Rechtsprechung / KG / 27. Zivilsenat / 2016

KG Beschluss vom 14.06.2016 – 27 U 12/16

27. Zivilsenat

ZivilrechtBerlinVolltext

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Tenor§

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat die Sache beraten hat, die Berufung danach einstimmig für unbegründet hält und deshalb beabsichtigt, sie nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe§

I.

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Die Klägerin macht einen Verzugsschadenersatzanspruch gegenüber der Beklagten geltend. Sie sieht die Beklagte in der Verantwortung dafür, dass sie, die Klägerin, die bauausführende Firma Schadensersatz wegen Bauzeitverlängerung habe zahlen müssen, weil die Bauzeitverlängerung darauf zurückzuführen gewesen sei, dass die Beklagte die notwendigen Pläne nicht rechtzeitig erstellt habe.

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Das Landgericht hat die Klage mit der tragenden Erwägung abgewiesen, dass die Klägerin nicht Vertragspartner der Beklagten sei und der Vertragspartner der Beklagten die Forderung auch nicht konkludent an die Klägerin abgetreten hat.

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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages.

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Die Klägerin hat den Antrag angekündigt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 178.277,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2011 zu zahlen,

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hilfsweise die Sache an das Landgericht Berlin zurückzuverweisen.

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Die Beklagte hat den Antrag angekündigt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe der Berufungserwiderung.

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Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf die im Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und im Übrigen auf die in zweiter Instanz eingereichten Schriftsätze verwiesen.

II.

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Die Berufung ist nicht begründet. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die in vollem Umfange Bezug genommen wird. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.

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1. Vertragspartner

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Mit überzeugender Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass nicht die hiesige Klägerin, die Projektgesellschaft, sondern die ... (im Folgenden: Grundstücksgesellschaft) Vertragspartner der Beklagten geworden ist. Eine verdeckte Stellvertretung liegt hier nicht vor. Die Beklagte ist selbstverständlich in ihrem Vertrauenschutz würdig, dass die Grundstücksgesellschaft, die in eigenem Namen mit ihr den Vertrag geschlossen hat, auch ihr Vertragspartner ist. Es erschließt sich nicht, warum die Beklagte lediglich ein Interesse haben sollte, nur mit demjenigen den Vertrag zu schließen, der das Bauvorhaben durchführt und hierfür ihre Pläne benötigt. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wusste die Beklagte noch gar nicht, dass die hiesige Klägerin das Bauvorhaben durchführen wird. Daher hatte die Beklagte die Grundstücksgesellschaft als bestimmte Person als Auftraggeber angesehen und war nicht mit jeder beliebigen Person einverstanden.

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Nach Begründung des Vertragsverhältnisses ist auch nicht einvernehmlich der Vertragspartner ausgewechselt worden. Hierzu reicht nicht der Umstand, dass die Klägerin die Beklagte aufgefordert hat, aus steuerlichen Gründen die Rechnungen auf sie umzuschreiben. Hätte die Klägerin sich selbst als Vertragspartnerin verstanden, hätte sie folgerichtig als Gründe der Umschreibung der Rechnung angeführt, dass schließlich sie Auftraggeber und nicht die Grundstücksgesellschaft sei. Der Umstand, dass es aus steuerlichen Gründen nicht erlaubt ist, eine Honorarrechnung auf eine andere Person als den Auftraggeber auszustellen, ist aufgrund seiner Ambivalenz kein Indiz für einen Wechsel des Vertragspartners (vgl. zur Ambivalenz von Indiztatsachen BGH NJW 1991, 1894 ff.).

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Auch aus dem Inhalt der Nachtragsvereinbarungen folgt keine Indizwirkung für ein Vertragsverhältnis zwischen den beiden Streitparteien. Da nach Vertragsschluss sämtliche Korrespondenz über die Projektgesellschaft gelaufen ist und an diese “aus steuerlichen Gründen” die Rechnungen gestellt worden sind, folgt aus dem Adressat der diversen Schreiben nicht, dass damit die Beklagte die Klägerin als ihren Vertragspartner ansehen musste.

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2. Konkludente Abtretung

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Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass eine konkludente Abtretung nicht vorliegt.

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Nach Ansicht der Klägerin habe die Grundstücksgesellschaft die Planlieferungsansprüche aus dem Vertrag der Beklagten mit der Grundstücksgesellschaft als Auftraggeberin durch einen konkludent abgeschlossenen Abtretungsvertrag auf die Klägerin übertragen. Sie leitet dies daraus ab, dass die Klägerin im Handelsregister in Potsdam eingetragen worden sei, die Auswechslung der Komplementärin erfolgte und die Zielsetzung der Grundstücksgesellschaft und der Klägerin war, die Klägerin in die Lage zu versetzen, das Bauvorhaben durchzuführen, was ohne die Planlieferung der Beklagten nicht möglich gewesen wäre.

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Bereits aus diesem Vortrag ergibt sich keine der Grundstücksgesellschaft zurechenbare Willenserklärung, die zwingend auf eine Abtretung der Planlieferungsansprüche schließen lässt. So konnte die Grundstücksgesellschaft der Klägerin die Planlieferungen der Beklagten ohne Weiteres auch ohne Abtretung der Ansprüche der Klägerin zur Verfügung stellen. Einer Abtretung dieser Ansprüche bedurfte es zur Durchführung des Bauvorhabens nicht.

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Neben fehlenden positiven Rechtshandlungen der Grundstücksgesellschaft ergibt sich bereits aus dem nachvertraglichen Verhalten der Grundstücksgesellschaft, dass diese selbst nicht von einer konkludenten Abtretung der Planlieferungsansprüche an die Klägerin mit den daraus folgenden Gewährleistungsansprüchen ausgegangen ist, da sie in dem Vorprozess unstreitig die Aufrechnung mit dem hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen der durch die Bauzeitverlängerung bedingten Mehrkosten - wenn auch vergeblich - geltend gemacht hatte.

III.

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Die Klägerin erhält Gelegenheit, innerhalb von einem Monat zu den Hinweisen des Gerichts Stellung zu nehmen. Sie wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Rücknahme der Berufung sich die allgemeine Verfahrensgebühr von 4,0 auf 2,0 ermäßigt, was zu einer Ersparnis von 2,0 x 1.626,00 Euro = 3.252,00 Euro führen würde.