Rechtsprechung / EuGH / 2026
EuGH Schlussantrag des Generalanwalts vom 11.06.2026 – C-486/26
ECLI:EU:C:2026:486
EuroparechtEU / InternationalVolltext
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Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
ATHANASIOS RANTOS
vom 11. Juni 2026(1)
Rechtssache C‑495/25
Syndicat professionnel du chanvre
gegen
Institut national de l’origine et de la qualité (INAO),
Beteiligter:
Ministre de l’Agriculture et de la Souveraineté alimentaire
(Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État [Staatsrat, Frankreich])
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Agrarpolitik – Verordnung (EU) 2018/848 – Ökologische/biologische Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen – Art. 2 Abs. 1 – Verarbeitetes landwirtschaftliches Erzeugnis, das zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt ist – Art. 34 und 35 – Zertifizierung für den ökologischen/biologischen Landbau – Verordnung (EU) 2015/2283 – Neuartige Lebensmittel – Art. 6 Abs. 2 – Fehlende Zulassung für das Inverkehrbringen als Lebensmittel – Cannabidiol “
Einleitung
1. Cannabidiol (CBD) ist ein natürlicher chemischer Stoff der Familie der Cannabinoide, der insbesondere in der Hanfpflanze (Cannabis sativa) enthalten ist. CBD hat keine psychoaktiven Wirkungen und wird folglich nicht als Suchtstoff angesehen(2), im Gegensatz zu einem anderen Cannabinoid, das in dieser Pflanze ebenfalls vorkommt, dem Tetrahydrocannabinol (THC), das der psychoaktive Hauptwirkstoff des unter der Bezeichnung „Marihuana“ bekannten Suchtstoffs ist. Das Inverkehrbringen von CBD-Erzeugnissen unterliegt daher keinem allgemeinen Verbot.
2. Es wurden zwar Studien durchgeführt, um die therapeutischen Eigenschaften von CBD zu identifizieren, jedoch haben sie kaum aussagekräftige Ergebnisse erbracht, jedenfalls hinsichtlich reinen, d. h. nicht mit THC verbundenen CBDs(3). Dennoch schreiben die Verkäufer verschiedener CBD-haltiger Erzeugnisse ihm bisweilen Eigenschaften zu, die von allgemeinem „Wohlbefinden“ bis zur „Linderung“ von Schmerzen, Angstzuständen oder Schlaflosigkeit oder sogar der Heilung vielfältiger Krankheiten sowohl beim Menschen als auch bei Haustieren reichen.
3. Außerdem wird CBD insbesondere in Form von Erzeugnissen, die zum Rauchen bestimmt sind, mitunter als Suchtstoffersatz dargestellt, unter Bezeichnungen wie legal weed oder „legales Marihuana“, obwohl keine psychoaktiven Eigenschaften bekannt sind, zumindest wenn die THC-Menge in diesen Erzeugnissen vernachlässigbar gering ist.
4. Die Hersteller und Verkäufer von CBD-haltigen Erzeugnissen suchen nach Wegen, die Nachfrage ihrer Kundschaft im Bereich der „Bio“-Produkte zu befriedigen. Allerdings ist die einzige Kategorie, in der CBD als aus ökologischem/biologischem Landbau stammend zertifiziert werden könnte, diejenige der zum menschlichen Verzehr bestimmten verarbeiteten Erzeugnisse. Da CBD jedoch nicht für das Inverkehrbringen als Lebensmittel zugelassen wurde, bestehen Zweifel, ob es eine solche Zertifizierung erhalten kann.
5. Vor diesem Hintergrund bietet die vorliegende Rechtssache dem Gerichtshof die Gelegenheit, sich zu der Frage der wechselseitigen Abhängigkeit der Vorschriften über den ökologischen/biologischen Landbau und derjenigen über das Inverkehrbringen von Lebensmitteln zu äußern.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Verordnung (EG) Nr. 178/2002
6. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(4) bestimmt:
„Im Sinne dieser Verordnung sind ‚Lebensmittel’ alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.“
7. In Art. 3 Nrn. 1 und 8 dieser Verordnung heißt es:
„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. ,Lebensmittelrecht‘ die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Lebensmittel im Allgemeinen und die Lebensmittelsicherheit im Besonderen, sei es auf gemeinschaftlicher oder auf einzelstaatlicher Ebene …;
…
8. ,Inverkehrbringen‘ das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst;“
8. Art. 12 Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor:
„Aus der Gemeinschaft ausgeführte oder wieder ausgeführte Lebensmittel und Futtermittel, die in einem Drittland in den Verkehr gebracht werden sollen, haben die entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts zu erfüllen, sofern die Behörden des Einfuhrlandes nichts anderes verlangen oder die Gesetze, Verordnungen, Normen, Verfahrensvorschriften und andere Rechts- und Verwaltungsverfahren, die im Einfuhrland in Kraft sind, nichts anderes festlegen.
Andernfalls, außer wenn Lebensmittel gesundheitsschädlich oder Futtermittel nicht sicher sind, dürfen Lebensmittel und Futtermittel nur dann aus der Gemeinschaft ausgeführt oder wieder ausgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes dem ausdrücklich zugestimmt haben, nachdem sie über die Gründe, aus denen die betreffenden Lebensmittel oder Futtermittel in der Gemeinschaft nicht in Verkehr gebracht werden durften, und die näheren Umstände umfassend unterrichtet worden sind.“
Verordnung (EU) 2015/2283
9. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission(5) bestimmt:
„Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Artikel 2 und 3 der [Verordnung Nr. 178/2002].“
10. In Art. 6 Abs. 2 dieser Verordnung heißt es:
„Nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel dürfen nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden.“
11. Art. 7 dieser Verordnung sieht insbesondere vor:
„Die Zulassung eines neuartigen Lebensmittels und seine Aufnahme in die Unionsliste durch die Kommission hängt von folgenden Bedingungen ab:
a) Das Lebensmittel bringt auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Daten kein Sicherheitsrisiko für die menschliche Gesundheit mit sich;
b) durch die beabsichtigte Verwendung des Lebensmittels werden Verbraucher nicht irregeführt …;
…“
Verordnung (EU) 2018/848
12. Art. 2 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates(6) bestimmt:
„(1) Diese Verordnung gilt für die folgenden in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnisse der Landwirtschaft, einschließlich der Aquakultur und der Imkerei, und von ihnen stammende Erzeugnisse, sofern sie produziert, aufbereitet, gekennzeichnet, vertrieben, in Verkehr gebracht oder in die Union eingeführt bzw. aus der Union ausgeführt werden oder dazu bestimmt sind:
…
b) verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind,
…
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung unbeschadet einschlägiger Rechtsvorschriften der Union, insbesondere in den Bereichen Sicherheit der Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial.“
13. Art. 34 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 35 Abs. 1, 3 und 7 dieser Verordnung sehen vor:
„Artikel 34
Zertifizierungssystem
(1) Unternehmer oder Unternehmergruppen gemäß Artikel 36, die ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse produzieren, aufbereiten, vertreiben oder lagern, solche Erzeugnisse aus einem Drittland einführen oder in ein Drittland ausführen oder solche Erzeugnisse in Verkehr bringen, sind verpflichtet, vor dem Inverkehrbringen von Erzeugnissen als ökologische/biologische Erzeugnisse oder als Umstellungserzeugnisse oder vor dem Umstellungszeitraum ihre Tätigkeit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird und in dem ihr Unternehmen dem Kontrollsystem unterstellt ist, zu melden.
…
Artikel 35
Zertifikat
(1) Die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen stellen allen Unternehmern oder Unternehmergruppen, die ihre Tätigkeit gemäß Artikel 34 Absatz 1 gemeldet haben und die Vorschriften dieser Verordnung einhalten, ein Zertifikat aus. Das Zertifikat:
…
b) gibt zumindest Aufschluss über die Identität des Unternehmers oder der Unternehmergruppe einschließlich der Liste ihrer Mitglieder, die Kategorie der Erzeugnisse, die durch das Zertifikat erfasst werden, und seine Geltungsdauer;
…
(3) Das in diesem Artikel genannte Zertifikat ist eine amtliche Bescheinigung im Sinne des Artikels 86 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625[(7)].
