Rechtsprechung / EuGH / 2026

EuGH Schlussantrag des Generalanwalts vom 17.09.2026 – C-776/26

ECLI:EU:C:2026:776

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA

vom 17. September 2026(1)

Rechtssache C‑556/25

Haluška, s. r. o.

gegen

Okresný úrad Ružomberok, katastrálny odbor

(Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší správny súd Slovenskej republiky [Oberstes Verwaltungsgericht der Slowakischen Republik, Slowakei])

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Energie – Genehmigungsverfahren für die Erzeugung von Wasserkraft in kleinem Maßstab – Ausschluss kleiner Erzeuger von der Berechtigung, die im nationalen Recht vorgesehene Kadastereintragung gesetzlicher Dienstbarkeiten zu beantragen – Anwendung des Unionsrechts in der nationalen Rechtsordnung – Diskriminierungsverbot “

1.        In der Slowakei haben Stromerzeuger grundsätzlich ein Recht auf Bestellung einer gesetzlichen Dienstbarkeit(2) an fremden Grundstücken, wenn sie nach dem nationalen Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/944(3) eine Genehmigung für ihre Tätigkeit besitzen.

2.        Dasselbe Gesetz schließt aber offenbar kleine Stromerzeuger von dieser Möglichkeit aus. Im Vorabentscheidungsverfahren geht es darum, ob dieser Ausschluss mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

3.        Konkret wird der Gerichtshof um Auslegung von Art. 8 der Richtlinie 2019/944 sowie seines Verhältnisses zum allgemeinen Diskriminierungsverbot, das in Art. 9 der Richtlinie verankert ist, gebeten.

I.      Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht. Richtlinie 2019/944

4.        Art. 3 („Wettbewerbsfähiger, verbraucherorientierter, flexibler und diskriminierungsfreier Elektrizitätsmarkt“) sieht vor:

„…

(4)      Die Mitgliedstaaten stellen gleiche Wettbewerbsbedingungen sicher, indem sie Elektrizitätsunternehmen transparente, verhältnismäßige und diskriminierungsfreie Vorschriften und Gebühren auferlegen und indem sie sie in transparenter, verhältnismäßiger und diskriminierungsfreier Weise behandeln, insbesondere bei der Bilanzkreisverantwortung, dem Zugang zu Großhandelsmärkten, dem Zugang zu Daten, dem Anbieterwechsel und der Abrechnung sowie erforderlichenfalls bei der Lizenzerteilung.

…“

5.        Art. 8 („Genehmigungsverfahren für neue Kapazitäten“) bestimmt:

„(1)      Für die Schaffung neuer Erzeugungskapazitäten beschließen die Mitgliedstaaten ein Genehmigungsverfahren, das nach objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien anzuwenden ist.

…

(3)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die kleine dezentrale und/oder die verteilte Erzeugung besondere, vereinfachte und gestraffte Genehmigungsverfahren vorhanden sind, die der begrenzten Größe und den möglichen Auswirkungen dieser Erzeugung Rechnung tragen.

Die Mitgliedstaaten können für dieses konkrete Genehmigungsverfahren Leitlinien festlegen. Die Regulierungsbehörden oder sonstige zuständige nationale Behörden einschließlich der für die Planung zuständigen Stellen überprüfen diese Leitlinien und können Änderungen empfehlen.

…“

6.        In Art. 9 („Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“) heißt es:

„(1)      Unbeschadet des Absatzes 2 gewährleisten die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem institutionellen Aufbau und unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips, dass Elektrizitätsunternehmen nach den in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätzen und mit dem Ziel der Errichtung eines wettbewerbsbestimmten, sicheren und unter ökologischen Aspekten nachhaltigen Elektrizitätsmarkts betrieben werden und dass diese Unternehmen in ihren Rechte und Pflichten nicht diskriminiert werden.

…“

7.        Laut Art. 73 gelten Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a bis i und k und Abs. 3 und 4 ab dem 1. Januar 2021.

B.      Innerstaatliches Recht

1.      Energiegesetz(4)

8.        § 6 regelt die Erlaubnis für die Ausübung einer „Tätigkeit in der Energieindustrie“ folgendermaßen:

–        Gemäß Abs. 1 darf eine Tätigkeit in der Energieindustrie ausschließlich auf der Grundlage und im Einklang mit einer Genehmigung oder einer Bescheinigung über die Einhaltung der Meldepflicht ausgeübt werden.

–        Nach Abs. 2 ist u. a. für die Erzeugung, Übertragung, Verteilung und Lieferung von Strom eine Genehmigung erforderlich, sofern es sich nicht um die in Abs. 4 genannten Tätigkeiten handelt.

–        Gemäß Abs. 4 Buchst. a ist für die Erzeugung und Lieferung von Strom durch Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Gesamtleistung von 1 MW oder weniger keine Genehmigung erforderlich.

–        Abs. 5 sieht vor, dass Personen, die eine Tätigkeit ausüben, für die nach Abs. 4 keine Genehmigung erforderlich ist, der Meldepflicht unterliegen, wonach sie verpflichtet sind, der Behörde innerhalb von 30 Tagen den Beginn, die Beendigung oder die Änderung dieser Tätigkeit zu melden. Die vom Amt ausgestellte Bescheinigung über die Einhaltung der Meldepflicht dient als Nachweis für das Recht auf Ausübung der Tätigkeit.

9.        § 11 Abs. 1 sieht vor:

„Der Inhaber der Genehmigung … darf im erforderlichen Umfang und im öffentlichen Interesse

a)      fremde Grundstücke sowie fremde Gebäude und Anlagen in dem Umfang und in der Weise betreten, wie es für die Ausübung der genehmigten Tätigkeit erforderlich ist,

…

f)      auf fremden Grundstücken, die außerhalb des bebauten Gemeindegebiets liegen, Stromleitungen und elektrische Anlagen des Übertragungs- und Verteilernetzes … errichten …,

g)      auf bzw. in fremden Immobilien genehmigte Tätigkeiten an elektrischen Anlagen … durchführen, die für die Sicherstellung des Betriebs der Installationen oder Netze erforderlich sind und für deren Errichtung … eine Baugenehmigung vorliegt.“(5)

10.      § 11 Abs. 8 bestimmt:

„Die Verpflichtungen, die sich aus den in Abs. 1 genannten Rechten ergeben, stellen Dienstbarkeiten dar, die mit dem Eigentum an der Immobilie verbunden sind. Der Inhaber der Genehmigung ist berechtigt, die Eintragung in das Immobilienkataster zu beantragen.“

2.      Bestimmungen über Dienstbarkeiten und Immobilienkataster

11.      Das vorlegende Gericht zitiert die nationalen Bestimmungen über Dienstbarkeiten und das Immobilienkataster. Danach entstehen Dienstbarkeiten aufgrund eines schriftlichen Vertrags, einer Entscheidung der zuständigen Behörde oder von Rechts wegen. Der Inhaber der Genehmigung ist berechtigt, die Eintragung in das Immobilienkataster zu beantragen. Für den Erwerb des Rechts an der Dienstbarkeit ist eine Eintragung in das Immobilienkataster erforderlich.

II.    Sachverhalt, Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

12.      Aus der Vorlageentscheidung, ergänzt um die von der slowakischen Regierung vorgelegten zusätzlichen Angaben, ergibt sich folgender Sachverhalt:

–        Die Gesellschaft Haluška s. r. o. (im Folgenden: Haluška) erzeugt Strom aus Wasserkraft mit einer kleinen Anlage mit einer Leistung von 0,0975 MW.

–        Diese Anlage ist zwar seit 1993 in Betrieb und wurde 2009 „umgebaut“, aber Haluška übernahm ihre Leitung erst am 15. Oktober 2014, als sie zur Betriebsinhaberin wurde(6).

–        Im Oktober 2014 meldete Haluška nach Maßgabe des in § 6 Abs. 4 und 5 des Energiegesetzes geregelten vereinfachten Verfahrens die Aufnahme der Tätigkeit(7).

–        Am 6. Dezember 2021 beantragte Haluška beim Okresný úrad Ružomberok, katastrálny odbor (Katasterabteilung des Bezirksamts Ružomberok, Slowakei; im Folgenden: Katasteramt) gemäß § 11 Abs. 1 und 6 des Energiegesetzes die Eintragung einer gesetzlichen Dienstbarkeit an Grundstücken Dritter.

–        Am 4. Februar 2022 lehnte das Katasteramt den Antrag mit der Begründung ab, dass eine Dienstbarkeit nur zugunsten des Inhabers einer auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 des Energiegesetzes erteilten „Genehmigung“ eingetragen werden könne, nicht aber zugunsten eines Unternehmens, das der „Meldepflicht“ nach Abs. 4 dieser Vorschrift unterliege.

–        Haluška focht die Entscheidung des Katasteramts beim Správny súd v Banskej Bystrici (Verwaltungsgericht Banská Bystrica, Slowakei) an. Sie machte geltend, dass die vom Katasteramt vorgenommene Auslegung von § 11 Abs. 1 des Energiegesetzes gegen das Unionsrecht verstoße, da sie große Stromerzeuger begünstige, den Wettbewerb verfälsche und den Zugang kleiner Erzeuger zum Elektrizitätsmarkt behindere.

13.      Das Gericht des ersten Rechtszugs wies die Klage auf der Grundlage folgender Feststellungen ab:

–        Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2019/944 verlange für sich genommen nicht, „kleinen Erzeugern“ von Strom im gleichen Umfang Rechte zuzuerkennen, wie sie „großen Erzeugern“ gewährt würden.

–        Das Katasteramt habe § 11 Abs. 1 und 8 des Energiegesetzes zutreffend ausgelegt. Die Bestellung gesetzlicher Dienstbarkeiten auch zugunsten kleiner Stromerzeuger würde zu einem erheblichen Anstieg der Anzahl mit Dienstbarkeiten belasteter Grundstücke führen, worin ein erheblicher Eingriff in die Eigentumsrechte Dritter liegen würde.

–        Die in § 11 Abs. 1 und 8 des Energiegesetzes geregelten gesetzlichen Dienstbarkeiten den Inhabern einer „Genehmigung“ vorzubehalten, stelle keine Beschränkung der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit dar, da ein kleiner Stromerzeuger die Bestellung einer freiwilligen Dienstbarkeit nach dem slowakischen Zivilgesetzbuch verlangen oder, wenn ein Vertrag nicht zustande komme, den Rechtsweg beschreiten könne.

14.      Haluška hat die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung beim Najvyšší správny súd Slovenskej republiky (Oberstes Verwaltungsgericht der Slowakischen Republik, Slowakei) angefochten, der dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorlegt:

1.      Fallen nationale Regelungen, mit denen der nationale Gesetzgeber kleine Stromerzeuger, die auf der Grundlage des vereinfachten Verfahrens gemäß Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2019/944 tätig sind, vom Zugang zu den im nationalen Recht vorgesehenen Rechten aus Dienstbarkeiten, die die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Energiebereich erleichtern, von vornherein ausgeschlossen hat und diese Rechte allen anderen Stromerzeugern gewährt hat, im Licht von Art. 194 Abs.1 Buchst. a AEUV und von Art. 8 Abs. 1 und 3 sowie Art. 9 Abs. 1 der genannten Richtlinie in den Anwendungsbereich des Unionsrechts?

2.      Falls die erste Frage bejaht wird: Ist Art. 8 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2019/944 dahin auszulegen, dass er nationalen Regelungen entgegensteht, in denen der nationale Gesetzgeber kleine Stromerzeuger, die auf der Grundlage des vereinfachten Verfahrens gemäß Art. 8 Abs. 3 dieser Richtlinie tätig sind, vom Zugang zu den im nationalen Recht vorgesehenen Rechten aus Dienstbarkeiten, die die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Energiebereich erleichtern, von vornherein ausgeschlossen hat und diese Rechte allen anderen Stromerzeugern gewährt hat?

III. Verfahren vor dem Gerichtshof

15.      Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 19. August 2025 beim Gerichtshof eingegangen.

16.      Haluška, die slowakische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

17.      An der mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2026 haben die slowakische Regierung und die Kommission teilgenommen.

IV.    Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

18.      Die slowakische Regierung ist der Ansicht, das Vorabentscheidungsersuchen sei unzulässig, da es auf einer unvollständigen Schilderung des Sachverhalts und einer unrichtigen Darstellung des nationalen rechtlichen Rahmens beruhe. Zudem stehe die erbetene Auslegung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits.

19.      Insbesondere seien die Fragen hypothetischer Natur, da Gegenstand des Rechtsstreits die Bestellung einer Dienstbarkeit sei, die im nationalen Recht „in materieller Hinsicht“ Inhabern einer Genehmigung für die Verteilung von Strom vorbehalten sei, nicht aber Erzeugern von Strom (unabhängig von ihrer Größe) wie Haluška.

20.      Nach ständiger Rechtsprechung(8) gilt:

–        Allein das nationale Gericht ist dafür zuständig, in eigener Verantwortung den rechtlichen und sachlichen Rahmen, in dem es die Fragen stellt, festzulegen, dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat.

–        Es spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen, und der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über sie zu befinden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist.

21.      Der Einwand der slowakischen Regierung ist insoweit, als er sich auf die Darstellung des Sachverhalts und des nationalen Rechts bezieht, zurückzuweisen, da dafür allein das vorlegende Gericht zuständig und der Gerichtshof daran gebunden ist.

22.      Was die gerügten Mängel des Vorabentscheidungsersuchens anbelangt, trifft es zwar zu, dass das vorlegende Gericht:

–        nicht im Einzelnen darstellt, worin die Arbeiten bestehen, die auf Grundstücken Dritter durchgeführt werden sollten, die von der Dienstbarkeit betroffen sind, deren Eintragung im Kataster abgelehnt wurde. Seine Vorlagefragen scheinen sich allgemein auf sämtliche in § 11 des Energiegesetzes genannten Rechte zu richten(9), die heterogener Natur sind, was diesen Fragen einen etwas ungenauen Charakter verleiht;

–        nachdem es das Diskriminierungsverbot angeführt hat, nicht darlegt, welches Ziel mit der slowakischen Regelung verfolgt werden soll, mit der kleine Erzeuger von der Inanspruchnahme gesetzlicher Dienstbarkeiten ausgeschlossen werden. Die Identifizierung dieses Ziels könnte für die Feststellung einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren Ungleichbehandlung erforderlich sein.

23.      Diese Mängel bei der Darstellung des Sachverhalts und des rechtlichen Rahmens(10) sind jedoch entweder nicht entscheidend (insbesondere der Mangel, der sich auf den konkreten Gegenstand der streitigen Dienstbarkeit bezieht) oder konnten im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung behoben werden.

24.      Im Übrigen sind die Argumente der slowakischen Regierung zur sachlichen Unanwendbarkeit von Art. 8 der Richtlinie 2019/944 auf den vorliegenden Rechtsstreit im Rahmen der Auslegung dieser Vorschrift und nicht bei der Zulässigkeit der Vorlage zu prüfen.

25.      Entsprechendes ist dem Einwand der slowakischen Regierung in Bezug auf § 11 Abs. 1 des Energiegesetzes (der die gesetzlichen Dienstbarkeiten regelt) entgegenzuhalten. Das vorlegende Gericht, das allein für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist, ist der Ansicht, dass nach dieser Bestimmung alle Erzeuger die gesetzlichen Dienstbarkeiten beanspruchen können und, sollte das nicht der Fall sein, zu prüfen sei, ob sie mit Art. 9 der Richtlinie 2019/944 unvereinbar sei. Es handelt sich mithin nicht um eine hypothetische Frage, sondern um eine Frage, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Kern des Streits steht(11).

26.      Folglich verfügt der Gerichtshof über die erforderlichen Angaben, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort geben zu können, so dass die Vorlagefragen für zulässig zu erklären sind.

V.      Zur Beantwortung der Frage

27.      Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob eine nationale Regelung, so wie sie in der Slowakei ausgelegt und angewendet wird, mit dem Unionsrecht vereinbar ist:

–        Sie versagt kleinen Stromerzeugern, die das in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2019/944 geregelte „besondere“ Verfahren in Anspruch nehmen, die Kadastereintragung einer gesetzlichen Dienstbarkeit an Grundstücken Dritter.

–        Diese Eintragung ist den Inhabern einer Genehmigung vorbehalten, die im „ordentlichen“ Verfahren gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2019/944 erteilt wird.

A.      Erste Vorlagefrage

28.      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die in Rede stehende nationale Regelung „im Licht von Art. 194 Abs.1 Buchst. a AEUV und von Art. 8 Abs. 1 und 3 sowie Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2019/944 in den Anwendungsbereich des Unionsrechts“ fällt.

29.      Art. 194 AEUV ist die primärrechtliche Bestimmung, auf deren Grundlage die Richtlinie 2019/944 erlassen wurde. Sie stellt eine der „Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Ziele nach Absatz 1 zu verwirklichen“ im Sinne von Art. 194 Abs. 2 AUEV dar.

30.      Die Richtlinie 2019/944 nimmt eine Mindestharmonisierung in Bezug auf die Organisation und Funktionsweise des Elektrizitätssektors der Union vor. Sie enthält u. a. Bestimmungen „über den freien Zugang zum integrierten Markt“(12), regelt aber nicht unmittelbar die (im slowakischen Recht für die Inhaber einer „Genehmigung“ vorgesehene) Berechtigung, die Eintragung gesetzlicher Dienstbarkeiten an Immobilien Dritter in das Immobilienkataster zu beantragen.

31.      Die Berechtigung, eine gesetzliche Dienstbarkeit in Anspruch zu nehmen, ist eine der Maßnahmen, die „die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Energiebereich“ erleichtern. Sie berührt mithin die „Organisation und Funktionsweise des Elektrizitätssektors der Union“. Es ist zwar Sache der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen dafür festzulegen, von wem und wie von der Dienstbarkeit Gebrauch gemacht werden kann, aber bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit müssen sie den durch Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2019/944 bestätigten Grundsatz der Nichtdiskriminierung beachten(13).

32.      Meines Erachtens kann, wie das vorlegende Gericht zutreffend ausführt, die Auslegung der Art. 8 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2019/944 Auswirkungen auf die Entscheidung des Rechtsstreits haben. Daher ist die streitige nationale Regelung unter der Prämisse zu prüfen, dass sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2019/944 fällt.

33.      Die slowakische Regierung stellt die sachliche Anwendbarkeit von Art. 8 der Richtlinie 2019/944 in Abrede und unterstreicht, dass im nationalen Recht zwei verschiedene Verfahren vorgesehen seien: eines für die Errichtung einer Erzeugungsanlage und ein anderes für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit(14) durch die Nutzung der Erzeugungsanlage nach ihrer Errichtung(15).

34.      Die Möglichkeit, die Kadastereintragung gesetzlicher Dienstbarkeiten zu erwirken, knüpfe nur an die Erteilung der zweiten Genehmigung (zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit) an, nicht aber an die der ersten (für die Errichtung des Kraftwerks). Auf dieser Grundlage und unter Hinweis auf seinen Wortlaut vertritt die slowakische Regierung die Ansicht, dass Art. 8 der Richtlinie 2019/944 auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.

35.      Daher muss vorab geklärt werden, ob sich Art. 8 der Richtlinie 2019/944 nur auf die „Schaffung neuer Erzeugungskapazitäten“ beschränkt oder auch auf die „Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit im Energiesektor“ erstreckt. Sollte die erste Annahme zutreffen, könnte die Relevanz dieses Artikels im vorliegenden Rechtsstreit ausgeschlossen werden.

36.      Die slowakische Regierung ist wie gesagt der Ansicht, dass sich der Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2019/944 auf Verfahren zur „Schaffung neuer Erzeugungskapazitäten“ beschränke. Die Verfahren zur „Genehmigung für die Ausübung einer Tätigkeit im Energiesektor“ erfasse er hingegen nicht. Es sei letztgenannte Genehmigung, die es (der slowakischen Regierung zufolge) nach slowakischem Recht erlaube, die Erlaubnis für die Kadastereintragung gesetzlicher Dienstbarkeiten zu erteilen.

37.      Auf den ersten Blick scheint der Wortlaut der Richtlinie 2019/944 die These der slowakischen Regierung zu stützen: Art. 8 sei allgemein auf die „Erzeugung“ von Energie anzuwenden(16). Sein Abs. 3 regele „für die kleine dezentrale und/oder die verteilte Erzeugung besondere … Genehmigungsverfahren“. Und sein Absatz 1 beziehe sich auf (ordentliche) Verfahren für die „Schaffung neuer Erzeugungskapazitäten“.

38.      Die These der slowakischen Regierung ist aber nicht mit einer Auslegung von Art. 8 der Richtlinie 2019/944 vereinbar, die den Zweck des in ihr geregelten „Genehmigungsverfahrens“ berücksichtigt.

39.      Die Richtlinie 2019/944 soll u. a. „sicherstellen, dass im Elektrizitätsbinnenmarkt der Marktzutritt, das Funktionieren des Marktes und der Marktaustritt nicht unnötig behindert werden“(17).

40.      Das Bindeglied zwischen dem „Marktzutritt“ und den Genehmigungsverfahren ergibt sich aus dem 79. Erwägungsgrund der Richtlinie 2019/944: „Unangemessen lange Genehmigungsverfahren können ein Zugangshindernis für neue Marktteilnehmer bilden.“(18)

41.      Die in Art. 8 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2019/944 geregelten Verfahren verfolgen mithin den gemeinsamen Zweck, den effektiven und nicht diskriminierenden Zugang großer wie kleiner neuer Erzeuger zum Elektrizitätsbinnenmarkt zu erleichtern, indem vermieden wird, dass dieser Zugang zu kompliziert, belastend und (zeitlich und finanziell) kostspielig ist(19).

42.      Für einen effektiven Marktzugang reicht es einem Erzeuger nicht aus, eine Erzeugungsanlage zu errichten: er muss sie in Betrieb nehmen, um Strom zu erzeugen.

43.      § 6 Abs. 1 und 2 des Energiegesetzes lässt sich entnehmen, dass die „Stromerzeugung“ eine der gewerblichen Tätigkeiten in der Energieindustrie ist, die „ausschließlich auf der Grundlage und im Einklang mit einer Genehmigung oder einer Bescheinigung über die Einhaltung der Meldepflicht ausgeübt werden [darf]“(20).

44.      In der mündlichen Verhandlung hat die slowakische Regierung vorgetragen, in der Slowakei müsse ein „neuer Erzeuger“, der durch den gewerblichen Betrieb einer Erzeugungsanlage Zugang zum Elektrizitätsbinnenmarkt erlangen wolle(21)

–        und beabsichtige, eine neue Anlage zu errichten, grundsätzlich im Besitz einer hierzu erteilten amtlichen „Bescheinigung“ sein, von der bei bestimmten kleinen Erzeugern abgesehen werde(22),

–        und in jedem Fall(23) über eine Erlaubnis verfügen, die in der (in § 6 des Energiegesetzes vorgesehenen) „Genehmigung für die Ausübung einer Tätigkeit in der Energieindustrie“ bestehe und für die Inbetriebnahme der Anlage unerlässlich sei.

45.      Vor diesem Hintergrund umfassen die in Art. 8 der Richtlinie 2019/944 geregelten „Genehmigungsverfahren für neue Kapazitäten“ in der Slowakei die Gesamtheit aus a) der Bescheinigung, die gegebenenfalls die Errichtung der Anlage gestattete, und b) die Genehmigung zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit der Stromerzeugung mit dieser Anlage.

46.      Die Ratio von Art. 8 der Richtlinie 2019/944 besteht in der Gewährleistung eines Marktzugangs auf der Grundlage von Verfahren, die „objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien“ (und im Falle kleiner Erzeuger auch „vereinfachten und gestrafften“ Verfahren) folgen. Diese Anforderung ist sowohl im Verfahren zur Genehmigung für die Errichtung der Anlage (wenn hierzu die Bescheinigung erforderlich ist) als auch im Verfahren zur Erwirkung der Betriebsgenehmigung zu beachten. Ihre Anwendung nur in der Bauphase würde nicht ausreichen und in der Praxis keinen Zugang zum Markt sicherstellen, da ein Kraftwerk ohne die Genehmigung, die ihren Betrieb (also die Energieerzeugung) gestattet, nicht am gemeinsamen Markt für Elektrizität teilnehmen kann und sich schwerlich als Erzeugungsanlage einstufen ließe.

