Tenor§
wird festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender
Vergleich
zustande gekommen ist:
1
Der Beklagte zahlt an die Klägerin 20.000,00 EUR.
2
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3
Damit sind alle Ansprüche der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Vertrag vom 29.01.2014 und aus dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Arnsberg, Az.: I-4 O 387/15 sowie alle zwischen den Parteien bestehenden Ansprüche abgegolten, bekannt oder nicht bekannt, in die Überlegungen der Parteien einbezogen oder nicht, vorhersehbar oder nicht vorhersehbar.
4
Der Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich wird auf jeweils 23.387,80 EUR festgesetzt.