Rechtsprechung / EuGH / 2026

EuGH Urteil vom 24.09.2026 – C-794/26

ECLI:EU:C:2026:794

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

24. September 2026(*)

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) – Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) – Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums – Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 – Art. 47 – Miet- oder Pachtvertrag – Zwischen einer Gemeindeverwaltung und dem Beihilfeempfänger geschlossener Mietvertrag – Verpflichtungen über fünf Jahre – Kündigung dieses Mietvertrags infolge einer Gesetzesreform – Pflicht zur vollständigen oder teilweisen Rückerstattung der empfangenen Beihilfe – Unmöglichkeit der Anpassung von Verpflichtungen an eine neue Lage des betreffenden Betriebs – Begriffe ‚höhere Gewalt‘ und ‚außergewöhnliche Umstände‘ – Grundsätze des Unionsrechts – Haftung der Mitgliedstaaten für Schäden, die Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind – Voraussetzungen für den Eintritt – Bestimmung, die dem Einzelnen Rechte verleiht “

In der Rechtssache C‑600/25

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht, Bulgarien) mit Entscheidung vom 10. September 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 10. September 2025, in dem Verfahren

M. P. M.

gegen

Ministerstvo na zemedelieto i hranite,

Darzhaven fond „Zemedelie“ – Sofia,

Varhoven administrativen sad

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Schalin sowie der Richter M. Gavalec (Berichterstatter) und Z. Csehi,

Generalanwalt: A. Biondi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von M. P. M., vertreten durch K. Boncheva, Advokat,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Calvo Langdon, G. Koleva und M. Konstantinidis als Bevollmächtigte,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil§

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft zum einen die Auslegung von Art. 47 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. 2006, L 368, S. 15) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 434/2007 der Kommission vom 20. April 2007 (ABl. 2007, L 104, S. 8) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1974/2006) in Verbindung mit dem 37. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1974/2006 und zum anderen von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549) in Verbindung mit dem fünften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1306/2013.

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen M. P. M., einem bulgarischen Landwirt, auf der einen Seite und dem Ministerstvo na zemedelieto i hranite (Ministerium für Landwirtschaft und Ernährung, Bulgarien), dem Darzhaven fond „Zemedelie“ – Sofia (Staatlicher Landwirtschaftsfonds – Sofia, Bulgarien) (im Folgenden: Staatlicher Landwirtschaftsfonds) und dem Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht, Bulgarien) auf der anderen Seite wegen Ersatzes des Schadens, der ihm durch die Verpflichtung zur Rückzahlung von 50 % des Betrags ihm gewährter Agrarsubventionen entstanden sein soll.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Verordnung Nr. 1698/2005

3        Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. 2005, L 277, S. 1) wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. 2013, L 347, S. 487) aufgehoben. Jedoch gilt nach Art. 88 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1305/2013 die Verordnung Nr. 1698/2005 weiterhin für Vorhaben, die gemäß den von der Europäischen Kommission im Rahmen der genannten Verordnung vor dem 1. Januar 2014 genehmigten Programmen durchgeführt werden.

4        Art. 36 („Maßnahmen“) der Verordnung Nr. 1698/2005 bestimmt:

„Die Beihilfen dieses Abschnitts betreffen folgende Maßnahmen:

a)      Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen:

i)      Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile zugunsten von Landwirten in Berggebieten,

ii)      Zahlungen zugunsten von Landwirten in benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete sind,

…“

5        Art. 37 („Zahlungen für naturbedingte Nachteile in Berggebieten und Zahlungen in anderen Gebieten mit Benachteiligungen“) Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1698/2005 sieht vor:

„(1)      Die Zahlungen gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i und ii werden jährlich je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche im Sinne der Entscheidung 2000/115/EG der Kommission vom 24. November 1999 über die Definitionen der Erhebungsmerkmale, die Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die Ausnahmen von den Definitionen sowie die Regionen und Bezirke im Hinblick auf die Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe [(ABl. 2000, L 38, S. 1)] gewährt.

Die Zahlungen dienen zum Ausgleich der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste der Landwirte im Zusammenhang mit den Nachteilen für die landwirtschaftliche Erzeugung in dem betreffenden Gebiet.

(2)      Die Zahlungen werden Landwirten gewährt, die sich verpflichten, ihre landwirtschaftliche Tätigkeit in den gemäß Artikel 50 Absätze 2 und 3 ausgewiesenen Gebieten vom Zeitpunkt der ersten Zahlung an noch mindestens fünf Jahre auszuüben.“

Verordnung Nr. 1974/2006

6        Die Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. 2014, L 227, S. 1) aufgehoben. Jedoch gilt nach Art. 19 Abs. 2 dieser Delegierten Verordnung die Verordnung Nr. 1974/2006 weiterhin für Vorhaben, die gemäß den von der Kommission im Rahmen der Verordnung Nr. 1698/2005 vor dem 1. Januar 2014 genehmigten Programmen durchgeführt werden.

7        Der 37. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1974/2006 lautet:

„Es sollten allgemeine Bestimmungen für verschiedene Maßnahmen festgelegt werden, insbesondere hinsichtlich folgender Punkte, Durchführung von integrierten Maßnahmen, Investitionsmaßnahmen, Übertragung eines Betriebs während der Laufzeit der als Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe eingegangenen Verpflichtung, Aufstockung der Betriebsfläche und Definition der verschiedenen Kategorien von Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen.“

8        Art. 47 dieser Verordnung lautet:

„(1)      Die Mitgliedstaaten können insbesondere folgende Kategorien von Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen anerkennen und in den betreffenden Fällen ganz oder teilweise auf die Rückzahlung der vom Begünstigten erhaltenen Beihilfe verzichten:

a)      Tod des Begünstigten,

b)      länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten,

c)      Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war,

d)      schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht,

e)      unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs,

f)      Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers.

(2)      Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände sind vom Begünstigten oder dem Anspruchsberechtigten der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.“

Verordnung Nr. 1305/2013

9        Art. 47 („Vorschriften für flächenbezogene Zahlungen“) Abs. 4 der Verordnung Nr. 1305/2013 sieht vor:

„Im Falle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände gemäß Artikel 2 der Verordnung [Nr. 1306/2013] wird keine Rückzahlung der erhaltenen Förderung gefordert.“

Verordnung Nr. 1306/2013

10      Der fünfte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1306/2013 lautet:

„Um für Kohärenz zwischen den Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten und der harmonisierten Anwendung der Bestimmung über höhere Gewalt durch die Mitgliedstaaten zu sorgen, sollte diese Verordnung gegebenenfalls Ausnahmen für Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände sowie eine nicht erschöpfende Liste möglicher Fälle höherer Gewalt und möglicher außergewöhnlicher Umstände vorsehen, die von den nationalen zuständigen Behörden anzuerkennen sind. Diese Behörden sollten das Vorliegen von Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Einzelfallbasis auf der Grundlage einschlägiger Nachweise feststellen und sollten dabei den Begriff der höheren Gewalt im Lichte des Landwirtschaftsrechts der Union einschließlich der Rechtsprechung des Gerichtshofs auslegen.“

11      Art. 2 („In dieser Verordnung verwendete Begriffe“) Abs. 2 der Verordnung bestimmt:

„Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und Überwachung der [Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)], werden als Fälle ‚höherer Gewalt‘ und ‚außergewöhnliche Umstände‘ insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:

a)      Tod des Begünstigten;

b)      länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten;

c)      eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;

d)      unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;

e)      eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt;

f)      Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war.“

12      Art. 121 der Verordnung bestimmt:

„(1)      Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2014.

(2)      Jedoch gelten

a)      die Artikel 7, 8, 16, 25, 26 und 43 ab dem 16. Oktober 2013;

b)      die Artikel 18 und 40 für die ab dem 16. Oktober 2013 getätigten Ausgaben;

c)      Artikel 52 ab dem 1. Januar 2015.“

Bulgarisches Recht

Gesetz über das Eigentum an landwirtschaftlichen Nutzflächen und über deren Nutzung

13      Art. 37i Abs. 1 und 4 des Zakon za sobstvenostta i polzvaneto na zemedelskite zemi (Gesetz über das Eigentum an landwirtschaftlichen Nutzflächen und über deren Nutzung) (DV Nr. 17 vom 1. März 1991) sieht vor:

„(1)      Weiden, Wiesen und Grünland aus dem Darzhaven pozemlen fond (Grundstücksfonds des Staates, Bulgarien) und dem Grundstücksfonds der Gemeinden werden gemäß Art. 24a Abs. 2 an die Eigentümer oder Nutzer von Zuchtbetrieben, die im integrierten Informationssystem der Balgarska agentsia po bezopasnost na hranite [(bulgarische Lebensmittelsicherheitsagentur)] registrierte Weidetiere halten, je nach Zahl und Art der von ihnen registrierten Tiere zu einem durch einen Marktmechanismus bestimmten Preis vermietet oder verpachtet. Weiden, Wiesen und Grünland aus dem Grundstücksfonds des Staates und dem Grundstücksfonds der Gemeinden werden an Personen vermietet oder verpachtet, die weder Steuerschulden noch Schulden gegenüber dem Staatlichen Landwirtschaftsfonds, dem Grundstücksfonds des Staates oder dem Grundstücksfonds der Gemeinden noch grundstücksbezogene Verpflichtungen nach Art. 37c Abs. 3 Nr. 2 haben.

…

(4)      Weiden, Wiesen und Grünland werden unter den Berechtigten, die auf dem jeweiligen Grundstücksgebiet registrierte Tierzüchtungen haben, entsprechend der Zahl und der Art der registrierten Weidetiere aufgeteilt, je nachdem, welche Weiden, Wiesen und welches Grünland rechtmäßig besessen oder genutzt werden, jedoch bis zu einer Obergrenze von 15 Dekar pro Großvieheinheit bei Eigentum der ersten bis siebten Kategorie und/oder von 30 Dekar pro Großvieheinheit bei Eigentum der achten bis zehnten Kategorie. Berechtigten Personen, die Rinder für die Fleischerzeugung und Tiere einheimischer (autochthoner) Rassen halten, werden bis zu 20 Dekar je Tiereinheit bei Eigentum der ersten bis siebten Kategorie und bis zu 40 Dekar je Tiereinheit bei Eigentum der achten bis zehnten Kategorie zugeteilt. Berechtigten, die Rinder für Milch oder zur Mast, Schafe und/oder Ziegen halten, die zur Förderung im Rahmen der in der Komponente ‚ökologische/biologische Tierzucht‘ enthaltenen Teilmaßnahmen ‚Zahlungen für die Umstellung auf den ökologischen/biologischen Landbau‘ und ‚Zahlungen für die Erhaltung des ökologischen/biologischen Landbaus‘ zugelassen sind, werden unabhängig von der Eigentumskategorie Flächen von bis zu 0,15 Großvieheinheiten je Hektar zugewiesen.“

Änderungsgesetz

14      Am 11. August 2015 wurde im Darzhaven vestnik Nr. 61 ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Eigentum an landwirtschaftlichen Nutzflächen und über deren Nutzung (im Folgenden: Änderungsgesetz) veröffentlicht. Art. 15 der Übergangs- und Schlussbestimmungen des Änderungsgesetzes bestimmt:

„(1)      Begünstigte, die vor dem 24. Februar 2015 Verträge über die Vermietung oder Verpachtung von Weiden, Wiesen und Grünland aus dem Grundstücksfonds des Staates und dem Grundstücksfonds der Gemeinden geschlossen haben, sind verpflichtet, die Verträge vor dem 1. Februar 2016 mit den Anforderungen des Art. 37i Abs. 1 und 4 in Einklang zu bringen.

(2)      Begünstigte, die im Rahmen der in Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 4 vom 24. Februar 2015 über die Durchführung der Maßnahme 11 ‚Ökologischer/biologischer Landbau‘ des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums 2014-2020 … genannten Komponente zugelassen wurden und vor dem 24. Februar 2015 Verträge über die Vermietung oder Verpachtung von Weiden, Wiesen und Grünland aus dem Grundstücksfonds des Staates und dem Grundstücksfonds der Gemeinden geschlossen haben und bei denen alle Weidetiere und die Weiden zur Förderung zugelassen sind, sind verpflichtet, die Verträge vor dem 1. Februar 2016 mit den Anforderungen des Art. 37i Abs. 1 in Einklang zu bringen, wobei das Verhältnis von mindestens 0,15 Tiereinheiten je Hektar unabhängig von der Kategorie einzuhalten ist.

(3)      Verträge über die Vermietung oder Verpachtung von Weiden, Wiesen und Grünland aus dem Grundstücksfonds des Staates und dem Grundstücksfonds der Gemeinden, die nicht innerhalb der in Abs. 1 oder 2 vorgesehenen Frist in Einklang gebracht werden, werden vom Bürgermeister der Gemeinde oder vom Direktor der [Regionaldirektion ‚Landwirtschaft‘ (Bulgarien)] gekündigt.

…“

Verordnung Nr. 11/2008

15      Die Naredba Nr. 11 za usloviata i reda za prilagane na myarka 211 „Plashtania na zemedelski stopani za prirodni ogranichenia v planinskite rayoni“ i myarka 212 „Plashtania na zemedelski stopani v rayoni s ogranichenia, razlichni ot planinskite rayoni“ ot Programata za razvitie na selskite rayoni za perioda 2007–2013 (Verordnung Nr. 11 über die Voraussetzungen und die Durchführungsmodalitäten der Maßnahme 211 „Zahlungen an Landwirte in Berggebieten, die aus naturbedingten Gründen benachteiligt sind“ und der Maßnahme 212 „Zahlungen an Landwirte in benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete sind“ im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum 2007–2013) vom 3. April 2008 (DV Nr. 40 vom 18. April 2008) in ihrer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 11/2008) sieht in Art. 1 Abs. 1 vor:

„Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und die Modalitäten für die Durchführung der folgenden Maßnahmen des aus dem [Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)] finanzierten Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums 2007-2013:

1.      ‚Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile zugunsten von Landwirten in Berggebieten‘,

2.      ‚Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile zugunsten von Landwirten in Gebieten, die nicht Berggebiete sind‘.“

16      Nach Art. 2 der Verordnung Nr. 11/2008 müssen Landwirte, die einen Antrag auf Förderung einer der in Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Maßnahmen gestellt haben, während der gesamten Förderungsdauer eine landwirtschaftliche Tätigkeit in Berggebieten oder in benachteiligten Gebieten ausüben, die nicht Berggebiete sind.

17      In Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung heißt es:

„Antragsteller, die eine Förderung nach dieser Verordnung beantragen, sind verpflichtet:

…

3.      jedes Jahr nach der ersten Ausgleichszahlung einen Antrag auf Förderung zu stellen und darin Flächen in dem betreffenden benachteiligten Gebiet anzugeben;

…“

18      In Art. 14 der Verordnung Nr. 11/2008 heißt es:

„(1)      Ein Landwirt, der während des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums keinen Antrag auf finanzielle Förderung stellt, wird von der Gewährung der Beihilfe nach dieser Verordnung ausgeschlossen und muss die Beträge, die er bis zu diesem Zeitpunkt als Ausgleichszahlungen für benachteiligte Gebiete erhalten hat, oder einen Teil dieser Beträge je nach dem Jahr, in dem er seine Teilnahme an den Maßnahmen beendet hat, wie folgt zurückerstatten:

1.      nach dem ersten Jahr zu 100 %;

2.      nach dem zweiten Jahr zu 75 %;

3.      nach dem dritten Jahr zu 50 %;

4.      nach dem vierten Jahr zu 25 %.

…

(3)      Die in Abs. 1 genannten Mittel werden nebst gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung an den Landwirt über die Verpflichtung zur Rückzahlung dieses Betrags bis zur tatsächlichen Rückzahlung oder bis zum tatsächlichen Abzug des Betrags eingezogen.

…“

19      Art. 15 der Verordnung bestimmt:

„(1)      In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände findet Art. 14 keine Anwendung, die Verpflichtung wird gekündigt und eine teilweise oder vollständige Rückzahlung der Beihilfe, die der Landwirt erhalten hat, wird nicht verlangt.

(2)      Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sowie die entsprechenden Nachweise (von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgestellte Dokumente) werden dem Staatlichen Landwirtschaftsfonds – Zahlstelle – schriftlich von dem Landwirt oder einer anderen von ihm bevollmächtigten Person oder von seinem Rechtsnachfolger innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt gemeldet, ab dem der Landwirt, sein Bevollmächtigter oder sein Rechtsnachfolger hierzu in der Lage ist.“

20      Nach § 1 Nr. 3 der ergänzenden Bestimmungen bezeichnet „höhere Gewalt“ bzw. „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der Verordnung Nr. 11/2008:

„a)      Tod des Begünstigten;

b)      länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten;

c)      Enteignung eines großen Teils des Betriebs, soweit dies an dem Tag nicht vorherzusehen war, an dem die Verpflichtung eingegangen wurde;

d)      eine schwere Naturkatastrophe, die die Flächen des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht;

…“

Staatshaftungsgesetz

21      Art. 1 Abs. 1 und 2 des Zakon za otgovornostta na darzhavata i obshtinite za vredi (Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden für Schäden) (DV Nr. 60 vom 5. August 1988) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Staatshaftungsgesetz) bestimmt:

„(1)      Der Staat und die Gemeinden haften für Schäden, die natürlichen und juristischen Personen infolge rechtswidriger Rechtsakte, Handlungen oder Unterlassungen ihrer Organe oder Bediensteten bei oder anlässlich der Ausübung von deren Verwaltungstätigkeit entstanden sind.

(2)      Klagen nach Abs. 1 werden in dem Verfahren nach dem Administrativnoprotsesualen kodeks [(Verwaltungsprozessordnung)] behandelt.“

22      Art. 2c Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Staatshaftungsgesetzes sieht vor:

„(1)      Ist der Schaden auf einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht zurückzuführen, so prüfen die Gerichte die Klagen nach den Modalitäten

1.      der Verwaltungsprozessordnung in Bezug auf Schäden im Sinne des Art. 1 Abs. 1 sowie in Bezug auf Schäden, die durch die Rechtsprechungstätigkeit der Verwaltungsgerichte und des Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht) verursacht wurden;

…

(2)      Richtet sich eine Klage nach Abs. 1 gegen mehrere Beklagte, so wird sie, wenn Partei des Verfahrens ein Verwaltungsgericht, der Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht) oder eine juristische Person ist, für Schäden, die bei oder aufgrund einer Verwaltungstätigkeit verursacht wurden, nach den Modalitäten der Verwaltungsprozessordnung geprüft.“

23      Art. 4 Abs. 2 des Staatshaftungsgesetzes bestimmt: „Wird die Klage gegen mehrere Beklagte erhoben, so haften diese gesamtschuldnerisch.“

Gesetz über Schuldverhältnisse und Verträge

24      Art. 53 des Zakon za zadalzheniata i dogovorite (Gesetz über Schuldverhältnisse und Verträge) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung bestimmt:

„Wurde der Schaden von mehreren Personen verursacht, so haften diese gesamtschuldnerisch.“

25      In Art. 122 des Gesetzes über Schuldverhältnisse und Verträge in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung heißt es:

„Der Gläubiger kann von jedem der Schuldner die Erfüllung der gesamten Verbindlichkeit verlangen.