47.      Letzten Endes muss Art. 8 der Richtlinie 2019/944 einheitlich ausgelegt werden, unabhängig davon, welche Merkmale das nationale Recht dem Genehmigungsverfahren zuschreibt.

48.      Art. 8 der Richtlinie 2019/944 schreibt vor, ein besonderes Verfahren für kleine Stromerzeuger vorzusehen. Er verlangt jedoch nicht, die für die Errichtung einer Erzeugungsanlage und die Ausübung einer Tätigkeit zur Stromerzeugung mit dieser Anlage erforderlichen Formalitäten in zwei verschiedene Verfahren zu trennen. Es ist denkbar, Art. 8 der Richtlinie 2019/944 so umzusetzen, dass beide Genehmigungen in einem einzigen Verfahren zusammengefasst werden(24).

49.      Zusammenfassend bin ich der Ansicht, dass die Abwägung zwischen der streitigen nationalen Vorschrift und Art. 8 der Richtlinie 2019/944 im Licht einer weiten Auslegung des letztgenannten Artikels vorzunehmen ist, die seinen Anwendungsbereich nicht auf die Schaffung neuer Erzeugungskapazitäten beschränkt, sondern ihn auf die Genehmigungsverfahren (im weiten Sinne) erstreckt, durch die ein Stromerzeuger Zugang zum Markt erhält(25).

50.      Aus dieser Perspektive würde Art. 8 der Richtlinie 2019/944 das Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit auf dem Energiesektor umfassen, wenn das slowakische Recht damit die Möglichkeit verbindet, die Eintragung einer gesetzlichen Dienstbarkeit an Vermögenswerten Dritter zu verlangen.

51.      Unabhängig von der Auslegung von Art. 8 der Richtlinie 2019/944 ist die erste Vorlagefrage jedenfalls auf die Feststellung beschränkt, ob die nationale Regelung, die kleine Erzeuger vom Zugang zu Dienstbarkeitsrechten ausschließt, in den Anwendungsbereich des Unionrechts fällt, den Art. 194 Abs. 1 Buchst. a AEUV und Art. 8 Abs. 1 und 3 und Art. 9 der Richtlinie 2019/944 bilden. Meines Erachtens ist die so formulierte Frage zu bejahen.

B.      Zweite Vorlagefrage

52.      Für den Fall, dass die erste Vorlagefrage (wie ich vorschlage) bejaht wird, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 8 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2019/944 der streitigen nationalen Regelung entgegensteht.

53.      Nach der bisherigen Auslegung der nationalen Regelung werden „kleine Stromerzeuger, die ihre Tätigkeit im Rahmen des vereinfachten Verfahrens ausüben, … vom Zugang zu den im nationalen Recht vorgesehenen Dienstbarkeitsrechten, die die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Energiebereich erleichtern, automatisch ausgeschlossen … und diese Rechte allen anderen Stromerzeugern gewährt“.

54.      Die zweite Vorlagefrage beruht demnach auf der Prämisse, dass die nationale Regelung denjenigen, die vom „ordentlichen“ Verfahren (Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2019/944) bzw. vom „besonderen, vereinfachten und gestrafften“ Verfahren (Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2019/944) Gebrauch machen, unterschiedliche Rechte gewährt.

55.      Die Zweifel des vorlegenden Gerichts sind darauf zurückzuführen, dass seiner Ansicht nach

–        das slowakische Recht kleinen Erzeugern das in § 6 Abs. 4 und 5 des Energiegesetzes geregelte „besondere“, vereinfachte und gestraffte Verfahren vorschreibt, ohne dass sie die Möglichkeit hätten, alternativ das „ordentliche“ Verfahren zu wählen, das „großen“ Erzeugern vorbehalten sei.

–        Infolge dieser Regelung werde kleinen Erzeugern „vollständig“ der Zugang zu den in § 11 des Energiegesetzes geregelten gesetzlichen Dienstbarkeiten verwehrt.

–        Die Einschränkung sei so weitreichend, dass der mit Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2019/944 verfolgte Zweck „vollkommen vereitelt wird“, da sie kleinen Erzeugern „die Vorteile vorenthält, die anderen Stromerzeugern zugutekommen, die im Rahmen eines komplexeren Systems der Genehmigungserteilung tätig sind“(26).

56.      Das vorlegende Gericht erläutert zunächst, worin seiner Auffassung nach der mit Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2019/944 verfolgte Zweck besteht(27), und kritisiert als Nächstes die nationale Regelung in diesem Punkt, soweit sie es nicht erlaube, diesen Zweck zu erreichen(28).

57.      Art. 8 der Richtlinie 2019/944 ist insofern verfahrensrechtlicher Natur, als er nicht festlegt, welche Rechte am Ende des jeweiligen Verfahrens gewährt bzw. verweigert werden(29). Er beschränkt sich darauf, wie ich betonen möchte, Verfahren – seien es ordentliche oder vereinfachte – vorzusehen, die im ersten Fall zu einer Genehmigung und im zweiten Fall zu einer Meldung der Tätigkeit führen.

58.      Versteht man ihn in diesem Sinne, zielt Art. 8 der Richtlinie 2019/944 nicht unmittelbar darauf ab, einen gesunden Wettbewerb auf dem Markt zu gewährleisten(30). Es geht eher darum, die Verpflichtungen aufzustellen, denen die Mitgliedstaaten bei der Einführung geeigneter Genehmigungsverfahren nachkommen müssen, um den Stromerzeugern einen tatsächlichen und nicht diskriminierenden Marktzugang zu ermöglichen.

59.      Die Vorarbeiten zu Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2019/944 sowie zu den entsprechenden Vorschriften in den früheren Richtlinien über den Elektrizitätsbinnenmarkt bestätigen, dass diese Bestimmung eher auf das Genehmigungsverfahren abstellt als auf den Inhalt und die Wirkungen der Genehmigung als solcher.

60.      Seit ihrer erstmaligen Aufnahme in die Richtlinie 2003/54/EG(31) hatte diese Bestimmung den Zweck, „die Genehmigungsverfahren für kleine Erzeugerunternehmen zu straffen und zu vereinfachen“(32). Nach der Richtlinie 2009/72 stellen „[d]ie Mitgliedstaaten … sicher“, dass für die Erzeugung im kleinen Maßstab „besondere … Genehmigungsverfahren vorhanden sind“(33). Die Richtlinie 2019/944 stellte auf dieser Linie klar, dass das besondere Genehmigungsverfahren vereinfacht und gestrafft, sein muss(34).

61.      Aus diesem Gesetzgebungsprozess ergibt sich, dass Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2019/944 das Ergebnis einer schrittweisen Anpassung des Genehmigungsverfahrens ist, um es an die Bedürfnisse kleiner Stromerzeuger anzupassen. Es wird bezweckt, dass sie nicht aufgrund der Merkmale dieses Verfahrens am Marktzugang gehindert oder davon abgehalten werden.

62.      Bei einer nicht nur verfahrensrechtlichen, sondern auch materiell-rechtlichen Betrachtung ergibt sich aus der slowakischen Regelung, die die Dualität der Verfahren festschreibt, insgesamt eine paradoxe Konsequenz: Was eigentlich ein Vorteil für kleine Stromerzeuger sein sollte, führt zu einer Benachteiligung. Am Ende des „vereinfachten“ Verfahrens erhalten diese Erzeuger einen Rechtstitel, der es ihnen – anders als denjenigen, die vom ordentlichen Verfahren Gebrauch machen – nicht erlaubt, die Kadastereintragung der streitigen gesetzlichen Dienstbarkeiten zu beantragen.

63.      Wie ich bereits vorweggeschickt habe, stellt das vorlegende Gericht fest, dass kleinen Erzeugern durch das vereinfachte Verfahren Rechte vorenthalten werden, die erhebliche Auswirkungen auf ihren Marktzugang haben(35).

64.      Wenn ich das Vorabentscheidungsersuchen richtig verstehe, geht das ersuchende Gericht a) davon aus, dass die nationale Regelung es kleinen Erzeugern verwehrt, das „ordentliche“ Verfahren in Anspruch zu nehmen(36), und zieht b) nicht die Möglichkeit in Betracht, dass diese kleinen Erzeuger (aus welchem berechtigten Interesse auch immer das ihre Entscheidung zu begründen vermag) auf das vereinfachte Verfahren verzichten, um das ordentliche in Anspruch zu nehmen(37).

65.      Die zweite Vorlagefrage geht also über den rein verfahrensrechtlichen Rahmen hinaus und stellt auf die Unterscheidung zwischen den Rechten ab, die dem Inhaber einer „Genehmigung für neue Kapazitäten“ abhängig davon zustehen, ob sie ihm nach dem in Art. 8 Abs. 1 oder dem in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2019/944 geregelten Verfahren erteilt wurde.

66.      Derart formuliert bin ich nicht davon überzeugt, dass sich die Antwort auf diese Frage unmittelbar aus Art. 8 der Richtlinie 2019/944 ergibt. Wie ich bereits dargelegt habe, regelt diese Bestimmung an sich nicht die Rechte, die dem Inhaber der Genehmigung zustehen, sondern legt das Verfahren für den Marktzugang fest(38).

67.      Selbst wenn es kein unverzichtbarer Faktor für den Marktzugang kleiner Erzeuger wäre, über die Rechte aus der gesetzlichen Dienstbarkeit zu verfügen(39), kann das Vorhandensein oder das Fehlen dieser Rechte ein Faktor sein, der mehr oder weniger starke Auswirkungen auf die Ausübung ihrer Tätigkeit hat. Und an diesem Punkt sind die Regeln der Richtlinie 2019/944 über die Tätigkeit der Stromerzeuger auf dem Markt wie auch die Rechte und Pflichten des Erzeugers, der bereits Zugang zu ihm hat, voll anwendbar(40).

68.      Zu diesen Regeln kommen noch diejenigen hinzu, welche die Mitgliedstaaten in Bereichen erlassen haben, die nicht Gegenstand einer Mindestharmonisierung auf Unionsebene waren. Letztere müssen in jedem Fall die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts beachten, u. a. das Diskriminierungsverbot, das allgemein gilt und in Art. 3 Abs. 4 und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2019/944 niedergelegt ist(41).

69.      Ich bin daher der Auffassung, dass die zweite Vorlagefrage in erster Linie unter Berücksichtigung von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2019/944 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie zu beantworten ist(42).

70.      Die Dienstbarkeiten, die im slowakischen Recht an den „Typ“ der erteilten Genehmigung anknüpfen, sind in der Richtlinie 2019/944 nicht unmittelbar geregelt. In diesem Bereich verfügen die Mitgliedstaaten zwar über einen gewissen Handlungsspielraum, der es ihnen gestattet, vorzugeben, wie die Wirtschaftsteilnehmer zu handeln haben, doch müssen sie in jedem Fall die Einhaltung der mit der Richtlinie 2019/944 verfolgten Ziele gewährleisten und dabei „objektive und nichtdiskriminierende Kriterien zugrunde legen“(43).

71.      Die Gleichheit vor dem Gesetz ist „ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, nach dem vergleichbare Situationen nicht unterschiedlich und unterschiedliche Situationen nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist“(44).

72.      Den Erläuterungen zum Energiegesetz(45) lässt sich entnehmen, dass sein § 11 bezweckt, es dem Inhaber der Genehmigung zu ermöglichen, die in ihm geregelten Tätigkeiten ohne vorherige Zustimmung des Eigentümers der mit der Dienstbarkeit belasteten Immobilie auszuüben(46).

73.      Die slowakische Regierung betont, dass die Situation großer und kleiner Energieerzeuger nicht vergleichbar sei, da letztere von der Erfüllung bestimmter wirtschaftlicher Anforderungen oder bestimmter Verpflichtungen befreit seien, denen erstere unterlägen(47). Keine dieser Anforderungen steht jedoch im Zusammenhang mit dem mit § 11 verfolgten Zweck, dessen Bestimmungen Rechte begründen, die die Ausübung der Tätigkeit kleiner wie großer Energieerzeuger erleichtern können(48).

74.      Vorbehaltlich der Würdigung durch das vorlegende Gericht scheint alles darauf hinzudeuten, dass die beiden Situationen als vergleichbar angesehen werden können (soweit es speziell die gesetzliche Dienstbarkeit als Instrument zur Förderung der Erzeugung von Strom betrifft) und dass die geltende Regelung objektiv zu einer Ungleichbehandlung zugunsten großer Erzeuger führt. Letztere können als Inhaber einer „Genehmigung“ die Eintragung der Dienstbarkeit unabhängig vom Einverständnis des Eigentümers des belasteten Vermögenswerts erwirken, während kleine Erzeuger zur Erzielung desselben Ergebnisses auf andere Mittel zurückgreifen müssen, deren Erfolg ungewiss ist (da er vom Willen des Eigentümers des Grundstücks abhängig ist) oder die langwieriger und komplexer sind(49).

75.      Eine unterschiedliche Behandlung kann gerechtfertigt sein, wenn sie auf einem objektiven und angemessenen Kriterium beruht, d. h., wenn sie im Zusammenhang mit einem legitimen Ziel steht, das mit der betreffenden Regelung verfolgt wird, und wenn diese unterschiedliche Behandlung in angemessenem Verhältnis zu dem mit der betreffenden Behandlung verfolgten Ziel steht.

76.      Der slowakischen Regierung zufolge soll mit den innerstaatlichen Vorschriften eine unverhältnismäßige Zunahme von Verletzungen der Eigentumsrechte der Eigentümer der mit den Dienstbarkeiten belasteten Immobilien verhindert werden. Dieses Instrument (die gesetzliche Dienstbarkeit) sei denjenigen vorbehalten, die dem öffentlichen Interesse dienten(50).

77.      Das vorlegende Gericht stellt im Grunde nicht in Rede, dass der Schutz der Eigentumsrechte Dritter, deren Vermögenswerte von den gesetzlichen Dienstbarkeiten betroffen sind, ein Ziel darstellt, das die streitige Beschränkung rechtfertigen könnte.

78.      Das Problem verlagert sich auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, da es eine geeignete und weniger einschränkende Alternative gibt, mit der dieses Ziel gewährleisten werden könnte.

79.      Das Katasteramt lehnt den Antrag des kleinen Erzeugers aus einem rein formalen Gesichtspunkt ab (die „Bestätigung der Einhaltung der Meldepflicht“ anstelle der „Genehmigung“), ohne die übrigen in § 11 Abs. 1 des Energiegesetzes geregelten Voraussetzungen zu prüfen(51). Eine umfassendere Prüfung würde es jedoch ermöglichen, das geltend gemachte legitime Ziel zu erreichen, ohne den kleinen Erzeugern gleichzeitig und zwangsläufig die Möglichkeit zu versagen, die Eintragung einer gesetzlichen Dienstbarkeit zu beantragen.

80.      Auf Nachfragen hat die slowakische Regierung in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass durch § 11 des Energiegesetzes kein absolutes Recht auf Eintragung der Dienstbarkeit verliehen werde. Sie erklärte, dass das Katasteramt über ein weites Ermessen bei der Beurteilung des Vorliegens eines öffentlichen Interesses und gegebenenfalls der Abwägung der gegenläufigen Interessen des Erzeugers und des Eigentümers des betroffenen Grundstücks verfüge.

81.      Nach den Ausführungen der slowakischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen(52) stützt sich das Energiegesetz auf eine vom Gesetzgeber unmittelbar vorgenommene abstrakte Ex-ante-Beurteilung, wonach es an einem öffentlichen Interesse an der Stromerzeugung durch kleine Erzeuger fehle. Diese Beurteilung schließe eine Einzelfallprüfung, die das Katasteramt nicht vornehmen könne, aus.

82.      In der mündlichen Verhandlung hat die slowakische Regierung eingeräumt, nicht in der Lage zu sein, darzulegen, welche rechtlichen Argumente die Entscheidung des nationalen Gesetzgebers, diesen Standpunkt einzunehmen, rechtfertigten.

