen die Leiterin dieser Durchsuchung, KHKin YK., ausführlich berichtet hat. Die im Rahmen der Durchsuchung gefertigten Lichtbilder von der Örtlichkeit hat die Kammer ebenfalls in Augenschein genommen. Die Stellung des Angeklagten U. in diesem Verein und sein Bezug zu den Räumlichkeiten haben auch die vernommenen Zeugen AF. MQ. und VZ. PP. bestätigt. Beide haben angegeben, langjährige Bekannte des Angeklagten U. zu sein. Er sei die „Gute Seele“ der Räumlichkeiten und eigentlich immer da. Auch die Angeklagten I. und V. seinen hin und wieder dort gewesen. Der gesondert Verfolgte ZX. sei dort ebenfalls Stammgast. Wegen seiner Inhaftierung sei dieser zuletzt aber nicht mehr so häufig dort gewesen. Warum dieser in Haft sei, wüssten sie beide nicht. Mit Cannabisgeschäften hätte sie nichts zu tun. Sie könnten sich auch nicht vorstellen, dass der Angeklagte U. in so etwas verwickelt sei. Der Zeuge MQ. habe dem Angeklagten U. hin und wieder zu privaten Zwecken seinen Pkw geliehen. Wofür dieser ihn gebraucht habe, habe er nicht gefragt. Unter Freunden helfe er einfach ohne viele Nachfragen zu stellen. Geldtransfers könne man über ihn nicht machen. Er sei keine Bank. Auch der Zeuge PP. hat erklärt, dass die albanische Gemeinschaft in B. nicht besonders groß sei. Schon deshalb würde man sich kennen. Für Privates interessierte er sich bei den Gesprächen im Café nicht. Deshalb wisse er auch nicht sonderlich viel über das Privatleben des U.. Man rede mehr über die aktuelle Situation in Albanien und im Kosovo und über die großen Themen von Politik und Gesellschaft. Beide bestätigten, dass der Angeklagte U. sich um die Räumlichkeiten gut kümmern würde. Seit der Inhaftierung des Angeklagten U. seien die Räumlichkeiten geschlossen. Man wolle warten, bis er wieder zurück sei.
Darüber hinaus hat der Angeklagte U. seine Schlüssel für das Café im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung bei sich Zuhause an die polizeilichen Ermittler herausgegeben, damit sich diese im Anschluss direkt im Café umsehen konnten, wie von ihnen beabsichtigt.
Reisebewegungen der Angeklagten mit Grenzübertritt
Die unterschiedlichen festgestellten Reisebewegungen der Angeklagten V., W., E. und J. sowie der gesondert Verfolgten VK. W., KV. V. und FN. GA. beruhen auf der Auswertung der Mobiltelefone der Angeklagten und der Telekommunikationsüberwachung. Die Einreise des Angeklagten E. und sein Reiseweg sind sowohl auf dem Telefon des Angeklagten I. als auch auf seinem Telefon eindeutig dokumentiert. Beide schickten sich Buchungsbestätigungen und vereinbarten eine Abholung des E. durch I. in Hannover. Die Einreise des Angeklagten J. und sein Reiseweg sind sowohl auf dem Telefon des Angeklagten V. als auch auf seinem Telefon eindeutig dokumentiert. Beide schickten sich auch hier Buchungsbestätigungen und vereinbarten eine Abholung des J. durch V.. Die genaue Einreise des Angeklagten W. ergibt sich insbesondere aus der Telekommunikationsüberwachung. Der gesondert Verfolgte VK. W. informierte den Angeklagten U. am 00.00.0000 über die „heutige“ Anreise seines Bruders, des Angeklagten W.. Daraufhin veranlasste der Angeklagte U. dessen Abholung, indem er I. und V. hiermit beauftragte. Diese delegierten die Aufgabe an eine andere bisher nicht identifizierte Person. Als U. sich abends bei V. erkundigte, ob dieser jetzt mit dem Angeklagten W. gesprochen habe, bejahte dieser dies. Darüber hinaus fragte der gesondert Verfolgte GA., der sich zu der Zeit in Albanien aufhielt, bei U. am 00.00.0000, ob die Einreise das Angeklagten W., in die GA. offensichtlich involviert war, gut geklappt habe. Diese Situation verdeutlicht nicht nur die aus der Telekommunikation ersichtlichen Details der erfolgten Ein- und Ausreisen der Beteiligten, sondern auch ihre persönliche Verbundenheit und berufliche Zusammenarbeit. Die zwischenzeitliche Aus- und Einreise des Angeklagten V. im Monat/Monat 0000 ergibt sich ebenfalls aus der überwachten Telekommunikation zwischen den Angeklagten V. und U..
Gesondert Verfolgter ZX.
Eine Vernehmung des gesondert Verfolgten ZX. zum Geschehen war nicht möglich. Kurz vor dem geplanten Zugriff der Polizei am 00.00.0000 war er aus einem Ausgang nicht in die JVA … zurückgekehrt. Seine Ausreise aus der Bunderepublik auf dem Landweg in Richtung Albanien konnte im Nachhinein nachvollzogen werden. Danach war der gesondert Verfolgte ZX. untergetaucht, weshalb das Verfahren gegen ihm abgetrennt wurde. Im Laufe der Hauptverhandlung konnte er aufgrund anderweitiger Ermittlungen von der Polizei in Düsseldorf lokalisiert und festgenommen werden. Seitdem befindet er sich im geschlossenen Vollzug der JVA …. Auf seine Ladung hat er von dem ihm vollumfänglich zustehenden Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.
Einziehung
Die von den Angeklagten V., I. und J. angegebenen Geldbeträge, die sie für ihre Tätigkeit erhalten haben, hat die Kammer so festgestellt, wie von ihnen angegeben. Bezüglich der Gelder, die am 00.00.0000 in Höhe von 1.000 Euro an den Bruder des Angeklagten KV. V. und in Höhe von ebenfalls 1.000 Euro an dessen Vater Man V. über den Dienstleister EU. versandt worden sind, haben sich auf dem Mobiltelefon des Angeklagten V. in Augenschein genommene Bilder der dokumentierten Zahlungen finden lassen.
Dass das angebaute und hergestellte Cannabis für 3.000 Euro pro Kilogramm von der Bande an die Abnehmer verkauft worden ist, ergibt sich aus zahlreichen im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung dokumentierten Telefonaten des Angeklagten U. sowie des gesondert Verfolgten ZX.. Dort ist sowohl untereinander als auch in der Kommunikation mit bisher nicht sicher identifizierten Abnehmern regelmäßig von Preisen die Rede, die stets bei 3.000 Euro liegen. Bei vorgekommenen Reklamationen wurde nachgetrocknet oder die zurückgegebene Ware durch andere Ware ersetzt. Preisnachlässe finden sich in der Telefonüberwachung nicht.
4.
Soweit die getroffenen Feststellungen nicht mit den jeweiligen Einlassungen der Angeklagten übereinstimmen sind sie durch die Beweisaufnahme widerlegt.
Dies betrifft insbesondere die jeweilige Rolle der einzelnen Angeklagten in der Struktur sowie ihre jeweiligen Tatbeiträge. Die Polizeibeamten KOKin LE. und KHK KE. als Ermittlungsführer haben sich intensiv mit der hier vorliegenden Bandenstruktur befasst. Sie konnten äußerst detailliert und präzise die Struktur der Beteiligten untereinander und ihre Aufgabenverteilung in der Bandenstruktur anhand der ausgewerteten bei den jeweiligen Durchsuchungen sichergestellten Mobiltelefone der Angeklagten U., V., I., W., J. und E. und auch anhand der durchgeführten Telekommunikationsüberwachung bezüglich der geführten Telefonate von U., V. und I. sowie des gesondert Verfolgten ZX. wie festgestellt darstellen. An den Angaben der Zeugen LE. und KE., die sich mit den verschriftlichen Unterlagen decken, hat die Kammer keine Zweifel.
U., I., V. und W. sind Teil der Bandenstruktur. Beispielhaft sei diesbezüglich auf folgende Kommunikation verwiesen:
Zu Beginn der Überwachung kümmerte sich der Angeklagte V. bereits um die eine Plantage und der gesondert Verfolgte VK. W. um die andere Plantage. Der gesondert Verfolgte GA. war ihnen und dem ebenfalls bereits vor Ort befindlichen Angeklagten I. übergeordnet. U. wies GA. am 00.00.0000 an, dem Lockenkopf, mithin I., 250 Euro zu geben, die U. diesem am Folgetag wieder erstatten wollte. Am 00.00.0000 wies GA. den V. an, Tüten vom NS.- mitzubringen und „das“ dort wie ihm zuvor gesagt, reinzutun.
Am 00.00.0000 meldete sich der Angeklagte V. bei dem Angeklagten U.. Er berichtete davon, dass zwei fremde Personen im Gebäude seien und etwas an der „Therme“ tun würden. Daraufhin rief U. direkt den EY. SF. an und erfragte, ob jemand „bei dem Jungen im Flur“ sei. Aus Angst vor Entdeckung hatte sich der Angeklagte V. bereits in der Plantage eingeschlossen und war später aus dem Gebäude geflüchtet. Herr SF. machte sich direkt auf den Weg. Nachdem er festgestellt hatte, dass die Heizung des Gebäudes defekt war und ein Monteur bestellt werden musste, rief er den Angeklagten U. umgehend an und gab Entwarnung. Als dieser dem Angeklagten V. dies mitteilen wollte, hatte SF. bereits ebenfalls mit diesem gesprochen und auch V., den er augenscheinlich kannte, gegenüber Entwarnung gegeben.
Am 00.00.0000 sprachen die Angeklagten U. und V. miteinander. Beide regten sich auf, dass GA. nicht wieder habe einreisen können. U. erklärte, dass er jemanden für die „Führung“ brauche und V. dies dem „XM.“ sagen solle. Weiter berichtete U., dass er jetzt organisiert habe, wo der Bruder des Angeklagten V., KV. V., nach seiner Einreise unterkommen könne. Das Gespräch endete damit, dass der Angeklagte U. den Angeklagten V. erneut aufforderte, dem „XM.“ in Albanien dringend zu sagen, dass er Ersatz für „YF.“, also für den gesondert Verfolgten GA., benötige.
Der Angeklagte U. teilte am 00.00.0000 und am 00.00.0000 gegenüber dem gesondert Verfolgten GA., der zu der Zeit immer noch in Albanien war und damit haderte nicht mehr nach Deutschland einreisen zu können, mit, dass dieser sich keine Sorgen machen soll. Er habe ja den „Lockenkopf“, also I., solange da, bis GA. wieder zurück sei.
Am XF. fand ein Telefonat zwischen dem Angeklagten U. und dem gesondert Verfolgten ZX. statt. U. wollte wissen, was mit den Leuten sei. ZX. erwiderte, dass er das Geld heute oder morgen vorbeibringen werde und erkundigt sich, ob „der andere“ noch kein Geld gebracht habe, was U. verneinte. U. führte weiter aus, dass er mit „XM.“ gesprochen habe, er müsse das bis Ende des Monats erledigen. Am KK. erfolgte weitere Korrespondenz zwischen U. und ZX.. U. berichtete, dass er ZX. am heutigen Tag auf jeden Fall noch 7-8 kg bringen werde. Er ergänzte „Die Baustelle geht kaputt, wir haben nichts, frag auch Lockenkopf“. ZX. wollte jemanden schicken, der das Benötigte bringen sollte. ZX. erkundigte sich zudem danach, ob der „Onkel“ etwas zu U. gebracht habe, was dieser verneinte. ZX. erläuterte, dass der 46.000 bringen sollte. U. solle den Onkel anrufen und deswegen Druck machen. U. erwiderte, dass er deswegen schon versucht habe, „XM.“ zu erreichen, der jedoch den Anruf nicht entgegengenommen habe.
Am 00.00.0000 fand folgendes Gespräch zwischen dem Angeklagten I. und dem gesondert Verfolgten VK. W. statt. Beide erwarteten die Ankunft des Angeklagten W. am Flughafen IZ.. I. berichtete, dass der Angeklagte W. erst für übermorgen ein Flugticket habe. Erst dann würde man beginnen. VK. bestellte noch Tabakpapier bei I., der dies zusammen mit Essen bringen wollte, sobald der Angeklagte W. da sei. Unmittelbar im Anschluss folgte ein Telefonat zwischen den Angeklagten I. und U.. I. berichtete, dass sie anfangen wollten, sobald der Angeklagte W. da sei. Der Angeklagte U. forderte, dass noch am Tag von dessen Ankunft begonnen werden solle. Nachdem dem Angeklagten W. am 00.00.0000 die Einreise am Flughafen IZ. verweigert worden war, kümmerte sich der Angeklagte U. nach entsprechender Information durch I. persönlich darum, ihm eine unverfängliche Anlaufadresse über den Zeugen PP. zu verschaffen. Nach direkter Rücksprache mit VK. W. gab er die Personaldaten des Angeklagten W. an den PP. weiter, um dem erwarteten „Mitarbeiter“ die Einreise zu ermöglichen. Nachdem am späten Abend klar wurde, dass der Angeklagte W. nicht würde einreisen dürfen und I. unverrichteter Dinge aus IZ. zurückkehren musste, bestimmte U. gegenüber I., dass der VK. dann halt bleiben müssen und I. morgen mit diesem weitermachen müsse. Wegen dieser Sache habe man schon zu viel Zeit verloren.
Am 00.00.0000 telefonierten U. und ZX.. U. berichtete vom Stand der Geschäfte. Er bekomme noch 24.000 Euro, deren Eingang er noch in dieser Woche erwarte. ZX. war einverstanden.
Am 00.00.0000 kam es zu folgenden Telefonaten zwischen den Angeklagten U., I. und V.. U. fragte V., ob die Baustelle ganz erledigt sei, was dieser bejahte. Auf Mulajs Frage, wie viel es geworden sei, antwortet V. 22 und 300. U. war darüber unzufrieden, woraufhin V. antwortete, dass er auch mit 30 gerechnet habe. Er habe sich für drei Monate gestresst und gemüht. Aber es käme nichts dabei raus. U. fragte, ob I. angekommen sei, was bejaht wurde. U. wies V. an, I. alles zu geben. Dies hatte V. bereits gemacht. Zudem fragte er, ob U. ihn abholen würde. Dies bejahte U. mit dem Zusatz, dass er V. und HP., den Angeklagten J., gemeinsam abholen wolle. Etwa eine Stunde später sprachen U. und I. telefonisch miteinander. I. gab an, die Arbeit erledigt zu haben und die zwei anderen Meter bei sich Zuhause gelassen zu haben. U. wies ihn an, dass I. schauen soll, ob der „Blöde“ mit dem RM. die zweieinhalb nehme, dann seien sie die Sorgen los. I. wollte mit dem sprechen.
Am 00.00.0000 telefonieren die Angeklagten U. und V. miteinander. V. wollte Geld um das Handy von dem Angeklagten W. aufzuladen. U. verwies darauf, dass der Angeklagte J. („HP.“) Geld habe. V. solle das Geld von dem Angeklagten J. nehmen und U. wolle J. am Abend dann das Geld zurückgeben.
Zwischen dem Beginn der durchaus mit Codewörtern gespickten überwachten Kommunikation am 00.00.0000 und den Durchsuchungen am 00.00.0000 gab es eine Vielzahl von Telefonaten zwischen den Beteiligten, die allesamt die Bandenstruktur so zeigen, wie es bereits aus den zuvor beispielhaft aufgeführten Telefonaten ersichtlich ist. Diese zeigen, dass der Angeklagte U. intensiv mit den Belangen der beiden Plantagen und seinen dortigen „Mitarbeitern“ beschäftigt war, aber auch gemeinsam mit ZX. und mit Unterstützung von I. die Verkaufsgeschäfte für die Bande regelte, wobei er in diesem Zusammenhang persönlich mit großen Geldsummen arbeitete. Dies zeigt sich auch dadurch, dass er zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 00.00.0000 in den Hosentaschen seiner Jeanshose lose Scheine im Gesamtwert von 1.155 Euro mit sich herumtrug.
Aus den Telefonauswertungen der sichergestellten Mobiltelefone der Angeklagten ist zudem ersichtlich, dass die Angeklagten U., I., V. und W. ihre gegenseitigen telefonischen Erreichbarkeiten in den Telefonen eingespeichert hatten und auch gemeinsame Kommunikation über WhatsApp führten. I. hatte zudem als einziger außer U. auch die telefonische Erreichbarkeit des ZX. in seinem Mobiltelefon. Unter laufender Hauptverhandlung wurde bekannt, dass die DNA des Angeklagten I. einem DNA-Treffer aus der DNA-Datenbank zugeordnet werden konnte. Hierbei handelte es sich um den Abrieb eines Pistolengriffs. Diese Pistole wurde im Jahr 0000 auf einer der damals von ZX. betriebenen Plantagen spurentechnisch untersucht. Insofern konnte auch spurentechnisch eine frühere Verbindung zwischen dem Angeklagte I. und dem gesondert Verfolgten ZX. nachgewiesen werden. Damals wurde ein Bruder des Angeklagten I. als einer der für ZX. tätigen Gießer vom Landgericht Bielefeld verurteilt.
Die Kommunikation zeigt auch, dass neben I. auch V. und W. in die Strukturen eingeweiht waren. W. reiste von der Bande organisiert, und nicht zufällig privat, nach Deutschland. Deshalb weiß auch der Angeklagte I. besser als der gesondert Verfolgte VK. W., wann dessen Bruder voraussichtlich einreisen wird.
Die Polizei konnte die einzelnen Nutzer der überwachten Telefonanschlüsse eindeutig identifizieren, wie die Beamten KE. und LE. mitgeteilt haben. Insofern konnte eine sichere Zuordnung der Gesprächspartner im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung erfolgen.
In der Gesamtschau hat die Kammer keine Zweifel, dass die Angeklagten U., I., V. und W. allesamt Bandenmitglieder waren. Bei den beiden Angeklagten E. und J. konnte sich keine derart tiefe Einbindung in die Struktur feststellen lassen. Hier dürfte der Faktor der persönlichen Verbundenheit zu ihren jeweiligen Freunden neben dem erwarteten schnell verdienten Geld mitursächlich für die Einreise gewesen sei. Die Einreise des Angeklagten E. wurde augenscheinlich nicht über die Bandenstruktur, mithin über U., organisiert, sondern allein über den Angeklagten I.. Wie den Geständnissen und auch der Telekommunikationsüberwachung zu entnehmen ist, sollten auch sie von dem Angeklagten U. für ihre Tätigkeit bezahlt werden. Aus der Telekommunikationsüberwachung ist ersichtlich, dass der gesondert Verfolgte ZX. vom Fahrzeughalter informiert worden war, dass einer der Jungs mit dem Fahrzeug geblitzt worden sei. Auch dem Gespräch mit U. geht hervor dass beide Gesprächspartner die betroffene Person, den Angeklagten E., kannten. Auch der Angeklagte J. reist ausschließlich mit Organisation durch den Angeklagten V. ein. Anders als dessen Bruder KV. V. und der Angeklagte W., um dessen Einreise sich der Angeklagte U. persönlich kümmerte. Insofern hat die Kammer keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass auch die Angeklagten E. und J. teil der Bandenstruktur waren. Das persönliche Merkmal der Bande hat die Kammer diesen, entsprechend ihrer Einlassung, folglich nicht zugerechnet.
IV. Rechtliche Würdigung
Angeklagter U.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte U. in Bezug auf alle fünf Taten den objektiven und subjektiven Tatbestand des (täterschaftlichen) bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 34 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 Nr. 3 KCanG rechtswidrig und schuldhaft erfüllt.
Der Angeklagte U. war Täter in einer komplexen Bandenstruktur.
Zum einen bestand zwischen dem Angeklagten U., dem gesondert verfolgten ZX. und dem bisher nicht eindeutig identifizierten in Albanien aufhältigen „XM.“ eine Bande, in die der Angeklagte U. täterschaftlich mit Gewinnbeteiligung eingebunden war. Geschäft war, das von der Gruppierung professionell selbst angebaute Cannabis gewinnbringend an federführend von ZX. organisierte Abnehmer zu verkaufen, wobei die jeweiligen Verkaufsgeschäfte zum Großteil von dem Angeklagten U. persönlich vorgenommen wurden. Unterstützt wurde er bei den Verkäufen von dem Angeklagten I..
Zusätzlich war der Angeklagte U. in der Bandenstruktur federführend für den Betrieb der beiden professionellen Cannabisplantagen der Bande in RV. und GK. zuständig. Er hatte mit den Angeklagten I., V. und W. sowie den mittlerweile ausgereisten ....sbrüdern der Angeklagten V. und W. verschiedene weitere Personen in der Bandenstruktur, die ihm unterstellt waren. Auch ohne persönliche Anwesenheit an den Plantagen ließ er sich täglich von den Geschehnissen auf diesen unterrichten und kümmerte sich federführend um etwaige entstandene Probleme und organisierte die benötigten Materialien, Mitarbeiter und Finanzmittel.
Das bei den Taten 1 bis 4 angebaute und hergestellte Cannabis wurde über diese Strukturen bereits vollständig - bis auf geringfügige Reste aus den Ernten der Taten zu 2 und 4 - von der Bande um den Angeklagten U. gewinnbringend verkauft. Die bei Tat 5 gegenständlichen Cannabispflanzen waren Jungpflanzen und deshalb noch nicht erntereif zum Zeitpunkt des polizeilichen Zugriffes am 00.00.0000. Der Anbau zum Zweck des späteren Herstellens von Cannabis und anschließendem gewinnbringenden Verkauf ist Teilakt des Handeltreibens, so dass auch bezüglich dieser Tat bei dem Angeklagten U. täterschaftliches bandenmäßiges Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge anzunehmen ist.
Alle fünf Taten beziehen sich jeweils auf eine nicht geringe Menge an Cannabis.
In der Plantage in RV. wurden im Monat 0000 mindestens 52 kg (Tat 1) und im Monat 0000 mindestens 22 kg (Tat 2) Cannabis geerntet. In der Plantage in GK. wurden bei der Ernte im Monat/Monat 0000 mindestens 21 kg (Tat 3) und im Monat 0000 mindestens 15 kg (Tat 4) geerntet. Die Kammer nimmt unter Zugrundelegung einer sehr vorsichtigen Schätzung jeweils einen Wirkstoffgehalt von mindestens 5 % an, mithin 2.600 g THC (Tat 1), 1.200 g THC (Tat 2), 1.050 g THC (Tat 3) und 650 g THC (Tat 4). Die Grenze der nicht geringen Menge an Cannabis liegt bei 7,5 g THC. Insofern war die Grenze der nicht geringen Menge des Wirkstoffgehalts bei Tat 1 um das 345-fache, bei Tat 2 um das 159-fache, bei Tat 3 um das 139-fache und bei Tat 4 um das 85-fache überschritten.
Bei der Durchsuchung in GK. am 00.00.0000 wurden noch nicht erntereife Jungpflanzen aufgefunden. Die 1.776 Pflanzen ergaben insgesamt 3.637 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 1,4 %, mithin 50,9 g THC. Die Grenze der nicht geringen Menge an THC war daher auch hier bei den noch nicht erntereifen Pflanzen bereits um das 5-fache überschritten. Mit weiterem Wachstum wäre mit einer deutlichen Steigerung des THC-Gehaltes der Pflanzen zu rechnen gewesen.
Die fünf Taten stehen in Tatmehrheit nach § 53 StGB zueinander.
Angeklagter I.
Der Angeklagte I. hat aufgrund der getroffenen Feststellungen bezüglich aller fünf Taten den objektiven und subjektiven Tatbestand der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 34 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 Nr. 3 KCanG, 27 StGB rechtswidrig und schuldhaft erfüllt.
Er war Teil der Bande, dem Angeklagten U. gegenüber weisungsgebunden und er erhielt auch keine Gewinnbeteiligung. Er arbeitete zum vorab mit U. vereinbarten Festpreis. Insofern war er nicht Täter, sondern lediglich Gehilfe im Hinblick auf das bandenmäßige Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge.
Tateinheitlich (§ 52 StGB) dazu war er im Hinblick auf die Taten zu 1. bis 4. täterschaftlich als Mitglied der Bandenstruktur an den insgesamt vier Ernten in den beiden Plantagen beteiligt, so dass er diesbezüglich den Tatbestand des bandenmäßigen Herstellens von Cannabis in nicht geringer Menge nach den §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 34 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 3 KCanG vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft erfüllt hat. Bei Tat 5 war mit der Ernte noch nicht begonnen worden, was jedoch erforderlich ist für den Tatbestand des Herstellens von Cannabis nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 34 Abs. 1 Nr. 3 KCanG (vgl. BGH, Beschluss vom 07.08.2024, 3 StR 278/24, juris, m.w.N.).
Die Grenze der nicht geringen Menge war bei allen fünf Taten, die in Tatmehrheit nach § 53 StGB zueinanderstehen, deutlich überschritten (s.o. unter IV 1.).
Angeklagter V.
Tat 5 ist gegen den Angeklagten V. auf Antrag der Staatsanwaltschaft von der Kammer in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO (vorläufig) eingestellt worden.
Der Angeklagte V. hat aufgrund der getroffenen Feststellungen bezüglich aller vier ihm noch zur Last gelegten Taten (Taten 1. bis 4.) jeweils den objektiven und subjektiven Tatbestand der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 34 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 Nr. 3 KCanG, 27 StGB rechtswidrig und schuldhaft erfüllt. Tateinheitlich (§ 52 StGB) dazu hat er in allen vier Fällen täterschaftlich jeweils den objektiven und subjektiven Tatbestand des bandenmäßigen Herstellens von Cannabis in nicht geringer Menge nach den §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 34 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 3 KCanG vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft erfüllt. In zwei dieser Fälle (Taten 1 und 2) hat er zudem tateinheitlich als Täter den Tatbestand des bandenmäßigen Anbaus von Cannabis in nicht geringer Menge nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 34 Abs. 1 Nr. 2b), Abs. 4 Nr. 3 KCanG vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft erfüllt.
Er war - ebenso wie der Angeklagte I. - Teil der Bande um den Angeklagten U. und diesem gegenüber weisungsgebunden. Er erhielt auch keine Gewinnbeteiligung. Er arbeitete zum vorab mit U. vereinbarten Festpreis vor allem als Objektverantwortlicher der Plantage in RV.. An den Verkäufen des produzierten Cannabis war er nicht beteiligt. Insofern war er nicht Täter, sondern lediglich Gehilfe im Hinblick auf das bandenmäßige Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge. Der Angeklagte V. hat bei allen vier auf den beiden Plantagen der Bande stattgefundenen Ernten, mithin Herstellungsprozessen, mitgearbeitet.
Er war auf der Plantage in RV. für sämtliche gärtnerischen Bemühungen, um ein Wachstum der dortigen Cannabispflanzen zu erreichen, zuständig. Er betreute federführend das Einpflanzen der Setzlinge, das Bewässern, das Düngen und die Beleuchtung der Pflanzen, kontrollierte die Funktionsfähigkeit der hierfür installierten Systeme und meldete etwaige Probleme an den Angeklagten U., damit wiederum unter Federführung des Angeklagten V. Abhilfe geschaffen werden konnte. Dies ist täterschaftlicher Anbau von Cannabis in nicht geringer Menge im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 34 Abs. 1 Nr. 2b) KCanG.
Die ebenfalls verwirklichte Umfangsvariante des Besitzes von Cannabis (in nicht geringer Menge) tritt mangels eigenem Unrechtsgehalts zurück, vgl. BGH, Beschluss vom 07.08.2024, 3 StR 278/24, juris, m.w.N.
Die Grenze der nicht geringen Menge war bei allen vier Taten, die in Tatmehrheit nach § 53 StGB zueinanderstehen, deutlich überschritten (s.o. unter IV 1.).
Angeklagter W.
Der Angeklagte W. hat aufgrund der getroffenen Feststellungen beider ihm zur Last gelegten Taten (Taten 4 und 5) jeweils den objektiven und subjektiven Tatbestand der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 34 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 Nr. 3 KCanG, 27 StGB rechtswidrig und schuldhaft erfüllt. Tateinheitlich (§ 52 StGB) dazu hat er bei Tat 4 täterschaftlich den objektiven und subjektiven Tatbestand des bandenmäßigen Herstellens von Cannabis in nicht geringer Menge nach den §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 34 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 3 KCanG rechtswidrig und schuldhaft erfüllt. Bezüglich Tat 5 hat der Angeklagte W. täterschaftlich den Tatbestand des bandenmäßigen Anbaus von Cannabis in nicht geringer Menge nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 34 Abs. 1 Nr. 2b), Abs. 4 Nr. 3 KCanG vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft erfüllt, was ebenfalls in Tateinheit nach § 52 StGB zu der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge gesteht.
Er war - ebenso wie die Angeklagten I. und V. - Teil der Bande um den Angeklagten U. und diesem gegenüber weisungsgebunden. Er erhielt keine Gewinnbeteiligung, auch wenn er sich dies zunächst erhofft hatte. Er arbeitete zum vorab mit U. vereinbarten Festpreis vor allem als Objektverantwortlicher der Plantage in GK.. An den Verkäufen des unter seiner Beteiligung produzierten Cannabis war er nicht beteiligt. Insofern war er nicht Täter, sondern lediglich Gehilfe im Hinblick auf das bandenmäßige Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge.
Der Angeklagte W. ist für die Monat-Ernte 0000 der Plantage in GK. (Tat 4) extra aus Albanien eingereist, um hier mitzuarbeiten. Der Anbau dieser Pflanzen war unter Federführung seines ....sbruders VK. W. erfolgt. Nach Abschluss der Ernte reiste VK. W. absprachegemäß nach Albanien aus und der Angeklagte W. übernahm von seinem Bruder die Funktion des Objektverantwortlichen der Plantage in GK. für den nächsten Anbauzyklus (Tat 5).
Er war auf der Plantage in GK. im Hinblick auf Tat 5 für sämtliche gärtnerischen Bemühungen, um ein Wachstum der dortigen Cannabispflanzen zu erreichen, zuständig. Er betreute federführend das Einpflanzen der Setzlinge, das Bewässern, das Düngen und die Beleuchtung der Pflanzen, kontrollierte die Funktionsfähigkeit der hierfür installierten Systeme und meldete etwaige Probleme - ggf. über den Angeklagten I. - an den übergeordneten Angeklagten U., damit wiederum unter Federführung des Angeklagten W. Abhilfe geschaffen werden konnte. Er schrieb für beide Plantagen auch die neuen Düngepläne. Dies ist täterschaftlicher Anbau von Cannabis in nicht geringer Menge im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 34 Abs. 1 Nr. 2b) KCanG.
Die ebenfalls verwirklichte Umfangsvariante des Besitzes von Cannabis (in nicht geringer Menge) tritt mangels eigenem Unrechtsgehalts zurück, vgl. BGH, Beschluss vom 07.08.2024, 3 StR 278/24, juris, m.w.N..
Die Grenze der nicht geringen Menge war bei beiden Taten, die in Tatmehrheit nach § 53 StGB zueinanderstehen, deutlich überschritten (s.o. unter IV 1.).
Angeklagter E.
Der Angeklagte E. hat aufgrund der getroffenen Feststellungen bezüglich der ihm vorgeworfenen Tat (Tat 2 - Ente aus Monat 0000 in RV.) den objektiven und subjektiven Tatbestand des Herstellens von Cannabis (in nicht geringer Menge) nach den §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 34 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 4 KCanG vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft erfüllt, indem er bei der Ernte mitgearbeitet hat. Tateinheitlich (§ 52 StGB) dazu hat er den Tatbestand der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis (in nicht geringer Menge) nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 34 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 4 KCanG, 27 StGB rechtswidrig und schuldhaft erfüllt. Ihm war bewusst, dass die große Menge an geerntetem Cannabis dem gewinnbringenden Weiterverkauf diente.
Der Angeklagte E. ist ein Freund des Angeklagten I. und in enger Absprache mit diesem aus QH. eingereist, um die Bande im Monat 0000 bei der Ernte der Plantage in RV. zu unterstützen und hier mitzuwirken. Er sollte für seine Tätigkeit von dem Angeklagten U. mit einem Festpreis entlohnt werden und erhielt keine Gewinnbeteiligung. Insofern war er nicht Täter, sondern lediglich Gehilfe im Hinblick auf das bandenmäßige Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge.
Er selbst war nicht Teil der Bande um den Angeklagten U.. Tatsächlich hatte er über seine freundschaftliche Verbindung mit dem Bandenmitglied I. einen gewissen Einblick in die Bandenstruktur gewonnen, war jedoch lediglich für die Ernte der Plantage in RV. im Monat 0000 angereist. Eine weitergehende tatsächliche Bandenabrede der Bandentäter mit dem Angeklagten E. ließ sich nicht feststellen. Da das Tatbestandsmerkmal der Bande ein besonderes persönliches Merkmal ist, war dieses dem Nichtbandenmitglied E. nicht zuzurechnen, auch wenn er wusste, dass er mit seiner Tätigkeit eine Bandenstruktur unterstützt.
Die Grenze der nicht geringen Menge war bei der Tat deutlich überschritten (s.o. unter IV 1.).
Angeklagter J.
Der Angeklagte J. hat aufgrund der getroffenen Feststellungen bezüglich der ihm vorgeworfenen Tat (Tat 2 - Ente aus Monat 0000 in RV.) den objektiven und subjektiven Tatbestand des Herstellens von Cannabis (in nicht geringer Menge) nach den §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 34 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 4 KCanG vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft erfüllt, indem er bei der Ernte mitgearbeitet hat. Tateinheitlich (§ 52 StGB) dazu hat er den Tatbestand der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis (in nicht geringer Menge) nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 34 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 4 KCanG, 27 StGB rechtswidrig und schuldhaft erfüllt. Ihm war bewusst, dass die große Menge an geerntetem Cannabis dem gewinnbringenden Weiterverkauf diente.
Der Angeklagte J. ist ein Freund des Angeklagten V. und in enger Absprache mit diesem aus Albanien eingereist, um die Bande im Monat 0000 bei der Ernte der Plantage in RV. zu unterstützen und hier mitzuwirken. Er sollte für seine Tätigkeit von dem Angeklagten U. mit einem Festpreis entlohnt werden und erhielt keine Gewinnbeteiligung. Insofern war er nicht Täter, sondern lediglich Gehilfe im Hinblick auf das bandenmäßige Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge.
Er selbst war wie der Angeklagte E. nicht Teil der Bande um den Angeklagten U.. Tatsächlich hatte er über seine freundschaftliche Verbindung mit dem Bandenmitglied V. einen gewissen Einblick in die Bandenstruktur gewonnen, war jedoch lediglich für die Ernte der Plantage in RV. im Monat 0000 angereist. Eine weitergehende tatsächliche Bandenabrede der Bandentäter mit dem Angeklagten J. ließ sich nicht feststellen. Da das Tatbestandsmerkmal der Bande ein besonderes persönliches Merkmal ist, war dieses dem Nichtbandenmitglied J. nicht zuzurechnen, auch wenn er wusste, dass er mit seiner Tätigkeit eine Bandenstruktur unterstützt.
Die Grenze der nicht geringen Menge war bei der Tat deutlich überschritten (s.o. unter IV 1.).
V. Strafzumessung
Angeklagter U.
Bezüglich des Angeklagten U. war bei jeder der fünf Taten der zugrunde zu legende Strafrahmen dem § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG zu entnehmen, der grundsätzlich Freiheitsstrafe von zwei bis 15 Jahren vorsieht.
Die Kammer hat zunächst das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 34 Abs. 4, 2. Halbsatz KCanG geprüft, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren normiert. Im Ergebnis hat die Kammer dies jedoch vor allem aufgrund der großen bei den Taten gegenständlichen Menge an Cannabis - die im Betäubungsmittel- und Cannabisstrafrecht einen wesentlichen Strafzumessungsgrund darstellt - für alle Taten verneint.
Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei der Strafzumessung im Betäubungsmittel- und Cannabisstrafrecht die Gesamtmenge des Wirkstoffs bezogen auf die einfache nicht geringe Menge einen wesentlichen Umstand darstellt. Dies beruht darauf, dass sich das Gewicht des Angriffs auf das betroffene Rechtsgut, nämlich die Gesundheit der Allgemeinheit, gerade in der Menge des Wirkstoffs widerspiegelt. Je mehr diese Grenzmenge überschritten wird, desto gewichtiger müssen im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung die für die Annahme eines minder schweren Falles herangezogenen Gründe sein, wenn das gesetzgeberische Anliegen nicht unterlaufen werden soll.
Zugunsten des Angeklagten U. war zu berücksichtigen, dass er bisher nicht vorbestraft ist. Er bereut die Taten offensichtlich und übernimmt Verantwortung, auch indem er sich - von der Einlassung des Angeklagten W. abgesehen - als erster mit weitgehend geständigen Angaben zur Sache eingelassen hat und dadurch den anderen fünf Angeklagten erleichtert hat, ebenfalls eine grundsätzlich geständige Einlassung zur Sache abzugeben. Er ist aufgrund seines Alters und seiner Herzerkrankung besonders haftempfindlich. Bei Tat 5 ist zu berücksichtigen, dass das Cannabis bzw. Marihuana nicht in den Verkehr gelangt ist.
Zu seinen Lasten waren die erheblichen Mengen an Cannabis zu berücksichtigen, die den Taten zugrunde liegen. Bei Tat 1 mit 52 kg Cannabis war es das 346-fache der nicht geringen Menge an THC, bei Tat 2 mit 22 kg Cannabis das 160-fache der nicht geringen Menge an THC, bei Tat 3 mit 21 kg Cannabis das 140-fache der nicht geringen Menge an THC und bei Tat 4 mit 15 kg Cannabis war es das 86-fache der nicht geringen Menge an THC. Bei Tat 5 war zu berücksichtigen, dass sich die bei der polizeilichen Durchsuchung vorgefundenen Jungpflanzen mitten im Anbauzyklus befanden. Aufgrund ihres wachstumsbedingt noch recht geringen THC-Gehaltes mit insgesamt 50,9 g THC handelte es sich hier lediglich um das 6-fache der nicht geringen Menge an THC. Allerdings ist diesbezüglich zu beachten, dass sich insgesamt 1.776 gesunde Jungpflanzen in der professionell ausgestatteten Plantage in GK. befunden haben, mit denen sicherlich ohne das polizeiliche Eingreifen eine mindestens mit Tat 4 vergleichbare Ernte hätte erzielt werden können.
Die Größe der vorliegenden Bande mit Auslandsbezug nach Albanien wirkte sich im Rahmen der Strafzumessung ebenfalls aus. Eine Bande ist bereits mit einem Zusammenschluss von mindestens drei Personen tatbestandlich gegeben. Vorliegend bestand der innere Zirkel der gewinnbeteiligten Bandenmitglieder bereits aus dem Angeklagten U., dem gesondert Verfolgten ZX. und dem bisher nicht identifizierten „XM.“ aus Albanien. Hinzu kamen als nachgeordnete Ebene in der Struktur jedenfalls die dem Angeklagten U. unterstellten Angeklagten I., V. und W., die ....sbrüder der Angeklagten V. und W. und der im Monat 0000 nach Albanien ausgereiste gesondert Verfolgte FN. GA.. Sämtliche „Mitarbeiter“ des Angeklagten U. wurden extra für den Betrieb der Plantagen und der Unterstützung der Absatzgeschäfte in Deutschland über „XM.“ aus Albanien nach Deutschland geholt. Es wurden zwei große professionell ausgestattete Cannabisplantagen mit einem Gesamtvolumen von insgesamt 4.293 Pflanzen (2.517 Pflanzen in RV. und 1.776 Pflanzen in GK.) betrieben. Die Struktur war in der Lage, die produzierten großen Mengen innerhalb kürzester Zeit abzuverkaufen. Innerhalb der professionell geführten Bande waren die Kommunikationswege und „Befehlsketten“ klar hierarchisch strukturiert.
Die professionelle Struktur der vorliegenden Bande mit bewusst gewählten Bezügen ins Ausland, konkret nach Albanien, und die großen Mengen an Cannabis schließen trotz der vorliegenden Strafmilderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falles für den Angeklagten U. in Bezug auf alle fünf Taten aus.
Im Strafrahmen von zwei bis 15 Jahren war für jede der fünf Taten eine angemessene Einzelstrafe zu bilden, wobei erneut alle für und gegen den Angeklagten U. sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen wurden. In der Binnendifferenzierung der einzelnen Taten untereinander hat die Kammer insbesondere die jeweils betroffene Menge an Cannabis bzw. THC berücksichtigt. Im Rahmen dieser Abwägung hat die Kammer sodann folgende Einzelstrafen verhängt:
Tat (RV., Ernte Monat 0000): 4 Jahre und 6 Monate
Tat (RV., Ernte Monat 0000): 3 Jahre und 9 Monate
Tat (GK., Ernte Monat/Monat 0000): 3 Jahre und 9 Monate
Tat (GK., Ernte Monat 0000): 3 Jahre und 6 Monate
Tat (GK., Durchsuchung 00.00.0000): 3 Jahre und 6 Monate
Aus diesen fünf Einzelstrafen war unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelstrafe als Einsatzstrafe (hier Tat 1: 4 Jahre und 6 Monate) eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich bei allen fünf Taten um gleichgelagerte Taten gehandelt hat, die innerhalb von lediglich sechs Monaten begangen wurden. Dies sprach für einen recht straffen Strafzusammenzug und damit eine lediglich moderate Erhöhung der Einsatzstrafe.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten U. sprechenden Umstände hat die Kammer daher für den Angeklagten U. eine Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren und sechs Monaten
als tat- und schuldangemessen erachtet.
Angeklagter I.
Bezüglich des Angeklagten I. war bei allen fünf Taten jeweils der Strafrahmen des § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG zugrunde zu legen, der grundsätzlich Freiheitsstrafe von zwei bis 15 Jahren vorsieht.
Die Kammer hat zunächst für alle Taten das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 34 Abs. 4, 2. Halbsatz KCanG geprüft, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Im Ergebnis hat die Kammer dies jedoch vor allem aufgrund der großen bei den Taten gegenständlichen Menge an Cannabis - die im Betäubungsmittel- und Cannabisstrafrecht einen wesentlichen Strafzumessungsgrund darstellt - für alle Taten verneint.
Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, wobei eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist (siehe oben unter V. 1.).
Zugunsten des Angeklagten I. war zu berücksichtigen, dass er sich geständig eingelassen hat und bisher nicht vorbestraft ist. Er hatte in der Bandenstruktur eine dem Angeklagten U. untergeordnete Rolle. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation in seiner Heimat hatte er auf schnell verdientes gutes Geld durch seine Bandenbeteiligung gehofft. Er ist durch die für die Bande unerwartete Situation, dass der gesondert Verfolgte GA. es im Frühjahr 0000 nicht mehr schaffte, nach Deutschland einzureisen, in der Stellung innerhalb der Bande - zunächst eher aus der Not heraus - aufgestiegen, hatte sich dann aber in der Position bewährt und uneingeschränktes Vertrauen des Angeklagten U. genossen. Er war am Gewinn nicht beteiligt, sondern arbeitete für einen fest vereinbarten Lohn, den er von dem Angeklagten U. erhielt. Bei Tat 5 ist ergänzend zu berücksichtigen, dass das Cannabis bzw. Marihuana nicht in den Verkehr gelangt ist.
Zu seinen Lasten waren die erheblichen Mengen an Cannabis zu berücksichtigen, die den Taten zugrunde liegen. Bei Tat 1 mit 52 kg Cannabis war es das 346-fache der nicht geringen Menge an THC, bei Tat 2 mit 22 kg Cannabis das 160-fache der nicht geringen Menge an THC, bei Tat 3 mit 21 kg Cannabis das 140-fache der nicht geringen Menge an THC und bei Tat 4 mit 15 kg Cannabis war es das 86-fache der nicht geringen Menge an THC. Bei Tat 5 war zu berücksichtigen, dass sich die bei der polizeilichen Durchsuchung vorgefundenen Jungpflanzen mitten im Anbauzyklus befanden. Aufgrund ihres wachstumsbedingt noch recht geringen THC-Gehaltes mit insgesamt 50,9 g THC handelte es sich hier lediglich um das 6-fache der nicht geringen Menge an THC. Allerdings ist diesbezüglich zu beachten, dass sich insgesamt 1.776 gesunde Jungpflanzen in der professionell ausgestatteten Plantage in GK. befunden haben, mit denen sicherlich eine mindestens mit Tat 4 vergleichbare Ernte hätte erzielt werden können.
Die Größe der vorliegenden Bande mit Auslandsbezug nach Albanien wirkte sich im Rahmen der Strafzumessung ebenfalls aus. Eine Bande ist bereits mit einem Zusammenschluss von mindestens drei Personen tatbestandlich gegeben. Vorliegend bestand die Bande neben dem Angeklagten I. selbst jedenfalls aus dem Angeklagten U., dem gesondert Verfolgten ZX., dem bisher nicht identifizierten „XM.“ aus Albanien, den Angeklagten V. und W., ihren ....sbrüdern VK. W. und KV. V. und dem gesondert Verfolgten FN. GA.. Als einziger der dem Angeklagten U. unterstellten „Mitarbeiter“ hatte der Angeklagte I. persönlichen Kontakt zu dem gesondert Verfolgten ZX., der seinen Bruder bereits im Jahr 2021 auf einer damaligen Cannabis-Plantage in RV. beschäftigt hatte. Mit seinem Freund, dem Angeklagten E., wurde dem Angeklagten I. von der Bande die Möglichkeit eröffnet, weitere Personen in die Geschäftstätigkeit mit einzubeziehen, was seine Stellung in der Struktur zeigt. Neben der Plantagentätigkeit bei den Ernten war der Angeklagte I. von dem Angeklagten U. auch in die Verkaufsgeschäfte eingebunden, indem I. das Cannabis zu den Treffpunkten mit den Kunden transportierte, was ihm einen Einblick in die Absatzgeschäfte der produzierten Ware gewährte. Zudem besorgte er im Auftrag des Angeklagten U. die Pflanzen und das benötigte Material wie Dünger, Leuchtmittel etc., dies zum Teil auch im Ausland, etwa in den QK.. Darüber hinaus übernahm er auch die persönliche Versorgung der Anbauer der Plantage in GK.. Für diese Tätigkeiten war ihm von dem gesondert Verfolgten ZX. ein Pkw zur Verfügung gestellt worden. Insgesamt war der Angeklagte I. in sämtliche Prozesse vom Anbau über die Ernte bis zum Verkauf des fertigen Produktes in die Strukturen der Bande stark eingebunden. Er lagerte das produzierte Cannabis auch teilweise und kurzzeitig in der ihm von der Bande zur Verfügung gestellten Wohnung in der OG.-Straße in B.. Er hat bei den Taten 1. bis 4. jeweils zwei Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht.
Die professionelle Struktur der vorliegenden Bande mit bewusst gewählten Bezügen ins Ausland, konkret nach Albanien, und die großen Mengen an Cannabis schließen trotz der vorliegenden Strafmilderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falles für den Angeklagten I. in Bezug auf alle fünf Taten aus.
Im Hinblick auf Tat 5 war nunmehr ergänzend in den Blick zu nehmen, dass der Angeklagte I. hier nur Gehilfe und nicht Täter des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge war, mithin neben den vorgenannten allgemeinen Strafmilderungsgründen für diese Tat ein vertypter Strafmilderungsgrund vorliegt. Aber auch unter Berücksichtigung dessen liegt kein erhebliches Überwiegen der Milderungsgründe vor, die die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des minder schweren Falles rechtfertigt. Die Kammer hat jedoch aufgrund des vorliegenden vertypten Strafmilderungsgrundes der Beihilfe den Strafrahmen des § 34 Abs. 4 KCanG nach den allgemeinen Grundsätzen gemäß §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB gemildert und deshalb für Tat 5 einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu 11 Jahren und drei Monaten zugrunde gelegt.
Im zugrunde zu legenden Strafrahmen war für jede der fünf Taten eine angemessene Einzelstrafe zu bilden, wobei erneut alle für und gegen den Angeklagten I. sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen wurden. In der Binnendifferenzierung der einzelnen Taten untereinander hat die Kammer insbesondere die jeweils betroffene Menge an Cannabis bzw. THC berücksichtigt. Im Rahmen dieser Abwägung hat die Kammer sodann folgende Einzelstrafen verhängt:
Tat (RV., Ernte Monat 0000): 3 Jahre
Tat (RV., Ernte Monat 0000): 2 Jahre und 8 Monate
Tat (GK., Ernte Monat/Monat 0000): 2 Jahre und 8 Monate
Tat (GK., Ernte Monat 0000): 2 Jahre und 3 Monate
Tat (GK., Durchsuchung 00.00.0000): 2 Jahre
Aus diesen fünf Einzelstrafen war unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelstrafe als Einsatzstrafe (hier Tat 1: 3 Jahre) eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich bei allen fünf Taten um gleichgelagerte Taten gehandelt hat, die innerhalb von lediglich sechs Monaten begangen wurden. Dies sprach für einen recht straffen Strafzusammenzug und damit eine lediglich moderate Erhöhung der Einsatzstrafe.
Unter Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände hat die Kammer daher für den Angeklagten I. eine Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und zehn Monaten
als tat- und schuldangemessen erachtet.
Angeklagter V.
Bezüglich des Angeklagten V. war bei allen vier Taten (Taten 1. bis 4.) jeweils der Strafrahmen des § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG zugrunde zu legen, der grundsätzlich Freiheitsstrafe von zwei bis 15 Jahren vorsieht.
Die Kammer hat zunächst für alle Taten das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 34 Abs. 4, 2. Halbsatz KCanG geprüft, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Im Ergebnis hat die Kammer dies jedoch vor allem aufgrund der großen bei den Taten gegenständlichen Menge an Cannabis - die im Betäubungsmittel- und Cannabisstrafrecht einen wesentlichen Strafzumessungsgrund darstellt - für alle Taten verneint.
Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, wobei eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist (siehe oben unter V. 1.).
Zugunsten des Angeklagten V. war zu berücksichtigen, dass er sich geständig eingelassen hat, die Taten bereut und bisher nicht vorbestraft ist. Er hatte in der Bandenstruktur eine dem Angeklagten U. untergeordnete Rolle. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation in seiner Heimat hatte er auf schnell verdientes gutes Geld durch seine Bandenbeteiligung gehofft. Darüber hinaus war auch sein ....sbruder in die Bande eingebunden, was ihm den Einstieg in die Struktur sicherlich erleichtert hat. Er ist durch die für die Bande unerwartete Situation, dass der gesondert Verfolgte GA. es im Frühjahr 0000 nicht mehr schaffte, nach Deutschland einzureisen, in der Stellung innerhalb der Bande - zunächst eher aus der Not heraus - zum Objektverantwortlichen der Plantage in RV. aufgestiegen, hatte sich dann aber in der Position bewährt und uneingeschränktes Vertrauen des Angeklagten U. genossen. Er war am Gewinn nicht beteiligt, sondern arbeitete für einen fest vereinbarten Lohn, den er von dem Angeklagten U. erhielt. Anders als der Angeklagte I., der stets in einer Wohnung übernachten durfte und ein Fahrzeug von ZX. zur Verfügung gestellt bekommen hatte, musste der Angeklagte V. teilweise auch nachts in der Plantage in RV. bleiben und diese bewachen, war also von der Bande nicht ganz so komfortabel ausgestattet worden wie der Angeklagte I.. Bei den Taten 3 und 4 hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er in den Betrieb der Plantage in GK. nicht eingebunden war, sondern lediglich aufgrund seiner botanischen Expertise im Umgang mit Cannabispflanzen als Objektverantwortlicher der Plantage in RV. für die Ernte dort arbeitete, bei der alle verfügbaren „Mitarbeiter“ der Bande benötigt wurden. Über die Plantagentätigkeit hinaus war der Angeklagte V. nicht in die weiteren Verkaufsgeschäfte eingebunden.
Zu seinen Lasten waren die erheblichen Mengen an Cannabis zu berücksichtigen, die den Taten zugrunde liegen. Bei Tat 1 mit 52 kg Cannabis war es das 346-fache der nicht geringen Menge an THC, bei Tat 2 mit 22 kg Cannabis das 160-fache der nicht geringen Menge an THC, bei Tat 3 mit 21 kg Cannabis das 140-fache der nicht geringen Menge an THC und bei Tat 4 mit 15 kg Cannabis war es das 86-fache der nicht geringen Menge an THC.
Die Größe der vorliegenden Bande mit Auslandsbezug nach Albanien wirkte sich im Rahmen der Strafzumessung ebenfalls aus. Eine Bande ist bereits mit einem Zusammenschluss von mindestens drei Personen tatbestandlich gegeben. Vorliegend bestand die Bande neben dem Angeklagten V. und seinem ....sbruder jedenfalls aus dem Angeklagten U., dem gesondert Verfolgten ZX., dem bisher nicht identifizierten „XM.“ aus Albanien, den Angeklagten I. und W. und den gesondert verfolgten VK. W. und FN. GA.. Der Angeklagte V. kannte zudem den albanischen Kopf der Bande, den „XM.“, persönlich. Im Monat 0000 wurde er von dem Angeklagten U. für wenige Tage nach Albanien geschickt, um dem „XM.“ persönlich Geld zu übergeben, was der Angeklagte V. auch so umsetzte. Mit seinem Freund, dem Angeklagten J., wurde dem Angeklagten V. von der Bande die Möglichkeit eröffnet, weitere Personen in die Geschäftstätigkeit mit einzubeziehen, was seine Stellung in der Struktur zeigt. Neben dem zweimaligen Anbau von 2.517 Pflanzen in der Plantage in RV., für den der Angeklagte V. federführend zuständig war, hat er bei allen vier Erntevorgängen (2 x RV., 2 x GK.) mitgewirkt. Er lagerte das produzierte Cannabis auch teilweise und kurzzeitig in der ihm zur Verfügung gestellten Wohnung in der AW.-straße in B.. Bei den Taten 1 und 2 hat der Angeklagte V. damit drei Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht. Bei den Taten 3 und 4 waren es zwei Straftatbestände tateinheitlich.
Die professionelle Struktur der vorliegenden Bande mit bewusst gewählten Bezügen ins Ausland, konkret nach Albanien, und die großen Mengen an Cannabis schließen trotz der vorliegenden Strafmilderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falles für den Angeklagten V. in Bezug auf alle vier Taten aus.
Im zugrunde zu legenden Strafrahmen war für jede der vier Taten eine angemessene Einzelstrafe zu bilden, wobei erneut alle für und gegen den Angeklagten V. sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen wurden. In der Binnendifferenzierung der einzelnen Taten untereinander hat die Kammer insbesondere die jeweils betroffene Menge an Cannabis bzw. THC berücksichtigt. Im Rahmen dieser Abwägung hat die Kammer sodann folgende Einzelstrafen verhängt:
Tat (RV., Ernte Monat 0000): 3 Jahre
Tat (RV., Ernte Monat 0000): 2 Jahre und 8 Monate
Tat (GK., Ernte Monat/Monat 0000): 2 Jahre
Tat (GK., Ernte Monat 0000): 2 Jahre
Bei den Taten 3 und 4 handelt es sich um die Mindeststrafe, die jedoch in Anbetracht der besonderen Situation, wie es zu diesen Taten des Angeklagten V. gekommen ist, s.o., angemessen ist.
Aus diesen vier Einzelstrafen war unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelstrafe als Einsatzstrafe (hier Tat 1: 3 Jahre) eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich bei allen vier Taten um gleichgelagerte Taten gehandelt hat, die innerhalb von lediglich knapp sechs Monaten begangen wurden. Dies sprach für einen recht straffen Strafzusammenzug und damit eine lediglich moderate Erhöhung der Einsatzstrafe.
Unter Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände hat die Kammer daher für den Angeklagten V. eine Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und sechs Monaten
als tat- und schuldangemessen erachtet.
Angeklagter W.
Bezüglich des Angeklagten W. war bei beiden Taten (Taten 4. und 5.) jeweils der Strafrahmen des § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG zugrunde zu legen, der grundsätzlich Freiheitsstrafe von zwei bis 15 Jahren vorsieht.
Die Kammer hat zunächst für alle Taten das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 34 Abs. 4, 2. Halbsatz KCanG geprüft, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Im Ergebnis hat die Kammer dies jedoch vor allem aufgrund der großen bei den Taten gegenständlichen Menge an Cannabis - die im Betäubungsmittel- und Cannabisstrafrecht einen wesentlichen Strafzumessungsgrund darstellt - für beide Taten verneint.
Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, wobei eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist (siehe oben unter V., 1.).
Zugunsten des Angeklagten W. war zu berücksichtigen, dass er sich geständig eingelassen hat, die Tat bereut und bisher nicht vorbestraft ist. Er hatte in der Bandenstruktur eine dem Angeklagten U. untergeordnete Rolle. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation in seiner Heimat hatte er auf schnell verdientes gutes Geld durch seine Bandenbeteiligung gehofft. Darüber hinaus war auch sein ....sbruder in die Bande eingebunden, was ihm den Einstieg in die Struktur sicherlich erleichtert hat. Er kam als Ablöse für seinen Bruder erst Mitte Monat nach Deutschland, der zuvor als Objektverantwortlicher in der Plantage in GK. zuständig war. Damit kam er passend zur anstehenden Ernte in der Plantage in GK. (Tat 4).
Er war trotz anderweitiger Hoffnung am Gewinn nicht beteiligt, sondern arbeitete für einen fest vereinbarten Lohn, den er von dem Angeklagten U. erhielt. Er hielt sich nahezu durchgehend in der Plantage in GK. auf, wo er von dem Angeklagten I. mit den von ihm benötigten Lebensmitteln und Plantagenequipment auf seine Bestellung hin versorgt wurde. Seine Unterbringung war im Vergleich zu den anderen in Deutschland tätigen Bandenmitgliedern dadurch die Schlechteste. Über die Plantagentätigkeit hinaus war der Angeklagte W. nicht in die weiteren Verkaufsgeschäfte eingebunden. Bei Tat 5 ist ergänzend zu berücksichtigen, dass das Cannabis bzw. Marihuana nicht in den Verkehr gelangt ist.
Zu seinen Lasten waren die erheblichen Mengen an Cannabis zu berücksichtigen, die den beiden Taten zugrunde liegen. Bei Tat 4 war es mit 15 kg Cannabis das 86-fache der nicht geringen Menge an THC. Bei Tat 5 war zu berücksichtigen, dass sich die bei der polizeilichen Durchsuchung vorgefundenen Jungpflanzen mitten im Anbauzyklus befanden. Aufgrund ihres wachstumsbedingt noch recht geringen THC-Gehaltes mit insgesamt 50,9 g THC handelte es sich hier lediglich um das 6-fache der nicht geringen Menge an THC. Allerdings ist diesbezüglich zu beachten, dass sich insgesamt 1.776 gesunde Jungpflanzen in der professionell ausgestatteten Plantage in GK. befunden haben, mit denen sicherlich eine mindestens mit Tat 4 vergleichbare Ernte hätte erzielt werden können. Der Anbau bei Tat 5 hat sich über einen deutlich längeren Zeitraum erstreckt hat als die Ernte bei Tat 4, die zudem noch unter Federführung des gesondert Verfolgten VK. W. stattgefunden hatte. Bei Tat 5 war ausschließlich der Angeklagte W. der Verantwortliche.
Die Größe der vorliegenden Bande mit Auslandsbezug nach Albanien wirkte sich im Rahmen der Strafzumessung ebenfalls aus. Eine Bande ist bereits mit einem Zusammenschluss von mindestens drei Personen tatbestandlich gegeben. Vorliegend bestand die Bande neben dem Angeklagten und seinem gesondert Verfolgten ....sbruder jedenfalls aus dem Angeklagten U., dem gesondert Verfolgten ZX., dem bisher nicht identifizierten „XM.“ aus Albanien, den Angeklagten V. und I. und den gesondert Verfolgten KV. V. und FN. GA.. Aufgrund seiner Expertise im Cannabisanbau und der ihm bekannt gewordenen Probleme bei den vorherigen Anbauzyklen schrieb er sowohl für die Plantage in GK. als auch für die Plantage in RV. neue Düngepläne, die in beiden Plantagen ausgehängt wurden. Sein Düngeplan für RV. sollte für den am 00.00.0000 unmittelbar bevorstehenden neuen Anbauzyklus angewandt werden, wozu es jedoch nicht mehr kam. Insofern brachte sich der Angeklagte W. eigeninitiativ überobligatorisch in die Bande ein. Bei beiden Taten hat der Angeklagte W. zwei Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht.
Die professionelle Struktur der vorliegenden Bande mit bewusst gewählten Bezügen ins Ausland, konkret nach Albanien, und die großen Mengen an Cannabis schließen trotz der vorliegenden Strafmilderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falles für den Angeklagten W. in Bezug auf beide Taten aus.
Im zugrunde zu legenden Strafrahmen war für jede der beiden Taten eine angemessene Einzelstrafe zu bilden, wobei erneut alle für und gegen den Angeklagten W. sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen wurden. Im Rahmen dieser Abwägung hat die Kammer sodann folgende Einzelstrafen verhängt:
Tat (GK., Ernte Monat 0000): 2 Jahre und 3 Monate
Tat (GK., Durchsuchung 00.00.0000): 2 Jahre und 6 Monate
Aus diesen beiden Einzelstrafen war unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelstrafe als Einsatzstrafe (hier Tat 5: 2 Jahre und 6 Monate) eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich bei beiden Taten um gleichgelagerte Taten gehandelt hat, die innerhalb eines sehr engen Zeitfensters von nicht einmal einem Monat begangen wurden. Dies sprach für einen straffen Strafzusammenzug und damit eine lediglich moderate Erhöhung der Einsatzstrafe.
Unter Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände hat die Kammer daher für den Angeklagten W. eine Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und acht Monaten
als tat- und schuldangemessen erachtet.
Angeklagter E.
Bezüglich des Angeklagten E. war bei der von ihm begangenen Tat (Tat 2) der Strafrahmen des als Regelbeispiel normierten § 34 Abs. 3 Nr. 3 KCanG zugrunde zu legen, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.
Die Kammer hatte keine Veranlassung, anzunehmen, dass die Regelwirkung des besonders schweren Falles im vorliegenden Fall entfällt und der Strafrahmen des § 34 Abs. 1 KCanG als Grunddelikt zugrunde zu legen ist. Der besonders schwere Fall wird dadurch bestimmt, dass sich die Tathandlung (hier: das Herstellen von Cannabis) auf eine nicht geringe Menge bezieht. Die Grenze der nicht geringen Menge an THC liegt bei 7,5 g THC. Bei der dem Angeklagten E. anzulastenden Tat 2 ist mit 22 kg Cannabis und 5 % Wirkstoffgehalt das 160-fache der nicht geringen Menge an THC tatgegenständlich. Dies stellt eine so gravierende Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge dar, dass im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung der in § 34 Abs. 3 KCanG normierte besonders schwere Fall den zugrunde zu legenden Strafrahmen vorgibt.
Zugunsten des Angeklagten E. war zu berücksichtigen, dass er sich geständig eingelassen hat und die Tat bereut. Er hatte aufgrund seiner Freundschaft mit dem Angeklagten I. gehofft, in Deutschland schnell viel Geld zu verdienen, wobei er wusste, dass der Angeklagte I. Teil einer albanischen Bande war, die im großen Stil Cannabisplantagen in Deutschland betrieb und das Cannabis auch direkt in Deutschland weiterverkaufte. Diese Tätigkeit der Bande wollte er unterstützen ohne selbst Teil der Bande zu sein. Seinen Lohn für die Teilnahme an der Ernte der Plantage in RV. sollte er direkt von dem Angeklagten U. erhalten.
Zu seinen Lasten waren die erheblichen Mengen an Cannabis zu berücksichtigen, die mit 1.050 g THC der Tat zugrunde lagen. Zudem ist er einschlägig und mit hoher Rückfallgeschwindigkeit vorbelastet. Er stand zur Tatzeit unter laufender Bewährung wegen eines Betäubungsmittelverstoßes mit Kokain. Schließlich hatte er neben dem Angeklagten I. als einziger der Angeklagten die Kontaktdaten des Hauseigentümers der Plantage in GK., eine ebenfalls aus Albanien stammende Person, in seinem Telefon abgespeichert und diesen auch kontaktiert. Bei der Tat hat er zwei Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht.
Im zugrunde zu legenden Strafrahmen war für die Tat eine angemessene Strafe zu bilden, wobei erneut alle für und gegen den Angeklagten E. sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen wurden. Insofern hält die Kammer daher für den Angeklagten E. eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr und zehn Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Die verhängte Freiheitsstrafe konnte nicht gem. § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Dem Angeklagten E. kann bereits keine günstige Sozialprognose gestellt werden. Es ist nicht zu erwarten, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei hat die Kammer die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen berücksichtigt, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Der Angeklagte E. war erstmals vom Amtsgericht Hannover am 22.05.2024 wegen eines am Vortag begangenen Kokain-Deliktes im beschleunigten Verfahren zu einer Geldstrafe verurteilt worden, wobei er eine Nacht in Haft verbracht hatte. Bereits am 00.00.0000 beging er die nächste Straftat in Hannover, ebenfalls eine Betäubungsmittelstraftat. Nach Festnahme am Tattag befand er sich bis zur Hauptverhandlung am 11.12.2024 auch für diese Tat in Untersuchungshaft. Mit Urteilsverkündung des Amtsgerichts Hannover vom 11.12.2024 und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten unter Strafausetzung zur Bewährung wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen. Das Urteil ist seit dem 11.12.2024 rechtskräftig. Für die Begehung hiesiger Tat reiste der Angeklagte E. bereits im Monat 0000 aus QH. wieder nach Deutschland ein. Dies zeigt die beeindruckende Rückfallgeschwindigkeit des Angeklagten E. in der Begehung von Cannabis- und Betäubungsmitteldelikten. Selbst verbüßte Untersuchungshaft und die laufende Bewährung konnten ihn nicht davon abhalten, binnen 6 Monaten nach Haftentlassung zur Begehung von Straftaten wieder nach Deutschland einzureisen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass sich der Angeklagte E. dieses Mal allein durch die Verhängung einer Freiheitsstrafe von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen wird. Zur Einwirkung auf ihn ist die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe geboten.
Darüber hinaus sind auch die von § 56 Abs. 2 StGB zusätzlich geforderten besonderen Umstände, die ein positives Bild von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten zeichnen könnten, auch unter Berücksichtigung seiner familiären Situation in QH. nicht ersichtlich.
Angeklagter J.
Bezüglich des Angeklagten J. war bei der von ihm begangenen Tat (Tat 2) der Strafrahmen des als Regelbeispiel normierten § 34 Abs. 3 Nr. 3 KCanG zugrunde zu legen, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.
Die Kammer hatte keine Veranlassung, vorliegend anzunehmen, dass die Regelwirkung des besonders schweren Falles hier entfällt und der Strafrahmen des § 34 Abs. 1 KCanG als Grunddelikt zugrunde zu legen ist. Der besonders schwere Fall wird dadurch bestimmt, dass sich die Tathandlung (hier: das Herstellen von Cannabis) auf eine nicht geringe Menge bezieht. Die Grenze der nicht geringen Menge an THC liegt bei 7,5 g THC. Bei der dem Angeklagten J. anzulastenden Tat 2 ist mit 22 kg Cannabis und 5 % Wirkstoffgehalt das 160-fache der nicht geringen Menge an THC tatgegenständlich. Dies stellt eine so gravierende Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge dar, dass im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung der in § 34 Abs. 3 KCanG normierte besonders schwere Fall den zugrunde zu legenden Strafrahmen vorgibt.
Zugunsten des Angeklagten J. war zu berücksichtigen, dass er sich geständig eingelassen hat und nicht vorbestraft ist. Er hatte aufgrund seiner Freundschaft mit dem Angeklagten V. gehofft, in Deutschland schnell viel Geld zu verdienen, wobei er wusste, dass der Angeklagte V. Teil einer albanischen Bande war, die im großen Stil Cannabisplantagen in Deutschland betrieb und das Cannabis auch direkt in Deutschland weiterverkaufte. Diese Tätigkeit der Bande wollte er unterstützen ohne selbst Teil der Bande zu sein. Seinen Lohn für die Teilnahme an der Ernte der Plantage in RV. sollte er direkt von dem Angeklagten U. erhalten.
Zu seinen Lasten waren die erheblichen Mengen an Cannabis zu berücksichtigen, die mit 1.050 g THC der Tat zugrunde lagen. Bei der Tat hat er zwei Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht.
Im zugrunde zu legenden Strafrahmen war für die Tat eine angemessene Strafe zu bilden, wobei erneut alle für und gegen den Angeklagten J. sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen wurden. Insofern hält die Kammer daher für den Angeklagten J. eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Die verhängte Freiheitsstrafe konnte gem. § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Dem Angeklagten J. kann eine günstige Sozialprognose gestellt werden. Es ist zu erwarten, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei hat die Kammer die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen berücksichtigt, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Er ist nicht vorbestraft und hat in dieser Sache vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 Untersuchungshaft verbüßt. Ihm ist daher eindrucksvoll vor Augen geführt worden, was Strafhaft bedeutet. Darüber hinaus sind auch die von § 56 Abs. 2 StGB zusätzlich geforderten besonderen Umstände vor allem in der Persönlichkeit des Angeklagten vorhanden. Er bereut die Tat augenscheinlich und wird im Kreis seiner Familie in Albanien, wo er sich bisher stets aufgehalten hat, gut aufgenommen. Auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Strafe nicht.
VI. Einziehung und Wertersatzeinziehung
Angeklagter U.
Gegen den Angeklagten U. war nach § 73 Abs. 1 StGB die Einziehung von Bargeld in Höhe von 15.555,00 Euro als Taterträge anzuordnen. Dieses Geld ist im Rahmen der polizeilichen Wohnungsdurchsuchung in der von dem Angeklagten U. und seiner Familie bewohnten Wohnung am 00.00.0000 aufgefunden worden. Es ist eindeutig ausschließlich dem Angeklagten U. zuzuordnen. Dieser hatte die Nacht zuvor im Wohnzimmer auf dem Sofa geschlafen. In der noch am Vorabend von ihm getragenen Jeanshose, die direkt neben seiner Schlafstätte lag, wurden 555,00 Euro an Scheingeld in der rechten Hosentasche und 600,00 Euro an Scheingeld in der linken Hosentasche - insgesamt damit 1.155,00 Euro - aufgefunden.
In dem TV-Lowboard in seinem Wohnzimmer hatte der Angeklagte U. in unmittelbarer Nähe zueinander in einem der Schrankfächer drei Geldscheinbündel aufbewahrt mit einem Gesamtwert von 14.400,00 Euro. Ein Geldscheinbündel von 6.000,00 Euro lag in einem blauen Umschlag, ein weiteres Geldscheinbündel von 7.000,00 Euro und ein drittes Geldscheinbündel von 1.400,00 Euro waren jeweils durch zwei Gummibänder zusammengehalten aufeinandergelegt. Auf das im TV-Lowboard gelagerte Geld, hatte der nicht über legale Einkünfte verfügende Angeklagte U. die Polizeibeamten direkt hingewiesen.
Selbst wenn dieses Geld für eine Reise seiner Frau nach Marokko bestimmt war, erklärt dies nicht die Herkunft des Geldes. Auch die Frau des Angeklagten U. verfügte nicht über legales Einkommen. Die Familie bezog staatliche Unterstützung. Insofern ist die Kammer davon überzeugt, dass auch die dem Angeklagten U. bei Eintreffen der Polizeibeamten sofort in den Sinn gekommenen Geldbeträge im TV-Lowboard aus der illegalen Betäubungsmitteltätigkeit des Angeklagten U., mithin aus den hier gegenständlichen Taten, stammt. Insofern war es einzuziehen.
Darüber hinaus war gegen den Angeklagten U. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 314.445,00 Euro nach § 73 c StGB anzuordnen. Durch die Taten zu 1. bis 4. hat die Bande um den Angeklagten U. insgesamt mindestens 110 kg Cannabis angebaut, hergestellt und gewinnbringend weiterverkauft (Tat 1: 52 kg, Tat 2: 22 kg, Tat 3: 21 kg und Tat 4: 15 kg). Als federführendem Täter mit Gewinnbeteiligung ist dem Angeklagten U. dies insgesamt zuzurechnen. Das Cannabis wurde für mindestens 3.000,00 Euro pro Kilogramm weiterverkauft, weshalb durch die Taten mindestens 330.000,00 Euro erwirtschaftet wurden. Die Kammer hat berücksichtigt, dass die bei dem Angeklagten U. aufgefundenen und eingezogenen 15.555,00 Euro an Bargeld ebenfalls Teil der erwirtschafteten Taterträge sind. Diese Summe war daher bei der Berechnung der Anordnung der Einziehung von Wertersatz abzuziehen, was dementsprechend den angeordneten Betrag in Höhe von 314.445,00 Euro ergibt.
Angeklagter I.
Gegen den Angeklagten I. war nach § 73 Abs. 1 StGB die Einziehung von Bargeld in Höhe von 3.000,00 Euro als Taterträge anzuordnen. Dieses Geld ist im Rahmen der polizeilichen Wohnungsdurchsuchung unter der Anschrift OG.-Straße in B. aufgefunden worden. Es war in eine Mütze eingeschlagen und in der an der Seite hierfür extra aufgeschnittenen Matratze versteckt, auf der der Angeklagte I. zum Zeitpunkt des Eintreffens der Polizeibeamten schlief. Insgesamt handelte es sich hierbei um 4.420 Euro Bargeld. Nach seiner insoweit glaubhaften Einlassung hat der Angeklagte I. angegeben, dass lediglich ein Teilbetrag in Höhe von 3.000,00 Euro sein Entgelt für die Tätigkeit für die Bande waren. Der weitergehende Geldbetrag stamme aus einer anderweitigen Tätigkeit („Schwarzarbeit“) des Angeklagten I. für einen Albaner, der einen Garten- und Landschaftbaubetrieb betreibt. Insofern hat die Kammer sich auf die Einziehung der von dem Angeklagten I. als Taterträge zugestandenen 3.000,00 Euro Bargeld beschränkt.
Angeklagter V.
Gegen den Angeklagten V. war die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.000,00 Euro nach § 73 c StGB anzuordnen. Diese Summe entspricht dem von ihm zugestandenen erhaltenen Lohn für die von ihm für die Bande verrichteten Tätigkeiten. Zudem gibt es vom 00.00.0000 Nachweise von Geldtransfers über den Dienstleister „EU.“ in dieser Höhe an die Familie des Angeklagten V. (1.000 Euro an den Vater Man V. und 1.000 Euro an KV. V.) nach Albanien.
Angeklagter J.
Gegen den Angeklagten J. war die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 200,00 Euro nach § 73 c StGB anzuordnen. Diese Summe entspricht dem von ihm glaubhaft zugestandenen erhaltenen Lohn für die von ihm für die Bande verrichteten Tätigkeiten.
VII. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung folgt für alle sechs Angeklagten aus § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.
Nachdem gegen den Angeklagten V. mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren im Hinblick auf die Tat zu Ziffer 5 nach § 154 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 StPO (vorläufig) eingestellt worden war, hat die Kammer im Hauptverhandlungstermin am 23.04.2026 diesbezüglich eine abweichende Kostenentscheidung getroffen. Dies war bei der Kostentenorierung wie erfolgt zu berücksichtigen.
K. S.