Rechtsprechung / LAG Rheinland-Pfalz / 2005

LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 13.12.2005 – 10 Ta 276/05

ECLI:DE:LAGRLP:2005:1213.10TA276.05.0A

ArbeitsrechtRheinland-PfalzArbeitsrecht Rheinland-PfalzVolltext

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Tenor§

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 09.11.2005, AZ: 6 Ca 2176/05, wird als unzulässig verworfen.

2. Hinsichtlich der vom Kläger erhobenen Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wird die Sache an das Arbeitsgericht zur Entscheidung nach § 78 a ArbGG zurückverwiesen.

Gründe§

1

I. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2005-12-13/10-ta-276-05#rd_1

Nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG sind Beschlüsse entsprechend § 17 a Abs. 2 und 3 GVG über die örtliche Zuständigkeit unanfechtbar. Dies gilt - entgegen der Ansicht des Klägers - nach allgemeiner Meinung nicht nur für solche Beschlüsse, die sowohl den Rechtsweg als auch (zusätzlich) die örtliche Zuständigkeit betreffen. Vielmehr ist eine Entscheidung gerade dann unanfechtbar, wenn sie sich auf einen Ausspruch zur örtlichen Zuständigkeit beschränkt (vgl. Koch, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 6. Auflage, Rd-Ziffer 16).

3

Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2005-12-13/10-ta-276-05#rd_2

II. Soweit der Kläger in seiner Beschwerdeschrift die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht, ist das Verfahren an das Arbeitsgericht zur Entscheidung nach § 78 a ArbGG zurückzuverweisen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2005-12-13/10-ta-276-05#rd_3

Der Kläger hat unter Ziffer 2 seiner Beschwerdeschrift ausdrücklich die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt und diese Rüge auch begründet. Hierüber hat das Arbeitsgericht nicht befunden. Der Nichtabhilfebeschluss vom 22.11.2005 stellt erkennbar keine Entscheidung nach § 78 a ArbGG dar.

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Das Verfahren war daher insoweit an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen.

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III. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.