83.      Ich halte ein solches Verständnis des „öffentlichen Interesses“ nicht für mit der Richtlinie 2019/944 vereinbar. Wenn mit ihr die Stromerzeugung im kleinen Maßstab und die Marktintegration von Strom aus erneuerbaren Quellen (wie Wasserkraft) gefördert werden soll, dann deshalb, weil ein öffentliches Interesse an ihrer Förderung besteht(53).

84.      Ich bin nicht der Auffassung, dass kleine Stromerzeuger dieselben Rechte genießen sollten wie Erzeuger, deren Stromerzeugung für die Netzstabilität entscheidend oder wesentlich ist. Ich stimme mit dem vorlegenden Gericht(54) dahin überein, dass der begrenzte Umfang und die geringeren Auswirkungen der Stromerzeugung in kleinem Maßstab sowie die Befreiung von der Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Anforderungen unterschiedlicher Art einen vorsichtigeren Ansatz bei der Gewährung von Rechten rechtfertigen können, die aufgrund ihrer Natur andere öffentliche Interessen oder die Rechte Dritter beeinträchtigen könnten.

85.      In mehreren Passagen der Vorlageentscheidung nimmt das vorlegende Gericht Bezug auf eine „aktuelle Auslegung und Anwendung der slowakischen Bestimmungen“(55), durch die es daran gehindert sei, die Ablehnung der von Haluška beantragten Eintragung der Dienstbarkeit zu überwinden.

86.      Als Oberstem Gerichtshof obliegt es allerdings dem vorlegenden Gericht, das nationale Recht auszulegen, ohne dabei notwendigerweise an frühere Entscheidungen gebunden zu sein. Aus seinen Ausführungen scheint sich zu ergeben, dass es durch nichts daran gehindert ist, § 11 Abs. 1 des Energiegesetzes unionsrechtskonform so auszulegen, dass eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen einzelnen Erzeugern vermieden wird.

87.      Bei dieser (möglichen) unionsrechtskonformen Auslegung stünde die nationale Regelung einem Ermessen des Katasteramts, das weit genug ist, um im Einzelfall prüfen zu können, ob ein öffentliches Interesse vorliegt, auch dann nicht entgegen, wenn ein kleiner Erzeuger von Strom aus Wasserkraft die Inanspruchnahme der gesetzlichen Dienstbarkeit beantragt.

88.      Vor diesem Hintergrund könnte das Katasteramt die gegenläufigen Interessen des Stromerzeugers und des Eigentümers des betroffenen Grundstücks gegeneinander abwägen und erforderlichenfalls die Gefahr von Missbräuchen ausschließen, die sich aus einer unkontrollierten Zunahme gesetzlicher Dienstbarkeiten ergeben.

89.      Zusammenfassend lässt sich – vorbehaltlich der Würdigung durch das vorlegende Gericht – § 11 des Energiegesetzes im Einklang mit der Richtlinie 2019/944 auslegen, ohne dass diese Auslegung systematisch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Eigentumsrechte der Eigentümer der betroffenen Grundstücke mit sich bringen würde (die darüber hinaus nach den durch das nationale Recht vorgegebenen Bedingungen entschädigt werden müssen).

VI.    Ergebnis

90.      Nach alledem schlage ich vor, dem Najvyšší správny súd Slovenskej republiky (Oberstes Verwaltungsgericht der Slowakischen Republik, Slowakei) wie folgt zu antworten:

Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU

ist dahin auszulegen, dass

er, sofern die nationale Regelung nicht im Einklang mit der Richtlinie 2019/944 ausgelegt werden kann, was das vorlegende Gericht entscheiden muss, mit einer innerstaatlichen Regelung unvereinbar ist, die es – auf der Grundlage einer abstrakten Ex-ante-Beurteilung des öffentlichen Interesses – kleinen Erzeugern von Strom aus Wasserkraft, die dem in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie geregelten vereinfachten Verfahren unterliegen, verwehrt, eine gesetzliche Dienstbarkeit in Anspruch zu nehmen, die den übrigen Stromerzeugern zuerkannt ist.

1      Originalsprache: Spanisch.

2      Nach klassischem Verständnis ist eine Dienstbarkeit die Belastung eines Grundstücks zugunsten eines anderen Grundstücks eines anderen Eigentümers. Sie kann durch Gesetz (gesetzliche Dienstbarkeit) oder durch den Willen der Eigentümer (freiwillige Dienstbarkeit) begründet werden.

3      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. 2019, L 158, S. 125).

4      Zákon č. 251/2012 Z. z. o energetike a o zmene a doplnení niektorých zákonov v znení účinnom do 31. marca 2022 (Gesetz Nr. 251/2012 über die Energiewirtschaft und über die Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze in der ab dem 31. März 2022 geltenden Fassung (im Folgenden: Energiegesetz).

5      Die Liste in § 11 Abs. 1 umfasst weitere Befugnisse, wie „Bäume und andere Pflanzen entfernen und beschneiden, die die Sicherheit oder die Betriebssicherheit der Energieanlagen gefährden (Buchst. b), „Grasflächen pflegen“ (Buchst. c) oder „mit der vorherigen Zustimmung, die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erteilt wurde, Zugang erhalten zu den geschlossenen Räumlichkeiten und Einrichtungen“ des Verteidigungs- und des Innenministeriums, der Streitkräfte und der Polizei sowie anderer staatlicher Dienststellen (Buchst. d). In der Originalfassung des Vorabentscheidungsersuchens ist der Wortlaut von Buchst. f fett hervorgehoben, was darauf hindeutet, dass es im Ausgangsverfahren um diese Bestimmung geht. Der slowakischen Regierung zufolge bezieht sich der Rechtsstreit jedoch auf die in Buchst. g geregelte Dienstbarkeit.

6      Dies ergibt sich aus den Dokumenten, die in Rn. 68 der schriftlichen Erklärungen der slowakischen Regierung angeführt sind. Der Inhaberwechsel erfolgte aufgrund des Vertrags vom 15. Oktober 2014, mit dem das Wasserkraftwerk in das Vermögen der Gesellschaft Haluška überführt wurde.

7      In der dem Gerichtshof übermittelten nationalen Akte befindet sich ein am 20. Oktober 2014 von der Úrad pre reguláciu siet’ových odvetví (Nationale Regulierungsbehörde für die Netzindustrien, Slowakei) ausgestelltes Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass Haluška am 15. Oktober 2014 ihrer Pflicht, die Aufnahme ihrer Tätigkeit zu melden, nachgekommen ist. Dieses amtliche Dokument dient, wie in ihm angegeben ist, als Rechtstitel für die Ausübung der Tätigkeit auf dem Energiesektor.

8      Urteil vom 29. Januar 2026, Fondazione Teatro alla Scala di Milano (C‑668/24, EU:C:2026:60, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

9      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass das nationale Recht kleinen Erzeugern „Rechte, die erhebliche Auswirkungen auf den Marktzugang für Unternehmer des Energiesektors und ihre Tätigkeit auf dem Markt (Errichtung und Zugang zu Anlagen auf fremden Grundstücken ohne Zustimmung des Eigentümers, Betrieb und Instandhaltung dieser Anlagen etc.) haben“, verwehrt (Vorlageentscheidung, Rn. 44, Hervorhebung nur hier).

10      „[D]ie Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, [macht] es erforderlich …, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen“ (Urteil vom 30. April 2026, Kotaňák, C‑748/24, EU:C:2026:358, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

11      Die Vorlage hat auch deshalb keinen hypothetischen Charakter, weil – wie die slowakische Regierung in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat – Haluška auf andere Weise (vertraglich und/oder durch Ersitzung) Zugang zu den Grundstücken, die Gegenstand der Dienstbarkeit sind, erhalten haben könnte. Dieser Umstand wäre, falls er nachgewiesen werden kann, Teil der Sachverhaltswürdigung, die ausschließlich Sache des vorlegenden Gerichts ist.

12      Art. 1 Unterabs. 2.

13      Nach der Tabelle in Anhang IV der Richtlinie 2019/944 entspricht ihr Art. 9 Abs. 1 dem Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55). Zu letztgenannter hat der Gerichtshof entschieden, dass „Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72 … im Bereich des Elektrizitätsbinnenmarkts das allgemeine Diskriminierungsverbot, das integraler Bestandteil der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts ist[, verankert]. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass dieses Verbot für die Mitgliedstaaten verbindlich ist, wenn die im Ausgangsverfahren in Rede stehende innerstaatliche Situation in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt“ (Urteil vom 7. November 2019, UNESA u. a., C‑105/18 bis C‑113/18, EU:C:2019:935, Rn. 49).

14      In diesem Zusammenhang bedeutet der Begriff „gewerblich“, dass die Tätigkeit unternehmerisch ausgeübt wird. So werde ich ihn in diesen Schlussanträgen verwenden.

15      Die slowakische Regierung ist der Auffassung, dass sich Art. 8 der Richtlinie 2019/944 auf die „Schaffung neuer Erzeugungskapazitäten“ beschränke, die in ihrem innerstaatlichen Recht einer anderen Genehmigung unterlägen als die, die im Ausgangsverfahren streitig sei (Rn. 24 bis 30 ihrer schriftlichen Erklärungen). Sie führt aus, dass die Umsetzung von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2019/944 in nationales Recht entgegen den Ausführungen des vorlegenden Gerichts nicht durch § 6, sondern durch § 12 des Energiegesetzes erfolgt sei.

16      Gemäß Art. 8 („Genehmigungsverfahren für neue Kapazitäten“).

17      Vgl. Erwägungsgründe 12 und 14 der Richtlinie 2019/944.

18      Hervorhebung nur hier. Der Erwägungsgrund stellt klar, dass „[d]ie Genehmigungsverfahren … nicht zu einem Verwaltungsaufwand führen [sollten], der in keinem Verhältnis zur Größe und zur möglichen Bedeutung der Erzeuger steht“.

19      In der mündlichen Verhandlung hat die slowakische Regierung eingeräumt, dass mit der in § 6 Abs. 4 des Energiegesetzes vorgesehenen Meldepflicht dieses Ziel verfolgt werde, aber betont, dass nur § 12 des Gesetzes Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2019/944 in nationales Recht umsetze.

20      § 6 des Energiegesetzes regelt die Genehmigung, die nicht nur für die Tätigkeit der Stromerzeugung, sondern auch für die Übertragung, Verteilung und Lieferung von Strom erforderlich ist. Demzufolge kann er mit mehreren der in der Richtlinie 2019/944 geregelten „Genehmigungen“ in Verbindung gebracht werden, einschließlich der nach Art. 8 in Bezug auf die Erzeugung von Strom.

21      Es ist unstreitig, dass Haluška ihre Tätigkeit gewerblich ausüben will und nicht nur für ihren Eigenverbrauch, wobei letzterer Fall unter § 4 Abs. 2 des Energiegesetzes fallen würde.

22      Nach § 12 Abs. 2 des Energiegesetzes ist die Bescheinigung nicht erforderlich, wenn es sich um Anlagen zur Solarstromerzeugung bis 500 kW und aus anderen Energiequellen bis 1 MW handelt.

23      In der mündlichen Verhandlung hat die slowakische Regierung dargelegt, dass die Genehmigung sowohl von einem Erzeuger verlangt werde, der eine neu errichtete Anlage betreibe, als auch von einem Erzeuger, der die Tätigkeit einer bereits vorhandenen Anlage wieder aufnehme, und bestätigt, dass ohne sie keine Energie erzeugt werden könne.

24      In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Regione Emilia-Romagna (C‑653/24, EU:C:2025:966) habe ich den rechtlichen Rahmen untersucht, der auf die italienischen Kleinerzeuger von Strom aus Wasserkraft anwendbar ist, die öffentliche Gewässer ableiten und für die Stromerzeugung nutzen. In diesem Zusammenhang wurde ein einziges Genehmigungsverfahren festgelegt, das nicht nur die Errichtung der Anlage, sondern auch ihre Inbetriebnahme regelte (vgl. Fn. 30 jener Schlussanträge).

25      In der mündlichen Verhandlung wurden die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Begriff der „Errichtung“ einer neuen Anlage deutlich, denn es ist nicht klar, ob es eine Mindestschwelle zur Identifizierung „eines Neubaus“ gibt, wenn Umbauten oder Anpassungen an einer bereits vorhandenen Anlage vorgenommen werden. Diese Schwierigkeiten können und müssen unter Berücksichtigung des Endziels der Vorschrift gelöst werden, das darin besteht, den Markteintritt eines neuen Erzeugers zu ermöglichen, ohne dass es auf den Zeitpunkt der Errichtung der von ihm betriebenen Anlage ankommt.

26      Vorlageentscheidung (Rn. 40 und 43).

27      Vorlageentscheidung (Rn. 40): „Sinn und Zweck von Art. 8 Abs. 3 … besteht darin, kleinen dezentralisierten Erzeugern den Zugang zum Elektrizitätsmarkt zu erleichtern und so ein wettbewerbsorientiertes Umfeld auf dem Elektrizitätsmarkt zu gewährleisten (mehr Stromerzeuger), die Stromerzeugung zu dezentralisieren (Ermöglichung des Marktzugangs für kleine Erzeuger und deren Schutz vor dem Monopol der großen Stromversorger), … und im Endeffekt Vorteile für die Verbraucher dank niedrigeren Strompreisen infolge eines gesunden Wettbewerbs auf dem Energiemarkt sicherzustellen.“

28      Vorlageentscheidung (Rn. 40), a. E.: „Dieses … Ziel kann jedoch nicht erreicht werden, wenn der nationale Gesetzgeber einerseits ein besonderes, gestrafftes Genehmigungsverfahren für die dezentrale Stromerzeugung in kleinem Maßstab vorsieht, diesen Erzeugern andererseits aber die Vorteile vorenthält, die anderen Stromerzeugern zugutekommen, die im Rahmen einer komplexeren Genehmigungsregelung gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2019/944 tätig sind.“

29      Art. 8 Abs. 4 räumt einige Rechte nur dem „Antragsteller“ ein, der an dem Verfahren teilgenommen hat und dem die beantragte Genehmigung verweigert wurde.

30      Wie ich gleich darlegen werde, besteht seine indirekte Wirkung tatsächlich darin, die Anzahl der Stromerzeuger, die auf dem Markt tätig sind, zu erhöhen, und dadurch die Schaffung eines wettbewerbsorientierten Umfelds zu erleichtern.

31      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. 2003, L 176, S. 37). Sie verlangte von den Mitgliedstaaten nur allgemein, im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens für kleine Erzeugungsanlagen deren „begrenzten Größe und ihrer möglichen Auswirkung“ Rechnung zu tragen. Die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. 1997, L 27, S. 20) enthielt keine Bestimmung, die darauf abzielte, kleinen Stromerzeugern den Marktzugang zu erleichtern.

32      Dies ergibt sich aus der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinien 96/92/EG und betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinien 98/30/EG (SEK/2003/0161 endg., abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52003SC0161&qid=1787823670404). Art. 6 Abs. 3 tauchte im ursprünglichen Vorschlag der Kommission (KOM/2001/0125 endg.) nicht auf. In erster Lesung schlug das Europäische Parlament (Änderungsantrag 50) die Einführung eines neuen Absatzes vor, nach dem „small decentralised and/or embedded generators shall benefit from simplified authorisation procedures“. Zweck des Änderungsantrags war es, „die Entwicklung dezentraler Energiequellen zu fördern und gleichzeitig den geringeren ökologischen und sozialen Auswirkungen kleinerer Kraftwerke Rechnung zu tragen“ (vgl. Bericht des Europäischen Parlaments, A5-0077/2002, vom 1. März 2002, abrufbar unter https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/A-5-2002-0077_EN.html?redirect#_section1). Die Kommission akzeptierte dieses Prinzip. Die Bestimmung wurde umformuliert, und „das Ziel zügigerer Genehmigungsverfahren für kleinere Erzeugungsanlagen [blieb] davon unberührt“ (SEK/2003/0161 endg.).

33      Gemäß Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2009/72 „gewährleisten [die Mitgliedstaaten], dass für kleine … Erzeugungsanlagen besondere Genehmigungsverfahren gelten, die der begrenzten Größe und der möglichen Auswirkung dieser Anlagen Rechnung tragen“ (die Änderungen gegenüber der Fassung aus dem Jahr 2003 sind kursiv hervorgehoben). Ein Versuch, Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2003/54 zu überarbeiten, findet sich in der ersten Lesung des Entwurfs des Europäischen Parlaments, in dessen Änderungsantrag 59 vorgeschlagen wurde, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, zu gewährleisten, dass „für kleine dezentrale bzw. an das Verteilernetz angeschlossene Erzeuger vereinfachte Genehmigungsverfahren gelten“; vgl. Bericht des Europäischen Parlaments A6-0191/2008, abrufbar unter https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/A-6-2008-0191_DE.html?redirect, Hervorhebung nur hier.

34      Diese Änderung geht auf den Änderungsantrag 43 des Europäischen Parlaments zurück (abrufbar unter https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/A-8-2018-0044_EN.html#_section2).

35      In den Rn. 40, 42 und 44 des Vorabentscheidungsbeschlusses sowie in der Formulierung der beiden Vorlagefragen wiederholt das vorlegende Gericht beharrlich, dass kleinen Erzeugern das Recht auf die gesetzliche Dienstbarkeit „vorenthalten“ werde.

36      Indem sie in diesem Fall nachweisen, dass die strengeren Anforderungen hinsichtlich der beruflichen Befähigung erfüllt sind. Die Kommission hat diesen Aspekt bei der Anhörung mehrfach hervorgehoben.

37      Das vorlegende Gericht fragt also nicht, ob eine nationale Bestimmung, mit der kleinen Erzeugern die Wahlfreiheit zwischen den in den Art. 8 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2019/944 vorgesehenen Verfahren verwehrt wird, mit diesem Artikel vereinbar ist. Im Licht der Prüfung der Ratio der Vorschrift bin ich der Ansicht, dass ihr Ziel darin besteht, kleinen Erzeugern ein zügigeres Verfahren zur Verfügung zu stellen, das als Alternative zum ordentlichen Verfahren konzipiert ist. Ich glaube hingegen nicht, dass Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2019/944 bezweckt, sie zu zwingen, vom vereinfachten Verfahren Gebrauch zu machen, auch wenn sie kein Interesse daran haben und es vorziehen, den „ordentlichen“ Weg zum Marktzugang zu beschreiten.

38      In der mündlichen Verhandlung waren sich die slowakische Regierung und die Kommission darüber einig, dass die Regelung der sich aus der Genehmigung ergebenden Rechte nicht in Art. 8 der Richtlinie 2019/944 zu finden sei.

39      Alles scheint darauf hinzudeuten, dass Haluška seit 2014 auf dem Markt tätig war und mehrere Jahre lang als Stromerzeuger agierte, ohne über die Dienstbarkeitsrechte zu verfügen, deren Eintragung im Kataster sie 2021 beantragt hatte.

40      Vorschriften, die beispielweise den freien Zugang zum Verteiler- und Übertragungsnetz sowie die eigentumsrechtliche Entflechtung der Übertragungsnetzbetreiber zur Abwendung des Risikos einer Diskriminierung beim Netzbetrieb (Art. 6 und 43) oder den Zugang des Erzeugers zu den Kunden durch die Einrichtung von „Direktleitungen“ (Art. 7) regeln. Mangels weiterer Angaben zur Natur der Arbeiten, die im Rahmen der im Ausgangsrechtsstreit begehrten Dienstbarkeit durchgeführt werden sollen, kann nicht beurteilt werden, ob diese Bestimmungen möglicherweise einschlägig sind.

41      Die Mitgliedstaaten gewährleisten, „dass [Elektrizitätsunternehmen] in ihren Rechte[n] und Pflichten nicht diskriminiert werden“ (Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2019/944).

42      Das Verfahren, das zu der hier in Rede stehenden „Genehmigung“ (genau genommen die Bestätigung der Erfüllung der Meldepflicht) führte, wurde am 20. Oktober 2014 unter der Geltung der Richtlinie 2009/72 abgeschlossen. Art. 7 dieser Richtlinie entsprach im Wesentlichen dem geltenden Art. 8 der Richtlinie 2019/944. Der Einfachheit halber werde ich weiterhin von Art. 8 der Richtlinie 2019/944 sprechen, auch wenn zeitlich Art. 7 der Richtlinie 2009/72 anzuwenden war.

43      Vgl. entsprechend Urteil vom 9. Oktober 2008, Sabatauskas u. a. (C‑239/07, EU:C:2008:551, Rn. 47).

44      Vgl. u. a. Urteil vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Unmittelbare Wirkung) (C‑205/20, EU:C:2022:168, Rn. 54).

45      Angeführt in Fn. 63 der schriftlichen Erklärungen der slowakischen Regierung.

46      Aus diesen Erläuterungen ergibt sich auch, dass „die Baugenehmigungsbehörde im Rahmen der Genehmigung der Verlegung von Leitungen und der Errichtung von Anlagen des Stromnetzes über den Umfang und die Nutzungsmöglichkeiten des Vorhabens entscheidet“ und dass der „Inhaber der Genehmigung [verpflichtet ist], dem Eigentümer der Immobilie eine einmalige Entschädigung zu zahlen, jedoch nur für die Fläche, die dieser infolge der Ausübung der gesetzlichen Dienstbarkeit durch den Inhaber der Genehmigung nicht nutzen kann“.

47      Die slowakische Regierung nennt insbesondere die Verpflichtung, dem Wirtschaftsministerium oder dem Übertragungsnetzbetreiber bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen und Personen, die staatliche Aufgaben wahrnehmen, den Zugang zu den Gebäuden zu gestatten, in denen die Tätigkeit ausgeübt wird, die berufliche Qualifikation der Personen zu gewährleisten, die mit dieser Tätigkeit zusammenhängende Aufgaben wahrnehmen, und dafür Sorge zu tragen, dass die Einrichtungen die Anforderungen an Qualität, Sicherheit, Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und Umweltschutz erfüllen.

48      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist „[d]as … Erfordernis der Vergleichbarkeit der Situationen … anhand aller die betreffenden Situationen kennzeichnenden Merkmale zu beurteilen, insbesondere im Hinblick auf den Gegenstand und das Ziel des Rechtsakts, mit dem die Unterscheidung vorgenommen wird“ (Urteil vom 2. September 2021, Belgischer Staat [Aufenthaltsrecht im Fall von häuslicher Gewalt], C‑930/19, EU:C:2021:657, Rn. 58, Hervorhebung nur hier). Im vorliegenden Fall wird die streitige Unterscheidung nicht (unmittelbar) mit der Vorschrift über das Genehmigungsverfahren (§ 6 des Energiegesetzes) vorgenommen, sondern mit der Bestimmung über die Begründung der Dienstbarkeiten (§ 11 des Energiegesetzes). Die Vergleichbarkeit der Situationen ist daher anhand des der letztgenannten Vorschrift eigenen Zwecks zu beurteilen.

49      Ein kleiner Erzeurger könnte eine Dienstbarkeit nur durch einen Vertrag mit dem Grundstückseigentümer oder auf dem Rechtsweg erwirken.

50      Schriftliche Erklärungen der slowakischen Regierung (Rn. 60 bis 63).

51      Zu diesen Voraussetzungen zählen die Erforderlichkeit und der Nutzen für das öffentliche Interesse. Nach dem Wortlaut der Bestimmung wird die Kadastereintragung einer gesetzlichen Dienstbarkeit nur „im erforderlichen Umfang und im öffentlichen Interesse“ gestattet.

52      Nach diesen Erklärungen der slowakischen Regierung (Rn. 64) sind die Erzeuger, die ihre Tätigkeit auf der Grundlage der Erfüllung der Meldepflicht ausüben, ausschließlich gewinnorientiert und nicht im öffentlichen Interesse tätig, da sie keine kritische Funktion für die Infrastruktur erfüllen und ihre Erzeugung für die Netzstabilität nicht wesentlich ist.

53      Sechster Erwägungsgrund und Art. 58 Buchst. d der Richtlinie 2019/944. In der mündlichen Verhandlung hat die slowakische Regierung schließlich eingeräumt, dass tatsächlich ein öffentliches Interesse an der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen besteht.

54      Rn. 43 der Vorlageentscheidung.

55      Rn. 2, 39, 44 und 45 der Vorlageentscheidung.