Rechtsprechung / LAG Rheinland-Pfalz / 2004

LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 10.11.2004 – 6 Ta 205/04

ECLI:DE:LAGRLP:2004:1110.6TA205.04.0A

ArbeitsrechtRheinland-PfalzArbeitsrecht Rheinland-PfalzVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.07.2004 - AZ: 8 Ca 1051/04 - wird zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2004-11-10/6-ta-205-04#rd_1

1. Der Kläger hat unter Vorlage über die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 11.07.2004 Prozesskostenhilfe für einem im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Urlaubsabgeltungsantrag gestellt, wobei sich aus der vorgelegten Erklärung ergibt, dass dem Kläger, welcher verheiratet ist und zwei Kinder hat 150,-- € an Kindergeld und ca. 1.000,-- € Arbeitslosengeld im Monat zufließt, weswegen das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z. mit Wirkung ab 15.07.2003 bewilligt und eine Ratenzahlung von 175,-- € festgesetzt hat. Wegen der Berechnung wird auf Bl. 2 des Beschlusses Bezug genommen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2004-11-10/6-ta-205-04#rd_2

Nach Zustellung des Beschlusses am 15.07. hat der Kläger mit Gerichtseingang 17.08.2004 sofortige Beschwerde eingelegt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger am 23.08.2004 die eidesstattliche Versicherung beim Amtsgericht Rockenhausen abgegeben habe und nicht in der Lage sei, irgendwelche Raten zu zahlen.

3

Der Kläger hat beantragt,

4

ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichners ohne Ratenzahlung zu bewilligen.

5

Im Einverständnis mit dem Kläger ist die Akte des Amtsgerichtes Rockenhausen - AZ: 1 M 922/04 - beigezogen worden.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2004-11-10/6-ta-205-04#rd_3

2. Die zulässige Beschwerde ist deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss zu Recht von einer Ratenzahlungsverpflichtung des Klägers und auch in der richtigen Höhe, nämlich 175,-- € pro Monat ausgegangen ist.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2004-11-10/6-ta-205-04#rd_4

Das Arbeitsgericht hat die Beträge, die es seinem Rechenwerk zugrunde gelegt hat, der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers entnommen und ist zum richtigen Ergebnis gekommen, da keine weiteren Kosten seitens des Klägers reklamiert worden sind, dass ein anrechenbares Einkommen von 466,-- € verbleibt, was nach § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO zu einer Monatsrate von 175,-- € führt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2004-11-10/6-ta-205-04#rd_5

Die beigezogene Akte des Amtsgerichtes Rockenhausen in der Zwangsvollstreckungssache gegen den Kläger, AZ: 1 M 922/04, belegt außerdem, dass keinerlei Pfändung oder Abtretung irgend welcher Art vorliegen, so dass auch die abgelegte eidesstattliche Versicherung des Klägers am gefundenen Ergebnis nichts ändert. In diesem Zusammenhang weist das Arbeitsgericht zu Recht darauf hin, dass es bei der Frage der Ratenzahlung im PKH-Verfahren um Leistung aus dem laufenden Einkommen geht und die Höhe des Vermögens grundsätzlich dabei keine Rolle spielt.

9

Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt, § 78 Abs. 2 ArbGG.