Rechtsprechung / LG Arnsberg / 2018

LG Arnsberg Beschluss vom 10.07.2018 – 4 O 387/15

ECLI:DE:LGAR:2018:0710.4O387.15.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

wird festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender

Vergleich

zustande gekommen ist:

1

Der Beklagte zahlt an die Klägerin 20.000,00 EUR.

2

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-arnsberg/2018-07-10/4-o-387-15#rd_1

Damit sind alle Ansprüche der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Vertrag vom 29.01.2014 und aus dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Arnsberg, Az.: I-4 O 387/15 sowie alle zwischen den Parteien bestehenden Ansprüche abgegolten, bekannt oder nicht bekannt, in die Überlegungen der Parteien einbezogen oder nicht, vorhersehbar oder nicht vorhersehbar.

4

Der Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich wird auf jeweils 23.387,80 EUR festgesetzt.