Rechtsprechung / LAG Schleswig-Holstein / 1. Kammer / 2014

LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 22.07.2014 – 1 Sa 49/14

1. Kammer · ECLI:DE:LARBGSH:2014:0722.1SA49.14.0A

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Leitsatz

1. Fügt der Arbeitgeber bei Übersendung des bereits unterschriebenen Arbeitsvertrags diesem ein zweiseitiges Schriftstück bei, das mit "Arbeitsvertragliche Randbedingungen" überschrieben ist, und enthält dieses u.a. eine Regelung über die Gewährung eines variablen Entgeltanteils an Vertriebsmitarbeiter auf der Basis einer Zielvereinbarung, so darf der als Vertriebsmitarbeiter eingestellte Arbeitnehmer davon ausgehen, dass ihm mit der Übersendung die Vereinbarung eines zusätzlichen, nicht im Arbeitsvertrag vereinbarten variablen Gehalts auf Basis jährlich zu treffender Zielvereinbarungen angeboten wird.(Rn.40) 2. Dieses Angebot nimmt der Arbeitnehmer jedenfalls durch die widerspruchslose Arbeitsaufnahme nach Übersendung des Arbeitsvertrags und der Arbeitsvertraglichen Randbedingungen an.(Rn.56) 3. Macht der Arbeitgeber in der Folgezeit den Abschluss einer Zielvereinbarung von einer Änderung des Arbeitsvertrags abhängig und kommt es nicht zu einer Zielvereinbarung, ist dies vom Arbeitgeber zu vertreten.(Rn.72) 4. Zur Ermittlung des dem Arbeitnehmer entgangenen Bonus ist festzustellen, welche Zielvereinbarung die Parteien bei pflichtgemäßem Verhalten des Arbeitgebers getroffen hätten, und in welchem Maße der Arbeitnehmer die vereinbarten Ziele erfüllt hätte.(Rn.79) 5. Wird ein Auftrag von mehreren Mitarbeitern gemeinsam akquiriert und gibt es für diesen Fall keine innerbetrieblichen Regelungen, richtet sich die Zuordnung des Auftrags an die Mitarbeiter nach den Grundsätzen von Treu und Glauben. Diese schließen es aus, den Auftrag nur dem Vertriebsleiter zuzuordnen, wenn auch nachgeordnete Mitarbeiter an der Auftragsgewinnung in nennenswertem Umfang beteiligt waren. Ggf. ist die Auftragssumme verhältnismäßig auf die beteiligten Mitarbeiter aufzuteilen. Das kann bei entsprechend hoher Auftragssumme auch dazu führen, dass mehrere Mitarbeiter den maximal erreichbaren Bonus erhalten.(Rn.89)

Tenor§

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 12.12.2013 - 5 Ca 1210 d/13 - geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.086,-- € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 1. April 2013 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits (beide Rechtszüge).

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand§

Randnummer1

Der Kläger macht einen Anspruch auf restliche Sonderzahlung für das Jahr 2012 geltend.

Randnummer2

Er ist seit dem 01.06.2009 auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags (Bl. 10 - 15 d. A.) bei der Beklagten als „Sales-Manager“ in der Vertriebsabteilung zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 6.043,-- € beschäftigt. Im Arbeitsvertrag befinden sich keine Vereinbarungen über die Gewährung von Leistungsprämien. Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise:

Randnummer3

§ 16 - Ergänzende Anwendung der Arbeitsordnung und Betriebsvereinbarungen

Für das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters gelten im übrigen die Vorschriften der Arbeitsordnung sowie der sonstigen Betriebsvereinbarungen der Firma ergänzend.

…

Randnummer4