…“

Steuer- und Sozialversicherungsprozessordnung

26      Art. 162 des Danachno-osiguritelen protsesualen kodeks (Steuer- und Sozialversicherungsprozessordnung) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung lautet:

„(1)      Die Forderungen des Staates und der Gemeinden sind entweder öffentlich oder privat.

(2)      Öffentliche Forderungen des Staates und der Gemeinden sind Forderungen:

…

8.      … für zu Unrecht und zu viel gezahlte Beträge sowie für zu Unrecht empfangene oder in Anspruch genommene Mittel im Rahmen von Projekten, die aus Mitteln der Europäischen Union finanziert werden, einschließlich der damit verbundenen nationalen Kofinanzierung, die auf der Grundlage eines Verwaltungsakts entstehen, einschließlich finanzieller Berichtigungen, zu viel gezahlter Vorschüsse, überschrittener prozentualer Begrenzungen, überschrittener Positionen des Projektbudgets, Querfinanzierungen sowie Geldbußen und anderer finanzieller Sanktionen, die im nationalen Recht und im Recht der Europäischen Union vorgesehen sind;

9.      … Zinsen auf die in den Nummern 1 bis 8 genannten Forderungen.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

27      Im Jahr 2012 schloss M. P. M., ein Landwirt, mit dem Grundstücksfonds des Staates Mietverträge über landwirtschaftliche Nutzflächen mit einer Laufzeit von fünf Jahren. Um Beihilfen im Rahmen der Maßnahme 211 „Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile zugunsten von Landwirten in Berggebieten“ (im Folgenden: Maßnahme 211) und im Rahmen der Maßnahme 212 „Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile zugunsten von Landwirten in Gebieten, die nicht Berggebiete sind“ (im Folgenden: Maßnahme 212) im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums 2007-2013 zu bekommen, verpflichtete er sich, diese Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand zu erhalten.

28      Im August 2015 wurden die Nutzer, die vor dem 24. Februar 2015 Verträge über die Vermietung oder Verpachtung von Weiden, Wiesen und Grünland aus dem Grundstücksfonds des Staates oder dem Grundstücksfonds der Gemeinden geschlossen hatten, durch § 15 der Übergangs- und Schlussbestimmungen des Änderungsgesetzes unter Androhung einer Kündigung dieser Verträge jedoch verpflichtet, diese Verträge vor dem 1. Februar 2016 mit den Anforderungen von Art. 37i Abs. 1 und 4 des Gesetzes über das Eigentum an landwirtschaftlichen Nutzflächen und über deren Nutzung in Einklang zu bringen (im Folgenden: Reform vom August 2015). Nach der Reform vom August 2015 konnten solche Weiden, Wiesen und Grünland nur noch an die Eigentümer oder Nutzer von Zuchtbetrieben, die im integrierten Informationssystem der bulgarischen Lebensmittelsicherheitsagentur registrierte Weidetiere halten, vermietet oder verpachtet werden.

29      Da M. P. M. nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügte, um diese Anforderungen zu erfüllen, beantragte er die Kündigung seiner Mietverträge. Diese wurde am 1. Oktober 2015 wirksam. M. P. M. teilte daraufhin dem Staatlichen Landwirtschaftsfonds mit, dass er nicht mehr in der Lage sei, einen Beihilfeantrag für die Jahre 2016 und 2017 zu stellen, und dass er daher die im Jahr 2012 für fünf Jahre eingegangene Verpflichtung nicht erfüllen könne.

30      Am 23. April 2020 erließ der Staatliche Landwirtschaftsfonds auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 11/2008 zwei Bescheide (im Folgenden zusammen: zwei Bescheide vom 23. April 2020), mit denen M. P. M. von der Beihilfe nach den Maßnahmen 211 und 212 ausgeschlossen wurde und zwei öffentliche Forderungen in Höhe von 724,92 und 9 191,56 Lewa (BGN) (ca. 371 und 4 700 Euro) festgestellt wurden, was 50 % des Gesamtbetrags entspricht, der ihm im Rahmen dieser beiden Maßnahmen für die Förderzeiträume 2013 bis 2015 gezahlt worden war. Der Fonds war im Wesentlichen zum einen der Ansicht, dass die eingegangene Verpflichtung mit Hilfe der Anmeldung anderer in demselben benachteiligten Gebiet befindlicher Flächen hätte erfüllt werden können, und zum anderen, dass die Reform vom August 2015 keinen „Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände“ im Sinne von Art. 15 dieser Verordnung darstellen könne.

31      In einem ersten Schritt focht M. P. M. die zwei Bescheide vom 23. April 2020 mit zwei gesonderten Klagen beim Administrativen sad Plovdiv (Verwaltungsgericht Plovdiv, Bulgarien) an, da er der Ansicht war, dass die Reform vom August 2015 einen „Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände“ darstelle, so dass er von der Rückzahlung der ihm gewährten finanziellen Beihilfe hätte befreit werden müssen. Dieses Gericht gab einer der beiden Klagen statt und wies die andere ab.

32      Im Kassationsverfahren bestätigte der Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht) mit zwei Urteilen vom 8. Oktober bzw. 10. November 2021 im Wesentlichen die Gültigkeit dieser zwei Bescheide vom 23. April 2020. Dieses Gericht war im Wesentlichen der Ansicht, dass die Reform vom August 2015 weder einen Fall höherer Gewalt noch einen außergewöhnlichen Umstand dargestellt habe, da M. P. M. andere Flächen hätte nutzen können, um seine mehrjährige Verpflichtung zu erfüllen. Das vorlegende Gericht entschied auch, dass in Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 11/2008 die Fälle höherer Gewalt abschließend aufgezählt seien und dass diese Bestimmung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1306/2013 vereinbar sei. Schließlich hätte M. P. M. seinen Betrieb innerhalb der gesetzlichen Frist mit den Anforderungen der Reform vom August 2015 in Einklang bringen können.

33      Im Rahmen seines Rechtsmittels gegen das Urteil des Administrativen sad Plovdiv (Verwaltungsgericht Plovdiv), das die Klage im ersten Rechtszug abgewiesen hatte, beantragte M. P. M. beim Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht), dem Gerichtshof vier Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Mit diesen Fragen sollte geklärt werden, ob die Aufzählung der Fälle höherer Gewalt in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1306/2013 abschließend ist und, allgemeiner, ob § 1 Nr. 3 der ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung Nr. 11/2008, indem er im vorliegenden Fall die Anerkennung eines „Falls höherer Gewalt“ oder eines „außergewöhnlichen Umstands“ ausschließt, mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1306/2013 vereinbar ist.

34      Der Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht) wies den Antrag auf Vorlage zur Vorabentscheidung jedoch zurück, da er der Ansicht war, dass die vorgeschlagenen Fragen allgemeiner Art und hypothetisch seien und sich auf die Prüfung des Sachverhalts und nicht auf die Unklarheit von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1306/2013 bezögen. Dieses Gericht stellte ferner fest, dass M. P. M. keinen Beihilfeantrag gestellt habe und dass er in Bezug auf die Maßnahme 211 den Staatlichen Landwirtschaftsfonds, d. h. die Zahlstelle, nicht über die Situation informiert habe.

35      In einem zweiten Schritt erhob M. P. M. beim Administrativen sad Plovdiv (Verwaltungsgericht Plovdiv) drei Haftungsklagen gegen den bulgarischen Staat auf Ersatz des materiellen Schadens, den er auf 13 708,81 BGN (etwa 7 011 Euro) bezifferte, und des immateriellen Schadens, den er auf 1 000 BGN (etwa 511 Euro) bezifferte, jeweils zuzüglich gesetzlicher Zinsen. Das Ministerium für Landwirtschaft und Ernährung habe durch den Erlass der Verordnung Nr. 11/2008, der stellvertretende Exekutivdirektor des Staatlichen Landwirtschaftsfonds durch den Erlass der zwei Bescheide vom 23. April 2020 und der Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht) durch den Erlass seiner Urteile vom 8. Oktober und 10. November 2021 in offensichtlicher Weise gegen das Unionsrecht verstoßen.

36      Mit Urteil vom 29. November 2024 verband der Administrativen sad Plovdiv (Verwaltungsgericht Plovdiv) die die Klagen von M. P. M. betreffenden Rechtssachen und wies diese Klagen mit der Begründung ab, dass Art. 15 der Verordnung Nr. 11/2008 in Verbindung mit § 1 Nr. 3 der ergänzenden Bestimmungen zu dieser Verordnung nicht gegen Art. 47 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1305/2013 verstoße. Jedenfalls sei nicht nachgewiesen worden, dass M. P. M., eine andere von ihm bevollmächtigte Person oder sein Rechtsnachfolger innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem er hierzu in der Lage gewesen sei, dem Staatlichen Landwirtschaftsfonds die Nachweise für „höhere Gewalt“ oder „außergewöhnliche Umstände“ schriftlich gemeldet habe, obwohl Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 11/2008 dies verlange.

37      Zudem zielten die von M. P. M. angeführten Bestimmungen des Unionsrechts nicht unmittelbar darauf ab, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, so dass eine der Voraussetzungen für die Haftung eines Mitgliedstaats wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht fehle.

38      Im Übrigen stellte der Administrativen sad Plovdiv (Verwaltungsgericht Plovdiv) fest, dass M. P. M. vor dem Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht) keine Frage aufgeworfen habe, die einer weiteren Auslegung bedürfte, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dieses Gericht habe dadurch gegen das Unionsrecht verstoßen, dass es den Gerichtshof in dieser Rechtssache nicht um Vorabentscheidung ersucht habe.

39      Schließlich ist nach Ansicht des Administrativen sad Plovdiv (Verwaltungsgericht Plovdiv) im vorliegenden Fall auch keine offensichtliche Unvereinbarkeit mit der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs dargetan worden, da das Urteil vom 18. Januar 2024, Askos Properties (C‑656/22, EU:C:2024:56), auf das sich M. P. M. berufen habe, zeitlich nach den im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen ergangen sei.

40      M. P. M. legte gegen das Urteil vom 29. November 2024 Kassationsbeschwerde beim Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht), dem vorlegenden Gericht, ein.

41      Dieses Gericht ist der Ansicht, dass sich aus Art. 88 der Verordnung Nr. 1305/2013 sowie aus Art. 19 der Delegierten Verordnung Nr. 807/2014 ergebe, dass die Verordnungen Nrn. 1698/2005 und 1974/2006 ebenso wie die Verordnung Nr. 11/2008 auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar seien.

42      Das vorlegende Gericht ist erstens der Ansicht, dass Art. 47 der Verordnung Nr. 1974/2006 Rechte begründe, so dass sich der Einzelne unmittelbar auf diese Vorschrift berufen könne, um eine Befreiung von der Rückzahlung eines Teils oder der Gesamtheit der erhaltenen Beihilfe zu erwirken.

43      Zweitens ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass der Staatliche Landwirtschaftsfonds mit dem Erlass der zwei Bescheide vom 23. April 2020 gegen das Unionsrecht verstoßen habe. Es ist nämlich der Ansicht, dass der Beihilfeempfänger dieselbe Fläche oder zumindest eine Fläche in demselben Berggebiet oder benachteiligten Gebiet nutzen müsse. Darüber hinaus bezweifelt das vorlegende Gericht, dass M. P. M. die Möglichkeit gehabt habe, andere als die ihm vom Grundstücksfonds des Staates zur Verfügung gestellten Flächen, insbesondere Flächen, die Privatpersonen gehörten, zu nutzen, einen Zuchtbetrieb innerhalb von sechs Monaten in das integrierte Informationssystem der bulgarischen Lebensmittelsicherheitsagentur einzutragen und schließlich die von ihm eingegangene persönliche Verpflichtung auf eine andere Person zu übertragen.

44      Drittens weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass es in seinen Urteilen vom 8. Oktober und 10. November 2021 festgestellt habe, dass der Umstand, dass die Verordnung Nr. 11/2008 nicht die beiden in Art. 47 Buchst. e und f der Verordnung Nr. 1974/2006 genannten Fälle übernehme, nicht zu einem Konflikt zwischen diesen beiden Rechtsakten führen könne, da Art. 47 eine nicht abschließende Aufzählung enthalte.

45      Viertens hat das vorlegende Gericht Zweifel, ob es nicht mit seinen Urteilen vom 8. Oktober und 10. November 2021 offensichtlich gegen das Unionsrecht verstoßen hat, indem es entschieden hat, dass die Aufzählung der Fälle höherer Gewalt in § 1 Nr. 3 der ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung Nr. 11/2008 abschließend sei und dass diese Bestimmung mit der Verordnung Nr. 1306/2013 im Einklang stehe, ohne es für zweckdienlich zu halten, dem Antrag von M. P. M., den Gerichtshof zu dieser Frage um Vorabentscheidung zu ersuchen, stattzugeben. Insoweit räumt das vorlegende Gericht ein, dass seine eigene Rechtsprechung widersprüchlich sei, da es in einigen Entscheidungen festgestellt habe, die Aufzählung in Art. 47 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1974/2006 und Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1306/2013 sei nicht abschließend, während es in anderen Entscheidungen das Gegenteil entschieden habe.

46      Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass es im Urteil vom 10. November 2021 in Bezug auf die Maßnahme 211 auf der Grundlage des gesammelten Beweismaterials festgestellt habe, dass der Begünstigte der Verwaltungsbehörde das Eintreten eines Umstands höherer Gewalt nicht innerhalb der Frist gemeldet habe, die in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 11/2008 vorgesehen sei, der insoweit Art. 47 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1974/2006 wortgetreu übernehme. Im Urteil vom 8. Oktober 2021 habe das vorlegende Gericht hingegen in Bezug auf die Maßnahme 212 darauf hingewiesen, dass diese Meldepflicht beachtet worden sei.

47      Vor diesem Hintergrund hat der Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Ist Art. 47 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1974/2006 dahin auszulegen, dass zu den Fällen „höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen“ auch ein Fall gehört, in dem der Begünstigte der Beihilfe das Nutzungsrecht an den gemieteten Flächen aus dem Grundstücksfonds des Staates wegen Kündigung des Mietvertrags infolge einer nach dem Eingehen einer mehrjährigen Verpflichtung in Kraft getretenen Gesetzesänderung, die eine neue Bedingung für die Nutzung dieser Flächen durch den Begünstigten aufstellt, verliert und er alle Maßnahmen getroffen hat, die er, ohne ein übermäßiges Opfer zu bringen, treffen konnte, um den entsprechenden Mietvertrag mit der neu eingeführten Bedingung in Einklang zu bringen?

2.      Falls die erste Frage bejaht wird: Liegt ein offenkundiger Verstoß seitens nationaler Verwaltungsbehörden und Gerichte gegen das Unionsrecht vor, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gegenteilige Schlüsse gezogen und dem Begünstigten daraufhin die Befreiung von der Verpflichtung zur Rückzahlung der erhaltenen Beihilfe verweigert haben? Ist für die Beantwortung dieser Frage der Umstand von Bedeutung, dass widersprüchliche Rechtsprechung des letztinstanzlichen Gerichts in ähnlichen Fällen existiert?

3.      Kann ein offenkundiger Verstoß gegen das Unionsrecht vorliegen, wenn das Gericht, das über den Schadensersatz entscheidet, feststellt, dass das nationale Gericht, das ein endgültiges Urteil erlassen hat, die Tatsachen und die Beweise falsch beurteilt hat und diese falsche Beurteilung zu einer in tatsächlicher Hinsicht völlig falschen Schlussfolgerung betreffend die wichtigste Tatsache von rechtlicher Bedeutung geführt hat? Ist es in einem Verfahren wie dem Ausgangsverfahren zulässig, dass das Gericht, das über den Schadensersatz entscheidet, die Richtigkeit der endgültigen gerichtlichen Entscheidung und dabei auch die Beurteilung der Tatsachen und der Beweise überprüft, auf die sich die tatsächlichen und rechtlichen Schlussfolgerungen des nationalen Gerichts gestützt haben, welches das Urteil, aus dem die Schäden herrühren sollen, erlassen hat?

4.      Falls die erste Frage bejaht wird: Liegt im konkreten Fall ein offenkundiger Verstoß gegen das Unionsrecht im Licht des fünften Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 1306/2013 und des Grundsatzes der Rechtssicherheit durch ein nationales Gericht vor, das ein endgültiges Urteil erlassen hat und die Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens zur Auslegung von Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung abgelehnt hat?

5.      Liegt ein qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht vor, wenn eine Verwaltungsbehörde bei Erlass eines nationalen untergesetzlichen normativen Rechtsakts zur Umsetzung einer Vorschrift des Unionsrechts, die eine nicht abschließende Aufzählung von Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen enthält, die beispielhafte Aufzählung nur auf einen Teil der in der Unionsvorschrift genannten Fälle beschränkt hat?

6.      Falls die fünfte Frage bejaht wird: Besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen diesem Verstoß und den dem Begünstigten im vorliegenden Fall entstandenen Schäden, wenn die Schäden mittelbar durch die Auslegung des untergesetzlichen normativen Rechtsakts seitens anderer Verwaltungsbehörden und Gerichte eingetreten sind?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

48      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 47 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1974/2006 dahin auszulegen ist, dass ein „Fall höherer Gewalt“ oder ein „außergewöhnlicher Umstand“ vorliegen kann, wenn das Recht zur Nutzung der Flächen, für die eine mehrjährige Verpflichtung im Rahmen des ELER besteht, aufgrund der Kündigung des Mietvertrags infolge einer nach dem Eingehen dieser Verpflichtung erfolgten Gesetzesänderung, mit der neue Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines solchen Vertrags eingeführt wurden, erlischt und der Begünstigte alle Maßnahmen getroffen hat, die er, ohne ein übermäßiges Opfer zu bringen, treffen konnte, um dieses Recht zu bewahren.

49      Nach Art. 47 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1974/2006 können die Mitgliedstaaten insbesondere die dort in den Buchst. a bis f aufgeführten sechs Kategorien von Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen anerkennen und ganz oder teilweise auf die Rückzahlung der vom Begünstigten erhaltenen Beihilfe verzichten.

50      Was die Frage betrifft, ob die Kündigung von Mietverträgen wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden einen „Fall höherer Gewalt“ bzw. einen „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne von Art. 47 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1974/2006 darstellen kann, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Kontext des ELER bereits entschieden hat, dass jedes Ereignis, das auf außerhalb der Sphäre des Wirtschaftsteilnehmers liegenden, ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen beruht, deren Folgen trotz aller von ihm aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, einen Fall höherer Gewalt darstellt (Urteil vom 18. Januar 2024, Askos Properties, C‑656/22, EU:C:2024:56, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Art. 47 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1974/2006 sieht somit eine fakultative Ausnahme vom Grundsatz der Rückzahlung der Beihilfe durch den Begünstigten im Fall der Nichteinhaltung der Verpflichtung vor, die er als Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe eingegangen ist und die er zumindest während der Laufzeit des Miet- oder Pachtvertrags über eine landwirtschaftliche Fläche einhalten musste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2024, Askos Properties, C‑656/22, EU:C:2024:56, Rn. 44).

52      Aus dem 37. Erwägungsgrund und Art. 47 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1974/2006 ergibt sich, dass die in der letztgenannten Bestimmung enthaltene Liste nicht abschließend ist, so dass die Begriffe „Fälle höherer Gewalt“ oder „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung Fälle erfassen können, die nicht in dieser Liste aufgeführt sind. Darüber hinaus enthält diese Liste zwar nur objektive Anknüpfungspunkte, doch muss der Betroffene, der sich auf das Vorliegen eines „Falls höherer Gewalt“ bzw. „außergewöhnlicher Umstände“ beruft, zusätzlich nachweisen können, dass er sich gegen die Folgen ungewöhnlicher Ereignisse gewappnet hat, indem er, ohne übermäßige Opfer zu bringen, geeignete Maßnahmen getroffen hat (Urteil vom 18. Januar 2024, Askos Properties, C‑656/22, EU:C:2024:56, Rn. 48 und 49).

53      Auf der Grundlage dieser Gesichtspunkte hat der Gerichtshof in Rn. 62 des Urteils vom 18. Januar 2024, Askos Properties (C‑656/22, EU:C:2024:56), für Recht erkannt, dass eine Reform wie die Reform vom August 2015 einen „Fall höherer Gewalt“ oder einen „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne von Art. 47 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1974/2006 darstellen kann.

54      Im vorliegenden Fall scheint M. P. M. angesichts der vom vorlegenden Gericht geäußerten Zweifel an der Möglichkeit für M. P. M., zum einen Flächen, die im Eigentum anderer Personen als des bulgarischen Staats stehen, zu mieten und zum anderen die erforderlichen Betriebsgenehmigungen innerhalb der gesetzten Fristen zu erhalten, nicht in der Lage gewesen zu sein, die durch die Reform vom August 2015 eingeführten neuen Anforderungen zu erfüllen.

55      Nach Art. 47 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1974/2006, der in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 11/2008 übernommen wurde, sind vom Begünstigten oder dem Anspruchsberechtigten, um die in Art. 47 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1974/2006 festgelegte fakultative Ausnahme vom Grundsatz der Rückzahlung einer Beihilfe in Anspruch nehmen zu können, Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände der zuständigen Behörde allerdings mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.

56      Aus der Vorlageentscheidung geht jedoch hervor, dass diese Voraussetzung zwar für die Maßnahme 212, nicht aber für die Maßnahme 211 erfüllt wurde.

57      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 47 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1974/2006 dahin auszulegen ist, dass ein „Fall höherer Gewalt“ oder ein „außergewöhnlicher Umstand“ vorliegen kann, wenn das Recht zur Nutzung der Flächen, für die eine mehrjährige Verpflichtung im Rahmen des ELER besteht, aufgrund der Kündigung des Mietvertrags infolge einer nach dem Eingehen dieser Verpflichtung erfolgten Gesetzesänderung, mit der neue Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines solchen Vertrags eingeführt wurden, erlischt, wenn die Kündigung ein außerhalb der Sphäre des Begünstigten liegendes, ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis für den Begünstigten darstellt und er alle Maßnahmen getroffen hat, die er, ohne ein übermäßiges Opfer zu bringen, treffen konnte, um dieses Recht zu bewahren.

Zur fünften Frage

58      Mit seiner fünften Frage, die als Zweites zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Grundsatz der Haftung eines Mitgliedstaats für ihm zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Art. 47 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1974/2006 vorliegt, wenn ein Mitgliedstaat die nicht abschließende Liste der „Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umstände“ in diesem Art. 47 Abs. 1 nur teilweise in eine zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassene Regelung übernimmt.

59      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, dem System der Verträge innewohnt, auf denen die Union beruht (Urteil vom 19. November 1991, Francovich u. a., C‑6/90 und C‑9/90, EU:C:1991:428, Rn. 35). Dieser Grundsatz gilt für jeden Fall eines Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen das Unionsrecht, unabhängig davon, welche staatliche Stelle ihn begangen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C‑46/93 und C‑48/93, EU:C:1996:79, Rn. 31 und 32, sowie vom 22. Dezember 2022, Ministre de la Transition écologique und Premier ministre [Haftung des Staates für die Luftverschmutzung], C‑61/21, EU:C:2022:1015, Rn. 43). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn sich der betreffende Verstoß aus einer Entscheidung eines Gerichts ergibt, dessen Entscheidungen nicht mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können (im Folgenden: einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden können) (Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C‑224/01, EU:C:2003:513, Rn. 50, vom 28. Juli 2016, Tomášová, C‑168/15, EU:C:2016:602, Rn. 20, vom 8. September 2026, Statul Român – Ministerul Finanţelor Publice und Curtea de Apel Bucureşti, C‑163/24, EU:C:2026:722, Rn. 48, sowie vom 8. September 2026, Ferreira da Silva e Brito u. a., C‑293/24, EU:C:2026:723, Rn. 43 und 44).

60      Darüber hinaus haben Geschädigte einen Ersatzanspruch, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, ihnen Rechte zu verleihen, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C‑46/93 und C‑48/93, EU:C:1996:79, Rn. 51, sowie vom 22. Dezember 2022, Ministre de la Transition écologique und Premier ministre [Haftung des Staates für die Luftverschmutzung], C‑61/21, EU:C:2022:1015, Rn. 44).

61      Folglich kann nur ein Verstoß gegen eine unionsrechtliche Norm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, die Haftung des Staates auslösen. Solche Rechte entstehen nicht nur, wenn unionsrechtliche Vorschriften dies ausdrücklich bestimmen, sondern können sich auch aus positiven oder negativen Verpflichtungen ergeben, die diese Vorschriften dem Einzelnen wie auch den Mitgliedstaaten und den Organen der Union auferlegen. Der Verstoß gegen solche positiven oder negativen Verpflichtungen durch einen Mitgliedstaat kann nämlich die Rechtsstellung verändern, die diese Vorschriften für die betroffenen Einzelnen schaffen sollen, indem sie ihnen die Ausübung von Rechten erschweren, die die betreffenden unionsrechtlichen Vorschriften ihnen implizit verleihen, und auf die sie sich vor den nationalen Gerichten sollen berufen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2022, Ministre de la Transition écologique und Premier ministre [Haftung des Staates für die Luftverschmutzung], C‑61/21, EU:C:2022:1015, Rn. 45 bis 47, sowie vom 8. September 2026, Statul Român – Ministerul Finanţelor Publice und Curtea de Apel Bucureşti, C‑163/24, EU:C:2026:722, Rn. 53).

