Rechtsprechung / EuGH / 2011
EuGH Urteil vom 09.06.2011 – C-458/10
ECLI:EU:C:2011:385
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Leitsatz
Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch verstoßen, dass es Art. 9 Abs. 3 Buchst. b, c und e dieser Richtlinie nicht vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt hat. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Unvollständige und fehlerhafte Umsetzung des Art. 9 Abs. 3 Buchst. b, c und e der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330, S. 32) – Trinkwasserversorgung, die nicht den erforderlichen Parameterwerten entspricht – Ausnahmeregelung
Tenor§
Tenor§
1 Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch verstoßen, dass es Art. 9 Abs. 3 Buchst. b, c und e dieser Richtlinie nicht vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt hat.
2 Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.