Rechtsprechung / EuGH / 2015

EuGH Urteil vom 02.09.2015 – C-127/14

ECLI:EU:C:2015:522

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Zitiert von 10 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen Als PDF speichern

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

2. September 2015 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 94/19/EG — Anhang I Nr. 7 — Einlagensicherungssystem — Ausnahme bestimmter Einleger vom Einlagensicherungssystem — Ausschluss eines ‚Geschäftsleiters‘“

In der Rechtssache C‑127/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Augstākā Tiesa (Lettland) mit Entscheidung vom 12. März 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 18. März 2014, in dem Verfahren

Andrejs Surmačs

gegen

Finanšu un kapitāla tirgus komisija

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J.‑C. Bonichot, A. Arabadjiev, J. L. da Cruz Vilaça (Berichterstatter) und C. Lycourgos,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Herrn Surmačs, der sich selbst vertritt,

der lettischen Regierung, vertreten durch I. Kalniņš und L. Skolmeistare als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Sauka und K.‑P. Wojcik als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. März 2015

folgendes

Urteil§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-09-02/c-127-14#rd_4

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Anhang I Nr. 7 der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 135, S. 5) in der durch die Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 (ABl. L 68, S. 3) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 94/19).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-09-02/c-127-14#rd_5

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Surmačs und der Finanšu un kapitāla tirgus komisija (Finanzmarkt- und Kapitalkommission, im Folgenden: FKTK) über deren Weigerung, Herrn Surmačs als Einleger anzuerkennen, der Anspruch auf die nach der Richtlinie 94/19 vorgesehene Sicherung hat.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-09-02/c-127-14#rd_6

Die Richtlinie 94/19 wurde durch die Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173, S. 149) aufgehoben. Da diese Aufhebung mit Wirkung vom 4. Juli 2015 erfolgte, bleibt die Richtlinie 94/19 im Ausgangsverfahren anwendbar.

4

Die Erwägungsgründe 1, 16 und 18 der Richtlinie 94/19 lauteten:

„Gemäß den Zielen des Vertrages empfiehlt es sich, die harmonische Entwicklung der Tätigkeiten der Kreditinstitute in der Gemeinschaft durch die Aufhebung aller Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs zu fördern und gleichzeitig die Stabilität des Bankensystems und den Schutz der Sparer zu erhöhen.

Zum einen sollte das in dieser Richtlinie festzusetzende Mindestdeckungsniveau so festgelegt werden, dass sowohl im Interesse des Verbraucherschutzes als auch der Stabilität des Finanzsystems möglichst viele Einlagen erfasst werden. Zum anderen wäre es unangebracht, gemeinschaftsweit ein Schutzniveau vorzuschreiben, das in manchen Fällen eine unsolide Geschäftsführung der Kreditinstitute fördern könnte. Die Finanzierungskosten für solche Systeme sollten berücksichtigt werden. Es erscheint zweckmäßig, den harmonisierten Mindestdeckungsbetrag auf 20000 [Euro] festzusetzen. In beschränktem Maße dürften Übergangsbestimmungen notwendig sein, um es den betreffenden Systemen zu gestatten, diesen Wert einzuhalten.

Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass bestimmte Gruppen von Einlagen oder Einlegern, die ausdrücklich genannt werden müssen, keines besonderen Schutzes bedürfen, so muss er die Möglichkeit haben, sie von der durch die Einlagensicherungssysteme gebotenen Sicherung auszunehmen.

…“

5

In Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 94/19 hieß es:

„Jeder Mitgliedstaat sorgt in seinem Hoheitsgebiet für die Errichtung und amtliche Anerkennung eines oder mehrerer Einlagensicherungssysteme. …“

6

Art. 7 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie sah vor:

„(1)   Für den Fall, dass Einlagen nicht verfügbar sind, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Deckungssumme für die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers mindestens 50000 [Euro] beträgt.

(2)   Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass bestimmte Einleger oder bestimmte Einlagen von dieser Sicherung ausgenommen oder in geringerem Umfang gesichert werden. Die Liste dieser Ausnahmen ist in Anhang I beigefügt.“

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-09-02/c-127-14#rd_12

Anhang I der Richtlinie 94/19 enthielt die in ihrem Art. 7 Abs. 2 vorgesehene Liste der Ausnahmen. Zu den Einlagen, die von der Sicherung ausgenommen werden konnten, gehörten gemäß Anhang I Nr. 7 dieser Richtlinie Einlagen der „Verwaltungsratsmitglieder, der Geschäftsleiter, der persönlich haftenden Gesellschafter, der Personen, die mindestens 5 v. H. des Kapitals des Kreditinstituts halten, der Personen, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungsunterlagen des Kreditinstituts betraut sind, und der Einleger, die vergleichbare Funktionen in anderen Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe innehaben“.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-09-02/c-127-14#rd_13

Des Weiteren sah Anhang I Nr. 8 der Richtlinie 94/19 vor, dass „Einlagen naher Verwandter und Dritter, die für Rechnung der unter Nummer 7 genannten Einleger handeln“, von der Sicherung ausgenommen werden konnten.

Lettisches Recht

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-09-02/c-127-14#rd_14

Die Richtlinie 94/19 wurde durch das Noguldījumu garantiju likums (Einlagensicherungsgesetz) in lettisches Recht umgesetzt. Der Einlagensicherungsfonds setzt sich aus Beiträgen der in Art. 7 dieses Gesetzes genannten Personen zusammen und wird gemäß Art. 1 Abs. 7 dieses Gesetzes von der FKTK verwaltet.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-09-02/c-127-14#rd_15

Art. 17 Abs. 4 dieses Gesetzes sieht vor, dass der genannte Fonds keine Entschädigung zahlen muss bei „Einlagen durch Aktionäre eines Einlageinstituts, die an diesem eine nicht unwesentliche Beteiligung halten, durch Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder durch deren Vorsitzenden, durch den Leiter der internen Abteilung für gesetzliche Kontrolle der Rechnungsunterlagen, den Rechnungsprüfer der Gesellschaft und durch andere Mitarbeiter des Einlageinstituts, die mit der Planung, Leitung und Kontrolle seiner Tätigkeit betraut und dafür verantwortlich sind“.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-09-02/c-127-14#rd_16

Am 21. November 2011 erließ die FKTK die Entscheidung Nr. 278, mit der die Einstellung der Erbringung von Finanzdienstleistungen durch die Gesellschaft Latvijas Krājbanka (im Folgenden: die Bank) angeordnet wurde. Zu diesem Zeitpunkt bekleidete Herr Surmačs in dieser Bank das Amt des Vizepräsidenten für Fragen des internationalen Rechts und des Finanzrechts. Gemäß der Vorlageentscheidung unterstand Herr Surmačs unmittelbar dem Präsidenten des Verwaltungsrats und gehörte Letzterem selbst an, bevor er Vizepräsident wurde. Dieses Amt hatte er inne, als die Entscheidung der FKTK erging.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-09-02/c-127-14#rd_17

Die FKTK stellte mit Entscheidung vom 5. Januar 2012 fest, dass Herr Surmačs aufgrund des Postens, den er in der Bank innehabe, nicht als ein Einleger anzusehen sei, der durch die nach dem Einlagensicherungsgesetz vorgesehene Sicherung gedeckt sei. Diese Entscheidung war gestützt auf Art. 17 Abs. 4 dieses Gesetzes, wonach diese Sicherung nicht von einem Mitarbeiter des Einlageinstituts in Anspruch genommen werden kann, der für die Planung, Leitung und Kontrolle der Tätigkeit des Einlageinstituts zuständig ist.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-09-02/c-127-14#rd_18

Herr Surmačs focht die Entscheidung der FKTK mit der Begründung, dass das Amt, das er in der Bank bekleidet habe, in Wirklichkeit ein reines Ehrenamt ohne jegliche Entscheidungsbefugnisse gewesen sei, vor der Administratīvā apgabaltiesa (regionales Verwaltungsgericht) an, die jedoch seine Klage mit Urteil vom 24. April 2013 abwies.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-09-02/c-127-14#rd_19