62      Im vorliegenden Fall sieht Art. 47 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1974/2006, wie in Rn. 51 des vorliegenden Urteils ausgeführt, lediglich eine fakultative Ausnahme vom Grundsatz der Rückzahlung der Beihilfe durch den Begünstigten im Fall der Nichteinhaltung der Verpflichtung vor, die er als Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe eingegangen ist und die er zumindest während der Laufzeit des Miet- oder Pachtvertrags über eine landwirtschaftliche Fläche einhalten musste.

63      Wie aus ihrem Wortlaut klar hervorgeht, ist diese Bestimmung als Kannvorschrift formuliert, da sie sich darauf beschränkt, den Mitgliedstaaten lediglich die Möglichkeit einzuräumen, „insbesondere [die sechs in ihr aufgeführten] Kategorien von Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen an[zu]erkennen“.

64      Daher sind die Mitgliedstaaten keineswegs verpflichtet, in ihrem nationalen Recht eine Befreiung von der Verpflichtung zur Rückzahlung der betreffenden Beihilfe im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände vorzusehen.

65      In Anbetracht des ihnen durch Art. 47 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1974/2006 eingeräumten Spielraums können sie es schlicht ablehnen, die in dieser Bestimmung vorgesehene fakultative Ausnahme in ihrem nationalen Recht zu verankern. Es steht ihnen vielmehr frei, die sechs in dieser Bestimmung genannten Kategorien von Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen ganz oder teilweise anzuerkennen oder sogar andere Kategorien zuzulassen.

66      Daraus folgt zum einen, dass der Umstand, dass ein Mitgliedstaat die in Art. 47 Abs. 1 enthaltene nicht abschließende Liste der „Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umstände“ in einer zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassenen Regelung nur teilweise übernimmt, voll und ganz mit dieser Bestimmung in Einklang steht. Eine solche Entscheidung eines Mitgliedstaats kann daher keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht darstellen.

67      Da sich aus dem genannten Art. 47 Abs. 1 zum anderen keine klar definierte positive Verpflichtung der Mitgliedstaaten ableiten lässt, kann diese Bestimmung auch nicht als eine im Sinne der in Rn. 61 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung unionsrechtliche Norm angesehen werden, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

68      Nach alledem ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass der Grundsatz der Haftung eines Mitgliedstaats für ihm zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Art. 47 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1974/2006 vorliegt, wenn ein Mitgliedstaat die nicht abschließende Liste der „Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umstände“ in diesem Art. 47 Abs. 1 nur teilweise in eine zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassene Regelung übernimmt, da diese Bestimmung jedenfalls nicht als eine unionsrechtliche Norm angesehen werden kann, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

Zu den Fragen 2 bis 4 und 6

69      Mit seinen Fragen 2 bis 4 und 6 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen zum einen wissen, ob die vom Kläger des Ausgangsverfahrens beanstandeten Verhaltensweisen des Staatlichen Landwirtschaftsfonds und des Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht) einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine unionsrechtliche Norm darstellen können, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, und zum anderen, ob ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem etwaigen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht und den Schäden besteht, die diesem Kläger entstanden sein sollen.

70      Hierzu ist festzustellen, dass in Anbetracht des kumulativen Charakters der drei in Rn. 60 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen für die Haftung eines Mitgliedstaats wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht der Umstand, dass eine von ihnen nicht vorliegt, für die Abweisung einer Haftungsklage genügt (vgl. entsprechend Urteile vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C‑257/98 P, EU:C:1999:402, Rn. 14, und vom 8. Mai 2003, T. Port/Kommission, C‑122/01 P, EU:C:2003:259, Rn. 30).

71      Was zum einen Art. 47 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1974/2006 betrifft, ergibt sich aber aus der Antwort auf die fünfte Frage, dass keine der ersten beiden Voraussetzungen für die Haftung eines Mitgliedstaats wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht erfüllt ist.

72      Was zum anderen die Ablehnung der Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens zur Auslegung von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1306/2013 betrifft, die Gegenstand der vierten Frage ist, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Feststellung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht, der die Haftung eines Mitgliedstaats auslöst, voraussetzt, dass der Verstoß gegen die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV mit einem Verstoß gegen eine andere unionsrechtliche Norm einhergeht, die dem Einzelnen Rechte verleiht (Urteile vom 8. September 2026, Statul Român – Ministerul Finanţelor Publice und Curtea de Apel Bucureşti, C‑163/24, EU:C:2026:722, Rn. 89, und vom 8. September 2026, Ferreira da Silva e Brito u. a., C‑293/24, EU:C:2026:723, Rn. 59).

73      Hierzu ist festzustellen, dass Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1306/2013 ebenso wie Art. 47 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1974/2006 den Mitgliedstaaten lediglich die Befugnis einräumt, die dort aufgeführten sechs Fälle als Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände anzuerkennen, so dass Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1306/2013 nicht als eine unionsrechtliche Norm angesehen werden kann, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

74      Daher brauchen die Fragen 2 bis 4 und 6 nicht beantwortet zu werden.

Kosten

75      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 47 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 434/2007 der Kommission vom 20. April 2007 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

ein „Fall höherer Gewalt“ oder ein „außergewöhnlicher Umstand“ vorliegen kann, wenn das Recht zur Nutzung der Flächen, für die eine mehrjährige Verpflichtung im Rahmen des Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) besteht, aufgrund der Kündigung des Mietvertrags infolge einer nach dem Eingehen dieser Verpflichtung erfolgten Gesetzesänderung, mit der neue Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines solchen Vertrags eingeführt wurden, erlischt, wenn die Kündigung ein außerhalb der Sphäre des Begünstigten liegendes, ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis für den Begünstigten darstellt und er alle Maßnahmen getroffen hat, die er, ohne ein übermäßiges Opfer zu bringen, treffen konnte, um dieses Recht zu bewahren.

2.      Der Grundsatz der Haftung eines Mitgliedstaats für ihm zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht

ist dahin auszulegen, dass

kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Art. 47 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1974/2006 in der durch die Verordnung Nr. 434/2007 geänderten Fassung vorliegt, wenn ein Mitgliedstaat die nicht abschließende Liste der „Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umstände“ in diesem Art. 47 Abs. 1 nur teilweise in eine zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassene Regelung übernimmt, da diese Bestimmung jedenfalls nicht als eine unionsrechtliche Norm angesehen werden kann, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

Unterschriften

*      Verfahrenssprache: Bulgarisch.