Rechtsprechung / LAG Rheinland-Pfalz / 2005

LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 31.05.2005 – 4 Ta 109/05

ECLI:DE:LAGRLP:2005:0531.4TA109.05.0A

ArbeitsrechtRheinland-PfalzArbeitsrecht Rheinland-PfalzVolltext

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Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 22.03.2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2005-05-31/4-ta-109-05#rd_1

I. Im Ausgangsverfahren wurde dem Kläger durch den angefochtenen Beschluss Prozesskostenhilfe mit einer monatlichen Ratenzahlung von 60,00 EUR bewilligt. Dabei legte das Arbeitsgericht ein monatliches Arbeitslosengeld von 803,10 EUR zu Grunde, setzte den Freibetrag für den Kläger gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO in Höhe von 442,00 EUR ab, Wohnkosten in Höhe von 150,00 EUR und Versicherungskosten in Höhe von 51,13 EUR. Damit verbleibt ein einsetzbares Einkommen von 159,97 EUR, weshalb Monatsraten von 60,00 EUR angeordnet wurden.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2005-05-31/4-ta-109-05#rd_2

Gegen den am 29.03.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 29.04.2005 eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers, mit der der Kläger geltend macht, er erhalte ein monatliches Arbeitslosengeld in Höhe von 803,10 EUR.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2005-05-31/4-ta-109-05#rd_3

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 06.05.2005 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Der Kläger wurde durch das Landesarbeitsgericht nochmals angehört. Er hat weiterhin seine Auffassung vertreten, dass nur noch ein Betrag in Höhe von 803,10 EUR für die Beurteilung betreffend der Prozesskostenhilfe und der Ratenzahlung maßgebend sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

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II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2005-05-31/4-ta-109-05#rd_4

Der Beschwerdekammer ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Kläger die Auffassung vertritt, das Arbeitsgericht habe eine veränderte wirtschaftliche Lage nicht berücksichtigt. Ausweislich des angefochtenen Beschlusses und der Nichtabhilfeentscheidung wurde das monatliche Arbeitslosengeld in Höhe von 803,10 EUR und nicht etwa ein höherer Betrag der Bemessung zu Grunde gelegt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2005-05-31/4-ta-109-05#rd_5

Dass und inwieweit die sonstige Berechnung des Arbeitsgerichts fehlerhaft sein sollte, hat weder der Kläger dargelegt, noch sind solche Umstände ersichtlich. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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Gründe für eine Zulassung der weiteren Beschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.