Rechtsprechung / LAG Düsseldorf / 2025

LAG Düsseldorf Sonstige vom 08.04.2025 – 8 SLaGa 5/25

ECLI:DE:LAGD:2025:0408.8SLAGA5.25.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

kein Tenor da Vergleich

1

Öffentliche Sitzung des

Landesarbeitsgerichts Düsseldorf

Düsseldorf, 08.04.2025

Arbeitsgericht Düsseldorf

(Bitte stets angeben)

2

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Schneider

3

Ehrenamtlicher Richter: Löb

4

Ehrenamtlicher Richter: Zorn

5

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

6

pp.

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Die Parteien schließen sodann auf ausdrücklichen Vorschlag des Gerichts den folgenden

8

V E R G L E I C H :

9

1. Der Klägerin wird gestattet, ihre Hündin „Lori“ bis zum 31.05.2025 zur Arbeit in der Spielhalle U.-straße in X. mitzubringen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2025-04-08/8-slaga-5-25#rd_1

2. Nach diesem Zeitpunkt wird das Mitbringen des Hundes nicht mehr geduldet, es sei denn, dass die Geschäftsleitung insoweit ausdrücklich der Klägerin das Mitbringen erlaubt.

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3. Damit sind der vorliegende Rechtsstreit sowie der Rechtsstreit beim Arbeitsgericht Düsseldorf mit dem Aktenzeichen12

9 Ca 1397/25 erledigt.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2025-04-08/8-slaga-5-25#rd_2

4. Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf im angefochtenen Urteil; die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Berufungsrechtszugs werden gegeneinander aufgehoben.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2025-04-08/8-slaga-5-25#rd_3

5. Der Beklagten bleibt ein Widerruf des vorstehenden Vergleichs durch schriftliche Eingabe beim Landesarbeitsgericht in Düsseldorf  vorbehalten bis zum15

10.04.2025.

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Vorgespielt und so genehmigt.