Rechtsprechung / EuGH / 2011
EuGH Urteil vom 17.02.2011 – C-251/09
ECLI:EU:C:2011:84
EuroparechtEU / InternationalVolltext
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Leitsatz
Die Klage wird abgewiesen. Die Europäische Kommission trägt die Kosten.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats − Verstoß gegen die Art. 4 Abs. 2 und 31 Abs. 1 der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 199, S. 84) − Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76, S. 14) − Verpflichtung, die Entscheidung über die Ablehnung eines Bieters zu begründen − Verpflichtung, sicherzustellen, dass die Entscheidungen der Vergabebehörden wirksam und möglichst schnell angefochten werden können − Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz
Tenor§
Tenor§
1 Die Klage wird abgewiesen.
2 Die Europäische Kommission trägt die Kosten.