Rechtsprechung / EuGH / Sechste Kammer / 2024

EuGH Beschluss vom 17.01.2024 – C-575/22

Sechste Kammer · ECLI:EU:C:2024:48

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

1. Der Wiederaufnahmeantrag der Hochmann Marketing GmbH wird als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen. 2. Die Hochmann Marketing GmbH trägt ihre eigenen Kosten.

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

17. Januar 2024(*)

„Wiederaufnahmeantrag – Art. 159 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag betreffend einen Beschluss, der nach Art. 170a Abs. 3 der Verfahrensordnung ergangen ist – Voraussetzungen – Fehlen zuvor unbekannter Tatsachen – Offensichtliche Unzulässigkeit“

In der Rechtssache C‑575/22 P-REV

wegen eines am 9. Januar 2023 eingereichten Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens, das durch den Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 10. Oktober 2022, Hochmann Marketing/EUIPO (C‑575/22 P, EU:C:2022:772), abgeschlossen wurde,

Hochmann Marketing GmbH mit Sitz in Neu‑Isenburg (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt J. Jennings,

Antragstellerin im Wiederaufnahmeverfahren,

andere Partei des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz, des Präsidenten der Ersten Kammer A. Arabadjiev (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Sechsten Kammer und des Richters A. Kumin,

Generalanwalt: P. Pikamäe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 159a der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss§

1 Mit ihrer Antragsschrift hat die Hochmann Marketing GmbH die Wiederaufnahme des durch Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 10. Oktober 2022, Hochmann Marketing/EUIPO (C‑575/22 P, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:C:2022:772), abgeschlossenen Verfahrens beantragt.

2 Mit diesem Beschluss wies der Vizepräsident des Gerichtshofs gemäß Art. 170a Abs. 3 seiner Verfahrensordnung das Rechtsmittel von Hochmann Marketing gegen das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 29. Juni 2022, Hochmann Marketing/EUIPO (bittorrent) (T‑337/20, EU:T:2022:406), wegen der übermäßigen Länge des Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels als unzulässig zurück.

Vorgeschichte des Wiederaufnahmeantrags

3 Am 29. August 2022 legte Hochmann Marketing ein Rechtsmittel ein und beantragte die Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 29. Juni 2022, Hochmann Marketing/EUIPO (bittorrent) (T‑337/20, EU:T:2022:406), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 30. März 2020 (Sache R 187/2020-4) zu einem Antrag auf Umwandlung einer Unionsmarke in eine nationale Markenanmeldung abgewiesen hat.

4 Im Einklang mit Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung hat Hochmann Marketing ihrer Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels beigefügt.

5 Mit Schreiben vom 30. August 2022, das Hochmann Marketing am 6. September 2022 zugegangen ist, hat die Kanzlei des Gerichtshofs ihr mitgeteilt, dass der Zulassungsantrag insbesondere die in Art. 170a Abs. 2 der Verfahrensordnung festgelegte maximale Länge von sieben Seiten nicht beachte, und sie daher gemäß Absatz 3 dieses Artikels aufgefordert, den Mangel des Zulassungsantrags innerhalb einer Frist von drei Tagen, die am 9. September 2022 endete, zu beheben.

6 Mit Schreiben vom 7. September 2022, das am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat Hochmann Marketing die Behebung des Mangels ihres Antrags mit der Begründung abgelehnt, dass eine Länge von 16 Seiten im vorliegenden Fall gerechtfertigt sei. Sie hat insbesondere geltend gemacht, dass sieben Seiten nicht ausreichten, um die sich aus Art. 58a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 170a der Verfahrensordnung in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof ergebenden Anforderungen an die Zulassung von Rechtsmitteln zu erfüllen, wenn das Rechtsmittel, wie im vorliegenden Fall, auf mehrere Gründe gestützt sei. Da nämlich im Hinblick auf jeden dieser Rechtsmittelgründe anzugeben sei, aus welchen Gründen die damit aufgeworfene Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sei, sei die in Art. 170a Abs. 2 der Verfahrensordnung festgelegte maximale Länge des Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels mit der Zahl der geltend gemachten Rechtsmittelgründe zu multiplizieren.