…
(7) Für die Zwecke der Absätze 1 und 4 dieses Artikels werden die Erzeugnisse in folgende Kategorien eingeteilt:
…
d) verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Aquakulturerzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind;
…“
Französisches Recht
14. Art. L. 641‑13 des Code rural et de la pêche maritime (Gesetzbuch für Landwirtschaft und Seefischerei) sieht vor:
„Verarbeitete oder nicht verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die den Anforderungen der [Union]svorschriften über die ökologische/biologische Produktion und über die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder gegebenenfalls den Bedingungen entsprechen, die in den Lastenheften festgelegt sind, die durch Beschluss des oder der betreffenden Minister auf Vorschlag des Institut national de l’origine et de la qualité [Nationales Institut für Herkunft und Qualität (INAO)] genehmigt wurden, dürfen die Kennzeichnung ‚ökologischer/biologischer Landbau‘ erhalten.“
Ausgangsrechtsstreit, Verfahren und Vorlagefragen
15. Am 2. Juni 2021 wies das INAO die Zertifizierungsstellen für den ökologischen/biologischen Landbau darauf hin, dass Hanfblüten und ‑blätter sowie CBD weder für den ökologischen/biologischen Landbau zertifiziert noch für Lebensmittel verwendet werden könnten, die im ökologischen/biologischen Landbau zertifiziert seien. Diese Stellungnahme wurde mit Schreiben vom 17. August 2021 wiederholt und präzisiert, in dem ausgeführt wurde, dass es nicht möglich sei, CBD-Erzeugnisse und mit CBD angereicherte Lebensmittel im ökologischen/biologischen Landbau zu zertifizieren.
16. Der Syndicat professionnel du chanvre (Berufsverband für Hanf) (SPC) beantragte beim INAO die Aufhebung dieser als Leitlinie geltenden Stellungnahme. Da sich aus dem Schweigen des INAO auf diesen Antrag eine stillschweigende Ablehnung ergab, erhob der SPC am 20. April 2022 beim Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich), dem vorlegenden Gericht, Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung.
17. Mit E‑Mail vom 7. Februar 2023 wies das INAO die Zertifizierungsstellen im ökologischen/biologischen Landbau darauf hin, dass Hanfblätter und ‑blüten nunmehr im ökologischen/biologischen Landbau zertifizierbar seien, und hob somit seine Stellungnahme in diesem Punkt auf.
18. Nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts, die von den Parteien nicht bestritten werden, ist CBD für die Zwecke der Anwendung der Verordnung 2018/848 als „[zur Verwendung als Lebensmittel bestimmtes] verarbeitete[s] landwirtschaftliche[s] Erzeugnis“ einzustufen. Dieses Gericht weist außerdem darauf hin, dass die Europäische Kommission für die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung 2015/2283 zum einen Cannabisextrakte und daraus hergestellte Erzeugnisse, die Cannabinoide enthalten, darunter CBD, als „neuartige Lebensmittel“ eingestuft und sie zum anderen nicht in die Liste der für das Inverkehrbringen in der Union zugelassenen neuartigen Lebensmittel aufgenommen hat(8).
19. Unter diesen Umständen hat der Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1) Steht der Umstand, dass CBD, das dazu bestimmt ist, von Menschen aufgenommen zu werden, als „neuartiges Lebensmittel“ im Sinne der Verordnung 2015/2283 angesehen wird, dessen Inverkehrbringen als Lebensmittel nicht zugelassen worden ist, seiner Einstufung als „[zur Verwendung als Lebensmittel bestimmtes] verarbeitete[s] landwirtschaftliche[s] Erzeugnis“, das in den Bereich der Erzeugnisse fällt, die für den ökologischen/biologischen Landbau zertifiziert werden können, entgegen?
2) Falls die vorstehende Frage verneint wird: Steht der bloße Umstand, dass das Inverkehrbringen von CBD, das dazu bestimmt ist, von Menschen aufgenommen zu werden, in der Union nicht zugelassen worden ist, dem entgegen, dass die Hersteller von CBD und CBD-haltigen Lebensmitteln ihre Zertifizierung für den ökologischen/biologischen Landbau beantragen, obwohl dieses Erzeugnis in den Bereich der Erzeugnisse fällt, die für den ökologischen/biologischen Landbau zertifiziert werden können?
20. Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 18. Juli 2025 beim Gerichtshof eingegangen. Der SPC, die französische und die bulgarische Regierung sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Diese Parteien waren in der mündlichen Verhandlung am 23. April 2026 vertreten.
Würdigung
21. Mit seinen Vorlagefragen, deren gemeinsame Prüfung ich vorschlage, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2018/848 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 der Verordnung 2015/2283 dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein als „neuartiges Lebensmittel“ im Sinne der Verordnung 2015/2283 eingestufter, aber für das Inverkehrbringen nach dieser Verordnung nicht zugelassener Stoff gemäß der Verordnung 2018/848 als „[zur Verwendung als Lebensmittel bestimmtes] verarbeitete[s] landwirtschaftliche[s] Erzeugnis“ im Sinne dieser Verordnung für den ökologischen/biologischen Landbau zertifiziert wird.
22. Nach einer mittlerweile klassischen Wendung müssen der Sinn und die Bedeutung der Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten, und zwar nach Maßgabe des Wortlauts der Vorschrift, ihres systematischen Zusammenhangs und der Ziele der Regelung, zu der sie gehört(9). Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2018/848 ist daher unter diesen Gesichtspunkten zu prüfen.
Zum Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2018/848
23. Nach dem Wortlaut ihres Art. 2 Abs. 1 Buchst. b gilt die Verordnung 2018/848 u. a. für verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, sofern sie produziert, aufbereitet, gekennzeichnet, vertrieben, in Verkehr gebracht oder in die Union eingeführt bzw. aus der Union ausgeführt werden oder dazu bestimmt sind.
24. Was den Begriff „Lebensmittel“ anbelangt, ist anzumerken, dass zahlreiche Sprachfassungen sowohl in dem zu prüfenden Artikel als auch in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 178/2002 die gleiche Formulierung verwenden(10). Außerdem scheint mir unzweifelhaft zu sein, dass selbst in den Sprachfassungen, die wie die französische Fassung in diesen beiden Bestimmungen (leicht) abweichende Formulierungen verwenden, diese Formulierungen der – sehr weiten und allgemeinen – Definition von „Lebensmitteln“ entsprechen, die in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 178/2002 enthalten ist. Der Begriff „Lebensmittel“ wird im Übrigen auch mehrfach sowohl in den Erwägungsgründen als auch in den Bestimmungen der Verordnung 2018/848 in ihrer französischen Sprachfassung verwendet. Die von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung erfassten Erzeugnisse sind somit zur Verwendung als Lebensmittel im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 178/2002 bestimmt.
25. Es bleibt zu prüfen, ob diese Erzeugnisse notwendigerweise für das Inverkehrbringen zugelassen sein müssen, um unter Art. 2 Abs. 1 der Verordnung 2018/848 und damit in den Geltungsbereich dieser Verordnung zu fallen.
26. Was die Begriffe „Erzeugnis“ oder „landwirtschaftliches Erzeugnis anbelangt“, ergibt sich meines Erachtens sowohl aus den Bestimmungen in den Artikeln des AEU-Vertrags über die Gemeinsame Agrarpolitik als auch aus den Vorschriften des abgeleiteten Rechts in diesem Bereich, einschließlich der Verordnung 2018/848, dass sie die Erzeugnisse der Landwirtschaft als einer wirtschaftlichen Tätigkeit betreffen, die folglich durch ihr Inverkehrbringen wirtschaftlich verwertet werden sollen. Mit anderen Worten ist ein „Erzeugnis“ im Sinne dieser Vorschriften nur etwas, das dazu bestimmt ist, in Verkehr gebracht zu werden.
27. Folglich wird mit der Verwendung des Ausdrucks „sofern sie produziert … werden oder dazu bestimmt sind“ hinsichtlich (landwirtschaftlicher) Erzeugnisse in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung 2018/848 auf die Produktion zum Zweck des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse abgestellt. Somit bezieht sich Art. 2 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung auf verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, als Lebensmittel in Verkehr gebracht zu werden.
28. Um in Verkehr gebracht werden zu können, muss ein Erzeugnis hierfür jedoch zugelassen sein(11). Was Lebensmittel anbelangt, muss diese Zulassung nach Maßgabe des Lebensmittelrechts, vorliegend genauer gesagt der Verordnung 2015/2283, erteilt werden.
29. Anders als der SPC in seinen schriftlichen Erklärungen offenbar meint, erfolgt die Zulassung für das Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel weder automatisch noch ist sie eine bloße Frage der Zeit. Gemäß Art. 7 der Verordnung 2015/2283 hängt diese Zulassung von bestimmten Bedingungen ab, darunter insbesondere diejenige, dass das Lebensmittel auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Daten kein Sicherheitsrisiko für die menschliche Gesundheit mit sich bringt. Die Zertifizierung der Erzeugnisse in Erwartung einer hypothetischen Zulassung ihres Inverkehrbringens wäre daher sinnlos(12).
30. Folglich kann ein Erzeugnis, das nicht für das Inverkehrbringen zugelassen ist oder dessen Zulassung für das Inverkehrbringen nicht zumindest gewiss ist und unmittelbar bevorsteht, nicht als für das Inverkehrbringen bestimmt angesehen werden.
31. Dies wird durch die Definition des Begriffs „Inverkehrbringen“ in Art. 3 Nr. 8 der Verordnung Nr. 178/2002 bestätigt. Diese Definition umfasst nämlich nicht nur die Vermarktung von Lebensmitteln selbst, sondern auch ihr Bereithalten zum Zweck dieser Vermarktung sowie jede Form ihrer Weitergabe. Die Zulassung für das Inverkehrbringen ist somit praktisch für alle in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung 2018/848 aufgezählten Arbeitsgänge, einschließlich der Produktion, die das Bereithalten für Verkaufszwecke impliziert, notwendig.
32. Die vorstehende Analyse wird darüber hinaus durch das Vorbringen des SPC, die Zertifizierung für den ökologischen/biologischen Landbau könne sich auf ausschließlich zur Ausfuhr bestimmte Erzeugnisse beziehen, die nicht in der Union in Verkehr gebracht würden, nicht in Frage gestellt.
33. Als Erstes scheint nämlich Art. 35 der Verordnung 2018/848 nicht zu ermöglichen, Zertifikate ausschließlich für zur Ausfuhr bestimmte Erzeugnisse zu erteilen, da die Zertifikate nicht die wirtschaftliche Bestimmung der betroffenen Erzeugnisse angeben, sondern lediglich ihre Kategorie. Als Zweites müssen die zur Ausfuhr bestimmten Lebensmittel gemäß Art. 12 der Verordnung Nr. 178/2002 grundsätzlich ebenfalls die Anforderungen des Lebensmittelrechts der Union erfüllen und die Ausfuhr von Lebensmitteln, die nicht für das Inverkehrbringen zugelassen sind, ist nur ausnahmsweise, vorbehaltlich der Zustimmung der Behörden des Bestimmungslandes, möglich.
34. Mithin ergibt sich meines Erachtens aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2018/848, dass nur diejenigen zur Verwendung als Lebensmittel bestimmten verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse unter diese Verordnung fallen – und somit für den ökologischen/biologischen Landbau zertifiziert werden können –, die für das Inverkehrbringen zugelassen sind oder deren Zulassung für das Inverkehrbringen zumindest gewiss ist und unmittelbar bevorsteht.
Zu den Zielen der Verordnung 2018/848
35. Die Ziele der Verordnung 2018/848 werden in deren Erwägungsgründen ausführlich dargelegt. So heißt es insbesondere im ersten Erwägungsgrund, dass „[die] ökologische/biologische Produktion … eine doppelte gesellschaftliche Rolle [spielt], denn sie bedient einerseits auf einem spezifischen Markt die Verbrauchernachfrage nach ökologischen/biologischen Erzeugnissen und stellt andererseits öffentliche Güter bereit, die einen Beitrag zu Umwelt- und Tierschutz ebenso wie zur Entwicklung des ländlichen Raums leisten“. In ihrem dritten Erwägungsgrund wird ergänzt, dass „… durch die steigende Nachfrage der Verbraucher nach ökologischen/biologischen Erzeugnissen die Bedingungen für eine weitere Entwicklung und Erweiterung des Marktes für diese Erzeugnisse und somit für eine Erhöhung der finanziellen Vorteile der Landwirte, die in der ökologischen/biologischen Produktion tätig sind, geschaffen [werden]“.
36. Ferner heißt es im sechsten Erwägungsgrund der Verordnung 2018/848, dass „… der für die Umsetzung [der Politik für den ökologischen/biologischen Landbau der Union] geschaffene Rechtsrahmen darauf ausgerichtet sein [sollte], fairen Wettbewerb und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes für ökologische/biologische Erzeugnisse zu gewährleisten, das Vertrauen der Verbraucher in als ökologisch/biologisch gekennzeichnete Erzeugnisse zu wahren und zu rechtfertigen …“, wobei in ihrem zehnten Erwägungsgrund klargestellt wird, dass „[zu den Erzeugnissen, für die diese Verordnung gilt,] verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel bestimmt sind, gehören [sollten], da das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse als ökologische/biologische Erzeugnisse einen wichtigen Markt für Agrarerzeugnisse bietet und sicherstellt, dass der Verbraucher erkennen kann, dass die Agrarerzeugnisse aus ökologischen/biologischen Erzeugnissen hergestellt wurden“.
37. Schließlich heißt es im 73. Erwägungsgrund der Verordnung 2018/848, dass „[d]ie Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Lebensmittel … den allgemeinen Vorschriften … und insbesondere den Bestimmungen zur Vermeidung von Kennzeichnungen, die den Verbraucher verwirren oder irreführen könnten, unterliegen [sollte]“ und dass die Vorschriften über die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen zum Ziel haben, „sowohl das Interesse der Unternehmer an einer korrekten Kennzeichnung ihrer vermarkteten Erzeugnisse und an ausgewogenen Wettbewerbsbedingungen als auch das Interesse der Verbraucher zu schützen, damit diese fundierte Entscheidungen treffen können“.
38. Aus diesen Zielen lassen sich zwei Schlüsse ziehen.
39. Zum einen sind die ökologische/biologische Produktion und die zugehörige Zertifizierung kein Selbstzweck. Sie dienen nicht lediglich der Bescheinigung der Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion. Ihr Ziel ist die Erteilung eines Zertifikats, das die Unterscheidung einer Produktkategorie auf dem Markt anhand einer geeigneten Kennzeichnung ermöglicht. Sie haben somit eindeutig einen wirtschaftlichen Zweck, nämlich die Nachfrage eines Teils der Verbraucher zu bedienen, der auf dem Markt Erzeugnisse, insbesondere Lebensmittel, sucht, die als „natürlich“ bezeichnet werden können, sowie es den Erzeugern zu ermöglichen, daraus angemessene Einnahmen zu erzielen. Folglich trägt es in keiner Weise zur Verwirklichung der Ziele der Verordnung 2018/848 bei, die Zertifizierung nicht für das Inverkehrbringen zugelassener Erzeugnisse für den ökologischen/biologischen Landbau zu ermöglichen.
40. Zum anderen hat die Zertifizierung für den ökologischen/biologischen Landbau insbesondere zum Ziel, das Vertrauen der Verbraucher in die aus diesem Landbau stammenden Erzeugnisse zu stärken. Eine solche Zertifizierung nicht für das Inverkehrbringen zugelassener Erzeugnisse würde einem Missbrauch dieses Vertrauens gleichkommen. Die Möglichkeit, solche Erzeugnisse als offiziell für den ökologischen/biologischen Landbau zertifiziert darzustellen, könnte die Verbraucher irreführen und bei ihnen die Überzeugung hervorrufen, dass diese Erzeugnisse behördlich zur Vermarktung zugelassen wurden und dass sie kein Sicherheitsrisiko für die menschliche Gesundheit mit sich bringen, was eben nicht der Fall ist(13).
41. Würde die Zertifizierung der nicht für das Inverkehrbringen zugelassenen Erzeugnisse für den ökologischen/biologischen Landbau ermöglicht, liefe dies aus meiner Sicht folglich klar dem Ziel der Verordnung 2018/848, das Vertrauen der Verbraucher zu stärken, zuwider.
42. Am Beispiel von CBD zeigt sich dies besonders deutlich. Die Hersteller und Verkäufer dieses Erzeugnisses ziehen nämlich Nutzen aus der unklaren Situation, in der dieses sich befindet, zum einen aufgrund seiner Assoziation mit Cannabis als Suchtstoff und zum anderen aufgrund der vielfältigen Verwendungen, für die es sich eignet, als Erzeugnis, das zum Rauchen bestimmt ist, als Kosmetikprodukt, Quasi-Arzneimittel oder Zutat von Lebensmitteln.
43. Damit steht fest, dass CBD-haltige Lebensmittel auf dem Unionsmarkt vorhanden waren, bevor dieser Stoff als „neuartiges Lebensmittel“ eingestuft und dem Zulassungsverfahren unterworfen wurde. Daraufhin wurden manche dieser Produkte nicht vom Markt genommen, sondern einfach zu „Kosmetikprodukten“ oder „Sammelprodukten“ umklassifiziert(14). Mit der Zertifizierung für den ökologischen/biologischen Landbau liefe man Gefahr, diese Verwirrung zu steigern.
44. Mithin ist meiner Ansicht nach die einzige mit den Zielen der Verordnung 2018/848 vereinbare Auslegung, dass Stoffe, die nicht für das Inverkehrbringen zugelassen sind, nicht unter diese Verordnung fallen und nicht für den ökologischen/biologischen Landbau zertifiziert werden können.
Zum Kontext von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2018/848
45. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung 2018/848 legt den Geltungsbereich dieser Verordnung fest. Der Kontext, in dem diese Bestimmung zu analysieren ist, erstreckt sich daher auf den Kontext dieser Verordnung. Dieser Kontext wird insbesondere in Art. 2 Abs. 4 der Verordnung genannt, wonach diese „unbeschadet einschlägiger Rechtsvorschriften der Union, insbesondere [im Bereich] Sicherheit der Lebensmittelkette“, gilt.
46. Daraus ergibt sich aus meiner Sicht erstens, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, dass die Verordnung 2018/848 nicht von den unionsrechtlichen Vorschriften über die Lebensmittelsicherheit, wie denjenigen der Verordnung 2015/2283, abweicht. Die Zertifizierung für den ökologischen/biologischen Landbau ersetzt daher nicht die Zulassung für das Inverkehrbringen eines neuartigen Lebensmittels.
47. Zweitens erscheint mir die vom SPC vorgebrachte These, die Verordnung 2018/848 funktioniere, da sie auf einer anderen Rechtsgrundlage erlassen sei, vollkommen unabhängig von Rechtsakten wie den Verordnungen 2015/2283 oder Nr. 178/2002, unbegründet.
48. Die Rechtsgrundlage eines Rechtsakts des abgeleiteten Unionsrechts dient nur dazu, die Zuständigkeit der Union für den Erlass eines solchen Rechtsakts zu begründen. Dagegen bilden alle Unionsrechtsakte, sobald sie erlassen sind, dieselbe Rechtsordnung und sind folglich miteinander verknüpft. Vorschriften wie die in Art. 2 Abs. 4 der Verordnung 2018/848 ermöglichen es, die Kohärenz bei der Auslegung und Anwendung dieser Rechtsakte sicherzustellen.
49. Da die überwiegende Mehrheit der auf dem Markt vorhandenen Lebensmittel aus der landwirtschaftlichen Erzeugung stammt, wäre es absurd, die Auffassung zu vertreten, dass die Rechtsakte, die diese beiden Bereiche regeln, vollkommen unabhängig voneinander gelten. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall: Diese Rechtsakte sind komplementär und gemeinsam anzuwenden, so dass alle darin festgelegten Anforderungen erfüllt werden(15). Die Verordnung 2018/848 regelt zwar die Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse, enthält jedoch keine Bestimmung zu diesen Erzeugnissen selbst. Daher soll für ökologische/biologische Erzeugnisse, wenn sie auch Lebensmittel sind, eindeutig das Lebensmittelrecht und insbesondere die Verordnung 2015/2283 gelten(16).
50. Unbegründet ist auch die These des SPC, die in der Verordnung 2015/2283 festgelegten Vorschriften über das Inverkehrbringen könnten der Zertifizierung von Erzeugnissen für den ökologischen/biologischen Landbau nach der Verordnung 2018/848 nicht entgegenstehen. Denn die Verordnung 2018/848 muss unbeschadet des Lebensmittelrechts gelten, nicht umgekehrt. Daher muss die Auslegung der Verordnung 2018/848 an die Anforderungen insbesondere der Verordnung 2015/2283 angepasst werden.
51. Schließlich ergibt sich drittens aus Art. 2 Abs. 4 der Verordnung 2018/848 nicht nur, dass diese Verordnung nicht von den Vorschriften des Lebensmittelrechts abweicht, sondern auch, dass die Anwendung und damit die Auslegung der Verordnung die Ziele des Lebensmittelrechts nicht beeinträchtigen dürfen.
52. Das Lebensmittelrecht soll jedoch nicht nur die Lebensmittelsicherheit unter dem Gesichtspunkt der menschlichen Gesundheit gewährleisten, sondern hat auch „den Schutz der Verbraucherinteressen zum Ziel und muss den Verbrauchern die Möglichkeit bieten, in Bezug auf die Lebensmittel, die sie verzehren, eine sachkundige Wahl zu treffen“. Dabei müssen u. a. „alle … Praktiken, die den Verbraucher irreführen können“, verhindert werden(17). Was neuartige Lebensmittel anbelangt, knüpft Art. 7 der Verordnung 2015/2283 die Zulassung für das Inverkehrbringen sogar an die Bedingung, dass „durch die beabsichtigte Verwendung des Lebensmittels … Verbraucher nicht irregeführt [werden]“.
53. In dieser Hinsicht bin ich aus den in der Einleitung zu den vorliegenden Schlussanträgen sowie in deren Nrn. 40 bis 43 dargelegten Gründen der Ansicht, dass die Zertifizierung eines nicht für das Inverkehrbringen zugelassenen Stoffs wie CBD für den ökologischen/biologischen Landbau dieses Ziel beeinträchtigen könnte. Ungeachtet des Gebrauchs der Bezeichnung „bio“, den die Erzeuger oder Verkäufer eines solchen Stoffs oder von Erzeugnissen, die ihn enthalten, hätten machen können, wäre diese Bezeichnung nämlich geeignet, die Verbraucher hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Vermarktung dieser Ware und ihrer Sicherheit für ihre Gesundheit irrezuführen.
54. Mithin spricht meines Erachtens die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2018/848 in seinem systematischen Zusammenhang gegen die Möglichkeit, einen Stoff, der als neuartiges Lebensmittel nicht für das Inverkehrbringen zugelassen wurde, für den ökologischen/biologischen Landbau zu zertifizieren.
Ergebnis
55. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) wie folgt zu antworten:
Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates ist in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission
dahin auszulegen, dass
er dem entgegensteht, dass ein als „neuartiges Lebensmittel“ im Sinne der Verordnung 2015/2283 eingestufter, aber für das Inverkehrbringen nach dieser Verordnung nicht zugelassener Stoff gemäß der Verordnung 2018/848 als „[zur Verwendung als Lebensmittel bestimmtes] verarbeitete[s] landwirtschaftliche[s] Erzeugnis“ im Sinne dieser Verordnung für den ökologischen/biologischen Landbau zertifiziert wird.
1 Originalsprache: Französisch.
2 Urteil vom 19. November 2020, B S und C A (Vermarktung von Cannabidiol [CBD]) (C‑663/18, EU:C:2020:938, Rn. 63 bis 76).
3 Nach meinem Kenntnisstand wurde bis heute ein einziges Medikament, das reines CBD enthält und zur ergänzenden Therapie bestimmter seltener Formen der Epilepsie bestimmt ist, in der Europäischen Union zugelassen.
4 ABl. 2002, L 31, S. 1.
5 ABl. 2015, L 327, S. 1.
6 ABl. 2018, L 150, S. 1.
7 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. 2017, L 95, S. 1).
8 Vgl. Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. 2017, L 351, S. 72) in der zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/397 der Kommission vom 23. Februar 2026 (ABl. L, 2026/397) geänderten Fassung.
9 Vgl. zuletzt Urteil vom 5. Juni 2025, Corner and Border (C‑685/23, EU:C:2025:398, Rn. 35).
10 Vgl. insbesondere die englische („food“), deutsche („Lebensmittel“), griechische („τροφίμων“) und polnische („żywność“) Sprachfassung.
11 Diese Zulassung muss nicht notwendigerweise ausdrücklich sein. Dass die Erzeugnisse größtenteils für das Inverkehrbringen zugelassen sind, beruht schlicht darauf, dass ihr Inverkehrbringen nicht verboten ist. Dies ist jedoch bei den neuartigen Lebensmitteln, die vorliegend in Rede stehen, nicht der Fall.
12 Vorliegend ergibt sich, wie die französische und die bulgarische Regierung ausführen, in Bezug auf CBD als Lebensmittel aus dem Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 22. April 2022, dass die aktuell verfügbaren wissenschaftlichen Daten nicht den Schluss zulassen, dass keinerlei Risiko für die menschliche Gesundheit besteht. In der Aktualisierung dieses Gutachtens vom 9. Februar 2026 hat die EFSA einen vorläufigen Sicherheitsgrenzwert für CBD in bestimmten Arten von Erzeugnissen festgelegt und dabei an ihren Zweifeln im Übrigen festgehalten.
13 In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass das Zertifikat für den ökologischen/biologischen Landbau gemäß Art. 35 Abs. 3 der Verordnung 2018/848 eine amtliche Bescheinigung im Sinne der Verordnung 2017/625 ist. Die Verbraucher unterscheiden jedoch nicht unbedingt zwischen den verschiedenen nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften erteilten Zertifikaten und den Produkteigenschaften, die diese Zertifikate bescheinigen.
14 Der Grund hierfür wird wie folgt erklärt: „This is the latest hoop that CBD products have to jump through: they cannot be sold as medicinal, and now they cannot be sold as nutritional either. This is the reason for the recent relabelling of CBD products as ‘for external use only’, despite the product remaining the same“ (cannabiscollege.com/knowledge-base/legal-information/is-cbd-a-food-supplement-a-medicine-or-an-aroma-product).
15 Die Rechtsvorschriften im Bereich Sicherheit der Lebensmittelkette werden in Art. 2 Abs. 4 der Verordnung 2018/848 außerdem ausdrücklich als „einschlägig“ bezeichnet. Ich erinnere auch daran, dass das Zertifikat für den ökologischen/biologischen Landbau eine amtliche Bescheinigung im Sinne der Verordnung 2017/625 ist, die insbesondere die Zertifizierung nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften betrifft. Die Verknüpfung ist hier daher evident.
16 Sowie u. a. die in Art. 2 Abs. 5 der Verordnung 2018/848 ausdrücklich als einer der von letzterer Verordnung unbeschadet bleibenden Rechtsakte genannte Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. 2011, L 304, S. 18).