Rechtsprechung / LAG Rheinland-Pfalz / 2009

LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 15.05.2009 – 6 Ta 89/09

ECLI:DE:LAGRLP:2009:0515.6TA89.09.0A

ArbeitsrechtRheinland-PfalzArbeitsrecht Rheinland-PfalzVolltext

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Tenor§

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25.02.2009 - 2 Ca 836/07 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2009-05-15/6-ta-89-09#rd_1

Die gesetzlich vorgesehene Nachprüfung ratenzahlungsfrei gewährter Prozesskostenhilfe führte im vorliegenden Fall zunächst zu einer mit Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.08.2008 erfolgten Festsetzung einer monatlichen Rate in Höhe von 100,00 € bei angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten von insgesamt 962,48 €.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2009-05-15/6-ta-89-09#rd_2

Trotz Zahlungsaufforderung vom 11.08.2008 und Mahnungen vom 18.11.2008 sowie vom 12.01.2009 nahm der beschwerdeführende Kläger die Ratenzahlungen nicht auf. Dies führte zur Aufhebung der mit Beschluss vom 23.05.2007 gewährten Prozesskostenhilfe (Beschluss vom 25.02.2009). Die entsprechende Entscheidung wurde dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten am 26.02.2009 zugestellt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2009-05-15/6-ta-89-09#rd_3

Der am 13.03.2009 eingelegten Beschwerde des Klägers, die ohne Begründung blieb, wurde nicht abgeholfen und dem Landesarbeitsgericht zur abschließenden Prüfung vorgelegt.

4

Innerhalb der im Beschwerdeverfahren eingeräumten Stellungnahmefrist erfolgte keine Reaktion des Klägers.

5

Auf den weiteren Akteninhalt wird Bezug genommen.

II.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2009-05-15/6-ta-89-09#rd_4

Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen den am 26.02.2009 zugestellten Prozesskostenhilfeaufhebungsbeschluss ist n i c h t begründet.

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Die Rechtspflegerin durfte die mit Beschluss vom 23.05.2007 bewilligte Prozesskostenhilfe aufheben.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2009-05-15/6-ta-89-09#rd_5

Nach § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht diese Maßnahme treffen, wenn eine Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist. Die Aufhebung der Bewilligung bewirkt, dass die Vergünstigungen des § 122 ZPO entfallen und der hilfsbedürftige alle ungedeckten Kosten als Antragsteller der Instanz schuldet (vgl. Zöller-Philippi, Zivilprozessordnung, 26. Auflage, § 124 ZPO, Rz. 24).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2009-05-15/6-ta-89-09#rd_6

Nach dem Sachstand des Beschwerdeverfahrens hat der beschwerdeführende Kläger trotz entsprechender Zahlungsaufforderung vom 11.08.2008 und nach Mahnungen vom 18.11.2008 sowie vom 12.01.2009 die festgesetzte monatliche Rate in Höhe von 100,00 € nicht erbracht.

10

Die Beschwerde des Klägers blieb auch während des Beschwerdeverfahrens ohne nähere Begründung.

11

Aus vorstehenden Gründen hat die Rechtspflegerin von dem ihr zustehenden Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht.

12

Gründe für die Zulassung einer weiteren Beschwerde liegen nicht vor.

13

Diese Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.