Rechtsprechung / LAG Hessen / 2014

LAG Hessen Beschluss vom 11.02.2014 – 1 Ta 357/13

ECLI:DE:LAGHE:2014:0211.1TA357.13.0A

ArbeitsrechtHessenArbeitsrecht HessenVolltext

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Verfahrensgang

vorgehend ArbG Darmstadt, 7. August 2013, 7 Ca 194/13, Beschluss

Tenor§

Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 7. August 2013 – 7 Ca 194/13 – aufgehoben.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird wie folgt festgesetzt:

für das Verfahren auf € 4.591,68 und

für den Vergleich auf € 5.620,85.

Gründe§

1

I.

Die Klägerin, die bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von € 950,00 beschäftigt war, hat Klage erhoben mit folgenden Anträgen:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hessen/2014-02-11/1-ta-357-13#rd_1

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 24. Juni 2013, der Klägerin zugegangen am 28. Juni 2013 zum 31. Juli 2013 endet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hessen/2014-02-11/1-ta-357-13#rd_2

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch andere Beendigungsgründe endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31. Juni 2013 hinaus fortbesteht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hessen/2014-02-11/1-ta-357-13#rd_3

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Kassiererin zu beschäftigen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hessen/2014-02-11/1-ta-357-13#rd_4

4. Die Beklagte wird verurteilt, Euro 475,-- brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszins seit 01.07.2013 an die Klägerin zu zahlen.

6

Im Termin vom 7. August 2013 haben die Parteien einen Vergleich mit dem sich aus Bl. 16 d.A. ergebenden Inhalt geschlossen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hessen/2014-02-11/1-ta-357-13#rd_5

Das Arbeitsgericht hat nach vorheriger Anhörung der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten mit Beschluss vom 7. August 2013 den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit für das Verfahren auf € 5.620,85 und für den Vergleich auf € 6.650,02 festgesetzt und die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (Bl. 16, 21 d.A.). Hiergegen hat der Vertreter der Staatskasse mit einem am 9. September 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingereicht (Bl. 22 d.A.) und beantragt, den Wert für das Verfahren auf nicht mehr als € 4.591,68 und für den Vergleich auf € 5.620,85 festzusetzen. Wegen der Begründung wird im Übrigen auch auf die Ausführungen im Schreiben vom 23. August 2013 (Bl. 20 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 11. September 2013 (Bl. 23 d.A.) der Beschwerde nicht abgeholfen.

8

II.

Die Beschwerde des Vertreters der Staatskasse, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat, hat Erfolg. Der Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich ist um jeweils € 1.029,17 zu reduzieren.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hessen/2014-02-11/1-ta-357-13#rd_7

Allein Streit besteht in Bezug auf die Bemessung des Gegenstandswertes für den allgemeinen Feststellungsantrag (Klageantrag zu 2), den das Arbeitsgericht mit € 1.029,17 bemessen hat, da es offensichtlich in Abweichung von der Rechtsprechung der Beschwerdekammer (vgl. Hess. LAG vom 12. August 1999 – 15 Ta 137/99, NZA-RR 1999, 660 m.w.H.) das aus besonderen Anlass gewährte Weihnachts- und Urlaubsgeld bei der Ermittlung der Höhe des monatlichen Bruttoentgelts anteilig mit in Ansatz gebracht hat.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hessen/2014-02-11/1-ta-357-13#rd_8

Das Beschwerdegericht hält insoweit nicht mehr an der früheren Rechtsprechung der Beschwerdekammer zur Bewertung von allgemeinen Feststellungsanträgen im Zusammenhang mit anhängigen Kündigungsschutzanträgen fest. Nach dieser bemaß sich der allgemeine Feststellungsantrag in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes (vgl. Hess. LAG vom 7. Januar 2001 – 15 Ta 688/04, dokumentiert in juris).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hessen/2014-02-11/1-ta-357-13#rd_9

Nach der nunmehr von der Beschwerdekammer vertretenen Auffassung, gestützt auf den von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog (dazu näher Bader/Jörchel NZA 2013, 809 ff.), an dem sie sich im Interesse einer möglichst einheitlichen Wertrechtsprechung nunmehr orientiert (Bader/Jörchel NZA 2013, 811: A.II. des Katalogs Nr. 17), wird der allgemeine Feststellungsantrag und unter Aufgabe der abweichende bisherige Rechtsprechung nicht mehr zusätzlich bewertet, wenn kein konkreter Beendigungstatbestand im Raum steht (vgl. Hess. LAG vom 7. Februar 2014 - 1 Ta 422/13, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hessen/2014-02-11/1-ta-357-13#rd_10

Die Frage der Bewertung des allgemeinen Feststellungsantrags wird von den einzelnen Arbeitsgerichten, insbesondere auch den Beschwerdegerichten und dem Bundesarbeitsgericht höchst unterschiedlich beantwortet. Insoweit kann auf die umfassende Zusammenstellung des Meinungsstands bei Tschöpe/Ziemann/Altenburg, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, Rn A 198 ff. verwiesen werden. Im Rahmen der Ermessensausübung bei der Streitwertfestsetzung ist es aber zu rechtfertigen, diesem Antrag keinen eigenen Streitwert beizumessen, wenn er aus nachvollziehbaren prozesstaktischen Überlegungen gestellt wird, jedoch nicht auf konkrete Beendigungsmaßnahmen ausgerichtet ist. Ohne dass es zu einer Folgekündigung oder einer anderen konkreten Beendigungsmaßnahme kommt, entfaltet dieser Antrag keinen wirtschaftlichen Wert, der über den der gleichzeitig erhobenen Kündigungsschutzklage hinausgeht.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hessen/2014-02-11/1-ta-357-13#rd_11

Unter Beachtung der nunmehrigen Auffassung zur Bewertung des allgemeinen Feststellungsantrags ist im Hinblick auf den Antrag der Beschwerde unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes im Beschwerdeverfahren nach § 33 RVG (vgl. Hess. LAG vom 21. Januar 1999 – 15/6 Ta 630/98, NZA-RR 1999, 156; Tschöpe/Ziemann/Altenburg a.a.O. Rn A 688) eine über den Beschwerdeantrag hinausgehende Wertminderung ausscheidet, der vom Arbeitsgericht festgesetzte Wert für das Verfahren und den Vergleich jeweils um den Betrag von € 1.029,17 zur reduzieren. Deshalb bemisst sich der Wert für das Verfahren auf € 4.591,68 und für den Vergleich auf € 5.620,85.

14

Eine weitergehende Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG).

15

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich.