Rechtsprechung / FG Düsseldorf / 2021

FG Düsseldorf Beschluss vom 05.07.2021 – 13 V 771/21 AE (AO)

ECLI:DE:FGD:2021:0705.13V771.21AE.AO.00

SteuerrechtNordrhein-WestfalenSteuerrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Streitwert wird auf 120.538,16 EUR festgesetzt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2021-07-05/13-v-771-21-ae-ao#rd_1

1. Das Prozessgericht setzt den Wert des Streitgegenstandes u. a. dann durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter es beantragt (§ 63 Abs. 2 Satz 2 GKG). Einen solchen Antrag hat die Antragstellerin mit Schriftsätzen vom 07.06.2021 und 10.06.2021 gestellt. Das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin ergibt sich im Streitfall daraus, dass sie die von der Kostenbeamtin des Gerichts vorgenommene Streitwertberechnung für unzutreffend hält und eine andere Streitwertberechnung begehrt.

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2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf folgenden Erwägungen:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2021-07-05/13-v-771-21-ae-ao#rd_2

Gem. § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2021-07-05/13-v-771-21-ae-ao#rd_3

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist der Wert des Streitgegenstandes in einem Rechtsstreit um die Verpflichtung zur Abhaltung einer Schlussbesprechung nach § 201 der Abgabenordnung (AO) auf 10 % der steuerlichen Auswirkungen festzusetzen, die sich aus den in der Schlussbesprechung zu erörternden Sachverhalte ergeben (BFH-Beschluss vom 23.04.1980 I B 45/78, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 1980, 751).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2021-07-05/13-v-771-21-ae-ao#rd_4

Im vorliegenden Verfahren war aber nicht die Frage streitig, ob eine Schlussbesprechung i. S. des § 201 AO abgehalten werden sollte, sondern nur, in welcher Form sie durchgeführt werden sollte, nämlich entweder – wie der Antragsgegner angeboten hatte – telefonisch oder – wie die Antragstellerin begehrte – in persönlicher Anwesenheit bzw. per Videokonferenz. Aufgrund dessen hält der Senat es für ausreichend und angemessen, den Wert des vorliegenden Rechtsstreits mit 5 % der steuerlichen Auswirkungen der in der Schlussbesprechung zu erörternden Sachverhalte anzusetzen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2021-07-05/13-v-771-21-ae-ao#rd_5

Vor dem Hintergrund, dass sich die Antragstellerin gegen Steuernachzahlungen von 3,2 Mio. Euro gewandt und sie selbst einen Nachzahlungsbetrag von nur 789.236,88 Euro ermittelt hat, betragen die steuerlichen Auswirkungen, die sich aus den in der Schlussbesprechung zu erörternden Sachverhalte ergeben, 2.410.763,12 Euro. Der Wert des vorliegenden Rechtsstreits beläuft sich daher auf 120.538,16 EUR (5 % von 2.410.763,12 Euro).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2021-07-05/13-v-771-21-ae-ao#rd_6

Die Tatsache, dass die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt hat, führt zu keiner weiteren Reduzierung des Streitwerts. Im vorliegenden Streitfall kann das Interesse der Antragstellerin an dem Anordnungsverfahren mit dem Interesse an dem Hauptsacheverfahren gleichbewertet werden (vgl. BFH-Beschluss vom 16.11.1976 VII B 84/74, BStBl II 1977, 80). Denn sie wollte mit dem Anordnungsverfahren hinsichtlich der Frage, in welcher Form die Schlussbesprechung durchzuführen ist, einen endgültigen Zustand und nicht lediglich eine zeitlich beschränkte Geltungsdauer der einstweiligen Anordnung erreichen.

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Eine weitere Begründung entfällt (vgl. § 113 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung).