Rechtsprechung / FG Köln / 2005

FG Köln Urteil vom 15.12.2005 – 10 K 2143/04

ECLI:DE:FGK:2005:1215.10K2143.04.00

SteuerrechtNordrhein-WestfalenSteuerrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2005-12-15/10-k-2143-04#rd_1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Zuschüsse der Klägerin zur Kranken- und Pflegeversicherung ihres Vorstandsvorsitzenden steuerfrei sind oder dem Lohnsteuerabzug unterliegen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2005-12-15/10-k-2143-04#rd_2

Die Klägerin betreibt ihr Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Herr C ist am Grundkapital zu 50 % beteiligt und Vorstandsvorsitzender. Seine Mutter ist Aufsichtsratsvorsitzende.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2005-12-15/10-k-2143-04#rd_3

Gemäß dem Anstellungsvertrag vom 12. Juli 2001, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ist Herr C berechtigt, die Klägerin allein zu vertreten. Bei Stimmengleichheit im Vorstand, der u.a. im Streitjahr aus 3 Personen bestand, entscheidet seine Stimme. Gemäß § 6 des Vertrages ist Herr C nicht sozialversicherungspflichtig. Die Klägerin verpflichtete sich, Herrn C die Hälfte der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu ersetzen, wenn dieser privat eine entsprechende Versicherung abschloss.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2005-12-15/10-k-2143-04#rd_4

Die Klägerin zahlte u.a. für Januar bis April 2003 unter Berufung auf § 3 Nr. 62 EStG Zuschüsse zu einer von Herrn C abgeschlossenen Kranken- und Pflegeversicherung steuerfrei aus. Der Beklagte versteuerte die Beiträge im Rahmen des Haftungsbescheid vom 22. August 2003, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, nach. Der Haftungsbetrag beläuft sich auf 599,98 €.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2005-12-15/10-k-2143-04#rd_5

Den gegen den Haftungsbescheid eingelegten Einspruch, wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 19. März 2004 als unbegründet zurück. Wegen der Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

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Mit der Klage trägt die Klägerin vor:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2005-12-15/10-k-2143-04#rd_6

Das Bundessozialgericht habe 1989 entschieden, dass Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft Beschäftigte im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV seien. Deshalb könnten die Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerfrei gezahlt werden.

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Die Klägerin beantragt,

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den Haftungsbescheid vom 22. August 2003 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 19. März 2004 aufzuheben;

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hilfsweise, die Revision zuzulassen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2005-12-15/10-k-2143-04#rd_7

Auf die Anfrage des Berichterstatters, ob eine Bestätigung der zuständigen Stelle über die Versicherungspflicht des Herrn C vorgelegt werden könne, teilte die Klägerin mit, dass eine entsprechende Bestätigung nicht vorgelegt werden könne.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

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Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2005-12-15/10-k-2143-04#rd_8

Der angefochtene Haftungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO -.

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Der Beklagte hat zu Recht die Zuschüsse der Klägerin zur Kranken- und Pflegeversicherung ihres Vorstandsvorsitzenden nicht als steuerfrei behandelt.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2005-12-15/10-k-2143-04#rd_9

Nach § 3 Nr. 62 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG – sind steuerfrei Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2005-12-15/10-k-2143-04#rd_10

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen im Streitfall nach Auffassung des erkennenden Senats nicht vor. Die Klägerin ist nicht nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften verpflichtet, Ausgaben für die Zukunftssicherung ihres Vorstandsvorsitzenden zu tätigen. Der Vorstandsvorsitzende einer Aktiengesellschaft unterliegt nicht der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2005-12-15/10-k-2143-04#rd_11

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuchs – SGB – V – gesetzliche Krankenversicherung – sind krankenversicherungspflichtig nur Arbeiter und Angestellte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI – soziale Pflegeversicherung – unterliegen der Pflegeversicherungspflicht die Personen, die krankenversicherungspflichtig sind.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2005-12-15/10-k-2143-04#rd_12

Der Vorstandsvorsitzende einer Aktiengesellschaft ist im Regelfall nicht auf Grund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses bei der Aktiengesellschaft beschäftigt.

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Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 14. Dezember 1999 – B 2 U 38/98 R (Der Betrieb 2000, 329) entschieden:

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2005-12-15/10-k-2143-04#rd_13

Beschäftigung sei nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 1 SGB IV – gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -, der für sämtliche Bereiche der Sozialversicherung gelte, die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Danach sei Arbeitnehmer, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Die persönliche Abhängigkeit stelle das wesentliche, das charakteristische Merkmal des Beschäftigungsverhältnisses dar. Persönliche Abhängigkeit bedeute Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers, insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsausführung. Das Weisungsrecht könne allerdings besonders bei Diensten höherer Art erheblich eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert" sein. Es dürfe aber nicht vollständig entfallen. Kennzeichnend für eine selbständige Tätigkeit seien demgegenüber das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitszeit und die Möglichkeit, frei über Arbeitsort und Arbeitszeit zu verfügen. In Zweifelsfällen komm es darauf ab, welche Merkmale überwiegen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2005-12-15/10-k-2143-04#rd_14

Anschließend hat das Bundessozialgericht ausgeführt, dass nach den vorgenannten Maßstäben Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft bei Tätigkeiten für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, in der Regel keine Beschäftigten im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB 4 sind.

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Der erkennende Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Bundessozialgerichts an.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2005-12-15/10-k-2143-04#rd_15

Im Streitfall gibt es auf Grund des Anstellungsvertrags keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vorstandsvorsitzende ausnahmsweise bei der Klägerin beschäftigt ist.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2005-12-15/10-k-2143-04#rd_16

Eine analoge Anwendung des § 3 Nr. 62 EStG auf freiwillige Zuschüsse einer Aktiengesellschaft zur Kranken- und Pflegeversicherung ihres Vorstandsvorsitzenden scheidet aus. Eine Analogie setzt voraus, dass das Gesetz eine planwidrige Lücke enthält. Dies ist im Streitfall nicht gegeben. Vielmehr führt § 3 Nr. 62 im Einzelnen aus, welche Zuschüsse des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers steuerfrei gewährt werden können. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass alle anderen Ausgaben eines Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seines Arbeitnehmers nicht steuerfrei gewährt werden können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich Leistungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen und Steuerbefreiungsvorschriften als Ausnahme von diesem Grundsatz eng auszulegen sind.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2005-12-15/10-k-2143-04#rd_17

Der Senat sieht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die Rechtsstellung eines Vorstandsvorsitzenden einer Aktiengesellschaft ist durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt.