Rechtsprechung / LAG Rheinland-Pfalz / 2010

LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 12.03.2010 – 1 Ta 28/10

ECLI:DE:LAGRLP:2010:0312.1TA28.10.0A

ArbeitsrechtRheinland-PfalzArbeitsrecht Rheinland-PfalzVolltext

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1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 11.01.2010 - 3 Ca 1498/09 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-03-12/1-ta-28-10#rd_1

Im vorliegenden Verfahren begehrt die Beschwerdeführerin die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren sowie der Geltendmachung eines Anspruchs auf Weiterbeschäftigung.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-03-12/1-ta-28-10#rd_2

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.09.2009 mit einer Bruttomonatsvergütung von durchschnittlich 1.720 Euro beschäftigt. Am 30.09.2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2009.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-03-12/1-ta-28-10#rd_3

Hiergegen erhob die Klägerin am 19.10.2009 Kündigungsschutzklage und begehrte zudem mit dem Klageantrag zu 2) die Weiterbeschäftigung bei der Beklagten.

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Die Parteien haben den Rechtsstreit im Gütetermin vom 12.11.2009 durch Vergleich erledigt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-03-12/1-ta-28-10#rd_4

Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 14.12.2009 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit nach Anhörung mit Beschluss vom 11.01.2010 auf 1.720 Euro fest. Dieser Betrag entspricht einem Bruttomonatsgehalt der Klägerin. Zur Begründung führte das Arbeitsgericht aus, das Arbeitsverhältnis der Klägerin habe im Kündigungszeitpunkt noch keine sechs Monate bestanden, so dass der Gegenstandswert entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt festzusetzen gewesen sei.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-03-12/1-ta-28-10#rd_5

Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 14.01.2010 zugegangenen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten "namens und in Vollmacht der Beklagten" mit am 28.01.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Die beschwerdeführende Beklagte begehrt die Festsetzung eines Gegenstandswertes von 5.160 Euro, was drei Bruttomonatsgehältern der Klägerin entspricht. Zur Begründung führt sie aus, tatsächlich sei die Klägerin nicht erst seit dem 01.09.2009 bei ihr beschäftigt gewesen, sondern bereits seit dem 01.09.2007 bei ihrer Rechtsvorgängerin.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-03-12/1-ta-28-10#rd_6

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beschwerde sei unzulässig, da der Beschwerdeführerin die nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG erforderliche Beschwer fehle. Auch sei die Beschwerde nicht begründet, da die Beschäftigung der Klägerin bei der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht erwähnt worden sei und daher im Rahmen der Wertfestsetzung von der Angabe der Klägerin, sie sei seit dem 01.09.2009 bei der Beklagten beschäftigt gewesen, ausgegangen werden müsse.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-03-12/1-ta-28-10#rd_7

Das Beschwerdegericht hat der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, zur Nichtabhilfeentscheidung Stellung zu nehmen und darauf hingewiesen, dass auch aus Sicht des Beschwerdegerichtes erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin keine Erklärung abgegeben.

II.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-03-12/1-ta-28-10#rd_8

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin nach § 33 Abs. 3 RVG ist unzulässig, da die Beschwerdeführerin durch den Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts nicht beschwert ist.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-03-12/1-ta-28-10#rd_9

Den Beschwerdeschriftsatz hat zwar nicht die Beklagte selbst verfasst, sondern ihre Prozessbevollmächtigten. Diese haben jedoch ausdrücklich erklärt, das Rechtsmittel werde "namens und in Vollmacht der Beklagten" eingelegt. Diese Prozesserklärung ist eindeutig und nicht auslegungsfähig, so dass auch nur die Beklagte als Beschwerdeführerin angesehen werden kann.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-03-12/1-ta-28-10#rd_10

Die Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG setzt eine Beschwer des Rechtsmittelführers als eine besondere Erscheinungsform des Rechtsschutzinteresses voraus.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-03-12/1-ta-28-10#rd_11

Das Rechtsmittel soll dem Beschwerdeführer ermöglichen, eine ihm nachteilige Entscheidung abzuändern. Er muss also die Beseitigung einer Benachteiligung verfolgen (vgl. hierzu LAG Rheinland -Pfalz, Beschl. v. 16.09.2008 - 1 Ta 158/08; Schwab/Weth, ArbGG, 2. Aufl., § 78 Rn. 9 und § 64, Rn. 14 f.).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-03-12/1-ta-28-10#rd_12

Im vorliegenden Fall rügt die Beschwerdeführerin eine zu niedrige Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht und begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes. Ein höherer Gegenstandswert würde jedoch dazu führen, dass der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin eine höhere Vergütung geltend machen könnte. Daher benachteiligt die niedrigere Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht die Beschwerdeführerin nicht, sondern - gerade das Gegenteil ist der Fall - sie begünstigt sie. Die Beschwerdeführerin verfolgt mit ihrer Beschwerde daher nicht die Beseitigung einer sie benachteiligenden Entscheidung und ist damit nicht beschwert, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.08.2009, 1 Ta 190/09 sowie Beschl. v. 21.11.2008, 1 Ta 208/08).

14

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin (§ 97 Abs. 1 ZPO).

15

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 RVG nicht gegeben.