Rechtsprechung / LAG Rheinland-Pfalz / 2017

LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 28.12.2017 – 5 Ta 212/17

ECLI:DE:LAGRLP:2017:1228.5Ta212.17.00

ArbeitsrechtRheinland-PfalzArbeitsrecht Rheinland-PfalzVolltext

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1. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22. November 2017, Az. 8 Ga 13/17, unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:

Der Gegenstandswert für das einstweilige Verfügungsverfahren wird auf € 7.558,35 festgesetzt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer mit der Maßgabe zu tragen, dass die zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt wird.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2017-12-28/5-ta-212-17#rd_1

Der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers begehrt in eigenem Namen die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes seiner anwaltlichen Tätigkeit.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2017-12-28/5-ta-212-17#rd_2

Mit seinem am 22.09.2017 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen Antrag hat der Verfügungskläger die vorläufige Untersagung einer Stellenbesetzung bei der Verfügungsbeklagten verlangt. Die ausgeschriebene Stelle soll nach Entgeltgruppe 15 TVöD (VKA) vergütet werden. Der Verfügungskläger hat beantragt,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2017-12-28/5-ta-212-17#rd_3

es der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung zu untersagen, die Stelle als Referatsleiter/in des Referats Grünflächen zu besetzen, bevor im Hauptsacheverfahren hierüber entschieden ist, und eine mögliche Stellenbesetzerin durch Umsetzung bzw. Änderungskündigung bis zu einer zutreffenden Auswahlentscheidung zu entfernen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2017-12-28/5-ta-212-17#rd_4

Am 20.10.2017 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich. Die Verfügungsbeklagte verpflichtete sich, die ausgeschriebene Stelle einstweilen nicht zu besetzen, bevor im Hauptsacheverfahren vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern (Az. 8 Ca 971/17) eine erstinstanzliche Entscheidung ergangen ist.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2017-12-28/5-ta-212-17#rd_5

Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit mit Beschluss vom 22.11.2017 auf € 6.331,60 fest. Dieser Betrag entspreche einem Bruttomonatsentgelt nach EG 15 Stufe 6 TVöD. Dagegen wendet sich der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers mit seiner am 30.11.2017 eingegangenen Beschwerde. Er ist der Ansicht, der Gegenstandswert sei auf ein Vierteljahresverdienst nach EG 15 TVöD festzusetzen, der sich auf ca. € 15.900,00 (Mittelwert) belaufe dürfte.

6

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 01.12.2017 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2017-12-28/5-ta-212-17#rd_6

Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers (Beschwerdeführers) ist teilweise begründet. Der Gegenstandswert seiner anwaltlichen Tätigkeit war auf € 7.558,35 festzusetzen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2017-12-28/5-ta-212-17#rd_7

Nach Ziff. I.15 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit (in der überarbeiteten Fassung vom 05.04.2016; NZA 2016, 926) ist bei der Geltendmachung eines Einstellungsanspruchs ein Vierteljahresverdienst zu Grunde zu legen. Dazu zählt auch eine Konkurrentenklage, deren Wert sich nach dem fiktiven Vierteljahresverdienst für die angestrebte (Beförderungs-)Stelle bemisst. Allerdings liegt im einstweiligen Verfügungsverfahren der Streitwert in der Regel unter dem des Hauptsacheverfahrens, weil das Interesse des Verfügungsklägers an der Sicherung eines Anspruchs im Eilverfahren in der Regel nicht dem Befriedigungsinteresse im Hauptsacheverfahren entspricht. Deshalb ist nach Ziff. I.16.2 des Streitwertkatalogs in der Regel ein Abschlag von 50 % des Hauptsachestreitwerts vorzunehmen. Die Beschwerdekammer verkennt nicht, dass der von der Streitwertkommission erarbeitete Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte nicht bindend ist. Sie orientiert ihre Rechtsprechung jedoch im Interesse einer möglichst einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 15.11.2016 - 5 Ta 184/16 - Rn. 18 mwN).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2017-12-28/5-ta-212-17#rd_8

Die Umstände des vorliegenden Falls gebieten keine Abweichung von den Bewertungsansätzen des Streitwertkatalogs. Der begehrte einstweilige Rechtsschutz im Konkurrentenstreit war auf die vorläufige Untersagung der Stellenbesetzung gerichtet. Dadurch wurde die Hauptsache weder präjudiziert noch erledigt, so dass ein Abschlag von 50 % gerechtfertigt ist. Das Interesse des Verfügungsklägers an der Sicherung seines Anspruchs im Eilverfahren entspricht nicht dem Befriedigungsinteresse im Hauptsacheverfahren, das auf eine chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren gerichtet ist.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2017-12-28/5-ta-212-17#rd_9

Nach der Entgelttabelle zum TVöD für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) - gültig vom 01.02.2017 bis zum 28.02.2018 - beträgt das Tabellenentgelt nach EG 15 in Stufe 3 monatlich € 5.038,90 brutto. Es spricht nichts dafür, dass der Verfügungskläger, wenn er im Hauptsacheverfahren obsiegen sollte, nach einer Beförderung in die Entgeltgruppe 15 nach der tariflichen Regelung des § 17 Abs. 4 TVöD sofort der Stufe 6 zuzuordnen wäre. Damit ist von einem Vierteljahresverdienst iHv. € 15.116,70 auszugehen, so dass der Streitwert im vorliegenden Eilverfahren € 7.558,35 beträgt.

III.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2017-12-28/5-ta-212-17#rd_10

Die Kostenentscheidung beruht, soweit die sofortige Beschwerde zurückzuweisen war, auf § 97 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf das teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers wird die nach Ziff. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG).

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 6 Satz 1 RVG).