Gegen das Urteil der Administratīvā apgabaltiesa legte Herr Surmačs Kassationsbeschwerde beim vorlegenden Gericht ein und machte im Wesentlichen geltend, dass anhand einer konkreten Beurteilung der mit seinem Amt als Vizepräsident verbundenen Rechte und Pflichten sowie der Verantwortungsbereiche hätte festgestellt werden können, dass er nicht die Befugnis gehabt habe, verbindliche Entscheidungen zu treffen oder Einfluss auf die Tätigkeiten der Bank zu nehmen. Außerdem habe die Administratīvā apgabaltiesa das Einlagensicherungsgesetz angewandt, ohne Art. 7 Abs. 2 und Anhang I Nr. 7 der Richtlinie 94/19 zu berücksichtigen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-09-02/c-127-14#rd_20

Die FKTK machte vor dem vorlegenden Gericht geltend, dass das Amt, das Herr Surmačs zum Zeitpunkt der in Rn. 11 des vorliegenden Urteils genannten Entscheidung in der Bank bekleidet habe, unter die nach Art. 17 Abs. 4 Einlagensicherungsgesetz vorgesehene Ausnahme falle und dass er als „Geschäftsleiter“ im Sinne von Anhang I Nr. 7 der Richtlinie 94/19 anzusehen sei. Außerdem seien für den Ausschluss von der Sicherung nicht nur die Herrn Surmačs förmlich eingeräumten Befugnisse, sondern auch der informelle Einfluss zu berücksichtigen, den er auf die Tätigkeiten der Bank habe ausüben können.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-09-02/c-127-14#rd_21

Unter diesen Umständen hat die Augstākā Tiesa (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Anhang I Nr. 7 der Richtlinie 94/19 so auszulegen, dass die Aufzählung der als mit dem betreffenden Kreditinstitut verbunden anzusehenden Personen, denen das Recht auf die garantierte Entschädigung verweigert werden muss, abschließend ist?

2.

Ist eine Person, die gemäß der Beschreibung ihres Amtes das Recht hat, einen Geschäftsbereich des Kreditinstituts oder die Ausübung einer Funktion, jedoch nicht die Tätigkeit des Kreditinstituts in ihrer Gesamtheit, zu planen, zu koordinieren und zu beaufsichtigen, und die nicht über die Möglichkeit verfügt, Anweisungen zu geben oder für andere Personen verbindliche Entscheidungen zu treffen, als Geschäftsleiter des Kreditinstituts oder als eine andere in Anhang I Nr. 7 der Richtlinie genannte Person anzusehen? Ist dabei der Gegenstand dieses Geschäftsbereichs des Kreditinstituts oder der Funktion zu berücksichtigen?

3.

Ist Anhang I Nr. 7 der Richtlinie dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Zahlung der garantierten Entschädigung an eine Person verweigern darf, die in Ansehung der Rechte und Pflichten, die in der Beschreibung ihres Amtes aufgeführt sind, nicht als Leiter anzusehen ist, die jedoch über einen erheblichen faktischen Einfluss auf die Entscheidungen der Leiter des Kreditinstituts oder auf die persönlich verantwortlichen Personen dieses Kreditinstituts verfügt? Ist in diesem Zusammenhang auch ein Einfluss von Bedeutung, der lediglich informeller Natur ist und sich von der Autorität, den Kompetenzen oder dem Wissen der Person im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Kreditinstituts ableitet?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-09-02/c-127-14#rd_25

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die nach Anhang I Nr. 7 der Richtlinie 94/19 ausgeschlossenen Einlagen dort abschließend aufgeführt sind mit der Folge, dass die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht keine anderen Gruppen von Einlegern vorsehen können, auf die der Ausschluss von der Einlagensicherung zur Anwendung kommt.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-09-02/c-127-14#rd_26

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach dem 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 94/19 bestimmte Gruppen von Einlagen oder Einlegern vom Sicherungssystem ausgenommen werden können und derartige Einlagen oder Einleger ausdrücklich genannt werden müssen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-09-02/c-127-14#rd_27

Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 94/19 erlaubt den Mitgliedstaaten insoweit, bestimmte Gruppen von Einlegern oder Arten von Einlagen von der Sicherung auszunehmen oder in geringerem Umfang zu sichern, und verweist auf die Liste dieser Ausnahmen in Anhang I dieser Richtlinie. Dem Wortlaut dieser Vorschrift ist jedoch keineswegs zu entnehmen, dass diese Aufzählung nur beispielhaft ist oder dass die Mitgliedstaaten die in Anhang I vorgesehenen Gruppen von Einlagen und Einlegern erweitern können.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-09-02/c-127-14#rd_28

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission auf S. 18 der Begründung zu ihrem Vorschlag vom 4. Juni 1992 (KOM[92] 188 endg., ABl. C 163, S. 6), der zum Erlass der Richtlinie 94/19 geführt hat, klar darauf hingewiesen hatte, dass die Liste der in Anhang I vorgesehenen Ausnahmen vom Sicherungssystem „erschöpfend [ist], und die Mitgliedstaaten … nur die hier angeführten Institute und Personen von der Einlagensicherung ausschließen [können]“; jeder andere Ausschluss stünde im Widerspruch zu der Richtlinie.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-09-02/c-127-14#rd_29

Schließlich ergibt sich aus den Erwägungsgründen 1 und 2 der Richtlinie 94/19, dass diese das zweifache Ziel verfolgt, die Sparer im Fall des Nichtverfügbarwerdens der einem Kreditinstitut anvertrauten Einlagen abzusichern und die Stabilität des Bankensystems zu erhöhen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-09-02/c-127-14#rd_30

Zu diesem Zweck gibt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie den Mitgliedstaaten auf, in ihrem Hoheitsgebiet für die Einrichtung eines oder mehrerer Einlagensicherungssysteme zu sorgen. Gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie müssen diese Systeme für jeden Einleger eine Mindestdeckung in Höhe von 50000 Euro gewährleisten.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-09-02/c-127-14#rd_31

Die Mitgliedstaaten sind in Abweichung von dieser Regel gemäß Art. 7 Abs. 2 und Anhang I der Richtlinie 94/19 berechtigt, bestimmte Einlagen oder Einleger von der Sicherung auszunehmen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-09-02/c-127-14#rd_32

Da die in Anhang I der Richtlinie 94/19 vorgesehenen Gruppen eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des Art. 3 dieser Richtlinie darstellen, sind sie eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteil Fastweb, C‑19/13, EU:C:2014:2194, Rn. 40).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-09-02/c-127-14#rd_33

Die Gruppen, auf die sich Anhang I Nr. 7 der Richtlinie 94/19 im Hinblick auf die Bestimmung der von der Sicherung ausgenommenen Einlagen und Einleger bezieht, sind jedoch, wie der Generalanwalt in Nr. 35 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, funktionell festzulegen. Deshalb gilt die Ausnahme von der Einlagensicherung für Personen, die Funktionen ausüben, die – unabhängig von deren Bezeichnung – in Anbetracht des nationalen Rechts und der Geschäftspraxis des jeweiligen Mitgliedstaats begrifflich unter Anhang I Nr. 7 der Richtlinie 94/19 fallen, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-09-02/c-127-14#rd_34

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass die nach Anhang I Nr. 7 der Richtlinie 94/19 ausgeschlossenen Einlagen dort abschließend aufgeführt sind mit der Folge, dass die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht für andere Gruppen von Einlegern, die im Hinblick auf die von ihnen ausgeübten Funktionen begrifflich nicht unter Anhang I Nr. 7 der Richtlinie 94/19 fallen, einen Ausschluss von der Einlagensicherung nicht vorsehen können.

Zur zweiten und zur dritten Frage

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-09-02/c-127-14#rd_35

Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Anhang I Nr. 7 der Richtlinie 94/19 dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten bestimmte Personen aufgrund der in dem betreffenden Kreditinstitut ausgeübten Funktion, wie der, die der Kläger des Ausgangsverfahrens ausübte, als Geschäftsleiter oder als eine Person, die einer der anderen in Anhang I Nr. 7 dieser Richtlinie genannten Gruppen angehört, von der nach der Richtlinie vorgesehenen Sicherung ausnehmen können.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-09-02/c-127-14#rd_36

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil Rosselle, C‑65/14, EU:C:2015:339, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Entstehungsgeschichte einer Vorschrift des Unionsrechts kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für deren Auslegung liefern (Urteil Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 50).

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-09-02/c-127-14#rd_37

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Fragen des vorlegenden Gerichts nicht allein anhand des Wortlauts der in Rede stehenden Vorschrift beantwortet werden können. In Anhang I Nr. 7 der Richtlinie 94/19 sind nämlich lediglich die Gruppen von Einlegern aufgeführt, die von der Sicherung ausgenommen werden können, jedoch enthält diese Bestimmung keine zusätzlichen Angaben zu den diese Ausnahmen rechtfertigenden Gründen oder zu den Rollen und Funktionen, die diese Einleger ausüben müssen, um unter den nach dieser Vorschrift vorgesehenen Ausschluss zu fallen. Auch den übrigen Bestimmungen der Richtlinie 94/19 sind keine solchen Erläuterungen zu entnehmen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-09-02/c-127-14#rd_38

Ferner ist, was die Ziele der Richtlinie 94/19 angeht, diese Regelung u. a. gemäß ihrem ersten Erwägungsgrund darauf gerichtet, die Sparer in ihren Rechtsbeziehungen zu den Kreditinstituten zu schützen. Da die Sparer nämlich meistens nicht über die erforderlichen Informationen und Kompetenzen verfügen, um die tatsächliche finanzielle Lage des Kreditinstituts, mit dem sie arbeiten, bewerten zu können, sind sie nicht imstande, die Insolvenzrisiken dieser Institute zu beurteilen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-09-02/c-127-14#rd_39

Der 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 94/19 sieht hierzu vor, dass die Mitgliedstaaten lediglich Einleger, die „keines besonderen Schutzes bedürfen“, von der Sicherung ausnehmen können.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-09-02/c-127-14#rd_40

Was schließlich die Entstehungsgeschichte der Richtlinie 94/19 angeht, ist darauf hinzuweisen, dass es in der Begründung des Vorschlags der Kommission (KOM[92] 188 endg.) zum einen auf S. 2 heißt, dass diese Richtlinie Einleger schützen soll, „die über zu wenige Kenntnisse im Finanzbereich verfügen, um zahlungskräftige Kreditinstitute von weniger solventen zu unterscheiden“, und zum anderen auf S. 18, dass bestimmte, in Anhang I aufgeführte Einleger von der Sicherung ausgeschlossen werden können, die „kaum aufgrund ihrer mangelnden Sachkenntnis oder ihrer wirtschaftlichen Schwäche als besonders schützenswert gelten können“. Dies bezieht sich offensichtlich auf die in Anhang I Nr. 7 der Richtlinie 94/19 genannten Personen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-09-02/c-127-14#rd_41

Aus diesen Erwägungen folgt, dass der fakultative Ausschluss der in Anhang I Nr. 7 der Richtlinie 94/19 aufgeführten Einleger auf dem Postulat beruht, dass diese Personen in Bezug auf das Kreditinstitut, dem sie ihre Einlagen anvertrauen, grundsätzlich Kompetenzen und Informationen besitzen, über die die meisten Einleger nicht verfügen. Deshalb ist davon auszugehen, dass Personen, die einer der in Anhang I Nr. 7 der Richtlinie 94/19 aufgeführten Gruppen angehören, gemäß dieser Vorschrift von der Sicherung ausgenommen werden können, da sie aufgrund der Funktion, die sie im Kreditinstitut ausüben, oder aufgrund ihres zu diesem bestehenden Verhältnisses über ein solches Ausmaß an Informationen und Kompetenzen verfügen, dass sie die tatsächliche finanzielle Lage und die mit den Tätigkeiten dieses Instituts verbundenen Risiken kennen und beurteilen können.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-09-02/c-127-14#rd_42

Diese Feststellung wird durch die Prüfung weiterer Ausnahmen bestätigt, die in Anhang I der Richtlinie 94/19 vorgesehen sind. Einer der Gründe, weshalb der fakultative Ausschluss „naher Verwandter“ und „Dritter, die für Rechnung der unter Nummer 7 genannten Einleger handeln“, gerechtfertigt ist, ist nämlich der, dass diese Personen über dieselben Informationen verfügen können wie sie die in Anhang I Nr. 7 dieser Richtlinie genannten Personen besitzen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-09-02/c-127-14#rd_43

Für die Prüfung einer Situation wie der des Klägers des Ausgangsverfahrens im Licht dieser Erwägungen ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass die einzige Gruppe von Personen im Sinne von Anhang I Nr. 7 der Richtlinie 94/19, der er angehören könnte, die Gruppe der „Geschäftsleiter“ ist.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-09-02/c-127-14#rd_44

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass eine Person in der Situation von Herrn Surmačs von der nach der Richtlinie 94/19 vorgesehenen Sicherung ausgeschlossen sein kann, wenn sie aufgrund der als Geschäftsleiter eines Kreditinstituts ausgeübten Funktionen über ein solches Ausmaß an Informationen und Kompetenzen verfügen konnte, dass sie die tatsächliche finanzielle Lage und die mit den Tätigkeiten dieses Instituts verbundenen Risiken kennen und beurteilen konnte.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-09-02/c-127-14#rd_45

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob in der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Situation der Betroffene über die in Rn. 33 des vorliegenden Urteils genannten Informationen und Kompetenzen verfügte und sich in der in den Rn. 35 und 36 dieses Urteils erwähnten Lage befand. Dabei wird das Gericht alle im Ausgangsverfahren relevanten Umstände zu berücksichtigen haben, insbesondere die Beschreibung des Amtes, das Herr Surmačs bekleidete, die von ihm tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten sowie die rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen zwischen ihm und dem Verwaltungsrat der Bank. Die Frage, ob Herr Surmačs für sämtliche Tätigkeiten der Bank oder nur für einen speziellen Geschäftsbereich derselben verantwortlich war, ist in diesem Rahmen nur einer der Gesichtspunkte, die bei dieser Prüfung zu berücksichtigen sind.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-09-02/c-127-14#rd_46

Nach alledem ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass Anhang I Nr. 7 der Richtlinie 94/19 dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten als Geschäftsleiter Personen von der nach dieser Richtlinie vorgesehenen Sicherung ausnehmen können, die aufgrund der in dem Kreditinstitut ausgeübten Funktion – unabhängig von deren Bezeichnung – über ein solches Ausmaß an Informationen und Kompetenzen verfügen, dass sie die tatsächliche finanzielle Lage und die mit den Tätigkeiten des Kreditinstituts verbundenen Risiken beurteilen können.

Kosten

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-09-02/c-127-14#rd_47

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1.

Die nach Anhang I Nr. 7 der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme in der Fassung der Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 ausgeschlossenen Einlagen sind dort abschließend aufgeführt mit der Folge, dass die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht für andere Gruppen von Einlegern, die im Hinblick auf die von ihnen ausgeübten Funktionen begrifflich nicht unter Anhang I Nr. 7 der Richtlinie 94/19 fallen, einen Ausschluss von der Einlagensicherung nicht vorsehen können.

2.

Anhang I Nr. 7 der Richtlinie 94/19 in der Fassung der Richtlinie 2009/14 ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten als Geschäftsleiter Personen von der nach dieser Richtlinie vorgesehenen Sicherung ausnehmen können, die aufgrund der im Kreditinstitut ausgeübten Funktion – unabhängig von deren Bezeichnung – über ein solches Ausmaß an Informationen und Kompetenzen verfügen, dass sie die tatsächliche finanzielle Lage und die mit den Tätigkeiten des Kreditinstituts verbundenen Risiken beurteilen können.

Unterschriften

( *1 )   Verfahrenssprache: Lettisch.