Rechtsprechung / LAG Hessen / 2014

LAG Hessen Beschluss vom 01.08.2014 – 1 Ta 139/14

ECLI:DE:LAGHE:2014:0801.1TA139.14.0A

ArbeitsrechtHessenArbeitsrecht HessenVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Frankfurt, 25. Februar 2014, 23 Ca 8278/13, Beschluss

Tenor§

Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2014 – 23 Ca 7597/13 – aufgehoben

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für das Verfahren auf € 12.882,43 und für den Vergleich auf € 19.603,80 festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Klägervertreter hat die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen.

Gründe§

1

I.

Die Beschwerde des Klägervertreters hat nur zum Teil Erfolg.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hessen/2014-08-01/1-ta-139-14#rd_1

Mit der Klage hat sich der Kläger zunächst gegen die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 7. November 2013 zum 31. Dezember 2013 gewandt, verbunden mit einem allgemeinen Feststellungsantrag und einem bedingten Weiterbeschäftigungsantrag (für den Fall des Obsiegens der Kündigungsschutzklage) und sodann die Klage im Hinblick auf die außerordentliche Kündigung vom 28. November 2013 wiederum verbunden mit einem bedingten Weiterbeschäftigungsantrag sowie einer bezifferten Zahlungsklage in Höhe von € 3.786,75 wegen Urlaubsabgeltung und von € 1.329,75 Abgeltung seines Zeitguthabens erweitert. Die Monatsbruttovergütung des Klägers bei der Beklagten hatte € 2.247,17 betragen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hessen/2014-08-01/1-ta-139-14#rd_2

Im Termin vom 27. Januar 2014 schlossen die Parteien einen Vergleich mit dem sich aus Bl. 55a d.A. ergebenden Inhalt. Auf Antrag der Parteivertreter setzte das Arbeitsgericht – nach vorheriger Anhörung des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten – den Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich durch Beschluss vom 25. Februar 2014 fest (Bl. 75 d.A.). Gegen diesen, ihm am 3. März 2014 zugegangenen Beschluss hat der Klägervertreter mit einem am 12. März 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 76 d.A.) Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 14. März 2014 (Bl. 78 d.A.) nicht abgeholfen hat. Wegen der Beschwerdebegründung wird auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und im Schriftsatz vom 3. Februar 2014 (Bl. 63 f. d.A.) und wegen der Begründung des Nichtabhilfebeschlusses auf Bl. 78 d.A. verwiesen.

4

II.

Die zulässige Beschwerde des Klägervertreters ist nur teilweise begründet.

5

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren ist auf € 12.882,43 festzusetzen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hessen/2014-08-01/1-ta-139-14#rd_3

Hierbei sind – anders als der Klägervertreter meint – für die beiden Kündigungen keine 6 Gehälter in Ansatz zu bringen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts zu Folgekündigungen erhöht sich der Verfahrenswert durch die verschiedenen angegriffenen Kündigungen nur um € 2.354,17.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hessen/2014-08-01/1-ta-139-14#rd_4

Der Gegenstandswert bemisst sich bei mehreren Kündigungen nach folgenden Grundsätzen: Für eine angegriffene Folgekündigung, die zu keiner Veränderung des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses führt, erfolgt keine Erhöhung des Gegenstandswertes. Führt die weitere Kündigung zu einer Veränderung des Beendigungszeitpunktes, errechnet sich der Wert für jede Folgekündigung aus der Entgeltdifferenz zwischen den verschiedenen Beendigungszeitpunkten, maximal jedoch in Höhe der Vergütung für ein Vierteljahr für jede Folgekündigung. Die erste Kündigung - bewertet nach den vorstehenden Grundsätzen - ist stets die mit dem frühesten Beendigungszeitpunkt, auch wenn sie später ausgesprochen und später angegriffen wird. Insoweit folgt die Beschwerdekammer dem von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog, an dem sie sich im Interesse einer möglichst einheitlichen Wertrechtsprechung in arbeitsgerichtlichen Verfahren nunmehr orientiert (dort I. Nr. 20.3; der Streitwertkatalog 2014 ist veröffentlicht auf der Internetseite des Hessischen Landesarbeitsgerichts unter Service/Wertfestsetzung und abgedruckt in NZA 2014, 745 ff.). Dabei verkennt die Beschwerdekammer nicht, dass der von der Streitwertkommission erarbeitete Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte nicht bindend ist. Sie orientiert ihre Rechtsprechung jedoch im Interesse einer möglichst einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog (vgl. auch LAG Nürnberg vom 12. Dezember 2013 – 4 Ta 133/13, BeckRS 2014, 03679 und vom 21. Juni 2013 – 7 Ta 41/13, BeckRS 2013, 7121; LAG Sachsen vom 28. Oktober 2013 – 4 Ta 172/13, BeckRS 2014, 67070).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hessen/2014-08-01/1-ta-139-14#rd_5

Unter Beachtung dieser Grundsätze zur Bewertung von Folgekündigungen bemisst sich der Wert der Kündigungsschutzklage für die beiden ausgesprochenen Kündigungen auf € 9.095,68 (Veränderung des Beendigungszeitpunktes zwischen der außerordentlichen Kündigung vom 28. November 2013 bis zum 31. Dezember 2013, den Zeitpunkt der Beendigung aufgrund der ordentlichen Kündigung).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hessen/2014-08-01/1-ta-139-14#rd_6

Hinzu kommt ein Betrag von € 2.457,00 sowie von € 1.329,75 aufgrund der bezifferten Zahlungsanträge. Hieraus errechnet sich ein Gesamtverfahrenswert von € 12.882,43.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hessen/2014-08-01/1-ta-139-14#rd_7

Der allgemeine Feststellungsantrag wirkt nach der von der Beschwerdekammer aufgrund der Orientierung an dem Streitwertkatalog 2014 (dort I. Nr. 17.2) vertretenen Rechtsauffassung nicht werterhöhend.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hessen/2014-08-01/1-ta-139-14#rd_8

Der Bewertungsansatz, der im Streitwertkatalog gewählt worden ist, ist nur ein neben anderen Bewertungsansätzen denkbarer. Die Frage der Bewertung des allgemeinen Feststellungsantrags ist von den einzelnen Arbeitsgerichten, insbesondere auch den Beschwerdegerichten und dem Bundesarbeitsgericht, höchst unterschiedlich beantwortet worden. Insoweit kann auf die umfassende Zusammenstellung des Meinungsstands bei Tschöpe/Ziemann/Altenburg, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, Rn A 198 ff. verwiesen werden. Im Rahmen der Ermessensausübung bei der Streitwertfestsetzung ist es aber zu rechtfertigen, diesem Antrag keinen eigenen Streitwert beizumessen, wenn er aus nachvollziehbaren prozesstaktischen Überlegungen gestellt wird, jedoch nicht auf konkrete Beendigungsmaßnahmen ausgerichtet ist. Ohne dass es zu einer Folgekündigung oder einer anderen konkreten Beendigungsmaßnahme kommt, entfaltet dieser Antrag keinen wirtschaftlichen Wert, der über den der gleichzeitig erhobenen Kündigungsschutzklage hinausgeht.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hessen/2014-08-01/1-ta-139-14#rd_9

Deshalb hat die Beschwerdekammer ihre frühere Rechtsprechung zur Bewertung von allgemeinen Feststellungsanträgen im Zusammenhang mit anhängigen Kündigungsschutzanträgen, nach der dieser Antrag in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes bewertet worden ist (vgl. Hess. LAG vom 7. Januar 2001 – 15 Ta 688/04, dokumentiert in juris), aufgegeben. Sie hat, gestützt auf den von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog, an dem sie sich im Interesse einer möglichst einheitlichen Wertrechtsprechung in arbeitsgerichtlichen Verfahren nunmehr orientiert, den allgemeine Feststellungsantrag nicht mehr zusätzlich bewertet, wenn kein konkreter Beendigungstatbestand im Raum steht (vgl. Hess. LAG vom 30.Juli 2014 – 1 Ta 23/14, zur Veröffentlichung vorgesehen, und Hess. LAG vom 11. Februar 2014 – 1 Ta 357/13, dokumentiert in juris; Hess. LAG vom 7. Februar 2014 - 1 Ta 422/13 n.v.); siehe auch Streitwertkatalog 2014 veröffentlicht auf der Internetseite des Hessischen Landesarbeitsgerichts unter Service/Wertfestsetzung, abgedruckt in NZA 2014, 745 ff., dort I. Nr. 17.2). Dabei verkennt die Beschwerdekammer nicht, dass der von der Streitwertkommission erarbeitete Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte nicht bindend ist. Sie orientiert ihre Rechtsprechung jedoch im Interesse einer möglichst einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog (vgl. auch LAG Nürnberg vom 12. Dezember 2013 – 4 Ta 133/13, BeckRS 2014, 03679 und vom 21. Juni 2013 – 7 Ta 41/13, BeckRS 2013, 7121; LAG Sachsen vom 28. Oktober 2013 – 4 Ta 172/13, BeckRS 2014, 67070).

13

Auch im Hinblick auf den Vergleichsmehrwert hat die Beschwerde nur zum Teil Erfolg, da dieser lediglich auf € 19.603,80 festzusetzen ist.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hessen/2014-08-01/1-ta-139-14#rd_10

Die in den Ziffern 4 und 5 des Vergleichs geregelten Zahlungsbeträge wirken nicht werterhöhend. Hierbei handelt es sich nicht um einen Mehrvergleich, da diese Vergütungsansprüche bereits Gegenstand dieser Klage bzw. der im Verfahren 23 Ca 7597/13 gewesen sind. Werterhöhend im Sinne eines Mehrvergleichs ist lediglich ein Betrag von € 2.247,17 für den titulieren Zeugnisanspruch in Ansatz zu bringen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hessen/2014-08-01/1-ta-139-14#rd_11

Ein Vergleichsmehrwert fällt nur an, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden. Dies gilt zum Beispiel, wenn im Rahmen einer verhaltensbedingten Kündigung eine Regelung zum Arbeitszeugnis mit inhaltlichen Festlegungen vereinbart wird. Dann ist dies mit dem Wert der Hauptsache, dh. von einem Bruttogehalt zu bewerten. Auch insoweit folgt die Beschwerdekammer dem Streitwertkatalog 2014 (dort I. Nr. 22.1)

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hessen/2014-08-01/1-ta-139-14#rd_12

Über diesen Betrag hinaus ist aufgrund des nach Ziffer 9 des Vergleichs mitverglichenen Rechtsstreits 23 Ca 7597/13 dessen Verfahrenswert in Höhe von € 4.474,20 werterhöhend zu berücksichtigten, woraus sich ein Vergleichswert von insgesamt € 19.603,80 errechnet.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hessen/2014-08-01/1-ta-139-14#rd_13

Da die Beschwerde nur zum Teil Erfolg hatte, hat der Klägervertreter als Beschwerdeführer die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen (Nr. 8614 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Eine weitergehende Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG).

18

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich.