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# Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 09.06.2011 – C-458/10

ECLI:EU:C:2011:385

## Leitsatz

Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch verstoßen, dass es Art. 9 Abs. 3 Buchst. b, c und e dieser Richtlinie nicht vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt hat. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Unvollständige und fehlerhafte Umsetzung des Art. 9 Abs. 3 Buchst. b, c und e der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330, S. 32) – Trinkwasserversorgung, die nicht den erforderlichen Parameterwerten entspricht – Ausnahmeregelung

## Tenor

## Tenor

1 Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch verstoßen, dass es Art. 9 Abs. 3 Buchst. b, c und e dieser Richtlinie nicht vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt hat.

2 Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.

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Zitiervorschlag: Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 09.06.2011 – C-458/10, ECLI:EU:C:2011:385

Datenquelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2011-06-09/c-458-10

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