7 Hierzu hat der Vizepräsident des Gerichtshofs festgestellt, dass die von Hochmann Marketing vertretene Auslegung von Art. 170a Abs. 2 der Verfahrensordnung, die in der vorherigen Randnummer zusammengefasst wurde, gegen den klaren Wortlaut dieser Bestimmung verstoße, wonach ein Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels sieben Seiten nicht überschreiten dürfe.

8 Da der Vizepräsident des Gerichtshofs der Ansicht war, dass der Antrag von Hochmann Marketing auf Zulassung des Rechtsmittels, der 16 Seiten umfasse, offensichtlich übermäßig lang sei, hat er festgestellt, dass das Erfordernis nach Art. 170a Abs. 2 der Verfahrensordnung nicht beachtet worden sei und Hochmann Marketing den Mangel ihres Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben habe.

9 Daher hat der Vizepräsident des Gerichtshofs mit dem angefochtenen Beschluss das Rechtsmittel nach Art. 170a Abs. 3 der Verfahrensordnung für unzulässig erklärt.

Anträge der Antragstellerin im Wiederaufnahmeverfahren

10 Hochmann Marketing beantragt,

– den angefochtenen Beschluss abzuändern und

– das Verfahren wiederaufzunehmen.

Zum Wiederaufnahmeantrag

11 Nach Art. 159a der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof einen Antrag oder einen Rechtsbehelf im Sinne des neunten Kapitels der Verfahrensordnung, wenn er ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.

12 Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.

Vorbringen der Antragstellerin im Wiederaufnahmeverfahren

13 Hochmann Marketing stützt ihren Wiederaufnahmeantrag auf drei Gründe.

14 Erstens liege ein Verstoß gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) vor, der sich daraus ergebe, dass der Vizepräsident des Gerichtshofs im angefochtenen Beschluss nicht berücksichtigt habe, dass der erste Rechtsmittelgrund, der im Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels geltend gemacht werde, zulassungsfrei sein müsse und somit gemäß Art. 170a Abs. 2 der Verfahrensordnung keine Seitenbeschränkung von sieben Seiten bestehe. Insoweit vertrete das Gericht nach ständiger Rechtsprechung seit mindestens vier Jahren die rechtswidrige Ansicht, dass die Geltendmachung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß diesem Artikel in den Verfahren vor den Beschwerdekammern des EUIPO, die keine gerichtlichen, sondern nur Verwaltungsverfahren seien, ausgeschlossen sei. Somit habe das Gericht unter Anwendung dieser Rechtsprechung nicht das ihm unterbreitete Vorbringen geprüft, so dass der Gerichtshof es als Richter erster Instanz prüfen müsse.

15 Zweitens habe der Vizepräsident des Gerichtshofs mit dem angefochtenen Beschluss gegen die Art. 20 und 47 der Charta verstoßen, da er, anstatt das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen, sein Ermessen hätte ausüben müssen, um wie das Gericht bei überlangen Schriftsätzen einen Kostenersatz zu verlangen.

16 Drittens liege im angefochtenen Beschluss ein Verstoß gegen Art. 47 der Charta vor, da der Vizepräsident des Gerichtshofs die Argumente, die die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 7. September 2022 geltend gemacht habe, nicht berücksichtigt habe, wobei die Antragstellerin darauf hinweist, dass sie sechs sehr komplexe Rechtsmittelgründe vorgetragen habe, die auf 27 Seiten beschrieben und im Zulassungsantrag bereits auf 16 Seiten gekürzt worden seien, die nicht noch auf sieben Seiten, d. h. auf 2,67 Seiten pro Zulassungsgrund, gekürzt werden könnten.

Würdigung durch den Gerichtshof

17 Nach Art. 44 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 159 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann die Wiederaufnahme des Verfahrens nur beantragt werden, wenn eine Tatsache von entscheidender Bedeutung bekannt wird, die vor Verkündung des Urteils oder Zustellung des Beschlusses dem Gerichtshof und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei unbekannt war.

18 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Wiederaufnahme des Verfahrens kein Rechtsmittel, sondern ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der es erlaubt, die Rechtskraft einer verfahrensabschließenden Entscheidung aufgrund der tatsächlichen Feststellungen in Frage zu stellen, auf die sich das Gericht, das diese Entscheidung erlassen hat, gestützt hat. Die Wiederaufnahme setzt das Bekanntwerden von Tatsachen voraus, die vor der Verkündung der Entscheidung eingetreten waren, die dem Gericht und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei bis dahin unbekannt waren und die das Gericht, hätte es sie berücksichtigen können, möglicherweise veranlasst hätten, den Rechtsstreit anders als geschehen zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 22. Februar 2022, Hochmann Marketing/Kommission, C‑539/20 P‑REV, EU:C:2022:110, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19 Angesichts des Ausnahmecharakters des Wiederaufnahmeverfahrens sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags daher eng auszulegen (Beschluss vom 22. Februar 2022, Hochmann Marketing/Kommission, C‑539/20 P‑REV, EU:C:2022:110, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20 Angesichts dieser Anforderungen kann der Wiederaufnahmeantrag von Hochmann Marketing keinen Erfolg haben.

21 Zum einen nimmt nämlich keiner der drei vorgebrachten Gründe auf das Bekanntwerden von Tatsachen Bezug, die vor der Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingetreten und dem Vizepräsidenten des Gerichtshofs und Hochmann Marketing bis dahin unbekannt waren.

22 Hierzu ist festzustellen, dass diese drei Gründe erstens auf eine nach Ansicht von Hochmann Marketing insoweit fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Gericht gestützt sind, als das Gericht gemäß der seit mindestens vier Jahren angewandten ständigen Rechtsprechung festgestellt habe, dass die Geltendmachung des Rechts auf ein faires Verfahren in den Verfahren vor den Beschwerdekammern des EUIPO ausgeschlossen sei, zweitens auf den Umstand, dass der Vizepräsident des Gerichtshofs, anstatt das Rechtsmittel zurückzuweisen, ein vermeintliches Ermessen hätte ausüben müssen, um wie bei überlangen Schriftsätzen Kostenersatz zu verlangen, und drittens auf den Vorwurf der fehlenden Berücksichtigung des Vorbringens von Hochmann Marketing zur Rechtfertigung der Überlänge.

23 Zum anderen hätte dieses Vorbringen, selbst wenn der Vizepräsident des Gerichtshofs darauf eingegangen wäre, ihn nicht dazu veranlasst, den Rechtsstreit anders als geschehen zu entscheiden, da nichts in diesem Vorbringen über den Verstoß gegen Art. 170a Abs. 2 der Verfahrensordnung hinweghelfen kann und Hochmann Marketing es trotz der Aufforderung durch die Kanzlei des Gerichtshofs abgelehnt hat, den Mangel im Zulassungsantrag insoweit zu beheben.

24 Da somit die drei Gründe, auf die der Wiederaufnahmeantrag gestützt ist, weder auf eine Tatsache von „entscheidender Bedeutung“ im Sinne von Art. 44 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 159 Abs. 1 der Verfahrensordnung noch auf Tatsachen Bezug nehmen, die vor der Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingetreten und dem Vizepräsidenten des Gerichtshofs und Hochmann Marketing bis dahin unbekannt waren, ist ihr Wiederaufnahmeantrag als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Kosten

25 Nach Art. 137 der Verfahrensordnung wird in dem das Verfahren beendenden Beschluss über die Kosten entschieden. Da hier der vorliegende Beschluss ergeht, bevor der Wiederaufnahmeantrag der anderen Partei des Verfahrens zugestellt worden ist und dieser Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass Hochmann Marketing ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) beschlossen:

1. Der Wiederaufnahmeantrag der Hochmann Marketing GmbH wird als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Hochmann Marketing GmbH trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 17. Januar 2024

Der Kanzler

Der Kammerpräsident

A. Calot Escobar

T. von Danwitz

* Verfahrenssprache: Deutsch.