Rechtsprechung / LAG Rheinland-Pfalz / 2006

LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 19.07.2006 – 8 Ta 131/06

ECLI:DE:LAGRLP:2006:0719.8TA131.06.0A

ArbeitsrechtRheinland-PfalzArbeitsrecht Rheinland-PfalzVolltext

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Der Antrag des Beklagten auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnis-Urteil des Arbeitsgerichts Mainz 16.06.2006 - 2 Ga 14/06 - wird zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2006-07-19/8-ta-131-06#rd_1

Die Zurückweisung des Antrags des beschwerdeführenden Beklagten vom 17.07.2006 (Bl. 59 d.A.) war geboten, weil nicht ausreichend dargelegt wurde, dass die Vollstreckung für den Beschwerdeführer einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (§§ 62 Abs. I S. 2 und 3 ArbGG, 719 Abs. 1 S. 1 ZPO).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2006-07-19/8-ta-131-06#rd_2

Der gesetzliche Begriff des "nicht zu ersetzenden Nachteils" ist durch fehlende Ausgleichsmöglichkeiten mit Geld oder anderen Mitteln bei einem eventuellen Wegfall des Titels gekennzeichnet (vgl. Koch, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 6. Aufl. § 62 ArbGG 60 Rz. 4).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2006-07-19/8-ta-131-06#rd_3

Der Vortrag des Beschwerdeführers erschöpft sich im Wesentlichen in Befürchtungen, die in einer vermeintlich schwereren Durchsetzbarkeit von angeblichen Zahlungsansprüchen liegen können, wenn es zur Vollstreckung aus dem mit Einspruch angegriffenen Versäumnis-Urteil vom 16.06.06 kommt. Solche Befürchtungen sind dem Rechtsbegriff des Nachteils im Sinne von § 61 Abs. I S. 2 ArbGG nicht zuzuordnen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2006-07-19/8-ta-131-06#rd_4

Das Arbeitsgericht hat im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beklagte zur Durchsetzung möglicher Rechte gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen kann.

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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst.